Gesetzes- und Dekretstext für die zweite Lesung.

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Bericht und Antrag der Spezialkommission 07/ 7-8 betreffend «Sozialhilfegesetz» vom 9. November 07 Dieses Dokument ersetzt dasjenige, das am. Dezember 07 verschickt wurde. Gesetzes- und Dekretstext für die zweite Lesung. Für die Spezialkommission Peter Scheck (Präsident) Franziska Brenn Linda De Ventura Walter Hotz René Schmidt Erich Schudel Susi Stamm Nihat Tektas Kurt Zubler

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEG) Anhang I Änderung vom. Der Kantonsrat Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen vom 8. Oktober 0 wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. Ist der Vollzug einer durch KESB-Beschluss verfügten Massnahme aufgrund fehlender Zusprechung von Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe gefährdet, obliegt die Zusprechung von Leistungen der Sozialhilfe bis zur Klärung der Zuständigkeit dem Kanton. Art. Abs. bis bis Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, welche die unterstützte Person für sich selbst, für ihren Ehegatten während der Ehe, für ihre eingetragene Partnerin o- der ihren eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft und für ihre Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat. Art. a Rechtshilfe Die Gemeinden leisten Rechtshilfe, insbesondere bei a) Abklärungen über Art und Ausmass der persönlichen Sozialhilfe; b) Rückerstattungsverfahren; c) Geltendmachung von Verwandtenunterstützung. Art. Abs. bis bis Das zuständige Departement entscheidet bei negativen Kompetenzstreitigkeiten der Gemeinden in letzter Instanz. Vorbehalten bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht. Art. 5 Abs. und Die Gemeinden tragen unter Vorbehalt des Kantonsbeitrags die materiellen Hilfeleistungen, die sie gemäss Art. 8 Abs., und sowie Art. 5 dieses Gesetzes ausrichten oder einer Aufenthaltsgemeinde zu vergüten haben. Die Kosten für durch KESB-Beschluss verfügte Massnahmen werden je zur Hälfte von den Gemeinden und dem Kanton getragen. Art. 6 Kantonsbeitrag Der Kanton richtet den Gemeinden Beiträge von 5 Prozent an die Sozialhilfekosten gemäss Art. 5 Abs. - aus, wenn sie lit. a und b unverändert Bei Kosten für durch KESB-Beschluss verfügte Massnahmen gemäss Art. 5 Abs. beträgt der Beitrag des Kantons 50 Prozent. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

Art. 7 Abs. - aufgehoben Die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe an Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Unterstützungswohnsitz, an Ausländerinnen und Ausländer ohne Unterstützungswohnsitz im Kanton und an vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer mit über sieben Jahren Wohnsitz in der Schweiz werden in die Berechnung nach Art. 8 aufgenommen. bis Die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe an anerkannte Flüchtlinge mit über fünf Jahren Unterstützungswohnsitz in der Schweiz und an vorläufig aufgenommene Flüchtlinge mit über sieben Jahren Unterstützungswohnsitz in der Schweiz werden bis zum zehnten Jahr Unterstützungswohnsitz in der Schweiz in die Berechnung nach Art. 8 aufgenommen. Abs. 5 aufgehoben 6 Die Wohnsitzgemeinde vergütet der Aufenthaltsgemeinde, die eine bedürftige Person im Notfall unterstützt, die Kosten der notwendigen und der in ihrem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die Rückkehr an den Wohnort. Art. 8 Folgende Kosten werden den Gemeinden nach Abzug des Kantonsbeitrages von 5 Prozent aufgrund der Einwohnerzahl in Rechnung gestellt: b) die Kosten nach Art. 7 Abs. und Abs. bis dieses Gesetzes; lit. a, c und d unverändert Bei Die Kosten einer durch KESB-Beschluss verfügten Massnahme beträgt der abzuziehende werden den Gemeinden nach Abzug des Kantonsbeitrags von 50 Prozent aufgrund der Einwohnerzahl in Rechnung gestellt. Art. Abs. Soweit geeignete Angebote nicht durch Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes verfügbar sind, kann das zuständige Departement im Interesse der bzw. des Betroffenen in Einzelfällen andere Leistungserbringer berücksichtigen. Art. 6a Datenerhebung Die Einrichtungen führen für jede von ihnen betreute Person eine Klientendokumentation. Diese enthält insbesondere Angaben über die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Versichertennummer), den Rentenanspruch, die Einstufung der Hilflosigkeit, die Art der Behinderung sowie den individuellen Betreuungsbedarf. Das zuständige Departement erhebt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz und des kantonalen Datenschutzgesetzes bei den Einrichtungen Daten, einschliesslich schützenswerte Personendaten, sofern sie für die Ausübung seiner Tätigkeit und namentlich der Aufsicht erforderlich sind. Art. 9 Abs. und Der Kanton leistet an anerkannte Einrichtungen, mit denen er eine Leistungsvereinbarung getroffen hat, gemäss IFEG Betriebsbeiträge. Die Betriebsbeiträge sind in der Regel nach individuellem Betreuungsbedarf gestufte, leistungsbezogene Pauschalen; Überschüsse bzw. Defizite werden gemäss kantonalen Vorgaben über Schwankungsreserven getragen. Die Höhe der Betriebsbeiträge ist so zu gestalten, dass keine Person mit Betreuungsbedarf mit Wohnsitz im Kanton wegen des Aufenthalts in einer solchen Einrichtung Sozialhilfe benötigt.

Art. 50 Der Kanton kann an anerkannte Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Investitionsbeiträge an die Projektkosten sowie für den Erwerb, den Bau, den Um- oder Ausbau, die Erneuerung und die Ausstattung gewähren. Investitionsbeiträge über Mio. Franken unterliegen der Genehmigung des Kantonsrats. Art. 58 gestrichen Art. 60a Übergangsbestimmung betreffend Abschaffung Art. 7 Abs. - Gesuche um Verrechnung nach Art. 7 Abs., und dieses Gesetzes können nach dem Inkrafttreten der Aufhebung dieser Bestimmungen nicht mehr gestellt werden. Abrechnungen der Gemeinden, die nach diesem Datum vorgelegt werden, muss die Heimatgemeinde nicht mehr beachten. Für eine Unterstützung, die vor dem Inkrafttreten der Aufhebung beginnt und darüber hinaus reicht, sind die Kosten pro rata temporis zu erstatten. Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe an anerkannte Flüchtlinge bzw. vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, welche gemäss Art. 7 Abs. bis dieses Gesetzes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits über fünf Jahre bzw. sieben Jahre in der Schweiz Unterstützungswohnsitz haben, sind von der Berechnung ausgeschlossen. Die Übergangsbestimmungen des ZUG gelten sinngemäss. II. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Schaffhausen, Im Namen des Kantonsrats Der Präsident: Die Sekretärin:

Anhang II Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) Änderung vom. Der Kantonsrat Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 7. Juni 9 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. Vor der Anordnung von kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen mit voraussichtlich erheblicher Kostenfolge für die Gemeinden, insbesondere bei Fremdplatzierungen, werden die zuständige Berufsbeistandschaft informiert sowie die betroffene Gemeinde zur Stellungnahme eingeladen. Vorsorgliche Massnahmen bleiben vorbehalten. II. Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Schaffhausen, Im Namen des Kantonsrats Der Präsident: Die Sekretärin: