HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. FREITAG, DEN 9. AUGUST 0 Tag Inhalt Seite 9.. 0 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen an der Elbchaussee in Othmarschen (Teilbereich, südliche Elbchaussee Hausnummern bis ).............................................. 0--.. 0 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Ottensen (Soziale Erhaltungsverordnung Osterkirchenviertel )................................. 0-- 0.. 0 Verordnung über die Absenkung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach Absatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzenverordnung)....... 0 neu: 00-6 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen an der Elbchaussee in Othmarschen (Teilbereich, südliche Elbchaussee Hausnummern bis ) Vom 9. Juli 0 Auf Grund von Absatz Satz Nummer des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom. September 00 (BGBl. I S. ), zuletzt geändert am. Juni 0 (BGBl. I S. ), in Verbindung mit und 6 Absatz des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 0. November 999 (HmbGVBl. S. ), zuletzt geändert am 9. Juni 0 (HmbGVBl. S. 06), und Satz der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom. August 006 (HmbGVBl. S. ), zuletzt geändert am. April 0 (HmbGVBl. S., ), wird verordnet: Einziger Paragraph () Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende Linie abgegrenzten Flächen in Othmarschen (Bezirk Altona, Ortsteil ). () Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.
6 Freitag, den 9. August 0 HmbGVBl. Nr. () Es wird auf Folgendes hingewiesen: Unbeachtlich werden a) eine nach Absatz Satz BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, b) nach Absatz Satz BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hamburg, den 9. Juli 0. Das Bezirksamt Altona
6 9 0 a 9 9 0b 0a 0d 0c a 0e 6 0 6 6 6 0 6 9 0 90 69 a 6 9 6 6 0 6 9 0 9 9a 9b 96 9 9 6 a 6 6 a 0f 0 9 9 9 b 6 a 6 9b 9a 6 0 6a 6 9. a HmbGVBl. Nr. Freitag, den 9. August 0 Anlage E l b g a r t e n 96 6 B u c h e n h o f 9 09 B e r n a d o t t e s t r a ß e 0e 0d 0c 0b0a e d c b a 6 6 Zypressenweg P a r k s t r a ß e 69 660 6 6 66 9 a 9 0 a 6 6 6 Holztwiete 0 0 Zedern- 6 66a 66b 66c 6 0 weg 0 Elbchaussee Hindenburg-Park 0a 6b 00 69 9 0 69 6a 6a 6 6 9 96 9 99 00 6 0 609 0 6 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 06 09 0 0 6 0 60 0 0 06 0 00 99 9 0 6 9 9 60 9 90 0 60 0 00 0 99 00 9 9 9a 9 b 9 0 0 09 0 0 0 06 09 0 6 06 66 6 6 6 0 69 0 9 6 09 0 00 09 060 9 6 6 6 9 9 Hans-Leip-Ufer 0 0 00 009 0 00 0 0 06 6 9 6 9 6 0 9 Hans-Leip-Ufer 6 0 9 96 600 9 0 9 9 0 9 9 6 9 0 9 90 9 9 9 69 0 9 6 6 6 09 6 66 6 60 9 6 0 0 9 60 9 0 0 6 9 60 9 0 6 90 6 99 69 9 6 6 0 60 6 0 0 9 9 9 9 0 66a 6b 6 9 Umgrenzung des Erhaltungsbereichs nach BauGB :000
Freitag, den 9. August 0 HmbGVBl. Nr. Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Ottensen (Soziale Erhaltungsverordnung Osterkirchenviertel ) Vom. Juli 0 Auf Grund von Absatz Satz Nummer des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom. September 00 (BGBl. I S. ), zuletzt geändert am. Juni 0 (BGBl. I S. ), in Verbindung mit des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 0. November 999 (HmbGVBl. S. ), zuletzt geändert am 9. Juni 0 (HmbGVBl. S. 06), und der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom. August 006 (HmbGVBl. S. ), zuletzt geändert am. April 0 (HmbGVBl. S., ), wird verordnet: Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich () Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der Grenzbeschreibung nach Absatz ergeben, als Erhaltungsgebiet festgesetzt. In dem Erhaltungsgebiet bedürfen der Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach Absatz Satz Nummer BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige Vorhaben nach Satz keiner Genehmigung nach der Hamburgischen Bauordnung vom. Dezember 00 (HmbGVBl. S., 6), zuletzt geändert am 0. Dezember 0 (HmbGVBl. S. ), bedarf. () Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt: Von der Einmündung Gaußstraße, der Barnerstraße folgend bis zur Einmündung des Lessingtunnels, der Scheel-Plessen- Straße folgend, entlang des Südradius der Fahrbahn an der Einmündung des Hahnenkamp, entlang der Westseite des Hahnenkamp bis zum Flurstück 6 der Gemarkung Ottensen, entlang dessen Südgrenze bis zum Flurstück der Gemarkung Ottensen. Entlang dessen Westgrenze bis zur Große Rainstraße, auf deren Ostseite ihrem Verlauf folgend Richtung Süden bis zur Ottenser Hauptstraße, an deren Nordseite entlang Richtung Westen bis zur Westseite des Flurstücks 0 der Gemarkung Ottensen, dessen westlicher Grenze folgend bis zur Südseite des Flurstücks 0 der Gemarkung Ottensen, dessen südlicher und westlicher Grenze folgend bis zur Kehre Piependreiherweg, auf dessen Nord-Ost-Seite bis zur Nöltingstraße, auf deren Ostseite bis zur Bahrenfelder Straße, auf deren Westseite folgend und weiter entlang der Friedensallee bis zur Barnerstraße, dieser folgend bis zur Einmündung Gaußstraße. Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnissen Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Hinweis Unbeachtlich werden. eine nach Absatz Satz BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und. nach Absatz Satz BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hamburg, den. Juli 0. Das Bezirksamt Altona
HmbGVBl. Nr. Freitag, den 9. August 0 9 Anlage zur Sozialen Erhaltungsverordnung Osterkirchenviertel Grenze des Gebietes
0 Freitag, den 9. August 0 HmbGVBl. Nr. Verordnung über die Absenkung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach Absatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzenverordnung) Vom 0. Juli 0 Auf Grund von Absatz Satz des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom. Januar 00 (BGBl. I 00 S., 909, I 00 S. ), zuletzt geändert am. Juli 0 (BGBl. I S. 6), wird verordnet: Die Freie und Hansestadt Hamburg ist eine Gemeinde im Sinne des Absatz Satz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessen Bedingungen besonders gefährdet ist. Diese Verordnung tritt am. September 0 in Kraft und mit Ablauf des. August 0 außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 0. Juli 0. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg, Hamburg, Telefon: 9-0 Telefax: 9. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich, Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,6 Euro (Preise einschließlich % Mehrwertsteuer).