REGLEMENT ÜBER DAS TAXIWESEN DER GEMEINDE WOHLEN

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REGLEMENT ÜBER DAS TAXIWESEN DER GEMEINDE WOHLEN (TAXIREGLEMENT) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich II. Taxistandplatzbewilligung Umfang Festlegung Anzahl Taxistandplatzbewilligungen 4 Erteilung der Taxistandplatzbewilligung 5 Voraussetzung zur Erlangung einer Taxistandplatzbewilligung 6 Kriterien der Bewilligungserteilung 4 7 Dauer und Vergabe 4 8 Erlöschen und Entzug der Taxistandplatzbewilligung 4 9 Beförderungspflicht 5 0 Taxitarife 5 Taxifahrer 5 III. Fahrzeuge 6 Zulassung 6 Kennzeichnung der Fahrzeuge 6

IV. Weitere Betriebsvorschriften 6 4 Fundgegenstände 6 V. Gebühren 6 5 Taxistandplatzbewilligungsgebühr 6 6 Gebührenhöhe 6 VI. Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen 7 7 Vorbehalt übergeordneten Rechts 7 8 Vollzug, Rechtsschutz 7 9 Strafbestimmungen 7 0 Übergangsbestimmungen 7 Inkrafttreten 7

Ingress Gestützt auf 0 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 9. Dezember 978, 0 und 04 des Gesetzes über die Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 9. Januar 99, Art. 0 bis der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) vom. Dezember 978 und 8 Abs. Ziff. der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Wohlen erlässt der Einwohnerrat der Gemeinde Wohlen die nachfolgenden Bestimmungen: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Die im Taxireglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Geltungsbereich Das Taxireglement betrifft Taxiunternehmen, welche einen öffentlichen Taxistandplatz der Gemeinde Wohlen benützen wollen. Der Gemeinderat kann Verordnungen erlassen. II. TAXISTANDPLATZBEWILLIGUNG Umfang Die Taxistandplatzbewilligung berechtigt, die von der Gemeinde Wohlen zur Verfügung gestellten öffentlichen Taxistandplätze zu benützen. Festlegung Anzahl Taxistandplatzbewilligungen Der Gemeinderat legt die Anzahl der möglichen Taxistandplatzbewilligungen anhand der zur Verfügung stehenden Taxistandplätze der Einwohnergemeinde Wohlen jeweils für eine Vergabeperiode fest. Bei ausserordentlichen Änderungen im Umfeld des Taxiwesens kann der Gemeinderat die Maximalzahl der Taxistandplatzbewilligungen während der Zweijahresperiode neu festsetzen. 4 Erteilung der Taxistandplatzbewilligung Taxistandplatzbewilligungen werden vom Gemeinderat erteilt. Er kann die Erteilung von Bewilligungen an die Regionalpolizei übertragen. Bewilligungsübertragungen bedürfen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde. 5 Voraussetzungen zur Erlangung einer Taxistandplatzbewilligung Wer um eine Taxistandplatzbewilligung ersucht, hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a) Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz, b) Handlungsfähigkeit und guter Leumund, c) Persönliche und betriebliche Eignung zur Gewährleistung eines einwandfreien Taxidienstes, d) Vorliegen geordneter finanzieller Verhältnisse. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a) aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis, b) aktueller Auszug aus dem Strafregister, c) aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister, d) aktueller Auszug aus dem Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen (ADMAS). Wird die Bewilligung von einer juristischen Person beantragt, so müssen die Voraussetzungen auch durch die verantwortliche Geschäftsführung bzw. den verantwortlichen Geschäftsführer erfüllt werden. 4 Die Taxistandplatzbewilligung wird auf den Namen des Betriebsinhabers des Taxiunternehmens ausgestellt und ist nicht übertragbar. Für ein Taxiunternehmen wird nur eine Bewilligungen erteilt. 6 Kriterien der Bewilligungserteilung Im Rahmen der möglichen Taxistandplatzbewilligungen gemäss Abs. werden Bewilligungen erteilt, sofern die Voraussetzungen gemäss 5 erfüllt sind. Liegen mehrere Gesuche vor, als bewilligt werden können, so erfolgt die Bewilligungserteilung insbesondere unter Berücksichtigung folgender Kriterien: a) Gewährleistung eines vorschriftsgemässen und kundenfreundlichen Betriebs b) Sicherstellung Taxidienstleistungen während 4 Stunden, insbesondere auch in den Randzeiten, während Nacht- und Tageszeiten mit geringer Nachfrage, durch angemessene Präsenz auf den öffentlichen Taxistandplätzen. Bei Gleichwertigkeit entscheidet das Los. 7 Dauer und Vergabe Die Taxistandplatzbewilligung wird für die Dauer von Jahren erteilt. Die Bewilligungen werden öffentlich ausgeschrieben und vergeben. Kommt einer Beschwerde gegen die Vergabe aufschiebende Wirkung zu, verlängern sich die bisherigen Taxistandplatzbewilligungen bis zur Rechtskraft des Vergabeentscheids. Die Vergabeperiode für die neu vergebene Taxistandplatzbewilligung wird nicht verlängert. 8 Erlöschen und Entzug der Taxistandplatzbewilligung Die Taxistandplatzbewilligung erlöscht bei Tod des Inhabers, bei Auflösung oder Handänderung der berechtigten juristischen Person oder wenn wichtige Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind. 4

Bei schwerwiegenden Verletzungen von Vorschriften dieses Reglements oder anderer einschlägiger Erlasse sowie Nichtbezahlung der Bewilligungsgebühren innert 0 Tagen ab Rechnungsdatum können Bewilligungen vom Gemeinderat nach vorgängiger Anhörung / schriftlicher Verwarnung vorübergehend oder definitiv entzogen werden. Die Bewilligung tritt ab Zahlungseingang in Kraft und wird dem Taxiunternehmen innert 0 Tagen zugestellt. 9 Beförderungspflicht Der Inhaber einer Taxistandplatzbewilligung der Gemeinde Wohlen bzw. deren Taxifahrer ist verpflichtet, Kunden aufzunehmen und zu befördern. Die Kunden sind auf dem für sie günstigsten Weg an das gewünschte Ziel zu bringen. Keine Beförderungspflicht besteht für Personen, welche in ihrer Urteilsfähigkeit erheblich eingeschränkt sind, namentlich Alkoholisierte sowie unter Betäubungsmittel- oder Medikamenteneinfluss Stehende. Fahrten zu widerrechtlichen Zwecken dürfen nicht ausgeführt werden. 0 Taxitarife Die Tarife für Taxifahrten sind grundsätzlich frei. Zur Berechnung des Fahrpreises kann die Taxuhr verwendet oder mit dem Fahrgast eine andere Vereinbarung getroffen werden. Die Tarife sind im Taxifahrzeug gut sichtbar für die Fahrgäste anzubringen. Die folgenden Positionen sind mit dem Tarif bekanntzugeben: - Grundtaxe - Taxe pro Fahrkilometer - Wartezeit - Gepäckzuschlag - Trinkgeld oder - Pauschale (Zone) Der Gemeinderat kann Maximaltarife für Fahrten, Gepäcktransport und Wartezeiten festsetzen. Taxifahrer Es gelten für Taxifahrer die kantonalen und bundesrechtlichen Vorschriften. Das Taxiunternehmen ist verpflichtet, Taxifahrer auf nachfolgende Kriterien zu prüfen, indem dieser a) einen guten Leumund besitzt, b) über Kenntnisse der Vorschriften über das Taxiwesen verfügt, c) über genügend Ortskenntnisse verfügt, d) über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Jeder Taxifahrer hat ein persönliches Arbeitsbuch oder einen Tagesrapport zu führen. 4 Die Taxifahrer haben allfälliges Gepäck der Fahrgäste sorgfältig ein- und auszuladen. 5

5 Insbesondere nachts sind sie angehalten, ihre Fahrgäste auf deren Wunsch bis zur Haustüre zu begleiten. III. FAHRZEUGE Zulassung Für den Einsatz als Taxi sind nur Fahrzeuge zugelassen, die vom Strassenverkehrsamt als solche abgenommen worden sind. Sie sind stets in betriebssicherem und sauberem Zustand zu halten. Als Taxifahrzeuge im Sinn dieses Reglements gelten Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, die für den Personentransport auf öffentlichen Strassen gegen Entgelt ohne Fahrplan oder Linienführung eingesetzt werden. Die Taxistandplatzbewilligung muss in jedem Taxifahrzeug, zumindest in Kopieform, mitgeführt werden. Kennzeichnung der Fahrzeuge Jedes Taxifahrzeug ist als solches zu kennzeichnen und mit der Firmenanschrift zu versehen. Jedes Taxifahrzeug ist mit einer Taxilampe zu versehen. Diese ist auszuschalten, wenn das Fahrzeug besetzt ist. Sie ist zu entfernen, wenn das Fahrzeug nicht als Taxi eingesetzt wird. IV. WEITERE BETRIEBSVORSCHRIFTEN 4 Fundgegenstände In Taxifahrzeugen zurückgelassene Gegenstände, die dem Eigentümer nicht direkt zugestellt oder übergeben werden können, sind auf dem Fundbüro der Gemeindeverwaltung abzugeben. V. GEBÜHREN 5 Taxistandplatzbewilligungsgebühr Für die Erteilung der Taxistandplatzbewilligung wird pro Gesuchsteller und pro Vergabeperiode eine Gebühr erhoben. 6 Gebührenhöhe Die Gebühren pro Vergabeperiode und Standplatz betragen: a) Taxistandplatzbewilligung CHF 000.00 b) Bewilligungsgebühr CHF 50.00 Bei Betriebsaufgabe besteht kein Rückerstattungsanspruch. 6

VI. SCHLUSS-, STRAF- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 7 Vorbehalt übergeordneten Rechts Vorbehalten bleiben alle einschlägigen Bestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere der Strassenverkehrs- und Arbeitsgesetzgebung. 8 Vollzug, Rechtsschutz Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug dieses Reglements beauftragt. Er kann die operative Umsetzung an die Regionalpolizei oder an eine andere geeignete Stelle delegieren. Der Gemeinderat oder die von ihm beauftragte Stelle können ergänzende Vollzugsbestimmungen erlassen, insbesondere auch bezüglich Standplatzordnung und Wegfahrtenregelung auf den öffentlichen Taxistandplätzen für Taxifahrzeuge mit Taxibewilligung. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 4. Dezember 007. 9 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglements werden mit Busse bestraft. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (OBVV) vom 4. November 007. 0 Übergangsbestimmungen Die bestehenden Taxibewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten dieses Reglements. Sie verlängern sich zudem, solange die Vergabe gemäss 5 nicht abschliessend vorgenommen werden kann. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am. Mai 08 in Kraft. Wohlen, XX.XX.08 Einwohnerrat Wohlen XX XX Präsident Michelle Steinauer Aktuarin 7