Feuerschutzreglement. I. Allgemeine Bestimmungen. II. Feuerschutzorgane 4

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Transkript:

Feuerschutzreglement Der Gemeinderat Niederhelfenschwil erlässt gestützt auf Art. 4 und 56 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968 1, Art. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 9. Dezember 1969 2 sowie Art. 5 und Art. 136 Bst. g des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 3 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Dieser Erlass regelt den öffentlichen Feuerschutz in der Gemeinde Niederhelfenschwil. II. Feuerschutzorgane 4 Art. 2 Feuerschutzkommission Die Feuerschutzkommission besteht aus fünf Mitgliedern 5 : a) einem Mitglied des Gemeinderates als Präsident; b) dem Feuerwehrkommandanten c) drei weiteren Mitgliedern. Art. 3 Feuerschutzbeamter 6 Der Feuerschutzbeamte erlässt die brandschutztechnischen Bewilligungen, soweit die Entscheidung den Feuer- in schutzorganen der Gemeinde obliegt 7. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfahrenskoordination Bausachen 8 bleiben vorbehalten. 1 2 3 4 5 6 7 8 FSG bezeichnet das Gesetz über den Feuerschutz, sgs 871.1 VV zum FSG bezeichnet die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz, sgs 871.11 sgs 871.1 sgs 871.11 sgs 151.2 Art. 3 FSG Art. 5 Abs. 1 FSG Art. 6 FSG Art. 16 f. VV zum FSG sgs 731.2

Art. 4 Feuerschauer 9 Der Feuerschauer rapportiert Mängel und kontrolliert deren Behebung. Er erstattet der Feuerschutzkommission jährlich Bericht über die Tätigkeit. Art. 5 Kaminfeger 10 Der Kaminfeger führt eine Reinigungskontrolle und unterbreitet sie auf Ende des Jahres der Feuerschutzkommission zur Einsicht. Art. 6 Feuerwehr 11 Die Feuerwehr erfüllt die Aufgaben des Feuerschutzes nach übergeordnetem Feuerschutzrecht 12. III. Feuerwehrpflicht 13 Art. 7 Feuerwehrdienst Der Feuerwehrkommandant stellt der Feuerschutzkommission Antrag auf Einteilung der geeigneten Personen 14. Die Dienstleistungen der der Feuerwehr zugewiesenen Samariter sind dem Feuerwehrdienst gleichgestellt 15. Art. 8 Feuerwehrabgabe 16 Der Gemeinderat legt den Tarif für die Feuerwehrabgabe fest. Die Feuerwehrabgabe wird ab Beginn des Jahres erhoben, das dem vollendeten 20. Altersjahr folgt. Sie wird im Jahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird, nicht mehr erhoben. Von in ungetrennter Ehe und in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Ehegatten und Partnern wird die Feuerwehrabgabe nur einmal vom Gesamteinkommen erhoben. Ist nur ein Ehegatte und eingetragener Partner abgabepflichtig, so ist die Feuerwehrabgabe zur Hälfte zu leisten. Art. 9 Befreiung von der Feuerwehrpflicht 17 Von der Feuerwehrpflicht ist ganz oder teilweise befreit, wer während wenigstens 25 Jahren Feuerwehrdienst 18 geleistet und die Pflichtübungen erfüllt hat. 9 10 11 12 13 14 15 16 17 Art. 19 ff FSG und Art 23 ff VV zum FSG Art. 28 VV zum FSG Art. 31 Abs. 1 FSG Art. 40 ff FSG Art. 34 FSG Art. 34 Abs. 3 FSG Art. 38 Abs. 1 Bst. b FSG Art. 37 FSG Art. 38 FSG

Art. 10 Vorübergehende Dispens Der Feuerwehrkommandant kann Angehörige der Feuerwehr in Fällen wie Weiterbildung, lange dauernder Auslandaufenthalt, Militärdienst usw. für höchstens zwei Jahre vom Feuerwehrdienst dispensieren. Die Betroffenen bleiben eingeteilt. Die Dispensationszeit wird nicht an die Dienstjahre angerechnet. Art. 11 Umteilung 19 Die Feuerschutzkommission kann Angehörige der Feuerwehr zu den Abgabepflichtigen umteilen wenn: a) der Gesuchsteller aus gesundheitlichen Gründen und unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses darum nachsucht; b) der Dienstpflichtige seinen Dienstpflichten nicht genügend nachkommt; c) die vorübergehend vom Feuerwehrdienst dispensierte Person nach Ablauf des Dispenses keinen Feuerwehrdienst mehr leisten kann oder will. Art. 12 Entschädigung 20 Der Feuerwehrdienst in der Gemeinde Niederhelfenschwil wird entschädigt. Entschädigungen werden ausgerichtet für: a) Teilnahmen an Einsätzen und Übungen; b) Pikettdienst; c) Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen; d) Einsatz von Fahrzeugen. Der Gemeinderat legt die Entschädigungen auf Antrag der Feuerschutzkommission fest. Art. 13 Busse Unentschuldigte Absenzen an Übungen 21 werden gebüsst. Art. 14 Ausrüstung; persönliches Material Angehörige der Feuerwehr erhalten eine persönliche Ausrüstung. Für die Reinigung und unbedeutende Reparaturen, wie kleine Flickarbeiten und Einsetzen von Knöpfen, haben die Dienstpflichtigen selbst aufzukommen. Nach der Entlassung ist die vollständige Ausrüstung gereinigt zurückzugeben. 18 19 20 21 vgl. Art. 7 dieses Reglements Art. 66 Abs. 2 f. VV zum FSG Art. 35bis FSG Art. 116 f. VV zum FSG

IV. Löschwasserversorgung 22 Art. 15 Wasserwart des Wasserverbundes Der Wasserwart kontrolliert im Sinn von Art. 3 des Reglements für den Betrieb und Unterhalt des Wasserverbundes 23 : a) die Einsatzbereitschaft der Löschreserve in den Behältern der öffentlichen Wasserversorgung; b) vor dem Einwintern die Betriebsbereitschaft der Hydranten, der Abstelleinrichtungen und der Druckreduzierventile; c) monatlich die Betriebsbereitschaft der Pumpwerke und der Fernsteuerungen, insbesondere die Funktionstüchtigkeit des Brandalarmschalters und der Löschklappen; d) die ordnungsgemässe Bereitstellung der Hydrantenanlagen nach Löscheinsätzen und Übungen; Er meldet dem Feuerwehrkommandanten die Mängel, die er nicht selber beheben kann. V. Gefährdungsklassen 24 Art. 16 Einteilung Der Gemeinderat teilt Bauten und Anlagen in die Gefährdungsklassen ein. Er hört die Inhaber der Bauten und Anlagen an. Art. 17 Gefährdungsklassen 1 bis 3 a) einmalige Gebühren Die Gebühren für die Bereitstellung der besonderen Massnahmen werden nach Gefährdungsklassen abgestuft. Der Inhaber einer Baute oder Anlage trägt von den durch die Gefährdung verursachten Kosten: a) in Gefährdungsklasse 1 60 Prozent; b) in Gefährdungsklasse 2 75 Prozent; c) in Gefährdungsklasse 3 90 Prozent. Art. 18 b) wiederkehrende Gebühren Die jährlich wiederkehrenden Gebühren für die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft betragen 10 Prozent der einmaligen Gebühr. Mit dem Wegfall der Gefährdung durch die Anlage oder Baute entfallen auch die wiederkehrenden Gebühren. Der Inhaber der Baute oder Anlage hat den Wegfall der Gefährdung nachzuweisen. 22 23 24 Art. 122 VV zum FSG Reglement für den Betrieb und Unterhalt des Wasserverbunds Niederhelfenschwil der Wasserkorporationen Lenggenwil, Niederhelfenschwil und Zuckenriet sowie der politischen Gemeinden Niederhelfenschwil und Oberbüren vom 21. September 1990 Art. 51 ff FSG und Art. 125 ff VV zum FSG

VI. Schlussbestimmungen Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Das Feuerschutz-Reglement der politischen Gemeinde Niederhelfenschwil, vom Gemeinderat am 5. Oktober 1992 erlassen, mit den Änderungen vom 17. November 2005 und 16. Oktober 2008 wird aufgehoben. Art. 20 Übergangsbestimmung Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dieses Reglement auf Angelegenheiten angewendet, die zum Zeitpunkt seines Vollzugsbeginns hängig sind. Art. 21 Vollzugsbeginn Der Gemeinderat legt den Vollzugsbeginn dieses Reglements fest. Vom Gemeinderat erlassen am 8. Oktober 2009 Gemeinderat Niederhelfenschwil Lucas Keel Gemeindepräsident Philipp Hengartner Ratsschreiber Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 16. Oktober 2009 bis 16. November 2009

Vom Finanzdepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am 25. November 2009 Für das FINANZDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Leiter des Rechtsdiensts Dr. iur. Ralph Dischler Der Gemeinderat Niederhelfenschwil erklärt: Das Feuerschutzreglement wird ab 1. Januar 2010 angewendet. Niederhelfenschwil, 10. Dezember 2009 Gemeinderat Niederhelfenschwil Lucas Keel Gemeindepräsident Philipp Hengartner Ratsschreiber