ALTE LEIPZIGER Trust Investment-Gesellschaft mbh Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel



Ähnliche Dokumente
MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG RealReturn (ISIN: DE000A0HMMW7)

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG FairReturn (ISIN Anteilklasse A: DE000A0RFJ25 ISIN Anteilklasse I: DE000A0RFJW6)

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG Nachhaltigkeit (ISIN Anteilklasse A: DE ISIN Anteilklasse I: DE000A0HF491)

Bekanntmachung von Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen First Private Euro Dividenden STAUFER B

BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh Frankfurt am Main

Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:

Wichtige Mitteilung an unsere Anlegerinnen und Anleger des Fonds mit der Bezeichnung SEB Aktienfonds

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH

BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh Frankfurt am Main

SGSS Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbh Apianstraße 5, Unterföhring (Amtsgericht München, HRB )

Wichtige Mitteilung an unsere Anlegerinnen und Anleger des Fonds mit der Bezeichnung SEB Real Estate Equity Global (künftig SEB Europe REIT Fund)

apo Vario Zins Plus (ISIN: DE / WKN: ) Umstellung der Vertragsbedingungen auf das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Baustein [ ] Kosten. Stand

Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:

Durch die Änderung der Bezeichnung ergibt sich eine Anpassung in

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG Nachhaltigkeit (ISIN Anteilklasse A: DE )

Baustein [ ] Kosten. Stand

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. ERGO Vermögensmanagement Flexibel (ISIN DE000A2ARYP6)

1. Die Präambel der Besonderen Vertragsbedingungen des Fonds erhält folgende neue Fassung:

Frankfurt am Main. Bekanntmachung zur Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen des Richtlinienkonformen Sondervermögens

BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh Frankfurt am Main

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG MM-Fonds 100 (ISIN: DE )

Frankfurt am Main. Bekanntmachung zur Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen des Richtlinienkonformen Sondervermögens

BNY Mellon Service Kapitalanlage Gesellschaft mbh Frankfurt am Main

BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh Frankfurt am Main

Wichtige Mitteilung für die Anteilinhaber des Gemischten Sondervermögens VILICO Global Select (WKN: A0MKRD / ISIN: DE000A0MKRD0)

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg

Anteilklasse A ISIN: DE000A1XADA2 / WKN: A1XADA Anteilklasse E ISIN: DE000A1XADB0 / WKN: A1XADB

Wichtige Information für unsere Anleger

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH

Frankfurt am Main. Bekanntmachung zur Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen des Gemischten Sondervermögens

BNY Mellon Service Kapitalanlage Gesellschaft mbh Frankfurt am Main

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH, Hamburg

Wichtige Hinweise für die Anteilinhaber des Sondervermögens. Antecedo Euro Equity. (i) Kündigung der Verwaltung des Wertpapier-Sondervermögens

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH, Hamburg

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg

WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH Hamburg

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg

BNY Mellon Service Kapitalanlage Gesellschaft mbh Frankfurt am Main

Name Bereich Information V.-Datum. der BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh, Frankfurt am Main, An die Anleger des Sondervermögens

Wichtige Mitteilung an unsere Anlegerinnen und Anleger des Fonds mit der Bezeichnung BfS Nachhaltigkeitsfonds Ertrag - SEB Invest

WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH Hamburg

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg

BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh. Frankfurt am Main

Wichtige Informationen für die Anteilinhaber. Bekanntmachung der Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen.

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG MM-Fonds 100 (ISIN DE )

BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh Frankfurt am Main

Allianz Global Investors Europe GmbH. der Richtlinienkonformen Sondervermögen

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG FairReturn (Anteilklasse A: ISIN DE000A0RFJ25, Anteilklasse I: ISIN DE000A0RFJW6)

BEKANNTMACHUNG. Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber des richtlinienkonformen Sondervermögens. cominvest CONVEST 21 VL

Wichtige Information für unsere Anleger

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg

WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH Hamburg

Die übrigen Bestimmungen der Besonderen Vertragsbedingungen bleiben unberührt.

22. Oktober Wichtige Informationen für die Anteilinhaber

Investmentfonds. Christina Merres

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Wichtige Informationen für unsere Anleger

Frankfurt am Main. Bekanntmachung zur Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen des Richtlinienkonformen Sondervermögens

BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh Frankfurt am Main

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

BEKANNTMACHUNG der Allianz Global Investors GmbH. Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber. der OGAW-Sondervermögen

ZBI Fondsmanagement AG. Erlangen. Bekanntmachung. Wichtige Mitteilung für die Anteilinhaber. des folgenden inländischen geschlossenen Publikums-AIFs

WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH Hamburg

Mitteilung an die Anteilinhaber des Fonds. GS&P Fonds. mit den Teilfonds

BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh. Frankfurt am Main

BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh Frankfurt am Main

Union Investment Privatfonds GmbH

Investmentänderungsgesetzes 2007: Richtlinienkonforme Sondervermögen

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH, Hamburg


BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh Frankfurt am Main

Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbh, Arnulfstraße , München

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg

ishares Dow Jones Global Titans 50 (DE)

BNY Mellon Service Kapitalanlage Gesellschaft mbh Frankfurt am Main

Die fondsgebundene Vermögensverwaltung Eine gute Entscheidung für Ihr Vermögen

ANLEGER-INFORMATION ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGEBEDINGUNGEN

Die vorgenannte Änderung tritt mit Wirkung zum 1. April 2012 in Kraft. Die Änderung wird außerdem im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

BNY Mellon Service Kapitalanlage Gesellschaft mbh Frankfurt am Main

WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH Hamburg

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG EuroFlex (ISIN: DE )

BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh Frankfurt am Main

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH, Hamburg

ALTE LEIPZIGER Trust Investment-Gesellschaft mbh. Wichtige Mitteilung an unsere Anleger

FMM-Fonds WKN: / ISIN: DE

LUMA Tactical Funds (ISIN: DE000A0Q7S73 / WKN: A0Q7S7) Umstellung der Vertragsbedingungen auf das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Beschreibung der einzelnen Berechnungsarten

BNY Mellon Service Kapitalanlage Gesellschaft mbh Frankfurt am Main

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg

Die Besonderen Vertragsbedingungen erhalten ab dem 01. Juli 2013 folgenden Wortlaut: BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

FundTelegram. An unsere geschätzten Bankenund Vermittlerkunden. Sehr geehrte Damen und Herren

Auszüge zum Jahresende 2003

die DWS Investment S.A. hat die nachfolgenden Änderungen mit Wirkung zum 16. August 2012 für den Fonds Postbank Dynamik Dax beschlossen:

WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH Hamburg

BNY Mellon Service Kapitalanlage Gesellschaft mbh. Frankfurt am Main

Immobilien-Sondervermögen KanAm grundinvest Fonds

Transkript:

ALTE LEIPZIGER Trust Investment-Gesellschaft mbh Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel Veröffentlichung der Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens AL Trust Aktien Deutschland (ISIN DE0008471608) mit Wirkung zum 30. Juni 2013 Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenregelungen wurde 7 Kosten in den Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens AL Trust Aktien Deutschland entsprechend des mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgestimmten Musters für die Kostenregelungen angepasst. Sie treten mit Wirkung zum 30. Juni 2013 in Kraft. Die inhaltlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Darstellung der Kosten der Verwaltungsgesellschaft, Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind sowie den Katalog der belastbaren sonstigen Aufwendungen. Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Anlagepolitik und Ausrichtung des Fonds. Gegenüber der derzeitigen Regelung wurde keine Erhöhung der Verwaltungsvergütung und der Depotbankvergütung vorgenommen. Die Modifikation wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Schreiben vom 31. Januar 2013 genehmigt und enthält folgenden Wortlaut: 7 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,5 % des Wertes des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 20 % der für das Sondervermögen - nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge berechnen. c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehens-geschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 20 % der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. 2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind Die Gesellschaft zahlt für Dienstleistungen (z. B. Unterstützungsleistungen für das Fondsmanagement, Fondsbuchhaltung, Auswertungen für das Risikocontrolling, Fondsreporting und Orderabwicklung) eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,15 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Kalendervierteljahres errechnet wird. Die Vergütung wird durch die Verwaltungsvergütung gem. Ziffer 1. a) abgedeckt. 3. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt höchstens 0,05 % p. a. des Wertes des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbank ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. 4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. 5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Oberursel, im März 2013 Die Geschäftsführung

ALTE LEIPZIGER Trust Investment-Gesellschaft mbh Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel Veröffentlichung der Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens AL Trust Aktien Europa (ISIN DE0008471764) mit Wirkung zum 30. Juni 2013 Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenregelungen wurde 7 Kosten in den Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens AL Trust Aktien Europa entsprechend des mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgestimmten Musters für die Kostenregelungen angepasst. Sie treten mit Wirkung zum 30. Juni 2013 in Kraft. Die inhaltlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Darstellung der Kosten der Verwaltungsgesellschaft, Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind sowie den Katalog der belastbaren sonstigen Aufwendungen. Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Anlagepolitik und Ausrichtung des Fonds. Gegenüber der derzeitigen Regelung wurde keine Erhöhung der Verwaltungsvergütung und der Depotbankvergütung vorgenommen. Die Modifikation wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Schreiben vom 31. Januar 2013 genehmigt und enthält folgenden Wortlaut: 7 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,5 % des Wertes des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 20 % der für das Sondervermögen - nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge berechnen. c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehens-geschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 20 % der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. 2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind Die Gesellschaft zahlt für Dienstleistungen (z. B. Unterstützungsleistungen für das Fondsmanagement, Fondsbuchhaltung, Auswertungen für das Risikocontrolling, Fondsreporting und Orderabwicklung) eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,15 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Kalendervierteljahres errechnet wird. Die Vergütung wird durch die Verwaltungsvergütung gem. Ziffer 1. a) abgedeckt. 3. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt höchstens 0,05 % p. a. des Wertes des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbank ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. 4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. 5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Oberursel, im März 2013 Die Geschäftsführung

ALTE LEIPZIGER Trust Investment-Gesellschaft mbh Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel Veröffentlichung der Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens AL Trust Global Invest (ISIN DE0008471715) mit Wirkung zum 30. Juni 2013 Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenregelungen wurde 7 Kosten in den Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens AL Trust Global Invest entsprechend des mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgestimmten Musters für die Kostenregelungen angepasst. Sie treten mit Wirkung zum 30. Juni 2013 in Kraft. Die inhaltlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Darstellung der Kosten der Verwaltungsgesellschaft, Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind sowie den Katalog der belastbaren sonstigen Aufwendungen. Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Anlagepolitik und Ausrichtung des Fonds. Gegenüber der derzeitigen Regelung wurde keine Erhöhung der Verwaltungsvergütung und der Depotbankvergütung vorgenommen. Die Modifikation wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Schreiben vom 01. Februar 2013 genehmigt und enthält folgenden Wortlaut: 7 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,5 % des Wertes des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 20 % der für das Sondervermögen - nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge berechnen. c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehens-geschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 20 % der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. 2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind Die Gesellschaft zahlt für Dienstleistungen (z. B. Unterstützungsleistungen für das Fondsmanagement, Fondsbuchhaltung, Auswertungen für das Risikocontrolling, Fondsreporting und Orderabwicklung) eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,15 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Kalendervierteljahres errechnet wird. Die Vergütung wird durch die Verwaltungsvergütung gem. Ziffer 1. a) abgedeckt. 3. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt höchstens 0,05 % p. a. des Wertes des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbank ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. 4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. 5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Oberursel, im März 2013 Die Geschäftsführung

ALTE LEIPZIGER Trust Investment-Gesellschaft mbh Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel Veröffentlichung der Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens AL Trust uro Cash (ISIN DE0008471780) mit Wirkung zum 30. Juni 2013 Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenregelungen wurde 10 Kosten in den Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens AL Trust uro Cash entsprechend des mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgestimmten Musters für die Kostenregelungen angepasst. Sie treten mit Wirkung zum 30. Juni 2013 in Kraft. Die inhaltlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Darstellung der Kosten der Verwaltungsgesellschaft, Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind sowie den Katalog der belastbaren sonstigen Aufwendungen. Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Anlagepolitik und Ausrichtung des Fonds. Gegenüber der derzeitigen Regelung wurde keine Erhöhung der Verwaltungsvergütung und der Depotbankvergütung vorgenommen. Die Modifikation wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Schreiben vom 01. Februar 2013 genehmigt und enthält folgenden Wortlaut: 10 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,5 % des Wertes des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 20 % der für das Sondervermögen - nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge berechnen. c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehens-geschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 20 % der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. 2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind Die Gesellschaft zahlt für Dienstleistungen (z. B. Unterstützungsleistungen für das Fondsmanagement, Fondsbuchhaltung, Auswertungen für das Risikocontrolling, Fondsreporting und Orderabwicklung) eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,15 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Kalendervierteljahres errechnet wird. Die Vergütung wird durch die Verwaltungsvergütung gem. Ziffer 1. a) abgedeckt. 3. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt höchstens 0,04 % p. a. des Wertes des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbank ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. 4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. 5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Oberursel, im März 2013 Die Geschäftsführung

ALTE LEIPZIGER Trust Investment-Gesellschaft mbh Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel Veröffentlichung der Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens AL Trust uro Short Term (ISIN DE0008471699) mit Wirkung zum 30. Juni 2013 Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenregelungen wurde 7 Kosten in den Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens AL Trust uro Short Term entsprechend des mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgestimmten Musters für die Kostenregelungen angepasst. Sie treten mit Wirkung zum 30. Juni 2013 in Kraft. Die inhaltlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Darstellung der Kosten der Verwaltungsgesellschaft, Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind sowie den Katalog der belastbaren sonstigen Aufwendungen. Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Anlagepolitik und Ausrichtung des Fonds. Gegenüber der derzeitigen Regelung wurde keine Erhöhung der Verwaltungsvergütung und der Depotbankvergütung vorgenommen. Die Modifikation wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Schreiben vom 31. Januar 2013 genehmigt und enthält folgenden Wortlaut: 7 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,0 % des Wertes des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 20 % der für das Sondervermögen - nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge berechnen. c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehens-geschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 20 % der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. 2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind Die Gesellschaft zahlt für Dienstleistungen (z. B. Unterstützungsleistungen für das Fondsmanagement, Fondsbuchhaltung, Auswertungen für das Risikocontrolling, Fondsreporting und Orderabwicklung) eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,15 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Kalendervierteljahres errechnet wird. Die Vergütung wird durch die Verwaltungsvergütung gem. Ziffer 1. a) abgedeckt. 3. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt höchstens 0,05 % p. a. des Wertes des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbank ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. 4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. 5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Oberursel, im März 2013 Die Geschäftsführung

ALTE LEIPZIGER Trust Investment-Gesellschaft mbh Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel Veröffentlichung der Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens AL Trust uro Renten (ISIN DE0008471616) mit Wirkung zum 30. Juni 2013 Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenregelungen wurde 7 Kosten in den Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens AL Trust uro Renten entsprechend des mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgestimmten Musters für die Kostenregelungen angepasst. Sie treten mit Wirkung zum 30. Juni 2013 in Kraft. Die inhaltlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Darstellung der Kosten der Verwaltungsgesellschaft, Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind sowie den Katalog der belastbaren sonstigen Aufwendungen. Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Anlagepolitik und Ausrichtung des Fonds. Gegenüber der derzeitigen Regelung wurde keine Erhöhung der Verwaltungsvergütung und der Depotbankvergütung vorgenommen. Die Modifikation wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Schreiben vom 01. Februar 2013 genehmigt und enthält folgenden Wortlaut: 7 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,0 % des Wertes des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 20 % der für das Sondervermögen - nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge berechnen. c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehens-geschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 20 % der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. 2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind Die Gesellschaft zahlt für Dienstleistungen (z. B. Unterstützungsleistungen für das Fondsmanagement, Fondsbuchhaltung, Auswertungen für das Risikocontrolling, Fondsreporting und Orderabwicklung) eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,15 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Kalendervierteljahres errechnet wird. Die Vergütung wird durch die Verwaltungsvergütung gem. Ziffer 1. a) abgedeckt. 3. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt höchstens 0,05 % p. a. des Wertes des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbank ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. 4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) ggf. Kosten für die Einlösung von Ertragsscheinen; h) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; i) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; j) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; k) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. 5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Oberursel, im März 2013 Die Geschäftsführung