Kostensatzung. Für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Gemeinde Hügelsheim

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Transkript:

Gemeinde Hügelsheim Landkreis Rastatt Kostensatzung Für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Gemeinde Hügelsheim Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 27 und 36 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Hügelsheim am 19.11.2001 folgende Satzung beschlossen: 1 Kostenersatzpflicht (1) Für die Inanspruchnahme der Feuerwehr erhebt die Gemeinde Hügelsheim Kostenersatz, soweit nicht nach 2 Kostenersatzfreiheit besteht. (2) Der Kostenersatzpflicht unterliegen insbesondere a) Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, b) Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die beim Betrieb von Schienen-, Luftund Wasserkraftfahrzeugen entstanden sind, c) Leistungen bei Gefahren oder Schäden bei der gewerblichen Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der jeweils geltenden Fassung oder anderen, besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße in der jeweils geltenden Fassung, für gewerbliche und militärische Zwecke. (3) Kostenersatz wird erhoben a) von demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat, b) von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, c) von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, d) von demjenigen, der wider besseren Wissens oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, e) von demjenigen, der eine private Brandmeldeanlage betreibt, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird, f) für die Inanspruchnahme von Geräten und Einrichtungen, soweit sie nicht in den Fällen des 2 erforderlich werden, g) für die Prüfung von Feuerschutzeinrichtungen und geräten, h) für die Gestellung eines Feuersicherheitswachdienstes in Theatern, Ausstellungen, Versammlungen, Zirkussen und sonstigen Veranstaltungen sowie auf Märkten. (4) Die Schadensersatzpflicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. (5) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden Rechtsansprüche einzelner Personen nicht begründet.

- 2-2 Kostenersatzfreiheit Kosten werden nicht erhoben für die Inanspruchnahme der Feuerwehr innerhalb des Gemeindegebietes bei a) Schadensfeuer (Bränden), b) Öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, c) Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, d) Maßnahmen der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes, soweit nicht Kostenersatzpflicht nach 1 besteht. 3 Kostenschuldner (1) Zur Entrichtung des Kostenersatzes ist verpflichtet a) in den Fällen des 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verursacher, b) in den Fällen des 1 Abs. 2 Buchstabe b der Fahrzeughalter, c) in den Fällen des 1 Abs. 2 Buchstabe c und 1 Abs. 3 Buchstabe e der Betreiber, d) derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat, e) der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, f) in wessen Interesse die Leistung erbracht wurde, g) in dem Falle des 1 Abs. 3 Buchstabe b vom Verursacher oder demjenigen, der zur Aufsicht über die Person verpflichtet ist. 4 Überlandhilfe, Amtshilfe (1) Die bei einer Überlandhilfe entstandenen Kosten hat der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem die Hilfe geleistet worden ist ( 27 Abs. 3 Feuerwehrgesetz). (2) Die bei einer sonstigen Amtshilfe entstandenen Kosten hat die Behörde zu tragen, der die Hilfe geleistet worden ist. 5 Berechnung des Kostenersatzes (1) Die Höhe des Kostenersatzes wird nach dem Verzeichnis über Kostenersätze, das Bestandteil dieser Satzung ist und soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Zeitaufwand, Anzahl und Art der in Anspruch genommenen Angehörigen der Feuerwehr und Geräte berechnet. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste volle Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet. (3) Bei Einsätzen setzen sich die Kosten zusammen aus: 1. Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr Kosten je Mann und Stunde für die Dauer des Einsatzes Bis zu zwei Stunden je Feuerwehrmann für die Reinigung der persönlichen Ausrüstung Ein Erfrischungszuschuss für den Fall, dass der Einsatz über vier Stunden dauert. 2. Fahrzeugkosten Bereitstellungsgebühr Kilometerkosten Betriebskosten

- 3 - In den Fahrzeugkosten sind der Kraftstoff, der Schmiermittelverbrauch, die Benutzung der dem Fahrzeug zugehörenden Geräte, fest eingebaute Pumpen, Aggregate und Ausrüstungsgegenstände mit Ausnahme der Verbrauchs- und Löschmittel sowie Feuerlöscher enthalten. 3. Kosten für Verbrauchsmaterial, Löschmittel und Feuerlöscher, soweit nicht 2 in Frage kommt. Diese werden zum Selbstkostenpreis zuzüglich 10% Verwaltungskostenzuschlag in Rechnung gestellt. 4. Kosten, die der Gemeinde bei Heranziehung fremder Hilfe in Rechnung gestellt werden, wenn die Inanspruchnahme durch die Feuerwehr erfolgte und soweit nicht 2 in Frage kommt. (4) In Fällen, in denen einer Hilfeleistung gegen Kostenersatz eine unentgeltliche Leistung gemäß 2 vorausgeht, desgleichen in Fällen des 1 Abs. 2 entfallen bei den Fahrzeugkosten die Bereitstellungsgebühren. (5) Als Dauer des Einsatzes wird die Zeit der Abwesenheit vom Standort gerechnet. Ausgenommen sind davon die vom Kostenersatzschuldner nicht zu vertretenden einsatztaktischen zeitlichen Mehraufwendungen. Betriebsdauer ist die Zeit des Betriebes der Fahrzeuge und Geräte am Einsatzort. (6) Soweit nach dem Kostenverzeichnis für einzelne Leistungen weder Kostenersatz bestimmt noch Kostenfreiheit vorgesehen ist, bemisst sich die Berechnung nach der Art und dem Umfang der Leistung in Anlehnung an vergleichbare Kostentatbestände. (7) Für beim Alarm angetretene aber nicht ausgerückte Feuerwehrmänner wird eine Stunde je Mann berechnet. 6 Entstehung der Fälligkeit des Kostenersatzes Die Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nach Beendigung der Leistung. Sie wird innerhalb eines Monats nach Übersendung der Zahlungsaufforderung fällig. 7 Unbilligkeit Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, wenn dies eine unbillige Härte wäre. 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft, gleichzeitig tritt die Kostensatzung für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Gemeinde Hügelsheim vom 21.12.1992 letztmals geändert am 26.07.1999 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Hügelsheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt Hügelsheim, den 19.11.2001 Reiner Dehmelt Bürgermeister

- 4 - Anlage zur Kostensatzung für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Gemeinde Hügelsheim Verzeichnis der Kostensätze Zur Kostensatzung für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Gemeinde Hügelsheim: I. Hilfeleistungen Die Gebühren für Hilfeleistungen umfassen: a) Personalkosten b) Fahrzeugkosten c) Ersatz für Verbrauchsmittel Im einzelnen betragen die Kostensätze: 1. Personal 1.1. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Hügelsheim Ersatz des Verdienstausfalles, mindestens jedoch 8,50 je Mann und Stunde. 1.2. Bedienstete der Gemeinde Hügelsheim jeweils entsprechend dem von der Gemeinde festgesetzten Verrechnungslohn. 2. Fahrzeuge je Fahrzeug einschl. Bereitstellungs- Kilometer- Betriebs- Geräte gebühr kosten kosten /Tag. /km /Std. 2.1. Löschfahrzeuge LF 16/12 141,90 1,50 94,60 TLF 8/18 34,50 1,50 23,00 2.2. Rüstwagen GW-Öl 46,05 1,50 30,70 2.3. Sonstige Fahrzeuge MTW 15,30 1,00 10,20 2.4. Feuerwehrboot Schlauchboot mit Motor 22,95 15,30 2.5. Anhängerleiter (AL) 18 15,30 10,20

- 5 - II. Sonstiges Mutwillige Alarmierung Für mutwillige Alarmierung der Feuerwehr sind vom Verursacher zu entrichten: 3.1. Fahrzeugkosten pauschal 150,00 3.2. Personalkosten für jeden angetretenen Feuerwehrmann 8,50