Anlage zur Sondernutzungserlaubnis

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Transkript:

Anlage zur Sondernutzungserlaubnis 1. Plakatfreie Zone Von einer Plakatierung ausgenommen sind die aus den Anlage a) ersichtlichen Bereiche, Straßen, Wege und Plätze im Stadtgebiet Mainz. In diesen Bereichen und Straßen ist eine Plakatierung nicht erlaubt. 2. Größe der Plakate Hängende Plakate dürfen nicht größer als DIN A 1 Format sein. Aufgestellte Plakate dürfen nicht größer als DIN A 0 Format sein. 3. Örtlichkeiten im Stadtgebiet, an denen das Aufstellen und Anbringen von Plakaten ausdrücklich untersagt ist: 3.1. Werbeträger dürfen nicht im Bereich von Feuerwehrzufahrten, Betriebszufahrten, Radwegen und an Bus-/Straßenbahnhaltestellen dazu gehört insbesondere der durch 35a StVO, Zeichen 224, geregelte Bereich (15 m vor und hinter dem Haltestellenzeichen) aufgestellt werden. 3.2. Plakate dürfen aus Sicherheitsgründen (Sichtbeziehung) an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen erst 20 m vor dem Schnittpunkt der Bordsteinkante und 10 m rechts und links von Fußgängerüberwegen (z. B. Zebrastreifen) platziert werden. 3.3. An Verkehrssignalanlagen (Ampeln) und Verkehrszeichen einschließlich der Masten sowie auf allen Brücken im Stadtgebiet dürfen keine Plakate aufgestellt und angebracht werden. 3.4. An Bäumen sowie deren Stützstäben, dürfen keine Plakate aufgehängt werden. Dort ist nur das Auf-stellen möglich. 3.5. Das Plakatieren an dekorativen Beleuchtungsmasten, Gusskandelabern, Leuchten mit Ziermast, an Masten der Citymeile, Lichtstelen (z.b. Schillerplatz, Schillerstraße, Bahnhofstraße) sowie generell an beschichteten Masten ist nicht gestattet. 3.6. Plakate dürfen nicht in öffentlichen Grünanlagen und Blumenbeeten, wie z.b. dem Rosenbeet vor dem Rathaus entlang der Rheinallee, aufgestellt oder aufgehängt werden. 3.7. Des Weiteren gilt ein generelles Plakatierungsverbot in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsbestandteilen. 3.8. Plakate dürfen aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht an und entlang von Autobahnen, Kraftfahrstraßen inklusive der Zu- und Abfahrten, sowie in und an allen Kreisverkehren angebracht werden (z. B. Europakreisel, Erdalkreisel, Saarstraße, Koblenzer Straße, Pariser Straße). Gleiches gilt für die Mittelplanke entlang der Rheinallee zwischen Einmündung der Hochstraße K 17 und dem Erdalkreisel, sowie Pariser Straße von Pariser Tor in Richtung Autobahn. 3.9. Plakate dürfen nicht an Einrichtungen der Postdienste und Telekommunikation (Briefkästen, Telefonzellen, usw.) angebracht werden. 1

3.10.Plakate dürfen nicht an den Zäunen von Schulen, Kindergärten, Friedhöfen, Spiel- und Sportplätzen oder sonstigen städtischen Einrichtungen (z.b. Zaun des Grün- und Umweltamtes in der Geschwister-Scholl-Straße) angebracht werden. 4. Vorgaben für die Art und Weise der Anbringung 4.1. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss zu jeder Zeit gewährleistet sein und darf nicht durch im Stadtgebiet angebrachte Plakate beeinträchtig werden. Verkehrsteilnehmer dürfen durch die aufgestellten Plakate weder behindert noch gefährdet werden. 4.2. Örtliche Massierungen, insbesondere reihenhafte Plakatierungen (mehr als drei Plakate hintereinander) sind nicht zulässig. Zur Vermeidung einer örtlichen Massierung muss zwischen den Plakatierungsgruppen ein Abstand von mindestens 100 Metern eingehalten werden. 3.4. Auf Gehwegen ist eine Mindestbreite von 1,30 m freizuhalten. 4.4. Pro Aufstellort (Mast, Baum, etc.) darf nur ein (maximal doppelseitiges) Plakat aufgestellt bzw. aufgehängt werden. Es dürfen auch nicht mehrere Plakate übereinander aufgehängt werden. 4.5. Aufgehängte Plakate dürfen mit ihrer Unterkante maximal 2,00 Meter über den Boden reichen. 4.6. Plakate dürfen nicht als freistehende Klappplakate aufgestellt werden. 4.7. Plakate dürfen nur mit Kabelbindern oder Kunststoffschnüren/kunststoffummantelter Draht befestigt werden. Eine Befestigung mit Klebebändern ist ausdrücklich untersagt. Die Kabelbinder sind unmittelbar hinter ihrem Verschluss zu kürzen, damit ein Hineinragen des Kabelbinders in den Verkehrsraum ausgeschlossen ist. Kabelbinder, Kunststoffschnüre, kunststoffummantelter Draht und alle anderen etwaigen Befestigungsmaterialien sind beim Entfernen der Plakate ordnungsgemäß zu entsorgen. 5. Plakatierungssiegel: Jedes Plakat muss ein Plakatierungssiegel mit der Genehmigung tragen. Jedes Plakat ohne Plakatierungssiegel kann kostenpflichtig durch die Stadtverwaltung Mainz entfernt werden. Eine nochmalige vorherige Aufforderung erfolgt nicht und ist auch nicht notwendig. 6. Beseitigung der Plakate Die Plakatträger sind einschließlich aller Befestigungsmittel rückstandsfrei und ordnungsgemäß zu entfernen. Sollte die Entfernung der Plakate nicht termingerecht und ordnungsgemäß erfolgen, wird dies auf Kosten des verantwortlichen Aufstellers bzw. Veranstalters veranlasst. 2

7. Haftung Der verantwortliche Aufsteller haftet für alle Schäden, die durch die Plakatierung entstehen oder darauf zurückzuführen sind. 8. Hinweise Das Plakatieren auf und an Privatgrundstücken und deren Zäunen bedarf der Genehmigung durch den jeweiligen Eigentümer. Es wird darauf hingewiesen, dass die stadtnahen Gesellschaften (z.b. Mainzer Stadtwerke AG, Wohnbau Mainz GmbH) und die Landeshauptstadt Mainz selbst, wenn sie Eigentümerin ist (z.b. der Eigenbetrieb Gebäudewirtschaft und die Liegenschaftsverwaltung) grundsätzlich keine Plakatierungen an ihren Zäunen, Gebäuden und Anlagen dulden. Dies betrifft nach derzeitigem Stand beispielsweise - die Zaunanlagen entlang dem Martin-Luther-King-Weg/Am Fort Gonsenheim - den Zaun entlang dem Zollhafen (Rheinallee) - ÖPNV-Haltestellen - sämtliche Trafohäuschen und deren Zaunanlagen Ebenso wird das Plakatieren an sämtlichen Zaunanlagen der Deutschen Bahn durch diese grundsätzlich nicht geduldet (z. B. Zaun entlang der Eisenbahnstrecke an der Wormser Straße, Zaunanlage Eisgrubweg/Gautor, Zaun in der Alicestraße). 3

30- Standes-, Rechts- und Ordnungsamt Anlage a Übersichtsplan Plakatfreie Zone 4

30- Standes-, Rechts- und Ordnungsamt Anlage a Detailplan Plakatfreie Zone 5

Anlage b Dekorative Leuchte Bleichenviertel Dekorative Leuchte Gaustraße Dekorative Leuchte mit Ziermast Dekorative Leuchte Rebstockplatz/Grünfläche Kaiserstraße 6

Glaslaterne Dalberger Hof Gusskandelaber 1-fach Gusskabdelaber 3-fach Gusskandelaber 7

30- Standes-, Rechts- und Ordnungsamt Leuchte Citymeile Lichtstele Lichtstele Schillerplatz/ Bahnhofstraße Dekorative Leuchte mit Ziermast zweiköpfig - 8