Benützungsordnung für Schul- und Sportanlagen

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Transkript:

Einwohnergemeinde Thierachern Benützungsordnung für Schul- und Sportanlagen Gemeinderat vom 29. Oktober 2001 1

Benützungsordnung für Schul- und Sportanlagen der Einwohnergemeinde Thierachern Die Personen- und Ämterbezeichnungen in dieser Gemeindeordnung gelten, soweit aus den Bestimmungen selber nicht etwas anderes hervorgeht, für Personen beiderlei Geschlechts. Der Gemeinderat Thierachern erlässt, gestützt auf die Bestimmungen im Organisationsreglement der Einwohnergemeinde Thierachern vom 01. Januar 2000 folgende Benützungs- und Gebührenordnung für die gemeindeeigenen Schul- und Sportanlagen: Geltungsbereich Art. 1 Die Benützungs- und Gebührenordnung gilt für alle der Einwohnergemeinde Thierachern gehörenden Schulbauten, Anlagen und Einrichtungen sowie Hart- und Rasenspielplätze (nachfolgend Anlagen genannt). Oberaufsicht Art. 2 Die Primarschul- und Oberstufenschulkommission übt die Oberaufsicht über die Anlagen aus. Sie überträgt die Pflichten und Aufgaben dem Bauamt. Bauamt Art. 3 1 Als verantwortliches Organ für die Überwachung und Koordination von Anlässen ist das Bauamt verantwortlich. 2 Der Aufgabenbereich des Bauamtes umfasst: - Erarbeitung von Belegungsplänen mit den Vereinen - Entscheid über die Bewilligung von Benützungsgesuchen - Die Aufsicht bei Anlässen - Die bauliche Aufsicht über die Anlagen Benützung der Anlagen durch die Schulen Art. 4 Absolute Priorität in der Benützung der Anlagen geniesst die Schule. Soweit sie nicht durch die Primarschule oder Oberstufenschule Thierachern benützt werden, können sie weiteren Schulen zur Benützung überlassen werden. 2

Regelmässige Benützung durch Vereine und Institutionen Art. 5 1 Soweit die Anlagen nicht durch die Schulen benützt werden, können sie ortsansässigen Vereinen und Institutionen für fest zu bestimmende Zeiten zur Verfügung gestellt werden. 2 Nicht ortsansässigen Institutionen können in begründeten Fällen Anlagen, soweit sie nicht bereits anderweitig belegt sind, zur Benützung überlassen werden. 3 Ein Anspruch auf Zuteilung der Anlagen auf einen bestimmten Zeitpunkt oder Termin besteht nicht. Erteilung und Inhalt der Bewilligung Art. 6 1 Das Bauamt erteilt die Bewilligung zur Benützung der Anlagen. Erlöschen der Bewilligung Art. 7 Die Bewilligung erlischt: 2 Gesuche um Bewilligung zur Benützung der Anlagen sind schriftlich an das Bauamt zu richten und müssen enthalten: - Name, Adresse und Telefon des Gesuchstellers - Dauer und Zeit der Benützung - Bei Vereinen Name, Adresse und Telefon des Verantwortlichen Übungsleiters und die Zahl der Aktivmitglieder - Bei Anlässen mit Küchen- und Officebenützung Name und Telefon der dafür verantwortlichen Person 3 Der Entscheid wird dem Gesuchsteller per Verfügung und dem Abwart schriftlich mitgeteilt. In der zugestellten Bewilligung, welcher in jedem Fall eine Benützungsordnung beigelegt ist, sind der Berechtigte, das Objekt, der Belegungszweck, die Daten und Zeiten der Benützung sowie die Gebühren und allfällige Bemerkungen aufzuführen. a) Durch Rückzug. Das Bauamt kann jederzeit eine einmal erteilte Bewilligung zurückziehen, wenn sich der Zweck der Benützung ändert. b) Durch Verzicht. Auflösung des Vereins oder Verzicht auf die Benützung ist dem Bauamt rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen. 3

Entzug der Bewilligung Art. 8 Werden Widerhandlungen gegen die vorliegende Benützungsordnung festgestellt, kann der Gemeinderat auf Antrag des Bauamtes die Bewilligung entziehen und eine Busse nach den Bestimmungen des Dekrets über das Busseneröffnungsverfahren vom 09. Januar 1919 verhängen. Belegungspläne Art. 9 1 Das Bauamt verschickt jährlich vor Schuljahresbeginn allen interessierten Vereinen einen Talon zu. Nach Eingang der Talons werden die Belegungswünsche durch das Bauamt koordiniert. Ein Anspruch auf Zuteilung der Anlagen auf einen bestimmten Zeitpunkt oder Termin besteht gemäss Art. 5 nicht. Zwischenzeitliche Änderungswünsche in der Belegung oder Neuzuteilung haben schriftlich zuhanden des Bauamtes zu erfolgen. 2 Für Sitzungen der benützenden Vereine steht Raum zur Verfügung, sofern dieser nicht durch die Schule belegt ist. Reservationen müssen rechtzeitig (mindestes zwei Tage vor Benützung) telefonisch oder persönlich an den Abwart gerichtet werden. Der Abwart orientiert die Lehrerschaft über die Belegung. 3 Klassenzimmer und Lehrerzimmer dürfen für schulfremde Zwecke nicht belegt werden. Ausserordentliche Belegung 4 Für ausserordentliche Belegung der Mehrzweckräume ist dem Bauamt mindestens acht Wochen vor dem Benützungstermin ein schriftliches Gesuch einzureichen. Dem Gesuch ist ein Veranstaltungsprogramm und ein Zeitplan beizulegen. 5 Die von der ausserordentlichen Belegung betroffenen Kreise werden mindestens zwei Wochen vorher durch das Bauamt schriftlich benachrichtigt. 6 Der Entscheid des Bauamtes ist verbindlich. 7 Die Liste der Belegungsdaten ist an den Anschlagbrettern anzubringen und immer auf dem neusten Stand zu halten. 8 Den Vereinen zugesicherte Daten sind schriftlich zu bestätigen. 4

Benützungsgebühren Art. 10 Für die Benützung der Anlagen ist grundsätzlich eine Gebühr zu entrichten. Der Gebührentarif bildet Bestandteil der vorliegenden Benützungsordnung. Für besondere, darin nicht erwähnte Belegungen setzt das Bauamt die Gebühren fest. Unentgeltliche Benutzung Art. 11 Die ortsansässigen Vereine, welche die Anlagen im Rahmen des Belegungsplanes regelmässig benützen, haben keine Benützungsgebühren zu entrichten. Die Duschenbenützung ist gebührenpflichtig. Ausnahmen Art. 12 In besonderen Fällen kann das Bauamt die Gebühren ermässigen, erlassen oder erhöhen. Hausordnung Sorgfalts- und Haftpflicht Art. 13 1 Die Benützung der Anlagen hat mit aller Sorgfalt zu geschehen. Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und Lärm sind zu vermeiden. 2 An den bestehenden Einrichtungen und Installationen dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Bauamtes keine Änderungen vorgenommen werden. 3 Der Benützer oder Veranstalter haftet für Beschädigungen der Anlagen. Meldungen über Schäden haben unverzüglich an den Abwart zu erfolgen. 4 Die Innenräume dürfen bei Sportbetrieb nicht mit Schuhwerk betreten werden, das für Aussenanlagen und Strassen benützt wird. Turnschuhe mit abfärbenden Sohlen, Stollen- oder Nagelschuhe sind verboten. 5 Es dürfen nur Übungen und Spiele durchgeführt werden, die Einrichtungen nicht beschädigen können. Ebenso sind Geräte, die den Boden beschädigen, verboten. 6 Geräte, die zum Inventar der Halle gehören (Innengerätraum), dürfen nicht ausserhalb derselben verwendet werden. Der Abwart kann Ausnahmen bewilligen. 7 Die Duscheneinrichtungen können unter Aufsicht des Verantwortlichen benützt werden (siehe Gebührenordnung). 5

8 Für Personen- und Sachschäden, die Benützern oder Zuschauern innerhalb der Anlagen erwachsen, lehnt die Gemeinde jede Verantwortung ab, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen gegeben ist. 9 Die als verantwortlich bezeichneten Personen haben für ein ordnungsgemässes Verlassen der Anlagen zu sorgen. Sie sind für die Schliessung von Türen und Fenstern, das Löschen des Lichtes sowie das Abstellen von Wasserhähnen verantwortlich. 10 In allen Räumen der Anlagen besteht ein striktes Rauchverbot. Ausgenommen davon ist die Mehrzweckhalle bei Anlässen. 11 Den Anordnungen des Abwarts und des Bauamtes sind Folge zu leisten. Benützungszeiten Art. 14 1 Die Benützungsgruppen dürfen die Anlagen nur während der ihnen zugeteilten Zeiten betreten. 2 Die Räumlichkeiten können frühestens eine Viertelstunde vor Übungsbeginn betreten werden und müssen um 2200 Uhr verlassen sein. Jugendgruppen dürfen sie nur in Begleitung ihres verantwortlichen Leiters betreten. 3 An Sonn- und Feiertagen und an deren Vorabenden dürfen die Anlagen für regelmässige Übungen nicht belegt werden. Für besondere Anlässe ist eine entsprechende Bewilligung des Bauamtes erforderlich. 4 Die Anlagen sind wie folgt geschlossen: - Gemäss Anschlag der Schliessungszeiten Die Schliessungszeiten werden frühzeitig bekanntgegeben. 5 Das Bauamt kann in Abweichung der Absätze 1 bis 3 Ausnahmen für Proben und Bereitstellungen bewilligen. Verlassen der Anlagen Art. 15 1 Die Anlagen sind sauber und aufgeräumt zu verlassen. 6

2 Die für Anlässe benützten Anlagen sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich unter Anweisung des Anlagewartes zu reinigen und sauber zu übergeben. Der Schulbetrieb muss am nächsten Schultag wieder aufgenommen werden können. 3 Bei übermässiger Verschmutzung hat der betreffende Benützer die Reinigungskosten zu übernehmen. Im Streitfall ist der Entscheid des Bauamtes massgebend. Zuschlag/Reinigung Mobile und feste Einrichtungen 4 Samstag und Sonntag wird ein Zuschlag von 50 % berechnet. Art. 16 1 Nach Übungen und Anlässen sind die Geräte und Materialien an die dafür bestimmten Plätze zu versorgen und die Einrichtungen in Grundstellung zu bringen. Zugebrachtes Material ist innert Wochenfrist zu entfernen. 2 Das Mobiliar ist unter Anweisung des Abwarts aufzustellen und zu versorgen. 3 Schuleigene Geräte und Materialien dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bauamt benützt werden. 4 Jedem Verein werden Schränke zur Verfügung gestellt, in welchen vereinseigenes Material deponiert werden kann. 5 Auf der Bühne dürfen Theaterkulissen und Möbel vor der Veranstaltung aufgestellt werden. Wird die Bühne innerhalb dieser Zeit für andere Zwecke benötigt, sind sie wegzuräumen. Für allfällige Beschädigung und Diebstahl ist der Eigentümer selbst haftbar. 6 Bühne und Zuschauerraum (Turnhalle) zusammen können von aufführenden Vereinen höchstens für zwei Hauptproben benützt werden. 7 Der Anschlag von Mitteilungen ist nur an den dafür bestimmten Anschlagbrettern gestattet. Herrichten von Räumlichkeiten Art. 17 Das Herrichten von Räumlichkeiten und Plätzen für Veranstaltungen ist - unter Anweisung des Abwarts - Sache der Benützer. Der Schulbetrieb darf dadurch nicht gestört werden. 7

Aussenanlagen Art. 18 1 Das Vorbereiten und Markieren der Spielflächen für Übungen und Wettkämpfe ist Sache der Veranstalter. 2 Das Üben mit Kugeln und Steinen ist nur an den dafür bestimmten Orten erlaubt. Sprung- und Wurfgrube ist nach Benützung zu rechen. 3 Bei Nässe oder längerer Trockenheit kann der Rasen durch ein Hinweisschild gesperrt werden. 4 Das Mitnehmen und Laufenlassen von Hunden um und in den Anlagen ist strengstens untersagt. Wirtschaftsbetrieb Art. 19 1 Für Anlässe mit Wirtschaftsbetrieb sind alle dafür zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sowie das Inventar mit der grössten Sorgfalt zu behandeln. 2 Nach Anlässen mit Küchen- und Officebenützung nimmt der Abwart diese Räumlichkeiten mit der dafür verantwortlichen Person ab. Parkplätze - Ordnungsdienst Art. 20 1 Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen gestattet. Die Fahrverbote zur Schulanlage sind zu beachten. 2 Die Parkordnung muss vom Veranstalter gewährleistet sein. Fundgegenstände Art. 21 1 In den Anlagen liegengelassene Gegenstände sind dem Abwart zu übergeben. Über die beim Abwart zur Ablieferung gelangten Fundgegenstände wird eine Kontrolle geführt. 2 Für entwendete oder liegengelassene Gegenstände lehnt die Gemeinde jede Haftpflicht ab. Schlussbestimmungen Art. 22 1 Diese Benützungs- und Gebührenordnung kann auf Antrag des Bauamtes jederzeit ganz oder teilweise vom Gemeinderat revidiert werden. 2 Gegen die Verfügungen des Bauamtes kann innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der Eröffnung beim Gemeinderat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. 8

Inkrafttreten Art. 23 Diese Benützungs- und Gebührenordnung tritt mit der Genehmigung des Gemeinderats sofort in Kraft. Alle vor dem Inkrafttreten erlassenen Weisungen werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. Genehmigung Vorliegende Benützungsordnung für Schul- und Sportanlagen der Einwohnergemeinde Thierachern wurde anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 29. Oktober 2001 genehmigt. 3634 Thierachern, 29. November 2001 EINWOHNERGEMEINDE THIERACHERN sig. V. Blesi Gemeinderatspräsidentin sig. M. Gerber Gemeindeschreiberin 9