Sozialwesen Informationen zu verschiedenen Themen aus dem Sozialbereich
Sozialwesen / Vorstellung Stefan Pfyl Leiter Sozialabteilung Wallisellen
Sozialwesen / Themen Sozialhilfe im Focus des öffentlichen Interesses Zusatzleistungen Mögliche Perspektiven Alimentenbevorschussung Was wird wie bevorschusst? Kleinkinderbetreuungsbeiträge Noch eine (unnötige) Sozialleistung? Krankenversicherungsgesetz / KVG ein Beispiel (-loser?) eines Verwaltungsaufwandes
Sozialwesen / Sozialhilfe Rechtliches Bundesverfassung / BV Art. 12 kein Bundesgesetz 26 kant. Sozialhilfegesetze / SHG und -Verordnungen / SHV SKOS-Richtlinien (Schweizerische Konferenz der Sozialhilfeinstitutionen)
Sozialwesen / Sozialhilfe Grundsätze der Sozialhilfe Bundesverfassung..wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (...) hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. (BV Art. 12) Verschuldensunabhängigkeit Massgebend ist die Tatsache einer Notlage. Ursachen sind aufgrund finaler Ausrichtung der Sozialhilfe gem. Gesetz und BG-Rechtssprechung irrelevant Ausnahmen sind im Bereich der Ablehnung zumutbarer Arbeit am Entstehen (auch BG)
Sozialwesen / Sozialhilfe Grundsätze der Sozialhilfe Subsidiaritätsprinzip Sozialhilfe gilt als Netz unter dem Netz ALLE möglichen anderen Leistungen gehen der Sozialhilfe vor (bspw. ALBV, ALV, IV, ZL, KKBB, UVG, KVG usw.) Sozialhilfe muss rechtzeitig geleistet werden Bevorschussung anderer Versicherungsleistungen (z.b. IV...) Hilfe zur Selbsthilfe / Eigenverantwortung
Sozialwesen / Sozialhilfe Zur Praxis Rechte der Klientel professionelle Beratung Anspruch auf rechtzeitige Erbringung der Leistung Recht auf Obdach (Menschwürde BV) Wahrung des Persönlichkeitsschutzes Gehör
Sozialwesen / Sozialhilfe Zur Praxis Pflichten der Klientel (auszugsweise) vollständige Offenlegung der persönlichen, finanziellen und familiären Verhältnisse Pflicht zur Einhaltung von Weisungen der Sozialbehörde (z.b. Teilnahme an Therapie, Arbeitsintegrationsprogramme, usw.) Pflicht zur Teilnahme an Beratungsgesprächen Mitwirkungspflicht bei der Behebung der Notlage Offenlegung und Abtretung von Subsidiaritätsansprüchen
Sozialwesen / Sozialhilfe Zur Praxis Folgen der Pflichtverletzung Leistungskürzung (MIZ, IZU, EFB, GB I um 15%) Änderung der Auszahlungsmodalitäten (wöchentlich, täglich, Gutscheine) Einstellung der Sozialhilfe (rechtlich umstritten) Strafanzeige (schwierig Nachweis des Vorsatzes) Rückerstattungspflicht bei unrechtmässig bezogenen Leistungen
Sozialwesen / Sozialhilfe Anspruchsberechnung Grundlage SKOS-Richtlinien
eine Person sechs Personen Fr. 00.00 Situationsbedingte Leistungen Fr. 200.00 z.b. ausw. Verpflegung Fr. 100.00 Fr. 600.00 Absolutes Existenzminimum Durch die Verfassung geschützt Fr. 960.00 Fr. 70.00 nach eff. Aufw., Selbstbehalte, Franchisen Fr. 980.00 MIZ, IZU, EFB Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GB ) Medizinische Grundversorgung Wohnungskosten Fr. 100.00 Fr. 850.00 Fr. 2 592.00 Fr. 170.00 nach eff. Aufwand, Selbstbeh., Franchisen Fr. 1 740.00 Soziales Existenzminimum Max. Fr. 1 100.00 Max. Fr. 1 800.00 inkl. 11
Sozialwesen / Sozialhilfe Total Anspruch Sozialhilfe 1 Person = Fr. 2 010.00 6 Personen = Fr. 5 302.00 (bei Annahme 1 Person = 100% Arbeit) Alle Einnahmen werden in Abzug gebracht (Lohn, Alimente usw.)
Sozialwesen / Sozialhilfe Stichworte /Sammelsurium Verwandtenunterstützung Missbrauch / Sozialdetektive Finanzierung/ZUG letzter Umwälzungsversuch Budgetierung (Fremdplatzierung, Ausländer/CH usw.) finanzielle Auswirkungen neue SKOS-Richtlinien Finanzierung Auto Arbeitsintegrationsprogramme Investieren = Kostensenkung? Versuch / Irrtum!
Sozialwesen / Sozialhilfe Interventionsmöglichkeiten verstärkte Zusammenarbeit mit Privatwirtschaft bspw. im Bereich Arbeitsintegrationsprogramme Stichwort Solidarisierung vs. Entsolidarisierung Ausbau Arbeitsintegrationsprogramme IIZ / Interinstitutionelle Zusammenarbeit
Sozialwesen / Sozialhilfe Was Sozialhilfe NICHT kann Sie kann nicht die Ursachen der gesellschaftlichen Entwicklungen beeinflussen, sie kann einzig deren Folgen auffangen. Durch Sozialhilfe wird kein einziger regulärer Arbeitsplatz geschaffen (ausser natürlich diejenigen der Sozialarbeitenden und diejenigen in der Finanzabteilung ;-)) Ausrichtung von Sozialhilfe ist letztlich ein Teil der Vollzugsverwaltung der öffentlichen Hand und eng an gesetzliche Vorgaben geknüpft.
Sozialwesen / Zusatzleistungen Aufbau Zusatzleistungen Ergänzungsleistungen (Bund) Beihilfen (Kanton) Gemeindezuschüsse (Gemeinde)
Sozialwesen / Zusatzleistungen Finanzierung ca. 62% der Gesamtkosten durch Bund und Kanton ca. 38% der Gesamtkosten durch Gemeinde
Sozialwesen / Zusatzleistungen Tendenz Fallzahlen steigend höhere Lebenserwartung Kosten steigend Steigerung im Gesundheits- und Heimbereich mögliche leichte Abfederung durch künftige Pensionskassensleistungen Perspektive sehr unklar Abbau von Leistungen (Beihilfen / Gemeinde) teilweise Kostenfolge für Sozialhilfe
Sozialwesen / Zusatzleistungen Interventionsmöglichkeiten Ausbau Spitexleistungen möglichst später Eintritt in Heim-/Pflegebereich Ausbau von diversen begleiteten Alterswohnformen (z.b. betreute Alterswohngruppen) Gesundheitstraining (Fitness körperlich und geistig)
Sozialwesen / Alimentenbevorschussung Grundlage kantonales Jugendhilfegesetz Vollzug durch Jugendsekretariat Grundgedanke Schutz Kindsmutter vor Armut / Sozialhilfe Kinder = grosses Armutsrisiko in CH Was wird bevorschusst? Kinderalimente ja Frauen-/Männeralimente nein
Sozialwesen / Alimentenbevorschussung Für was wird Inkasso gemacht? Kinderalimente ja Frauenalimente nein Finanzielles Maximaler Bevorschussungsbetrag Fr. 650.00/Kind Bevorschussung abhängig von finanzieller Situation der anspruchsberechtigten Person / bedarfsabhängig JHG / JHV
Sozialwesen / Alimentenbevorschussung Finanzielles (Netto-)Finanzierung vollumfänglich durch Gemeinde Grundsätzliches Verknüpfung des Anspruchs an finanzielle Situation der anspruchsberechtigten Person kann Motivation zu mehr Eigenleistung verhindern z.b. höheres Einkommen Wegfall ALBV keine Verknüpfung an finanzielle Situation führt dazu, dass gut situierte Personen Anspruch auf ALBV haben könnten
Sozialwesen / Alimentenbevorschussung Tendenz / Perspektive die Schuldner bezahlen ihre Alimente künftig insgesamt pünktlicher und in der vollen Höhe die Schuldner bezahlen ihre Alimente gar nicht mehr, da der Staat diese Leistungen bezahlt keine fundierten Aussagen möglich
Sozialwesen / Alimentenbevorschussung Interventionsmöglichkeiten Erhöhung des Maximalbetrages könnte zu einigen Loslösungen im Sozialhilfebereich führen. Maximalbetrag ist nicht indexiert und wurde seit Jahren (?) nie mehr angepasst.
Sozialwesen / Kleinkinderbetreuungsbeiträge Diverses Kleinkinderbetreuungsbeiträge gibt es in dieser Form nur im Kanton Zürich Sie wurden geschaffen um junge, finanzschwache Familien vor dem Gang zur Sozialhilfe zu bewahren Leistungsanspruch: maximal 24 Monate maximal Fr. 2 000.00 bedarfs-, einkommensabhängig.
Sozialwesen / Krankenversicherungsgesetz Rechtliches Krankenversicherungsgesetz / KVG Verordnung zum KVG Einführungsgesetz zum KVG (EGzKVG) Weisungen der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Sozialwesen / Krankenversicherungsgesetz Leistungen im Sozialbereich Übernahme der Netto-KVG-Prämien durch Sozialhilfe (bei SozialhilfebezügerInnen) gilt jedoch nicht als eigentliche Sozialhilfe Übernahme KVG-Prämien-Pauschale im Zusatzleistungsbereich Übernahme der KVG-Prämien Verlustscheine
Sozialwesen / Krankenversicherungsgesetz Finanzierung Grundsätzlich keine Aufwendungen zu Lasten der Gemeinde / Kostenträger Bund und Kanton Beispiel Wallisellen, Rg. 2005 / Fr. 1 850 000.00 es werden KEINE Kostenbeteiligungen und Franchisen übernommen hingegen Kosten, im Zusammenhang mit Inkasso finanziert Verlustschein Neu: ca. 50% des Erlöses aus der Verlustscheinbewirtschaftung zu Gunsten der Gemeinde Klärung externe Inkassokosten steht an!
Sozialwesen / Krankenversicherungsgesetz Verwaltungsaufwand Sachbearbeitungsaufwand für Prüfung, Abklärung, usw. in Sozialabteilung Abklärungen mit Sozialdienst für Rückforderungen bei Klientel hoher zeitlicher Aufwand ZL-Sachbearbeitungsaufwand relativ gering jährliche externe Revision (2-3 Tage / zusätzlich zu Revision WSH und ZL)
Sozialwesen / Fazit Kantönligeist macht den Sozialversicherungs- /Leistungsbereich sehr intransparent Beispiel durch diversifiziertes Sozialversicherungsangebot und die damit verbundnen administrativen Schwierigkeiten, entsteht grosse zeitliche und emotionale Belastung für Bezüger, welche sinnvoller in Reintegrationsmassnahmen investiert werden könnte Kommunikation über soziale Leistungen wird durch Komplexität stark erschwert Sozialversicherungskoordination auf Bundesebene dringend notwendig, erste Versuche durch ATSG bereits erfolgt Koordinationsgesetz (exkl. BVG Abtretung)
Sozialwesen / Fazit Kostensteigerungen sind im Rahmen politischer, struktureller und gesellschaftlicher Massnahmen zu beeinflussen. Kostensteigerungen beschränkt auf kommunaler Ebene beeinflusst werden (siehe vorgängige Folien) Angebotsebene (AIP, Wohnunterstützung usw.) Ablaufebene (IIZ) Intensivere Begleitung Zusammenarbeitsformen mit Privatwirtschaft entwickeln
Sozialwesen / Dank Danke für Ihre Aufmerksamkeit!