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Transkript:

Seite 39 Regierung der Oberpfalz Amtsblatt 71. Jahrgang Regensburg, 13. Mai 2015 Nr. 5 Inhaltsübersicht Kommunale Angelegenheiten und Soziales Bekanntmachung zum Integrationspreis 2015 Auslobung von Preisen für erfolgreiche Aktivitäten... 40 Bekanntmachungen der Zweckverbände Haushaltssatzung des Zweckverbandes Nahverkehr Amberg-Sulzbach für das Haushaltsjahr 2015... 40 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Sibyllenbad für das Wirtschaftsjahr 2015... 41 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf für das Jahr 2015... 42 Personalnachrichten Nachruf für Herrn Josef Seidl... 43 Bezirk Oberpfalz Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Oberer Bayerischer Wald vom 13. April 2015 Bekanntmachung... 44 Redaktionelle Berichtigung: Letzter Beitrag im Inhaltsverzeichnis des RABl Nr. 4 vom 16. April 2015 lautet: Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Amberg für das Haushaltsjahr 2015... 36

Seite 40 Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 5/2015 Kommunale Angelegenheiten und Soziales Bekanntmachung zum Integrationspreis 2015 Auslobung von Preisen für erfolgreiche Aktivitäten Die Regierung der Oberpfalz vergibt für den Regierungsbezirk auch dieses Jahr wieder Integrationspreise, um neben der Verbesserung der Bildungssituation als zentralem Anliegen auch das Bewusstsein für Integration zu wecken und den Partizipationsprozess vor allem auch auf der örtlichen Ebene zu unterstützen. Aktivitäten, die die Integration nachhaltig und erfolgreich unterstützen, sollen als Anerkennung mit Preisen bedacht werden, für die in unserem Regierungsbezirk insgesamt 5.000,00 zur Verfügung stehen. Bürgerschaftliches Engagement von Vereinen und Organisationen als auch unserer ausländischen Mitbürger sollen dabei eine besondere Rolle spielen. Da uns die einzelnen Aktivitäten vor Ort nicht bekannt sind, möchten wir Sie bitten, uns entweder entsprechende Projekte mit einer Beschreibung der Aktivitäten direkt zu melden oder Ihnen bekannte Personen, Vereine, Organisationen von der Auslobung der Preise zu verständigen, um entsprechende Unterlagen an uns zu senden. Die Bewerbungsunterlagen (formloses Anschreiben, kurze Beschreibung der Aktivitäten, evtl. Presseberichte u. ä.) erbitten wir bis spätestens 25. Juni 2015 an die Regierung der Oberpfalz, Bereich 1 Sachgebiet 14, 93039 Regensburg. Näheres zur Aktion Integration finden Sie im Internet unter www.stmas.bayern.de/integration/index.php. Regensburg, 21. April 2015 Regierung der Oberpfalz Carmen Boßle Oberregierungsrätin Bekanntmachungen der Zweckverbände Haushaltssatzung des Zweckverbandes Nahverkehr Amberg-Sulzbach für das Haushaltsjahr 2015 I. Gemäß 7 und 8 der Verbandssatzung vom 4. Juli 2005 (RABl S. 49 ff.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 2009 (RABl S. 12), Art. 40 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (BayRS 2020-6-1-1) i. V. m. Art. 61 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Nahverkehr Amberg-Sulzbach in ihrer öffentlichen Sitzung am 2. Februar 2015 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 GO bekannt gemacht wird: Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 3.176.200 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 233.400 ab. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigungen sind nicht vorgesehen. Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs (Umlagesoll) wird auf 2.400.000 festgesetzt. Das Umlagesoll wird im Verhältnis 50:50 von der Stadt Amberg und dem Landkreis Amberg-Sulzbach getragen. 3 4 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 500.000 festgesetzt.

Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 5/2015 Seite 41 Diese Haushaltssatzung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. 6 II. Die Regierung der Oberpfalz hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 24. März 2015 Az.: ROP-SG12-1512.2-19-2-3 festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. III. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes im Landratsamt Amberg-Sulzbach, Schlossgraben 3, 92224 Amberg, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Amberg, 7. April 2015 Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach Michael Cerny Oberbürgermeister Zweckverbandsvorsitzender Haushaltssatzung des Zweckverbandes Sibyllenbad für das Wirtschaftsjahr 2015 I. Aufgrund der 7 ff. der Verbandssatzung des Zweckverbandes Sibyllenbad in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2014 (RABl S. 58) und der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kurmittelhaus Sibyllenbad vom 20. September 1995 (RABl S. 64), zuletzt geändert durch Satzung vom 27. März 2002 (RABl S. 20) sowie der Art. 40 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sibyllenbad in ihrer öffentlichen Sitzung am 3. März 2015 folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2015 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung amtlich bekannt gemacht wird: 1. Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan des Zweckverbandes Sibyllenbad für das Wirtschaftsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Erfolgsplan in den Erträgen und Aufwendungen mit 1.751.300,00 und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.297.200,00 ab. 2. Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Kurmittelhaus Sibyllenbad für das Wirtschaftsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt: im Erfolgsplan in den Erträgen mit 3.319.700,00 in den Aufwendungen mit 6.372.000,00 im Vermögensplan in den Einnahmen mit 1.347.158,00 in den Ausgaben mit 1.347.158,00 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen des Zweckverbandes Sibyllenbad und des Eigenbetriebes Kurmittelhaus Sibyllenbad sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Zweckverbandes Sibyllenbad und im Vermögensplan des Eigenbetriebes Kurmittelhaus Sibyllenbad werden nicht festgesetzt. 1. Verbandsumlage zum Erfolgsplan 4 Der ungedeckte Bedarf zur Finanzierung der Aufwendungen des Erfolgsplanes wird auf 1.729.000,00 festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder wie folgt umgelegt: Bezirk Oberpfalz (70 %) 1.210.300,00 Landkreis Tirschenreuth (15 %) 259.350,00 Städte Tirschenreuth, Mitterteich und Waldsassen (je 4 % = 69.160,00 ) 207.480,00 Markt Neualbenreuth (3 %) 51.870,00 1.729.000,00

Seite 42 Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 5/2015 2. Verbandsumlage zum Vermögensplan Der ungedeckte Bedarf zur Finanzierung der Ausgaben im Vermögensplan wird auf 919.100,00 festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder wie folgt umgelegt: Bezirk Oberpfalz (70 %) 643.370,00 Landkreis Tirschenreuth (15 %) 137.865,00 Städte Tirschenreuth, Mitterteich und Waldsassen (je 4 % = 36.764,00 ) 110.292,00 Markt Neualbenreuth (3 %) 27.573,00 919.100,00 5 1. Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Zweckverbandes Sibyllenbad wird auf 50.000 festgesetzt. 2. Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Kurmittelhaus Sibyllenbad wird auf 400.000 festgesetzt. Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 6 II. Die Regierung der Oberpfalz als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 25. März 2015 Az. ROP-SG12-1512.2-6-2-2 mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. III. Die Haushaltssatzung liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang in der Verwaltung des Sibyllenbades, Kurallee 1, 95698 Neualbenreuth, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus. Regensburg, 13. April 2015 Zweckverband Sibyllenbad Franz Löffler Verbandsvorsitzender Haushaltssatzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf für das Jahr 2015 I. Aufgrund der 9 ff. der Verbandssatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2006 (RABl S. 22), zuletzt geändert durch Satzung vom 2. August 2007 (RABl S. 57), und der Art. 40 ff. des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit -KommZG- in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO- hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf in ihrer öffentlichen Sitzung am 2. Dezember 2014 folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2015 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 GO bekannt gemacht wird: Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt ab im Erfolgsplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge von 58.924.000 dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 57.107.200 und einem Saldo von 1.816.800 im Vermögensplan mit Einnahmen und Ausgaben 31.455.000. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan werden in Höhe von 100.000 festgesetzt. 4 1. Verbandsumlage Der durch Gebühren und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Erfolgsplan wird auf 0 (= Umlagesoll) festgesetzt.

Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 5/2015 Seite 43 2. Investitionsumlage Eine Investitionsumlage wird nicht festgesetzt. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf 5.000.000 festgesetzt. Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft. 6 7 II. Die Regierung der Oberpfalz als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 21. April 2015 Az. ROP-SG12-1512.2-10-2-14 mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. III. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes im Betriebs- und Verwaltungsgebäude in Schwandorf, Alustraße 7, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Schwandorf, 27. April 2015 Zweckverband Müllverwertung Schwandorf Thomas Ebeling Verbandsvorsitzender Personalnachrichten NACHRUF Der ehemalige Regierungsangehörige, Herr Josef Seidl ist am 21. April 2015 im 96. Lebensjahr verstorben. Herr Seidl war seit 8. April 1947 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. Januar 1979 bei der Regierung der Oberpfalz, zuletzt als Sachbearbeiter im Sachgebiet 610 (Hauptfürsorgestelle) tätig. Mai 2015 Wir werden ihm stets ein ehrendes Andenken bewahren. Axel Bartelt Regierungspräsident Thomas Spreiter Personalratsvorsitzender

Seite 44 Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 5/2015 Bezirk Oberpfalz Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Oberer Bayerischer Wald vom 13. April 2015 Bekanntmachung Der Landkreis Cham hat die nachfolgend abgedruckte Verordnung vom 13. April 2015 zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Oberer Bayerischer Wald erlassen. Diese Verordnung wird hiermit gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes amtlich bekanntgemacht. Gemäß Art. 52 Abs. 7 Satz 2 Bayerisches Naturschutzgesetz wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Vorschriften des Art. 52 Abs. 1 bis 6 des Bayerischen Naturschutzgesetzes unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Behörde (Landratsamt Cham, Rachelstraße 6, 93413 Cham) geltend gemacht wird. Regensburg, 22. April 2015 Bezirk Oberpfalz Franz Löffler Bezirkstagspräsident 9. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Oberer Bayerischer Wald vom 13. April 2015 Der Landkreis Cham erlässt auf Grund von 0 Abs. 2 Nr. 4, 6 des Bundesnaturschutzgesetzes -BNatSchG- vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2009,2542) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 HS 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes -BayNatSchG- (BayRS 791-1-UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2011 (GVBl 2011, 82) folgende Verordnung: Änderung einer Verordnung Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Oberer Bayerischer Wald vom 15. Dezember 2006 (Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 2/2007 S. 8), zuletzt geändert mit Verordnung vom 10. Dezember 2014 (Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 3/2015 S. 32), wird wie folgt geändert: Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes werden in einem Teilbereich der Gemeinde Traitsching, FlNrn 248, 249 und 249/1 Gemarkung Loifling, geändert. Die in Abs. 1 genannte Karte M = 1:100.000 wird entsprechend aktualisiert. Die in Abs. 2 HS 1 genannte Karte M = 1:5.000, welche bei der Regierung der Oberpfalz als höhere Naturschutzbehörde niedergelegt ist, wird mit 1 Kartenausschnitt ergänzt, der die bisherigen Grenzen und die künftig geltenden Grenzen (Abweichungen) darstellt. Die in Abs. 2 HS 2 genannten weiteren Ausfertigungen dieser Karte in unveränderlicher digitaler Form werden als aktualisierte Ausgaben bei den Landratsämtern Cham und Schwandorf als untere Naturschutzbehörden niedergelegt. In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz in Kraft. Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ist gem. Art. 52 Abs. 7 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl 2011, 82, BayRS 791-1-UG) unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Verordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, beim Landratsamt Cham, untere Naturschutzbehörde, Rachelstraße 6 in 93413 Cham geltend gemacht wird. Cham, 13. April 2015 Landratsamt Cham Löffler Landrat Herausgeber und Verleger: Regierung der Oberpfalz, 93039 Regensburg E-Mail: regierungsamtsblatt@reg-opf.bayern.de; Telefon: 0941 5680-111 oder -396 Das Regierungsamtsblatt erscheint in der Regel einmal monatlich (15. eines jeden Monats) und nach Bedarf. Für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der externen Beiträge übernimmt die Regierung der Oberpfalz keine Verantwortung. Das Regierungsamtsblatt wird auf den Internetseiten der Regierung der Oberpfalz unter http://www.regierung.oberpfalz.bayern.de veröffentlicht.