Musterlösung zum Wettbewerb "Sicheres Radfahren in Köln 2009" 5.) Ganz schön eng hier!



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Musterlösung zum Wettbewerb "Sicheres Radfahren in Köln 2009" 1.) Der Teufel hat den Schnaps gemacht... Als Fahrradfahrerin oder Fahrradfahrer kann ich falls ich betrunken fahre meinen Führerschein nicht verlieren. Was hat der mit dem Radfahren zu tun?? meinen Führerschein bei einem Blutalkoholwert ab 1,6 Promille Blutalkohol (absolute Fahruntüchtigkeit) verlieren. meinen Führerschein dann verlieren, wenn ich mit 0,3 Promille Blutalkohol an einem Unfall beteiligt bin. 5.) Ganz schön eng hier! 2.) Eisige Zeiten. Schnee bis in die Niederungen und alle Radwege dick verschneit. Was jetzt? Wenn der Radweg wegen des Schnees nicht befahrbar ist, darf ich auf die Fahrbahn ausweichen. Ich muss den Gehweg benutzen und darf dabei natürlich nur das Fahrrad schieben! Ich muss auf jeden Fall den Radweg befahren und eben aufpassen! 3.) Achtung!! Wenn ich mit dem Auto in der Stadt eine Radfahrerin oder einen Radfahrer überhole, dann sollte ich einen Sicherheitsabstand von rund einem Meter einhalten. sollte ich einen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern einhalten. wähle ich den Sicherheitsabstand je nach Fahrbahnbreite und Gegebenheiten. Manchmal wird s eben enger 6.) Der macht sich aber auch breit.. Radfahrerinnen und Radfahrer dagegen müssen zu parkenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von einem Meter einhalten. müssen das Rechtsfahrgebot beachten und daher ganz rechts am Fahrbahnrand fahren. sollten vom Fahrbahnrand einen Abstand von rund einem Meter einhalten. Im Schienenbereich drohen besondere Gefahren, denn wenn ich mit den Rädern in die Schienen gerate, kann das wie eine sofortige Vollbremsung wirken und ich kann stürzen! wenn ich die Schienen überfahre, besteht insbesondere bei Nässe sehr hohe Rutsch- und Sturzgefahr! wenn ich die Schienen überfahre, kann ich einen elektrischen Schlag bekommen! 7.) Nur für mein Fahrrad? 4.) Dunkel war s der Mond schien helle Mein Fahrrad (kein Rennrad) ist nur dann verkehrssicher, wenn unter anderem die folgenden Beleuchtungseinrichtungen angebracht sind: Ein Scheinwerfer Ein Rücklicht Ein Dynamo Wenn ich nur bei Tageslicht fahre, brauche ich keine Beleuchtung! Immer häufiger werden Schutzstreifen für den Radverkehr eingerichtet. Hier gilt: Motorisierte Fahrzeuge dürfen hier nicht parken. Radfahrerinnen und Radfahrer dürfen den Streifen weder zum Überholen noch zum Linksabbiegen verlassen! Autofahrerinnen und Autofahrer dürfen den Streifen - wenn es sein muss - überfahren!

8.) Darf der dat? 11.) Wer hat Recht? Fahren entgegen der Einbahnstraße, da ist doch ein Knöllchen fällig, oder? Nein, denn diese Einbahnstraße ist für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben. Klar, denn auch Radfahrerinnen und Radfahrer dürfen die Straße nur in Richtung des Pfeils befahren. 9.) Die halten schon an. Wenn ich mit dem Fahrrad fahre und auf einem Zebrastreifen die Fahrbahn quere, dann habe ich natürlich die gleichen Rechte wie die Fußgängerinnen und Fußgänger! Die anderen Fahrzeuge müssen halten. nur dann die gleichen Rechte wie die Fußgängerinnen und Fußgänger, wenn ich das Fahrrad schiebe. Die Fahrerin oder der Fahrer des roten Wagens muss die Vorfahrt achten, und zwar gegenüber dem motorisierten Verkehr. gegenüber dem Radverkehr, der den Radweg in der vorgegebenen Fahrtrichtung befährt. auch gegenüber Radfahrerinnen und Radfahrern, die den Radweg entgegen der erlaubten Fahrtrichtung befahren. 12.) Nur ganz kurz Ich bin mit dem Auto in der Stadt und muss schnell etwas erledigen. Leider sind alle Parkplätze belegt, allerdings befindet sich hier so ein schöner breiter Radweg.Hmmm.. Auf Rad und Fußwegen darf drei Minuten geparkt werden, wenn niemand behindert wird. Auf Rad und Fußwegen darf kurz (unter drei Minuten) gehalten werden. Das geht gar nicht! Das Halten und Parken auf dem Radweg zwingt Radfahrerinnen und Radfahrer zu gefährlichen Ausweichmanövern. 13.) Ich bin doch nicht unsichtbar? 10.)...Radwege Gehwege Klar, Radfahrerinnen und Radfahrer fahren auf dem Radweg, Fußgängerinnen und Fußgänger gehen auf dem Gehweg. Es gibt allerdings Ausnahmen: Kinder unter 8 Jahren müssen auf dem Gehweg fahren, ältere Kinder bis zu 10 Jahren dürfen auf dem Gehweg fahren. Zum Überholen darf kurz auf den Gehweg ausgewichen werden. Allgemein darf auf dem Gehweg gefahren werden, wenn niemand behindert wird. Warum ist diese Situation für den Radfahrer gefährlich? Weil er die Abgase des Lastwagens einatmen könnte. Weil die Lastwagen-Fahrerin oder der Fahrer den Radfahrer rechts im toten Winkel übersehen kann. Weil der Radfahrer überrollt werden könnte, wenn der Lastwagen nach rechts abbiegt.

14.) Wegen Überfüllung geschlossen... Toll, hier könnte ich jetzt mein Fahrrad sicher abstellen, wenn nicht alles durch Schrotträder blockiert würde. Ärgerlich, aber ich helfe mir selbst und schneide die ollen Dinger eben selbst ab! ich informiere den Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln, damit der den Schrott entfernen lässt. da kann man leider nix machen. 17.) Der hat hier nix verloren? Ich bin mit dem Auto in der Stadt unterwegs. Vor mir fährt ein Radfahrer auf der Fahrbahn obwohl ein eigener Radweg besteht. Das ist doch ärgerlich! Wenn ein Radweg vorhanden muss der Radverkehr ihn immer befahren! in Ordnung! Wenn ein Radweg vorhanden ist, dürfen Radfahrerinnen und Radfahrer immer auch auf der Fahrbahn fahren. mal so, mal so. Der Radverkehr muss den Radweg nur dann befahren, wenn er mit Zeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Geh und Radweg) oder 241 (getrennter Geh und Radweg) der Straßenverkehrsordnung ausgeschildert ist. 18.) Wer sich in Gefahr begibt 15.) Watt fott es Hier stand es und jetzt ist es weg! Wie kann ich mein Fahrrad wirksam vor Diebstahl schützen bzw. das Wiederfinden erleichtern? Ich besorge mir ein solides Schloss aus dem Fachhandel und befestige das Rad an einem festen Gegenstand. Ich lasse mein Fahrrad verkommen. Dann will es keiner. Ich fotografiere das Rad und notiere alle wichtigen Einzelheiten sowie die Gestellnummer im Fahrradpass. Ach, so ein paar Meter kann ich schon entgegen der Fahrtrichtung fahren. Oder? Nein! Aus der Nebenstraße ausfahrende Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer rechnen nicht mit mir! Es besteht ein hohes Unfallrisiko! Kein Problem. Da die Ausfahrt mit rotem Radweg und Zebrastreifen markiert ist kann mir nichts passieren. Nein! Ich könnte auch Radfahrerinnen und Radfahrer behindern, die den Radweg in der korrekten Richtung befahren. 16.) Gut behütet Immer mehr Radfahrerinnen und Radfahrer tragen einen Helm. Warum? Ein Helm kann bei einem Sturz vor schweren Kopfverletzungen schützen. Radfahrerinnen und Radfahrer sind jetzt per Gesetz zum Helmtragen verpflichtet! Weil man wegen des geringen Windwiderstandes schneller fahren kann.

Erläuterungen zum Fahrradquiz 2009 Frage 1 Der Teufel hat den Schnaps gemacht : Mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe kann nach 316 Strafgesetzbuch (StGB) bestraft werden, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Jemand ist nicht in der Lage, ein Fahrzeug sicher zu führen, wenn er sich im Zustand der absoluten (1,1 Promille oder mehr) oder relativen Fahrunsicherheit (0,3 bis 1,09 Promille plus Ausfallerscheinung) befindet. Für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr ist es nicht erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung eingetreten ist. Es reicht die allgemeine Gefährdung, die damit verbunden ist, dass jemand im Zustand der Fahrunsicherheit ein Fahrzeug führt. Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne des 316 StGB. Somit kann auch der fahrunsichere Fahrradfahrerin und der Fahrradfahrer wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt werden. In der Rechtsprechung wird der Grenzwert für die absolute Fahrunsicherheit für Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille angenommen. Das heißt ab diesem Wert droht der Führerscheinentzug! Schon ab 0,3 Promille wird die Sache allerdings ernst, wenn Sie in einen Unfall verwickelt werden. Denn nach den gleichen wissenschaftlichen Untersuchungen häufen sich ab einem Blutalkohol-Wert von 0,3 Promille die alkoholtypischen Ausfallerscheinungen. Es kommt zu fahrtechnischen Unsicherheiten. Andererseits steigt durch die alkoholbedingte Enthemmung die Risikobereitschaft des Fahrers. Verursachen Sie mit einem Blutalkohol-Wert ab 0,3 Promille einen Verkehrsunfall, dann wird zu Ihren Lasten vermutet, dass es der Alkohol war, der den Unfall hervorgerufen hat. In diesem Falle sind Sie dann gleich erheblich strafbar, und zwar wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach 315 c Strafgesetzbuch. Und auch hier droht der Verlust des Führerscheins! Frage 2 Eisige Zeiten : Radfahrerinnen und Radfahrer müssen die Radwege, die mit Zeichen 237, 240 oder mit Zeichen 241 der Straßenverkehrsordnung ausgeschildert sind benutzen (siehe hierzu auch die Erläuterungen zu Frage 17). Keine Benutzungspflicht besteht allerdings dann, wenn der Zustand des Radweges für Radfahrerinnen und Radfahrer nicht zumutbar ist, was insbesondere bei tiefem Schnee gegeben ist. In diesem Fall dürfen Radfahrer auf die Fahrbahn ausweichen. Frage 3 Achtung!! : Je nach Reifenbreite können Radfahrerinnen und Radfahrer mit den Rädern in die Schienen geraten und ausgebremst werden, oder durch den Verlust der Balance in den Schienen stürzen. Weiterhin besteht bei Nässe eine massive Rutschgefahr, da die Schienen sehr glatt werden. Die häufige Folge ist bei allen Variationen ein schwerer Sturz! Frage 4 Dunkel war s der Mond schien helle... : Nach 67 der Straßenverkehrzulassungsordnung sind unter Anderem folgende Beleuchtungseinrichtungen am Fahrrad vorgeschrieben: Dynamo, Scheinwerfer und Rückstrahler. Reine Batterielichtanlagen sind nur an Rennrädern unter elf Kilogramm zulässig. Nach dem Buchstaben des Gesetzes ist daher auch der Dynamo Vorschrift. Frage 5 Ganz schön eng hier. : Nach 5 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung muss beim Überholen ein ausreichender

Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern, insbesondere zu Fußgängerinnen und Fußgängern sowie zu Radfahrerinnen und Radfahrern eingehalten werden. Diesen Seitenabstand zu Radfahrerinnen und Radfahrern hat die Rechtsprechung auf 1,5 m festgelegt. Dieser Abstand kann sich je nach gefahrener Geschwindigkeit des Überholers noch erhöhen. Frage 6 Der macht sich aber auch breit : Radfahrerinnen und Radfahrer sollten beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen immer berücksichtigen, dass sich plötzlich und unvermittelt eine Tür öffnen und die Fahrt jäh beenden könnte! Die Rechtsprechung sieht daher vor, dass Radfahrerinnen und Radfahrern zu parkenden Fahrzeug einen Abstand von rund 1 m einhalten sollten. Radfahrerinnen und Radfahrer, die diesen Abstand unterschreiten, müssen im Falle eines Unfalles mit einer sich öffnenden Autotür sogar mit einer Teilschuld rechnen! Ähnlich verhält sich die Frage des Abstandes zum Fahrbahnrand. Auch wenn für Radfahrerinnen und Radfahrern das Rechtsfahrgebot gilt, heißt das nicht, dass sie sich am äußersten Fahrbahnrand durch die Gosse drücken müssen. Auch hier sollten Radfahrerinnen und Radfahrern laut Rechtsprechung einen Abstand von rund 1 m zum Fahrbahnrand einhalten. Frage 7 Nur für mein Fahrrad? : Durch den Schutzstreifen wird den Radfahrerinnen und Radfahrern auf der Fahrbahn ein eigenständiger Bereich zugeordnet, der für eine gewisse Entflechtung von Auto- und Radverkehrs sorgt, ohne sie allerdings strikt zu trennen. Der Streifen signalisiert dem motorisierten Verkehr daher, diese Fläche möglichst für den Radverkehr freizuhalten. Im Bedarfsfall kann die Markierung aber auch abschnittsweise überfahren werden. Für Radfahrerinnen und Radfahrern gilt, dass der Schutzstreifen grundsätzlich wegen des Rechtsfahrgebotes zu nutzen ist. Er darf aber zum Überholen oder Linksabbiegen verlassen werden. Grundsätzlich wird durch die bloße Markierung des Streifens kein Halteverbot installiert, doch ist bei der Markierung sofort auch die Anbringung von Halteverboten vorgesehen. Somit ist das Halten und Parken auf dem korrekt eingerichteten Schutzstreifen nicht gestattet. Frage 8 Darf der dat? : Hier ist das Befahren der Einbahnstraße für Radfahrerinnen und Radfahrern in beide Richtungen erlaubt, da das Zeichen 220 (Einbahnstraße) der Straßenverkehrsordnung mit dem entsprechenden Zusatz (Piktogramm von zwei Fahrrädern mit zwei entgegen gerichteten Pfeilen) ausgestattet wurde. Pkw-Fahrerinnen und -Fahrer müssen in dieser Situation daher unbedingt mit Radfahrerinnen und Radfahrern im Gegenverkehr rechnen! Frage 9 Die halten schon an : Radfahrerinnen und Radfahrern sind oft der Ansicht, dass sie einen Zebrastreifen mit dem gleichen Vorrecht überfahren dürfen, wie Fußgängerinnen und Fußgänger oder Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer. Dies ist leider ein Irrtum, der zu brenzligen Situationen führen kann! Laut Straßenverkehrsordnung sind nur Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer am Fußgängerüberweg bevorrechtigt. Im Sinne dieser Vorschrift sind unter Fußgängerinnen und Fußgänger aber auch Personen, die ihr Fahrrad schieben oder wie einen Roller benutzen, zu verstehen. Auf dem Fahrrad fahrend ist man dagegen auf dem Zebrastreifen nicht bevorrechtigt.

Frage 10 Radwege Gehwege : Gemäß 2 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung müssen Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit ihren Fahrrädern Gehwege benutzen. Ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen dagegen den Gehweg befahren. Radfahrerinnen und Radfahrer dürfen den Gehweg ansonsten nur dann befahren, wenn er durch Zeichen 240 der Straßenverkehrsordnung als gemeinsamer Fuß- und Radweg ausgewiesen wurde. Frage 11 Wer hat Recht? : In dieser Situation fährt die Fahrerin oder der Fahrer des roten Pkw aus einer untergeordneten Straße aus und muss daher die Vorfahrt achten. Diese Vorschrift bezieht sich dabei auf den gesamten Verkehr der Vorfahrtstraße und daher auf den motorisierten Verkehr, auf den Radverkehr, der den Radweg in der vorgegebenen Fahrtrichtung befährt und auf den Radverkehr, der den Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt. Kollidiert ein Pkw, der auf die Vorfahrtstraße einbiegt, mit einer Radfahrerin oder einem Radfahrer, der den Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt, gilt die Pkw-Fahrerin oder der Pkw-Fahrer in erster Linie als Unfallverursacher, wenn auch der Radfahrerin oder dem Radfahrer eine Teilschuld zuerkannt wird. Frage 12 Nur ganz kurz : Allein juristisch gesehen stellt das Halten auf dem Radweg eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Knöllchen von 15,-- geahndet. Radfahrerinnen und Radfahrer haben dazu allerdings eine wesentlich deutlichere Meinung: Es zwingt zu gefährlichen Ausweichmanövern und stellt im Übrigen ein immerwährendes Ärgernis dar! Frage 13 Sieht er mich? : Oftmals sind sich Radfahrerinnen und Radfahrer, Fußgängerinnen und Fußgänger oder Inline-Fahrerinnen und -Fahrer der Gefahr nicht bewusst, die ihnen droht, wenn neben ihnen fahrende Fahrzeuge nach rechts einbiegen und diese schwachen Verkehrsteilnehmer im Toten Winkel nicht wahrnehmen. Der Lkw-Fahrer sieht nämlich nur zweierlei: a) den Raum direkt neben dem Fahrerhaus (durch das rechte Fenster) und b) einen Bereich, der sich direkt neben dem Fahrzeug nach hinten erstreckt (durch den rechten Außenspiegel) Dazwischen befindet sich jedoch eine Fläche, welche vom Fahrer nicht eingesehen werden kann, wenn er keine zusätzlichen Hilfsmittel (wie z.b. Extra-Spiegel) an seinem Fahrzeug angebracht hat. Der Radfahrer auf dem Bild befindet sich daher in der Gefahr, von dem Lkw- Fahrer, der nach rechts abbiegen will, im Toten Winkel nicht gesehen und überrollt werden. Frage 14. Wegen Überfüllung geschlossen : Regelmäßig ist es ein Ärgernis, wenn Abstellanlagen durch Schrotträder blockiert werden. Wer hier zur Selbsthilfe greift und den Schrott selbst abschneidet, macht hinterher eventuell nähere Bekanntschaften mit dem 242 des Strafgesetzbuches, der den Diebstahl regelt. Dennoch ist es auch nicht so, dass an dieser Überfüllung nichts geändert werden kann. Hier empfiehlt sich ein Anruf beim Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln (Telefon 0221 / 221-32000), der den Schrott entfernen lässt. Frage 15 Watt fott es : Während der warmen Jahreszeit wächst oft auch die Unachtsamkeit der Radfahrerinnen und Radfahrer, die ihr gutes Stück nur mal eben für einen Moment ungesichert aus den Augen lassen. Und gerade dieser unachtsame Augenblick reicht gewieften Dieben, um sich samt Zweirad aus dem Staub zu machen.

Bevorzugte Orte für die Täter sind oft große Abstellplätze an Bahnhöfen, Bädern oder Sportund Freizeitstätten. Die Ermittlungs- und Fahndungsarbeit der Polizei ist aufwändig und leider auch nicht immer von Erfolg gekrönt, weil zum Beispiel die Besitzer von sichergestellten Fahrrädern oft nicht ausfindig gemacht werden können. Doch wer folgende Tipps beachtet, kann sich wirksam gegen Fahrraddiebstahl schützen und für den Fall der Fälle auch dazu beitragen, dass ein entwendetes Fahrrad seinem Besitzer schnell zugeordnet werden kann: Schließen Sie Rad und Rahmen Ihres Fahrrads stets an einem festen Gegenstand an auch in Fahrradabstellräumen. Geeignet sind ausschließlich besonders massive Stahlketten, Bügel- oder Panzerkabelschlösser. Füllen Sie Ihren Fahrradpass sorgfältig aus und verwahren Sie ihn sicher in Ihren persönlichen Unterlagen. Der Fahrradpass mit eingetragener Rahmennummer hilft, gestohlene Räder zweifelsfrei zu identifizieren, den Täter zu überführen und den rechtmäßigen Eigentümer ausfindig zu machen. Hilfreich ist dabei auch, wenn Sie Ihr Fahrrad fotografieren ein Bild sagt oft mehr als 1000 Worte. Frage 16 Gut behütet : Auch wenn er manchmal zum Zankapfel wird diese Aussage ist unumstritten: Im Falle eines Sturzes kann ein Helm vor schweren Verletzungen schützen. Mehr ist dazu nicht zu sagen, auch wenn in Deutschland (noch) keine Helmpflicht für den Fahrradverkehr besteht. Frage 17 Der hat hier nix verloren? : Radwege, die mit der blauen Beschilderung Sonderweg Radfahrer (Zeichen 237 StVO), Gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240 StVO) oder Getrennter Fuß- und Radweg (Zeichen 241 StVO) versehen wurden, müssen benutzt werden. Radwege, bei denen diese Beschilderung nicht vorhanden ist, können befahren werden. Das heißt, hier steht es dem Radfahrer frei, ob er auf der Fahrbahn fährt oder doch lieber den Radweg nutzt. Diese Frage wurde insbesondere für die Autofahrer in das Quiz aufgenommen. Häufig ziehen die Radfahrerin und der Radfahrer, die mit Recht auf der Fahrbahn fahren, ein wildes Hupkonzert nach sich, obwohl er sich vollkommen korrekt verhält. Frage 18 Wer sich in Gefahr begibt : Wie aus dem Piktogramm, das zur Verdeutlichung des Einrichtungsradweges aufgetragen wurde, hervorgeht, handelt es sich um einen Einrichtungsradweg. Sofern dieser Radweg entgegen der Fahrtrichtung befahren wird, wird die Radfahrerin oder der Radfahrer zur Geisterradelerin oder zum Geisterradler. Das kann zur Folge haben, dass Verkehrsteilnehmerinnen und -Teilnehmer, die aus der angrenzenden Straße ausfahren nicht mit Verkehr aus dieser Richtung rechnen, so dass hier eine sehr hohe Unfallgefahr besteht. Ebenso können sich Behinderungen für die Radfahrerinnen und Radfahrer ergeben, die den Radweg in der korrekten Richtung befahren.