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Transkript:

EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 12.3.2013 2011/0254(NLE) ÄNRUNGSANTRÄGE 151 294 Entwurf eines Berichts Thomas Ulmer (PE501.908v01-00) zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung Vorschlag für eine Richtlinie (COM(2012)0242 C7-0151/2012 2011/0254(NLE)) AM\930152.doc PE506.142v02-00 In Vielfalt geeint

AM_Com_LegReport PE506.142v02-00 2/79 AM\930152.doc

Änderungsantrag 151 Sabine Wils Artikel 26 Absatz 2 2. Notifizierte Tätigkeiten können von der Genehmigungspflicht freigestellt werden. entfällt Or. en Änderungsantrag 152 Artikel 26 Absatz 2 2. Notifizierte Tätigkeiten können von der Genehmigungspflicht freigestellt werden. 2. Notifizierte Tätigkeiten können von den Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich des Schutzes von Personen und der Umwelt per behördlichem Beschluss auf Basis der im Rahmen der Notifizierung der Tätigkeit gelieferten Informationen und im Einklang mit den allgemeinen in Anhang VI genannten Freistellungkriterien freigestellt werden. Es können auch gerechtfertigte Tätigkeiten ausgenommen werden, bei denen für die Darstellung von Bildern bestimmte Kathodenstrahlröhren oder sonstige mit einer Potenzialdifferenz von nicht mehr als 30 kv betriebene elektrische Geräte oder sonstige Geräte oder Produkte eingesetzt werden, deren Bauart von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugelassen ist, sofern i) die Dosisleistung unter normalen Betriebsbedingungen im Abstand von AM\930152.doc 3/79 PE506.142v02-00

0,1 m von der berührbaren Oberfläche des Gerätes 1 µsv h-1 nicht überschreitet; und ii) eventuell vorhandene radioaktive Substanzen in einer Kapsel eingeschlossen oder an einer festen Halterung angebracht sind; und iii) die zuständigen Behörden Bedingungen für die Beseitigung festgelegt haben; und iv) eine Person im Falle von Störfällen oder Unfällen einer Dosis von nicht mehr als 10 µsv ausgesetzt werden würde. Änderungsantrag 153 Sabine Wils Artikel 26 Absatz 3 3. Im Falle von geringen Materialmengen, die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden, können die in Anhang VI Tabelle B Spalte 2 festgelegten Aktivitätskonzentrationswerte für die Freistellung herangezogen werden. entfällt Or. en Änderungsantrag 154 Artikel 26 Absatz 3 PE506.142v02-00 4/79 AM\930152.doc

3. Im Falle von geringen Materialmengen, die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden, können die in Anhang VI Tabelle B Spalte 2 festgelegten Aktivitätskonzentrationswerte für die Freistellung herangezogen werden. entfällt Änderungsantrag 155 Sabine Wils Artikel 26 Absatz 4 4. Notifizierte Tätigkeiten, die nicht freigestellt sind, müssen durch Registrierung oder Erlaubnis genehmigt werden. entfällt Or. en Änderungsantrag 156 Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b (b) den absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Produktion und Herstellung von Verbraucherprodukten oder sonstigen Produkten, einschließlich Arzneimitteln, und die Einfuhr oder die Ausfuhr solcher Produkte; entfällt AM\930152.doc 5/79 PE506.142v02-00

Änderungsantrag 157 Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe e (e) Tätigkeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass Arbeitskräfte im Normalbetrieb und unter normalen Arbeitsbedingungen eine effektive Jahresdosis von mehr als 6 msv erhalten; (e) Tätigkeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass Arbeitskräfte im Normalbetrieb und unter normalen Arbeitsbedingungen eine effektive Jahresdosis von mehr als 2 msv erhalten; Änderungsantrag 158 Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e (e) Tätigkeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass Arbeitskräfte im Normalbetrieb und unter normalen Arbeitsbedingungen eine effektive Jahresdosis von mehr als 1 msv erhalten; (e) Tätigkeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass Arbeitskräfte im Normalbetrieb und unter normalen Arbeitsbedingungen eine effektive Jahresdosis von mehr als 0,2 msv erhalten; Änderungsantrag 159 Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe f PE506.142v02-00 6/79 AM\930152.doc

(f) von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 ermittelte industrielle Tätigkeiten, die mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien verbunden sind und bei denen davon auszugehen ist, dass sie für eine Einzelperson der Bevölkerung zu einer effektiven Dosis führen, die 0,3 msv pro Jahr entspricht oder darüber liegt. entfällt Änderungsantrag 160 Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe f (f) von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 ermittelte industrielle Tätigkeiten, die mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien verbunden sind und bei denen davon auszugehen ist, dass sie für eine Einzelperson der Bevölkerung zu einer effektiven Dosis führen, die 0,3 msv pro Jahr entspricht oder darüber liegt. (f) von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 ermittelte industrielle Tätigkeiten, die mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien verbunden sind und bei denen davon auszugehen ist, dass sie für eine Einzelperson der Bevölkerung zu einer effektiven Dosis führen, die 0,1 msv pro Jahr entspricht oder darüber liegt. Änderungsantrag 161 Claudiu Ciprian Tănăsescu Artikel 28 Absatz 5 AM\930152.doc 7/79 PE506.142v02-00

5. Die Mitgliedstaaten verlangen von dem Unternehmen, unverzüglich das Eintreten signifikanter Vorfälle zu melden, die zu einer Exposition einer Einzelperson führen oder voraussichtlich führen werden, die in Bezug auf berufliche Expositionen oder die Exposition der Bevölkerung über die in den Auflagen der Erlaubnis festgelegten Betriebsgrenzwerte oder Betriebsbedingungen oder bei medizinischen Expositionen über die von den Behörden festgelegten Grenzwerte und Bedingungen hinausgeht. 5. Die Mitgliedstaaten verlangen von dem Unternehmen, unverzüglich das Eintreten signifikanter Vorfälle zu melden, die zu einer Exposition einer Einzelperson führen oder voraussichtlich führen werden, die in Bezug auf berufliche Expositionen oder die Exposition der Bevölkerung über die in den Auflagen der Erlaubnis festgelegten Betriebsgrenzwerte oder Betriebsbedingungen oder bei medizinischen Expositionen über die von den Behörden festgelegten Grenzwerte und Bedingungen hinausgeht. Es sollten stichprobenartige Kontrollen durch die Behörden einführt werden. Or. en Änderungsantrag 162 Sabine Wils Artikel 29 Artikel 29 Freigabe aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle 1. Für die sich aus einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit ergebende Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung von radioaktiven Materialien ist eine Genehmigung vorgeschrieben. 2. Die Materialien, die der Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung zugeführt werden sollen, können von den Anforderungen dieser Richtlinie ausgenommen werden, sofern deren Aktivitätskonzentrationen je entfällt PE506.142v02-00 8/79 AM\930152.doc

Masseneinheit (a) die Werte in Anhang VI Tabelle A Teil 1 nicht überschreiten; oder (b) spezifische Freigabewerte und damit verbundene Anforderungen an bestimmte Materialien oder Materialien, die aus bestimmten Arten von Tätigkeiten stammen, einhalten; diese spezifischen Freigabewerte werden zusätzlich zu den allgemeinen Freigabewerten im Sinne von Buchstabe a von der nationalen zuständigen Behörde gemäß den allgemeinen Freistellungskriterien in Anhang VI Nummer 3 und unter Berücksichtigung technischer Leitlinien der Gemeinschaft festgelegt. 3. Für die Freigabe von Materialien, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten, sind als Werte für die Aktivitätskonzentrationen je Masseneinheit die Werte in Anhang VI Tabelle A Teil 2 zugrunde zu legen. Jedoch gelten die folgenden Anforderungen: (a) Für Tätigkeiten, für die gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe f eine Erlaubnis erteilt werden muss, müssen die Dosiskriterien für die Freigabe von Materialien, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten, eingehalten werden. (b) Für sonstige Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis erteilt wurde, insbesondere solche, die Teil des Kernbrennstoffkreislaufs sind, müssen die Freigabewerte die Dosiskriterien für die Freigabe von Materialien, die künstliche Radionuklide enthalten, einhalten. (c) Für genehmigte notifizierungspflichtige Tätigkeiten gemäß Artikel 25 Absatz 3 müssen die entsprechenden Anforderungen an das Inverkehrbringen von Baumaterial eingehalten werden. AM\930152.doc 9/79 PE506.142v02-00

4. Die absichtliche Verdünnung radioaktiver Rückstände, die keine Vermischung von Materialien darstellt, die im Normalbetrieb erfolgt, wenn Radioaktivität nicht von Belang ist, ist nicht erlaubt. Die zuständige Behörde kann in bestimmten Situationen das Vermischen radioaktiver Rückstände, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten, mit anderen Materialien genehmigen, um die Wiederverwendung und Wiederverwertung dieser Materialien zu fördern und die Exposition der Bevölkerung zu verringern. Or. en Änderungsantrag 163 Artikel 29 Überschrift Freigabe aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle Umgang mit sich aus genehmigten Tätigkeiten ergebendem radioaktiven Material Änderungsantrag 164 Artikel 29 Absatz 1 1. Für die sich aus einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit ergebende Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung von radioaktiven 1. Für die sich aus einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit ergebende Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung von radioaktiven PE506.142v02-00 10/79 AM\930152.doc

Materialien ist eine Genehmigung vorgeschrieben. Materialien in kontrollierten Branchen ist eine Genehmigung vorgeschrieben. Die Wiederverwertung oder Wiederverwendung dieser Materialien im öffentlichen Sektor ist verboten. Änderungsantrag 165 Artikel 29 Absatz 2 2. Die Materialien, die der Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung zugeführt werden sollen, können von den Anforderungen dieser Richtlinie ausgenommen werden, sofern deren Aktivitätskonzentrationen je Masseneinheit (a) die Werte in Anhang VI Tabelle A Teil 1 nicht überschreiten; oder (b) spezifische Freigabewerte und damit verbundene Anforderungen an bestimmte Materialien oder Materialien, die aus bestimmten Arten von Tätigkeiten stammen, einhalten; diese spezifischen Freigabewerte werden zusätzlich zu den allgemeinen Freigabewerten im Sinne von Buchstabe a von der nationalen zuständigen Behörde gemäß den allgemeinen Freistellungskriterien in Anhang VI Nummer 3 und unter Berücksichtigung technischer Leitlinien der Gemeinschaft festgelegt. entfällt AM\930152.doc 11/79 PE506.142v02-00

Änderungsantrag 166 Artikel 29 Absatz 3 3. Für die Freigabe von Materialien, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten, sind als Werte für die Aktivitätskonzentrationen je Masseneinheit die Werte in Anhang VI Tabelle A Teil 2 zugrunde zu legen. Jedoch gelten die folgenden Anforderungen: (a) Für Tätigkeiten, für die gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe f eine Erlaubnis erteilt werden muss, müssen die Dosiskriterien für die Freigabe von Materialien, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten, eingehalten werden. (b) Für sonstige Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis erteilt wurde, insbesondere solche, die Teil des Kernbrennstoffkreislaufs sind, müssen die Freigabewerte die Dosiskriterien für die Freigabe von Materialien, die künstliche Radionuklide enthalten, einhalten. (c) Für genehmigte notifizierungspflichtige Tätigkeiten gemäß Artikel 25 Absatz 3 müssen die entsprechenden Anforderungen an das Inverkehrbringen von Baumaterial eingehalten werden. entfällt Änderungsantrag 167 Artikel 29 Absatz 4 PE506.142v02-00 12/79 AM\930152.doc

4. Die absichtliche Verdünnung radioaktiver Rückstände, die keine Vermischung von Materialien darstellt, die im Normalbetrieb erfolgt, wenn Radioaktivität nicht von Belang ist, ist nicht erlaubt. Die zuständige Behörde kann in bestimmten Situationen das Vermischen radioaktiver Rückstände, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten, mit anderen Materialien genehmigen, um die Wiederverwendung und Wiederverwertung dieser Materialien zu fördern und die Exposition der Bevölkerung zu verringern. 4. Die absichtliche Verdünnung radioaktiver Rückstände, die keine Vermischung von Materialien darstellt, die im Normalbetrieb erfolgt, wenn Radioaktivität nicht von Belang ist, ist nicht erlaubt. Die zuständige Behörde kann in bestimmten Situationen das Vermischen radioaktiver Rückstände, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten, mit anderen Materialien genehmigen, um die Wiederverwendung und Wiederverwertung dieser Materialien zu fördern und die Exposition der Bevölkerung zu verringern. Die Beteiligten werden in den Entscheidungsprozess eingebunden, und die Unterlagen zur Entscheidungsbegründung werden veröffentlicht. Änderungsantrag 168 Jean-Pierre Audy Artikel 32 Absatz 1 Einleitung Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass das Unternehmen einen Strahlenschutzexperten hinsichtlich der Prüfung und Kontrolle der Schutzvorrichtungen und Messgeräte konsultiert, insbesondere bei Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass das Unternehmen einen unabhängigen Strahlenschutzexperten hinsichtlich der Prüfung und Kontrolle der Schutzvorrichtungen und Messgeräte konsultiert, insbesondere bei Änderungsantrag 169 AM\930152.doc 13/79 PE506.142v02-00

Artikel 33 Absatz 1 1. Für alle Arbeitsplätze, an denen das Risiko einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung mit möglicher Überschreitung einer effektiven Dosis von 1 msv pro Jahr oder einer Äquivalentdosis von 15 msv pro Jahr für die Augenlinse bzw. 50 msv pro Jahr für Haut und Extremitäten gegeben ist, sind Strahlenschutzvorkehrungen zu treffen. Diese Vorkehrungen sind der Art der Anlagen und der Strahlenquellen sowie dem Umfang und der Art der Gefahren anzupassen. 1. Für alle Arbeitsplätze, an denen das Risiko einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung mit möglicher Überschreitung einer effektiven Dosis von 0,2 msv pro Jahr oder einer Äquivalentdosis von 3 msv pro Jahr für die Augenlinse bzw. 50 msv pro Jahr für Haut und Extremitäten gegeben ist, sind Strahlenschutzvorkehrungen zu treffen. Diese Vorkehrungen sind der Art der Anlagen und der Strahlenquellen sowie dem Umfang und der Art der Gefahren anzupassen. Änderungsantrag 170 Artikel 33 Absatz 2 2. Für Tätigkeiten, bei denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien eingesetzt werden und bei denen es wahrscheinlich ist, dass die von den Arbeitskräften aufgenommene effektive Dosis höher als 6 msv pro Jahr ist, gelten die Anforderungen dieses Kapitels. Beträgt die von den Arbeitskräften aufgenommene effektive Dosis 6 msv pro Jahr oder weniger, schreiben die zuständigen Behörden den Unternehmen mindestens vor, die Expositionen fortlaufend zu überwachen, wobei die Möglichkeiten eines besseren Schutzes sowie die Möglichkeit, dass die Dosen aufgrund veränderter Prozesse oder einer 2. Für Tätigkeiten, bei denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien eingesetzt werden und bei denen es wahrscheinlich ist, dass die von den Arbeitskräften aufgenommene effektive Dosis höher als 0,2 msv pro Jahr ist, gelten die Anforderungen dieses Kapitels. PE506.142v02-00 14/79 AM\930152.doc

veränderten Arbeitsgestaltung mit der Zeit höher werden, zu berücksichtigen sind. Änderungsantrag 171 Christel Schaldemose Artikel 33 Absatz 3 Einleitung 3. Die relevanten Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für Unternehmen, die Flugzeuge betreiben, wenn die vom fliegenden Personal aufgrund kosmischer Strahlung aufgenommene effektive Dosis wahrscheinlich mehr als 6 msv pro Jahr beträgt. Beträgt die vom fliegenden Personal aufgenommene effektive Dosis höchstens 6 msv und wahrscheinlich mehr als 1 msv pro Jahr, schreiben die zuständigen Behörden den Unternehmen mindestens vor, die Expositionen fortlaufend zu überwachen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass die Dosen sich mit der Zeit oder aufgrund einer veränderten Arbeitsgestaltung ändern. Die Unternehmen ergreifen geeignete Maßnahmen, um insbesondere 3. Die relevanten Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für Unternehmen, wenn die vom fliegenden Personal oder von Arbeitskräften, die arbeitsbedingt häufig fliegen, aufgrund kosmischer Strahlung aufgenommene effektive Dosis wahrscheinlich mehr als 6 msv pro Jahr beträgt. Beträgt die vom fliegenden Personal oder von Arbeitskräften, die arbeitsbedingt häufig fliegen, aufgenommene effektive Dosis höchstens 6 msv und wahrscheinlich mehr als 1 msv pro Jahr, schreiben die zuständigen Behörden den Unternehmen mindestens vor, die Expositionen fortlaufend zu überwachen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass die Dosen sich mit der Zeit oder aufgrund einer veränderten Arbeitsgestaltung ändern. Die Unternehmen ergreifen geeignete Maßnahmen, um insbesondere Or. en Änderungsantrag 172 Artikel 33 Absatz 3 Einleitung AM\930152.doc 15/79 PE506.142v02-00

3. Die relevanten Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für Unternehmen, die Flugzeuge betreiben, wenn die vom fliegenden Personal aufgrund kosmischer Strahlung aufgenommene effektive Dosis wahrscheinlich mehr als 6 msv pro Jahr beträgt. Beträgt die vom fliegenden Personal aufgenommene effektive Dosis höchstens 6 msv und wahrscheinlich mehr als 1 msv pro Jahr, schreiben die zuständigen Behörden den Unternehmen mindestens vor, die Expositionen fortlaufend zu überwachen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass die Dosen sich mit der Zeit oder aufgrund einer veränderten Arbeitsgestaltung ändern. Die Unternehmen ergreifen geeignete Maßnahmen, um insbesondere 3. Die relevanten Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für Unternehmen, die Flugzeuge betreiben, wenn die vom fliegenden Personal aufgrund kosmischer Strahlung aufgenommene effektive Dosis wahrscheinlich mehr als 0,2 msv pro Jahr beträgt. Die Unternehmen ergreifen geeignete Maßnahmen, um insbesondere Änderungsantrag 173 Christel Schaldemose Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a (a) die Exposition des betreffenden Personals zu ermitteln; (a) die Exposition des betreffenden Personals oder der betroffenen Arbeitskräfte zu ermitteln; Or. en Änderungsantrag 174 Christel Schaldemose Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b PE506.142v02-00 16/79 AM\930152.doc

(b) bei der Aufstellung der Arbeitspläne der ermittelten Exposition im Hinblick auf eine Verringerung der Dosen für stark exponiertes Personal Rechnung zu tragen; (b) bei der Aufstellung der Arbeitspläne der ermittelten Exposition im Hinblick auf eine Verringerung der Dosen für stark exponiertes Personal oder stark exponierte Arbeitskräfte, die arbeitsbedingt häufig fliegen, Rechnung zu tragen; Or. en Änderungsantrag 175 Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a (a) Kategorie A: strahlenexponierte Arbeitskräfte, bei denen davon auszugehen ist, dass sie eine höhere effektive Dosis als 6 msv pro Jahr oder eine höhere Äquivalentdosis als 15 msv pro Jahr für die Augenlinse oder als 150 msv pro Jahr für Haut und Extremitäten erhalten; (a) Kategorie A: strahlenexponierte Arbeitskräfte, bei denen davon auszugehen ist, dass sie eine höhere effektive Dosis als 2 msv pro Jahr oder eine höhere Äquivalentdosis als 5 msv pro Jahr für die Augenlinse oder als 150 msv pro Jahr für Haut und Extremitäten erhalten; Änderungsantrag 176 Artikel 39 Absatz 1 1. Arbeitskräfte der Kategorie A werden anhand individueller Messungen, die von einem Dosimetrie-Dienst vorgenommen werden, systematisch überwacht. In den Fällen, in denen davon auszugehen ist, dass 1. Die strahlenexponierten Arbeitskräfte werden anhand individueller Messungen, die von einem Dosimetrie-Dienst vorgenommen werden, systematisch überwacht. In den Fällen, in denen davon AM\930152.doc 17/79 PE506.142v02-00

Arbeitskräfte der Kategorie A einer erheblichen internen Exposition ausgesetzt sind oder eine erhebliche Exposition der Augenlinse oder der Extremitäten gegeben ist, ist ein geeignetes Überwachungssystem einzurichten. Die zuständige Behörde achtet besonders darauf, dass solche Arbeitskräfte ermittelt werden. auszugehen ist, dass strahlenexponierte Arbeitskräfte einer internen Exposition ausgesetzt sind oder eine erhebliche Exposition der Augenlinse oder der Extremitäten gegeben ist, ist ein geeignetes Überwachungssystem einzurichten. Änderungsantrag 177 Artikel 39 Absatz 3 3. Falls individuelle Messungen nicht durchführbar oder ungeeignet sind, ist die individuelle Überwachung auf eine Schätzung zu stützen, die anhand von individuellen Messungen bei anderen strahlenexponierten Arbeitskräften oder den Ergebnissen der Überwachung des Arbeitsumfelds nach Artikel 37 vorgenommen wird. 3. Falls individuelle Messungen nicht durchführbar oder ungeeignet sind, ist die individuelle Überwachung auf eine Schätzung zu stützen, die anhand von individuellen Messungen bei anderen strahlenexponierten Arbeitskräften oder den Ergebnissen der Überwachung des Arbeitsumfelds nach Artikel 37 vorgenommen wird. Das Auftreten solcher Situationen muss dokumentiert und gerechtfertigt werden. Änderungsantrag 178 Artikel 41 Absatz 3 3. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind während der Dauer der 3. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind während der Dauer der PE506.142v02-00 18/79 AM\930152.doc

mit einer Strahlenexposition verbundenen Beschäftigung der Arbeitskräfte und danach so lange aufzubewahren, bis die betreffende Person das 75. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit der Strahlenexposition verbundenen Tätigkeit. mit einer Strahlenexposition verbundenen Beschäftigung der Arbeitskräfte und danach so lange aufzubewahren, bis die betreffende Person das 90. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte, mindestens jedoch 50 Jahre lang nach Beendigung der mit der Strahlenexposition verbundenen Tätigkeit. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zur Ermittlung der gesundheitlichen Auswirkungen der Strahlung erforderlichen Informationen gesammelt, registriert und bewahrt werden. Sie stellen den Schutz der Anonymität und der Rechte der Arbeitskräfte und ihrer Hinterbliebenen sicher. Änderungsantrag 179 Artikel 43 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Arbeitskräfte auf Ersuchen Zugang zu den Ergebnissen ihrer individuellen Überwachung, einschließlich der für die Ergebnisermittlung gegebenenfalls verwendeten Messergebnisse, oder zu den für sie als Ergebnis der Messungen am Arbeitsplatz ermittelten Dosen erhalten. 1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Arbeitskräfte die Ergebnisse ihrer individuellen Überwachung, einschließlich der für die Ergebnisermittlung gegebenenfalls verwendeten Messergebnisse, oder die für sie als Ergebnis der Messungen am Arbeitsplatz ermittelten Dosen erhalten. Änderungsantrag 180 Artikel 43 Absatz 2 AM\930152.doc 19/79 PE506.142v02-00

2. Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch aller relevanten Informationen über die bisher von einer Arbeitskraft aufgenommenen Dosen zwischen den zuständigen Behörden, den arbeitsmedizinischen Diensten, den Strahlenschutzexperten und den Dosimetrie-Diensten in der Union, damit die in Artikel 44 vorgeschriebene medizinische Untersuchung vor der Einstellung oder Einstufung als Arbeitskraft der Kategorie A durchgeführt und die künftige Exposition der Arbeitskraft überwacht werden kann. 2. Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch aller relevanten Informationen über die bisher von einer Arbeitskraft aufgenommenen Dosen zwischen den zuständigen Behörden, den arbeitsmedizinischen Diensten, den Strahlenschutzexperten und den Dosimetrie-Diensten in der Union, damit die in Artikel 44 vorgeschriebene medizinische Untersuchung vor der Einstellung oder Einstufung als Arbeitskraft der Kategorie A durchgeführt und die künftige Exposition der Arbeitskraft überwacht werden kann. Das eingeführte System muss Garantien für die strahlenexponierten Arbeitskräfte enthalten und darf nicht zu einem durch die Dosis definierten Beschäftigungsmanagement führen. Änderungsantrag 181 Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1 2. Für die medizinische Überwachung von Arbeitskräften der Kategorie A sind die arbeitsmedizinischen Dienste zuständig. 2. Für die medizinische Überwachung von strahlenexponierten Arbeitskräften sind die arbeitsmedizinischen Dienste zuständig. Änderungsantrag 182 PE506.142v02-00 20/79 AM\930152.doc

Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Diese medizinische Überwachung muss die Beurteilung des Gesundheitszustands der überwachten Arbeitskräfte im Hinblick auf ihre gesundheitliche Tauglichkeit zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben ermöglichen. Zu diesem Zweck müssen die arbeitsmedizinischen Dienste Zugang zu allen sachdienlichen Informationen, einschließlich der Umgebungsbedingungen am Arbeitsplatz, erhalten. Diese medizinische Überwachung muss die Gesundheit der Arbeitskräfte durch die Sicherstellung wirksamer Schutzvorkehrungen und ordnungsgemäßer Arbeitsbedingungen bestmöglich schützen, indem die Berufsrisiken, denen sie ausgesetzt sind, dokumentiert und dem Arbeitgeber gegenüber Empfehlungen zu deren Vermeidung ausgesprochen werden. Sie darf sich nicht auf die Beurteilung des Gesundheitszustands der überwachten Arbeitskräfte im Hinblick auf ihre gesundheitliche Tauglichkeit zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben beschränken. Zu diesem Zweck müssen die arbeitsmedizinischen Dienste Zugang zu allen sachdienlichen Informationen, einschließlich der Umgebungsbedingungen am Arbeitsplatz, erhalten. Änderungsantrag 183 Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 Der Gesundheitszustand aller Arbeitskräfte der Kategorie A muss mindestens einmal jährlich überprüft werden, damit festgestellt werden kann, ob sie weiterhin tauglich für die Durchführung ihrer Aufgaben sind. Die Art dieser Überprüfungen, die so oft vorgenommen werden können, wie die arbeitsmedizinischen Dienste dies für Der Gesundheitszustand aller strahlenexponierten Arbeitskräfte muss mindestens einmal jährlich überprüft werden. Die Art dieser Überprüfungen, die so oft vorgenommen werden können, wie die arbeitsmedizinischen Dienste dies für notwendig halten, hängt von der Art der Arbeit und dem Gesundheitszustand der AM\930152.doc 21/79 PE506.142v02-00

notwendig halten, hängt von der Art der Arbeit und dem Gesundheitszustand der jeweiligen Arbeitskraft ab. jeweiligen Arbeitskraft ab. Änderungsantrag 184 Artikel 46 Überschrift Verbot der Beschäftigung oder Einstufung nicht tauglicher Arbeitskräfte als Kategorie-A-Arbeitskräfte Verbot der Beschäftigung oder Einstufung nicht tauglicher Arbeitskräfte als Kategorie-A-Arbeitskräfte oder von Personen mit unsicheren Beschäftigungsverhältnissen Änderungsantrag 185 Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 (neu) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass strahlenexponierte Arbeitskräfte auf Grundlage unbefristeter Verträge beschäftigt werden. Sie untersagen die Einstufung von Leiharbeitnehmern oder von Arbeitskräften mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen als Kategorie-A-Arbeitskräfte. PE506.142v02-00 22/79 AM\930152.doc

Änderungsantrag 186 Artikel 47 Absatz 1 1. Für jede Arbeitskraft der Kategorie A ist eine Gesundheitsakte zu erstellen und während der Tätigkeit der Arbeitskraft in dieser Kategorie auf dem neuesten Stand zu halten. Die Akte ist danach so lange aufzubewahren, bis der Betreffende das 75. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit Strahlenexposition verbundenen Arbeit. 1. Für jede strahlenexponierte Arbeitskraft ist eine Gesundheitsakte zu erstellen und während der Tätigkeit der Arbeitskraft in dieser Kategorie auf dem neuesten Stand zu halten. Die Akte ist danach so lange aufzubewahren, bis der Betreffende das 90. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte, mindestens jedoch 50 Jahre lang nach Beendigung der mit Strahlenexposition verbundenen Arbeit. Änderungsantrag 187 Artikel 47 Absatz 2 2. Die Gesundheitsakte enthält Angaben über die Art der Arbeit, die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen vor der Einstellung oder Einstufung als Arbeitskraft der Kategorie A und der regelmäßigen Überprüfung des Gesundheitszustands sowie die Aufzeichnung der Dosen gemäß Artikel 41. 2. Die Gesundheitsakte enthält Angaben über die Art der Arbeit, die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen vor der Einstellung oder Einstufung als Arbeitskraft der Kategorie A und der regelmäßigen Überprüfung des Gesundheitszustands sowie die Aufzeichnung der Dosen gemäß Artikel 41. Bei durch externe Exposition aufgenommenen Dosen muss die Gesundheitsakte sämtliche Ergebnisse enthalten, insbesondere 1/ die Ergebnisse der Messungen der Gammastrahlung durch Personendosimeter und der Analysen biologischer Proben zur Bestimmung der im Organismus inkorporierten Aktivität, mit Bezeichnung AM\930152.doc 23/79 PE506.142v02-00

der Aktivität, der Unsicherheiten und der Nachweisgrenzen für jedes möglicherweise vorhandene Radionuklid; 2/ die Gesamtheit der Hypothesen, Modelle und Koeffizienten, die zur Feststellung der aufgenommenen Dosis verwendet werden, sowie die Einzelheiten und das Ergebnis der Kalkulationen. Die Ermittlungen sind obligatorisch, wenn die Möglichkeit besteht, dass die mit der Kontamination zusammenhängende Dosis 20 µsv überschreitet. Änderungsantrag 188 Artikel 50 Absatz 2 2. Das Unternehmen ist unmittelbar oder über vertragliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber der externen Arbeitskräfte für die Maßnahmen zum Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte verantwortlich. 2. Das Unternehmen ist unmittelbar oder über vertragliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber der externen Arbeitskräfte für die Maßnahmen zum Strahlenschutz und zu den Arbeitsbedingungen der externen Arbeitskräfte verantwortlich. Änderungsantrag 189 Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe c a (neu) (ca) sicherzustellen, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere was PE506.142v02-00 24/79 AM\930152.doc

Arbeitszeiten, die wöchentliche Ruhezeit, Ausnahmen bei dringend zu erledigenden Aufgaben usw. betrifft. Änderungsantrag 190 Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a (a) solchen Strahlenexpositionen dürfen nur Arbeitskräfte der Kategorie A im Sinne des Artikels 38 ausgesetzt werden; (a) solchen Strahlenexpositionen dürfen nur Arbeitskräfte mit unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen als Kategorie-A-Arbeitskräfte im Sinne des Artikels 38 ausgesetzt werden; Änderungsantrag 191 Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b (b) Auszubildende, Studierende, schwangere Frauen und, sofern das Risiko der Inkorporation von Radionukliden besteht, stillende Frauen sind von derartigen Strahlenexpositionen ausgeschlossen; (b) Auszubildende, Studierende, schwangere oder möglicherweise schwangere Frauen und, sofern das Risiko der Inkorporation von Radionukliden besteht, stillende Frauen sind von derartigen Strahlenexpositionen ausgeschlossen; AM\930152.doc 25/79 PE506.142v02-00

Änderungsantrag 192 Artikel 53 Absatz 1 1. Im Rahmen des in Artikel 103 genannten Maßnahmenplans legen die Mitgliedstaaten nationale Referenzwerte für die Radonkonzentration in Gebäuden fest. Diese dürfen einen jährlichen Durchschnittswert von 1000 Bq m-3 am Arbeitsplatz nicht überschreiten. 1. Im Rahmen des in Artikel 103 genannten Maßnahmenplans legen die Mitgliedstaaten nationale Referenzwerte für die Radonkonzentration in Gebäuden fest. Diese dürfen einen jährlichen Durchschnittswert von 200 Bq m-3 am Arbeitsplatz nicht überschreiten. Änderungsantrag 193 Artikel 53 Absatz 2 2. Im Rahmen des nationalen Maßnahmenplans stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in radongefährdeten Gebieten Radonmessungen an Arbeitsplätzen im Erdgeschoss oder im Untergeschoss sowie an bestimmten Arten von Arbeitsplätzen durchgeführt werden, die im Maßnahmenplan genannt sind. 2. Im Rahmen des nationalen Maßnahmenplans stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in verstärkt radongefährdeten Gebieten innerhalb von maximal 3 Jahren nach Veröffentlichung dieser Richtlinie Radonmessungen an Arbeitsplätzen im Erdgeschoss oder im Untergeschoss sowie an bestimmten Arten von Arbeitsplätzen durchgeführt werden, die im Maßnahmenplan genannt sind. Innerhalb von 6 Jahren nach Veröffentlichung dieser Richtlinie müssen die Arbeitsplätze im Erdgeschoss oder im Untergeschoss auf dem gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten kontrolliert worden sein. PE506.142v02-00 26/79 AM\930152.doc

Änderungsantrag 194 Claudiu Ciprian Tănăsescu Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe b (b) diese Personen über die Expositionsrisiken aufgeklärt werden, (b) diese Personen über die Expositionsrisiken umfassend aufgeklärt werden, Or. en Änderungsantrag 195 Claudiu Ciprian Tănăsescu Artikel 55 Absatz 4 4. Die Optimierung umfasst die Auswahl der Ausrüstung, die konsistente Gewinnung geeigneter diagnostischer Informationen oder therapeutischer Ergebnisse, die praktischen Aspekte medizinischer Expositionsverfahren, die Qualitätssicherung sowie die Ermittlung und Bewertung von Patientendosen und Personaldosen oder der verabreichten Aktivität unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren. 4. Die Optimierung umfasst die Auswahl der Ausrüstung, die konsistente Gewinnung geeigneter diagnostischer Informationen oder therapeutischer Ergebnisse, die praktischen Aspekte medizinischer Expositionsverfahren, die Qualitätssicherung, einschließlich entsprechender Schulungen für das Personal, sowie die Ermittlung und Bewertung von Patientendosen und Personaldosen oder der verabreichten Aktivität unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren. Or. en Änderungsantrag 196 Claudiu Ciprian Tănăsescu AM\930152.doc 27/79 PE506.142v02-00

Artikel 55 Absatz 5 Buchstabe b (b) geeignete Leitlinien für die Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen festgelegt werden. (b) geeignete Leitlinien für die Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen sowie für den ordnungsmäßigen Gebrauch der Ausrüstung festgelegt werden. Or. en Änderungsantrag 197 Claudiu Ciprian Tănăsescu Artikel 56 Absatz 3 3. Die anwendende Fachkraft stellt sicher, dass der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter angemessene Informationen über Risiken und Nutzen der bei der medizinischen Exposition aufgenommenen Strahlendosis erhält, um eine Zustimmung nach Inkenntnissetzung zu ermöglichen. Betreuungs- und Begleitpersonen erhalten ebenfalls entsprechende Informationen sowie Leitlinien nach Artikel 55 Absatz 5 Buchstabe b. 3. Die anwendende Fachkraft stellt sicher, dass der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter präzise und leicht verständliche Informationen über Risiken und Nutzen der bei der medizinischen Exposition aufgenommenen Strahlendosis erhält, um eine Zustimmung nach Inkenntnissetzung zu ermöglichen. Betreuungs- und Begleitpersonen erhalten ebenfalls entsprechende Informationen sowie Leitlinien nach Artikel 55 Absatz 5 Buchstabe b. Or. en Änderungsantrag 198 Claudiu Ciprian Tănăsescu Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a PE506.142v02-00 28/79 AM\930152.doc

(a) alle im Einsatz befindlichen medizinisch-radiologischen Ausrüstungen einer strengen Überwachung hinsichtlich des Strahlenschutzes unterstellt werden, (a) alle im Einsatz befindlichen medizinisch-radiologischen Ausrüstungen einer strengen Überwachung hinsichtlich des Strahlenschutzes unterstellt und gemäß entsprechenden jeweils geltenden Gesetzen entsorgt werden, Or. en Änderungsantrag 199 Sabine Wils Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a (a) alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen werden, um die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß unfallbedingter oder unbeabsichtigter Expositionen von Patienten aufgrund medizinischradiologischer Verfahren so gering wie möglich zu halten, wobei wirtschaftliche und soziale Faktoren zu berücksichtigen sind, (a) alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen werden, um die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß unfallbedingter oder unbeabsichtigter Expositionen von Patienten aufgrund medizinischradiologischer Verfahren so gering wie möglich zu halten, wobei soziale Faktoren zu berücksichtigen sind; Or. en Änderungsantrag 200 Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung 1. Die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten unter normalen Bedingungen 1. Die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei notifizierten Tätigkeiten unter normalen Bedingungen umfassen alle AM\930152.doc 29/79 PE506.142v02-00

umfassen alle Vorkehrungen und Überprüfungen, die dazu dienen, die Faktoren zu ermitteln und auszuschalten, die bei einer mit dem Einwirken ionisierender Strahlung verbundenen Tätigkeit für die Bevölkerung ein Expositionsrisiko zur Folge haben können, das unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden darf. Diese Schutzmaßnahmen umfassen Vorkehrungen und Überprüfungen, die dazu dienen, die Faktoren zu ermitteln und auszuschalten, die bei einer mit dem Einwirken ionisierender Strahlung verbundenen Tätigkeit für die Bevölkerung ein Expositionsrisiko zur Folge haben können, das unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden darf. Diese Schutzmaßnahmen umfassen Änderungsantrag 201 Claudiu Ciprian Tănăsescu Artikel 65 Absatz 2 Einleitung 2. Die zuständige Behörde legt Grenzwerte für die Ableitung radioaktiver Stoffe fest. Diese Ableitungsgenehmigungen müssen 2. Die zuständige Behörde legt Grenzwerte für die Ableitung radioaktiver Stoffe fest und veröffentlicht diese. Diese Ableitungsgenehmigungen müssen Or. en Änderungsantrag 202 Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe a (a) auf eine möglichst geringe Exposition der Bevölkerung abzielen, (a) die Dosen, denen Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund bestehender anthropogener Situationen und anderer geplanter Tätigkeiten ausgesetzt sind, berücksichtigen und auf eine möglichst geringe Exposition der Bevölkerung abzielen, PE506.142v02-00 30/79 AM\930152.doc

Änderungsantrag 203 Artikel 66 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten richten auf der Grundlage des Expositionsrisikos ein System für die Abschätzung der Dosen für Einzelpersonen der Bevölkerung ein, die durch geplante Expositionssituationen verursacht werden. 1. Die Mitgliedstaaten richten auf der Grundlage des Expositionsrisikos ein System für die Abschätzung der individuellen und kollektiven Dosen für Einzelpersonen der Bevölkerung ein, die durch geplante Expositionssituationen verursacht werden. Bei der Überprüfung der Einhaltung der Dosisgrenzwerte wird der Beitrag bestehender anthropogener Expositionssituationen berücksichtigt. Änderungsantrag 204 Artikel 66 Absatz 2 2. Die zuständigen Behörden bestimmen Tätigkeiten, bei denen eine realistische Ermittlung der Dosen für Einzelpersonen der Bevölkerung erforderlich ist. Bei anderen Tätigkeiten können die Mitgliedstaaten sich darauf beschränken, eine Ermittlung anhand genereller Daten vorzuschreiben. 2. Die zuständigen Behörden bestimmen Tätigkeiten, bei denen eine realistische Ermittlung der Dosen für Einzelpersonen der Bevölkerung erforderlich ist. Bei anderen Tätigkeiten können die Mitgliedstaaten sich darauf beschränken, eine Ermittlung anhand genereller Daten vorzuschreiben. In jedem Fall sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in den Ermittlungen weder die Exposition der Personen noch die Anzahl strahlenexponierter Personen AM\930152.doc 31/79 PE506.142v02-00

unterbewertet wird. Änderungsantrag 205 Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe a (a) stellt die zuständige Behörde sicher, dass Dosisabschätzungen in Bezug auf Tätigkeiten gemäß Artikel 65 auf möglichst realistische Weise für repräsentative Personen vorgenommen werden; (a) stellt die zuständige Behörde sicher, dass Dosisabschätzungen in Bezug auf Tätigkeiten gemäß Artikel 65 auf möglichst realistische Weise für repräsentative Personen vorgenommen werden, ohne zu riskieren, dass das Risikoniveau im Falle einer Änderung der Expositionsparameter unterbewertet wird; Änderungsantrag 206 Sabine Wils Artikel 67 Absatz 2 2. Die Mitgliedstaaten verpflichten alle Unternehmen, die für ein Kernkraftwerk oder eine Wiederaufarbeitungsanlage verantwortlich sind, die Ableitungen im Normalbetrieb zu überwachen, wobei die standardisierten Informationen für die Überwachung und Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß der Empfehlung 2004/2/Euratom der Kommission zu berücksichtigen sind. 2. Die Mitgliedstaaten verpflichten alle Unternehmen, die für ein Kernkraftwerk oder eine Wiederaufarbeitungsanlage verantwortlich sind, die Ableitungen zu überwachen. Or. en PE506.142v02-00 32/79 AM\930152.doc

Änderungsantrag 207 Sabine Wils Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a (a) Erreichung und Aufrechterhaltung eines optimalen Schutzniveaus; (a) Erreichung und Aufrechterhaltung des höchsten Schutzniveaus bezüglich der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt; Or. en Änderungsantrag 208 Sabine Wils Artikel 69 Absatz 1 Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung eines angemessenen Umweltüberwachungsprogramms zur Abschätzung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die besten verfügbaren Technologien für ein Umweltüberwachungsprogramm eingesetzt werden, das zur Abschätzung der Strahlenexposition der Öffentlichkeit eingerichtet werden sollte. Or. en Änderungsantrag 209 Artikel 69 Absatz 1 Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung eines angemessenen Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung eines angemessenen AM\930152.doc 33/79 PE506.142v02-00

Umweltüberwachungsprogramms zur Abschätzung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung. Umweltüberwachungsprogramms zur Abschätzung der durch regulierte Tätigkeiten und Restkontaminationen bedingten Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung. Änderungsantrag 210 Claudiu Ciprian Tănăsescu Artikel 70 Absatz 2 a (neu) 2a. Die Mitgliedstaaten sollten sich bei radiologischen Notfällen, die auf ihrem Gebiet auftreten, gegenseitig umgehend in Kenntnis setzen. Or. en Änderungsantrag 211 Claudiu Ciprian Tănăsescu Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe c (c) Personen: Verringerung ihrer Exposition. (c) Personen: Verringerung ihrer Exposition und frühestmögliche umfassende Aufklärung hinsichtlich der Risiken und möglichen Nebenwirkungen des aufgetretenen Notfalls. Or. en Änderungsantrag 212 PE506.142v02-00 34/79 AM\930152.doc

Artikel 71 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von einem Notfall wahrscheinlich betroffene Bevölkerung über die für sie geltenden Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie über die von ihr in einem solchen Notfall zu treffenden Maßnahmen unterrichtet wird. 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von einem Notfall wahrscheinlich betroffene Bevölkerung über die für sie geltenden Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie über die von ihr in einem solchen Notfall zu treffenden Maßnahmen unterrichtet wird. Dabei geht es mindestens um die Personen, die im Umkreis von 50 km um eine Risikoanlage wohnen. Änderungsantrag 213 Artikel 72 a (neu) Artikel 72a Information der Öffentlichkeit Sobald ein Notfall gemeldet wird, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Bevölkerung schnellstmöglich informiert wird. Alle für eine Einschätzung der Situation und ihrer Entwicklung erforderlichen Daten müssen veröffentlicht werden, insbesondere Daten und Vorhersagen zu den meteorologischen Bedingungen, der Luftaktivität und Bodenablagerungen, zu Dosisleistungen der Umgebung und zum Kontaminationsgrad der kritischen Nahrungsmittel. Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Prognosen zur effektiven Dosis und zur AM\930152.doc 35/79 PE506.142v02-00

Äquivalentdosis für die kritischen Organe, die vorgesehenen und durchgeführten Maßnahmen und die erwarteten und effektiven Restdosen. Änderungsantrag 214 Kapitel 8 Abschnitt 3 Überschrift Bestehende Expositionssituationen Bestehende ANTHROPOGENE Expositionssituationen Änderungsantrag 215 Artikel 73 Absatz 1 Einleitung 1. Die Strategien für den Umgang mit kontaminierten Bereichen umfassen gegebenenfalls Folgendes: 1. Bei einem Notfall und insbesondere im Falle eines Nuklearunfalls sorgen die Mitgliedstaaten für Folgendes: Änderungsantrag 216 Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a PE506.142v02-00 36/79 AM\930152.doc

(a) Abgrenzung der betroffenen Gebiete und Bestimmung der betroffenen Bevölkerung; (a) radiologische Kennzeichnung der kontaminierten Gebiete, insbesondere die Erstellung von Karten über die Bodenkontamination und zu Dosisleistungen, die Abgrenzung verbotener Bereiche und von Bereichen mit kontrolliertem Zugang; Änderungsantrag 217 Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b (b) Berücksichtigung der Notwendigkeit und des Ausmaßes der Schutzmaßnahmen für die betroffenen Gebiete und die betroffene Bevölkerung; (b) Ermittlung der während des Notfalls von allen betroffenen Personen, insbesondere den verschiedenen kritischen Gruppen, aufgenommenen effektiven Dosen und Äquivalentdosen für die kritischen Organe; Änderungsantrag 218 Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c (c) Berücksichtigung der Notwendigkeit, den Zugang zu den betroffenen Gebieten zu sperren oder zu kontrollieren oder Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten (c) Ermittlung der voraussichtlichen Restdosen nach Umsetzung der verschiedenen Schutzmaßnahmen, vor allem für die Personen, die noch immer in den kontaminierten Bereichen wohnen; AM\930152.doc 37/79 PE506.142v02-00

vorzusehen; Änderungsantrag 219 Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe d (d) Ermittlung der Exposition unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen und der Mittel zur Verringerung der Exposition, die Einzelpersonen zur Verfügung stehen; (d) Berücksichtigung und Umsetzung von Schutz- und Abhilfemaßnahmen zur Verringerung des Grades der Restexposition der Personen; Änderungsantrag 220 Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe e (e) Ziele und langfristig angestrebte Ergebnisse der Strategie und entsprechende Referenzwerte. (e) Kontrolle des Kontaminationsgrades in Lebensmitteln, Entsorgung gefährdeter Produkte und Beschaffung nicht kontaminierter Lebensmittel für kritische Gruppen; Änderungsantrag 221 Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe e a (neu) PE506.142v02-00 38/79 AM\930152.doc

(ea) Umsetzung eines Programms zur medizinischen Versorgung und Betreuung der betroffenen Personen; Änderungsantrag 222 Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe e b (neu) (eb) Ermittlung der materiellen und körperlichen Schäden, Erfassung und Entschädigung der Opfer; Änderungsantrag 223 Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe e c (neu) (ec) Umsiedlung der Bewohner, die durch die Kontamination und trotz Durchführung von Schutzmaßnahmen einer effektiven Dosis von mehr als 1 msv pro Jahr (5 msv in 5 Jahren) ausgesetzt sein könnten und die nicht vor Ort bleiben wollen. AM\930152.doc 39/79 PE506.142v02-00

Änderungsantrag 224 Artikel 73 Absatz 2 2. In Bereichen mit einer lang anhaltenden Restkontamination, die der Mitgliedstaat für Bewohner sowie für gesellschaftliche und wirtschaftliche Tätigkeiten freigegeben hat, sorgen die Mitgliedstaaten in Abstimmung mit den beteiligten Akteuren dafür, dass erforderlichenfalls Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition getroffen wurden, damit als normal zu betrachtende Lebensbedingungen geschaffen werden, z. B. durch (a) die Festlegung von Referenzwerten für den Alltag; (b) die Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung kontinuierlicher Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in den betroffenen Bereichen, etwa durch die Bereitstellung von Informationen sowie durch Beratung und Überwachung. entfällt Änderungsantrag 225 Thomas Ulmer Artikel 74 Article 74 Radon in Wohnräumen und öffentlich zugänglichen Gebäuden 1. Im Rahmen des in Artikel 103 genannten Maßnahmenplans legen die entfällt PE506.142v02-00 40/79 AM\930152.doc

Mitgliedstaaten nationale Referenzwerte für die Radonkonzentration in Gebäuden fest, die (im jährlichen Durchschnitt) folgende Werte nicht überschreiten dürfen: (a) 200 Bq m -3 in neuen Wohnräumen und neuen öffentlich zugänglichen Gebäuden; (b) 300 Bq m-3 in bestehenden Wohnräumen; (c) 300 Bq m-3 in bestehenden öffentlich zugänglichen Gebäuden. In bestimmten Fällen, bei denen die Aufenthaltsdauer nur kurz ist, kann ein Referenzwert von bis zu 1 000 Bq m-3 festgelegt werden. 2. Im Rahmen des nationalen Maßnahmenplans (a) bestimmen die Mitgliedstaaten bestehende Wohnräume, in denen der Referenzwert überschritten wird, und dazu anzuregen, Maßnahmen zur Verringerung der Radonwerte in solchen Wohnräumen zu treffen; (b) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in öffentlich zugänglichen Gebäuden in radongefährdeten Gebieten Radonmessungen durchgeführt werden. 3. Die Mitgliedstaaten legen besondere Bauvorschriften fest, um einen Radoneintritt aus dem Boden sowie (gemäß dem nationalen Maßnahmenplan) aus Baumaterialien zu verhindern und verpflichten insbesondere in radongefährdeten Gebieten zur Einhaltung solcher Bauvorschriften, um Radonkonzentrationen zu vermeiden, die den Referenzwert für neue Gebäude überschreiten. 4. Die Mitgliedstaaten stellen lokale und nationale Daten über die vorhandenen Radonkonzentrationen, die damit verbundenen Gesundheitsrisiken und die zur Verringerung vorhandener Radonkonzentrationen verfügbaren AM\930152.doc 41/79 PE506.142v02-00

technischen Mittel bereit. Or. de Begründung Durch das Bestimmen von Radonexpositionsgebieten im Rahmen des nationalen Maßnahmenplans kommt es zur Stigmatisierung ganzer Landstriche. Daraus können sich möglicherweise negative wirtschaftliche Folgen ergeben, auch wenn es sich dabei um eine geologisch bedingt erhöhte Radonkonzentration handelt. Auch für Eigentümer von Gebäuden, ergeben sich aus diesem Vorschlag zahlreiche Nachteile. Aufklärung und Information sollten hier vor Stigmatisierung kommen. Änderungsantrag 226 Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a (a) 200 Bq m-3 in neuen Wohnräumen und neuen öffentlich zugänglichen Gebäuden; (a) 100 Bq m-3 in neuen Wohnräumen und neuen öffentlich zugänglichen Gebäuden; Änderungsantrag 227 Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b (b) 300 Bq m-3 in bestehenden Wohnräumen; (b) 200 Bq m-3 in bestehenden Wohnräumen; Änderungsantrag 228 PE506.142v02-00 42/79 AM\930152.doc

Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe c (c) 300 Bq m-3 in bestehenden öffentlich zugänglichen Gebäuden. In bestimmten Fällen, bei denen die Aufenthaltsdauer nur kurz ist, kann ein Referenzwert von bis zu 1 000 Bq m-3 festgelegt werden. (c) 200 Bq m-3 in bestehenden öffentlich zugänglichen Gebäuden. In bestimmten Fällen, bei denen die Aufenthaltsdauer nur kurz ist und es keine alternative Lösung gibt, kann eine Aktivität von bis zu 500 Bq m-3 festgelegt werden. Änderungsantrag 229 Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a (a) bestimmen die Mitgliedstaaten bestehende Wohnräume, in denen der Referenzwert überschritten wird, und dazu anzuregen, Maßnahmen zur Verringerung der Radonwerte in solchen Wohnräumen zu treffen; (a) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Radon-Exposition in Wohnräumen in radongefährdeten Gebieten in Einfamilienhäusern sowie im Untergeschoss oder Erdgeschoss von Mehrfamilienhäusern innerhalb von 5 Jahren, in anderen Wohnräumen innerhalb von 10 Jahren gemessen wird. In neuen Gebäuden werden die Kontrollen unverzüglich durchgeführt. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Wohnräume, in denen der Referenzwert überschritten wird, und regen Maßnahmen zur Verringerung der Radonwerte in solchen Wohnräumen an; Die Mitgliedstaaten machen die Kontrolle der Radonwerte und in Mietwohnungen gegebenenfalls die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen obligatorisch. Die Mitgliedstaaten machen die Bereitstellung der Kontrollergebnisse der Radonwerte bei Immobilientransaktionen AM\930152.doc 43/79 PE506.142v02-00