Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen Gentechnische Arbeiten reichen weit über die Erzeugung von GVO hinaus. Dazu zählen auch die Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Inaktivierung sowie der innerbetriebliche Transport von GVO. Die Durchführung von gentechnischen Arbeiten setzt die Verfügbarkeit von speziell konzipierten Einrichtungen,so genannten gentechnische Anlagen voraus, um den Kontakt der verwendeten GVO mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Die Vielfalt der gentechnischen Anlagen kann von Forschungs- und Überwachungslaboratorien über Produktions- bzw. Fermentationsanlagen, bis hin zu Gewächshäusern oder Tierhaltungseinrichtungen reichen. Je nach ihrem Gefährdungspotenzial werden gentechnische Arbeiten den Sicherheitsstufen 1 bis 4 zugeordnet. Arbeiten, bei denen von keinem Risiko für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt auszugehen ist, können in Anlagen mit Sicherheitsmaßnahmen der Stufe 1 durchgeführt werden. Im Gegensatz dazu stellen Arbeiten der Sicherheitsstufe 4 ein hohes Risiko dar und erfordern die Einhaltung höchster Sicherheitsstandards. Gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 4 werden in Bayern derzeit nicht durchgeführt. Die Sicherheitseinsstufung von gentechnischen Arbeiten erfolgt auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von sicherheitsrelevanten Parametern. In bestimmten Fällen wird die beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eingerichtete Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) beteiligt. Anzahl gentechnischer Anlangen 500 400 300 200 100 0 466 (73%) 1992 1993 1994 Sicherheitsstufe: S1 S2 S3 S4 Sicherheitsstufe: S1 S2 S3 S4 Entwicklung gentechnisher gentechnischer Anlagen Anlagen - Freistaat Bayern - -Freistaat Bayern- 1995 1996 1997 1998 1999 Jahr Anzahl gentechnischer Anlagen - Freistaat Bayern - - Freistaat Bayern - Anzahl gentechnischer Anlagen 16 (3%) 2000 2001 2002 2003 2004 2005 151 (24%)
Gentechnikgesetz: Experimentelle Überwachung Somit regelt das Gentechnikgesetz jeglichen Umgang mit lebensfähigen gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und deckt weite Bereiche der grünen, roten und weißen Gentechnik ab, abgesehen von der direkten Anwendung von GVO am Menschen. Wesentliche Teile des GenTG legen Verfahren für die Genehmigung fest, regeln die Sicherheitsbewertung gentechnischer Arbeiten, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen und die amtliche Überwachung. Die Überwachungsbehörde ist befugt, Betriebsräume zu besichtigen, Einsicht in Unterlagen zu fordern und Proben zu entnehmen. Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist in Bayern für die experimentelle Überwachung beim Vollzug des Gentechnikgesetzes zuständig. Zu diesen Aufgaben zählen sowohl die Entnahme und Untersuchung von Proben aus gentechnischen Anlagen als auch die analytische Überprüfung von gentechnischen Arbeiten, von freigesetzten GVO und von Produkten, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind: die Entwicklung molekularbiologischer Nachweismethoden für die amtliche Überwachung im Unterausschuss Methodenentwicklung (UAM) der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG) die Durchführung von bundesweiten und europäischen Ringversuchen und Validierungsstudien die Mitwirkung bei der Erstellung einer amtlichen Methodensammlung gemäß 28a GenTG
Probenaufbereitung PCR (Polymerasekettenreaktion)
Detektion: Die Amplifikate werden in einem Agarosegel aufgetrennt Auswertung am Computer
Nachweis mittels Elektrophorese Kontrollreaktion Spezifische Reaktion Soja-DNA Keine gentechnisch veränderte DNA Gentechnisch veränderte DNA Etablierte Methoden am LGL Nachweis einer gentechnischen Veränderung von Sojabohnen Screeningverfahren zum Nachweis gentechnisch veränderter DNA- Sequenzen in Pflanzen Nachweis einer gentechnischen Veränderung von Tomaten Nachweis einer gentechnischen Veränderung in Mais Nachweis einer gentechnischen Veränderung in Raps Quantitativer Nachweis von gentechnisch veränderten Sojabohnen Quantitativer Nachweis von gentechnisch verändertem Mais
Nachweis gentechnisch veränderter Lebensmittel Gentechnisch veränderte Lebensmittel Gentechnisch veränderte Lebensmittel dürfen in Deutschland auf den Markt gebracht werden, wenn sie zugelassen und entsprechend gekennzeichnet werden. Zulassung Gentechnisch veränderte Lebensmittel werden nur zugelassen, wenn sie: keine Gefahr für den Verbraucher darstellen, keine Irreführung des Verbrauchers bewirken und sich von vergleichbaren Produkten, die sie ersetzen sollen, nicht so unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich brächte. Kennzeichnung In dem Verzeichnis der Zutaten (oder als Fußnote mit *), in Klammern direkt hinter der Angabe der betreffenden Zutat die Angabe: Aus genetisch veränderten(m) Sojabohnen (Mais, Raps) hergestellt Schwellenwert Der Schwellenwert, bei dem auf eine Kennzeichnung verzichtet werden kann, liegt bei 0,9 % pro Zutat. Hierbei muss es sich um eine zufällige Verunreinigung (Kontamination) handeln, die bei Anbau, Transport oder Lagerung auftreten kann. Nachweis Gentechnische Veränderungen lassen sich am einfachsten auf der DNA-Ebene nachweisen. Der Nachweis gelingt auch bei vielen verarbeiteten Lebensmitteln.
6. Münchner Wissenschaftstage Quantitativer Nachweis von gentechnisch veränderten Pflanzen Real Time PCR Quantitative Auswertung
Überwachung von Freisetzungen Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen Als Freisetzung bezeichnet man das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt, soweit noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt. Wegen ihres experimentellen Charakters erfolgen Freisetzungen nur an wenigen bestimmten Standorten und sind zeitlich befristet. Freisetzungen werden durchgeführt, um gentechnisch veränderte Pflanzen im Hinblick auf ihre agronomischen Eigenschaften vor einem Inverkehrbringen zu erproben, oder um Fragen der Sicherheit gentechnisch veränderter Pflanzen zu erforschen. Genehmigungsbescheid Genehmigungen für Freisetzungen werden in Deutschland vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilt. Im Genehmigungsbescheid werden detaillierte Angaben über die gentechnischen Veränderungen der Pflanzen festgehalten. Außerdem können Auflagen und Nebenbestimmungen für den Umgang mit den gentechnisch veränderten Pflanzen erlassen werden. Probenahme Das LGL beprobt jährlich alle in Bayern laufenden Freisetzungsvorhaben (Blattproben). Nachweis Gentechnische Veränderungen der freigesetzten Pflanzen werden auf DNA-Ebene (PCR) nachgewiesen. Es wird geprüft, ob die gentechnischen Veränderungen der Pflanzen mit den Vorgaben des Genehmigungsbescheids übereinstimmen. Maisfeld Zulassung Genehmigungen werden nur erteilt, wenn keine schädlichen Auswirkungen für das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen sowie die sonstige Umwelt zu erwarten sind. Dazu wird eine umfangreiche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Außerdem ist die Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen.
Untersuchung von Saatgut auf gentechnisch veränderte Bestandteile Gentechnische Veränderungen in Saatgut Kennzeichnung - bisher kein Schwellenwert Gentechnisch veränderte Pflanzen (Soja, Mais, Raps) werden im Ausland (z.b. USA oder Kanada) in großem Umfang angebaut. Bei der Erzeugung von konventionellem Saatgut kann es in diesen Ländern zu Kontaminationen mit gentechnisch veränderten Bestandteilen durch Einkreuzung oder Vermischung bei Ernte, Lagerung oder Transport kommen. In Importsaatgut können deshalb nicht gekennzeichnete, gentechnisch veränderte Samen enthalten sein. gebeiztes Saatgut Gentechnisch verändertes Saatgut muss ähnlich wie gentechnische veränderte Lebensmittel gekennzeichnet werden. Im Gegensatz zu den Lebensmitteln gibt es keinen Schwellenwert, durch den zufällige oder technisch nicht vermeidbare Beimengungen mit gentechnisch veränderten Bestandteilen von einer Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden. Die Nachweisgrenze liegt in der Regel bei 0,1%. Untersuchungen des LGL Das LGL untersucht regelmäßig Proben von konventionellem Saatgut, die von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft im Rahmen der Saatgut-verkehrskontrolle gezogen werden, auf gentechnisch veränderte Bestandteile Zulassung Für die Genehmigung von gentechnisch veränderten Pflanzen gibt es in der EU ein einheitliches Verfahren. Bevor ein Unternehmen einen Antrag auf Zulassung stellen kann, muss es umfangreiche Untersuchungen vornehmen, um die Unbedenklichkeit für Mensch, Tier und Umwelt zu belegen. Amtliche Proben