Personalreglement. für die. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Langnau

Ähnliche Dokumente
Personalreglement Fassung für die Kirchgemeindeversammlung vom 19. Juni 2018

Personalreglement. Einwohnergemeinde Arni

Einwohnergemeinde Lenk

RUEGSAU PEKSONALREGLEMENT 2014 GEMENOE. Teilrevision 2017

EINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG

D O R F G E M E I N D E M E I R I N G EN

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT

Personalreglement SRB vom 6. Dezember 2013 Änderung vom 8. Dezember EINWOHNERGEMEINDE BÖNIGEN Interlakenstrasse 6, 3806 Bönigen

PERSONALREGLEMENT. vom. 24. April 2006

Personalreglement 6. Dezember 2007 / Revision 16. Juni 2016

E i n w o h n e r g e m e i n d e W i c h t r a c h. Personalreglement

Einwohnergemeinde Bätterkinden. Personalreglement. (mit Änderung vom 11. Juni 2012, 12. Juni 2012 und 12. Juni 2017)

\^7 <^0^ ^y^< ^y\<^ Personalreglement. der. Einwohnergemeinde Frutigen

Einwohnergemeinde Reutigen

Einwohnergemeinde Moosseedorf. Personalreglement

Personalreglement. gültig ab 1. Januar Einwohnergemeinde Grindelwald

Einwohnergemeinde Kappelen / Personalreglement / Seite 1. Personalreglement. Einwohnergemeinde Kappelen. Inhaltsverzeichnis

W A L K R I N G E N. Personal- und Besoldungsreglement der Kirchgemeinde Walkringen

Einwohnergemeinde Brenzikofen 3671 Brenzikofen. Personalreglement

Personalreglement. der. Einwohnergemeinde Wileroltigen

Personalreglement Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde Seeberg

Personalreglement. der. Einwohnergemeinde Meinisberg (PR)

Personalreglement. Änderungen Beschluss Inkrafttreten

Personalreglement der. Einwohnergemeinde Unterlangenegg

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Aarwangen. Personalreglement (Version 1.6)

Personalreglement vom mit Änderungen vom , und

Einwoh nergemeinde Moosseedorf. Personalreglement

Einwohnergemeinde Röthenbach i. E.

PERSONALREGLEMENT. der. Reformierten Kirchgemeinde Wangen an der Aare

Einwohnergemeinde Uebeschi

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Personalreglement

Personalverordnung September 2007 (Revision )

Einwohnergemeinde Eriswil PERSONALREGLEMENT. 1. Juni 2016

Bernisches Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht FS 16 Prof. Dr. Markus Müller Veranstaltung: 17. Mai Übungen

EINWOHNERGEMEINDE GAMPELEN PERSONALREGLEMENT. G:\Reglemente\Personalreglement\Personalreglement_2008.doc

Burgerverwaltung Steinackerweg 3 Postfach Bannwil Fax Personalreglement. der Burgergemeinde Bannwil

EINWOHNERGEMEINDE WYNAU

Personal- und Besoldungsreglement

Personalreglement. Einwohnergemeinde Gurzelen

Personalreglement der Gemischten Gemeinde. Iseltwald. Beschlussfassung: 26. August mit Änderungen per und

Einwohnergemeinde 3264 Diessbach bei Büren PERSONAL - REGLEMENT

Einwohnergemeinde Hasle bei Burgdorf. Personalverordnung

Personalreglement der reformierten Kirchgemeinde Konolfingen

Einwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement

Personal- und Besoldungsreglement

Inhalt 1 Grundsatz 2

Entschädigungs- und Spesenverordnung

Beschlossen an Gemeindeversammlung vom 29. Mai 2008 Mit Teilrevision vom

Personalverordnung

EINWOHNERGEMEINDE OBERBURG. Personalreglement

Einwohnergemeinde Habkern

Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fort- und Weiterbildung

Einwohnergemeinde Thierachern. Personalreglement

Einwohnergemeinde 3428 Wiler b.u.

PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG

Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 2009 P1.C

Personalreglement 24. November 2011

Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates

Personalreglement. 16. Dezember mit Änderungen vom 30. November 2007 und 27. November

Personalreglement. der. Einwohnergemeinde Adelboden. vom 1. Januar 2013 (* mit Änderungen per )

Gemeinde Utzenstorf. Personalreglement 2017

Personalreglement Fassung vom 21. November 2016

Einwohnergemeinde Trub

Personalreglement. evangelisch-reformierte Kirchgemeinde. Bätterkinden. für die

Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern

Personalreglement 8. Juni 2017

Personalreglement. der Einwohnergemeinde Schwarzenburg

Personalreglement. der Einwohnergemeinde Schwarzenburg

Personalreglement. der. Einwohnergemeinde Adelboden. vom 1. Januar 2013 (* mit Änderungen per ) ( mit Änderungen per

Personalreglement. der. Einwohnergemeinde Adelboden

Personalreglement. 29. November

Personalreglement der Reformierten Kirchgemeinde Zollikofen

Einwohnergemeinde Port. Personalreglement. 10.Juni 2008

Einwohnergemeinde Interlaken

Entschädigungsverordnung (EVO) vom 5. Dezember 2016

Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Personalreglement. Inhaltsverzeichnis

Gebührenreglement. Kirchgemeinde. Rohrbach

Reglement zur Regelung der Anstellungsverhältnisse des Gemeindeammanns der Gemeinde Wohlen

Gebührenreglement. evangelisch-reformierte Kirchgemeinde. Bätterkinden. für die

Personalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf

Personalreglement (PR)

Personalverordnung EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN. Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 15. August 2012 und 10. Dezember

Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR)

Entschädigungs- und Spesenreglement

Personalverordnung der Gemeinde Rümlang I.02 vom 13. Juni 2000 (Stand 2013 inkl. Revision vom 26. September 2012)

Personalund. Entschädigungsverordnung. der Einwohnergemeinde. Meinisberg (PEV)

Einwohnergemeinde Linden

Personal- und Besoldungsreglement der. Einwohnergemeinde Beromünster

Das befristete Arbeitsverhältnis für die praktische Ausbildung wird durch öffentlich-rechtlichen

Besoldungsverordnung Politische Gemeinde und Schulgemeinde

Verordnung über die Behördenentschädigungen (Entschädigungsverordnung)

Verordnung für die sozial-diakonischen

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P

Gegenüberstellung Muster-Personalreglement aktuelles Personalreglement neues Personalreglement Muster Aktuell Neues Personalreglement

Einwohnergemeinde Beatenberg. Personalverordnung

Transkript:

für die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Langnau

Inhaltsverzeichnis RECHTSVERHÄLTNIS... LOHNSYSTEM... BESONDERE BESTIMMUNGEN... 4 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 5 AUFLAGEZEUGNIS... 5 - -

Der Kirchgemeinderat der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Langnau erlässt, gestützt auf Art. 9 Ziffer 1 des Organisationsreglementes vom 0. November 00, folgendes Personalreglement Rechtsverhältnis Geltungsbereich Art. 1 1 Die in diesem Personalreglement aufgestellten Vorschriften gelten für das durch die Kirchgemeinde Langnau angestellte Personal der Kirchgemeinde. Die Spesen für die Pfarrpersonen werden in einer Verordnung geregelt. Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal Art. 1 Das Personal der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Langnau wird öffentlich-rechtlich mit Einzelarbeitsvertrag angestellt. Ergänzend gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts. Gesamtarbeitsvertrag zwischen Ref BE-JU-SO und VPOD Art. 1 Mit Ausnahme der Artikel, 7 1 b, 7, 8, 9,5 8, 9, 6, 44 1, 5 58, 59-61, 69 70, 7 76 gilt der Gesamtarbeitsvertrag zwischen den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und dem Verband des Personals öffentlicher Dienste VPOD (GAV) vom 0. Dezember 007 für die Kirchgemeinde Langnau sinngemäss. Wird der Gesamtarbeitsvertrag zwischen den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und dem Verband des Personals öffentlicher Dienste VPOD (GAV) erneuert, wird von der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Langnau automatisch die neuste Version übernommen. Lohnsystem Grundsatz Aufstieg Art. 4 1 Die Lohntabelle der Einwohnergemeinde Langnau i.e BERELA wird angewendet. Die jährlichen Anpassungen der Einwohnergemeinde Langnau i.e. werden übernommen. Art. 5 1 Der Aufstieg innerhalb einer Gehaltsklasse erfolgt jährlich durch Anrechnung von Gehaltsstufen. Über diesen Aufstieg entscheidet der Kirchgemeinderat. Stundenlöhne Art. 6 1 Für Stundenlöhne gilt die Stundenlohntabelle 009. Über Anpassungen entscheidet der Kirchgemeinderat. Berücksichtigung der finanziellen Situation der Kirchgemeinde Art. 7 Der Kirchgemeinderat kann bei schwieriger finanzieller Lage der Kirchgemeinde, unter Berücksichtigung der Konjunkturlage sowie der Entwicklung der Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft auf die Gewährung von Gehaltsstufen ganz oder teilweise verzichten. - -

Besondere Bestimmungen Weiterbildung Art. 8 1 Die Kirchgemeinde fördert die Ausbildung. Die Weiterbildung soll die berufliche Qualifikation in der jeweiligen Tätigkeit erweitern oder die Übernahme neuer Tätigkeiten in der Kirchgemeinde ermöglichen. Der Kirchgemeinderat entscheidet über die Weiterbildung der Mitarbeitenden, der Behördenmitglieder und der freiwilligen HelferInnen. Pro Kurstag werden max. 8.4 Stunden angerechnet. Bei längerer Dauer entscheidet der Personalverantwortliche. Arbeitsplatzbewertung Art. 9 1 Ändern sich die Arbeitsinhalte wesentlich, lässt der Kirchgemeinderat die Stellen neu bewerten. Ändert sich das Arbeitsvolumen, überprüft der Kirchgemeinderat den Beschäftigungsgrad, die Arbeitszuteilung und/oder den Stellenplan. Verfahren bei der Neubesetzung einer Stelle Art. 10 1 Der Kirchgemeinderat schreibt freie Stellen öffentlich aus. Kann die Stelle intern besetzt werden, kann darauf verzichtet werden. Der Kirchgemeinderat definiert das Verfahren bei einer Neubesetzung einer Stelle und bestimmt den Wahlausschuss. Die Anstellungsbedingungen werden mit dem Personalverantwortlichen abgeglichen. Unfallversicherung Taggeldversicherung Art. 11 Die Kirchgemeinde versichert das Personal gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG). Die Prämien der Berufsunfallversicherung gehen ganz zu Lasten der Kirchgemeinde. Die Prämien der Versicherung bei Nichtberufsunfällen werden hälftig aufgeteilt. Art. 1 1 Sämtliche Mitarbeitenden sind durch die Kirchgemeinde in vollem Umfang gegen Lohnausfall ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit versichert. In Bezug auf die Dauer gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherers. Prämienpflichtig sind Mitarbeitende ab einem Jahresgehalt gemäss Eintrittsschwelle der Pensionskasse (Art. 1). 4 Die Prämien werden hälftig auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Pensionskasse Jahresentschädigungen, Sitzungsgelder, Spesen Art. 1 1 Die Kirchgemeinde versichert das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Ablebens im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) und besonderer Gemeindevorschriften. Es gilt das Reglement der Pensionskasse. Art. 14 1 Die Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen werden in einer Verordnung geregelt. Die Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf Sitzungsgeld. Die Sitzungszeit gilt als Arbeitszeit. - 4 -

Personalversammlung Art. 15 Sämtliche Mitarbeitenden der Kirchgemeinde haben die Möglichkeit, an der Grossteamsitzung teilzunehmen. Sie gewährleistet die Mitwirkung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und findet mind. viermal jährlich statt. Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 16 1 Dieses Reglement tritt am 1.1.011 in Kraft. Es hebt alle ihm widersprechenden Vorschriften auf. Die Kirchgemeindeversammlung vom 1. November 010 nahm dieses Reglement an. Die Präsidentin: Die Sekretärin: Rosette Gerber Brigitta Rhyner Auflagezeugnis Die Sekretärin hat dieses Reglement vom 18. Oktober 010 bis am 0. November 010 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) im Sekretariat öffentlich aufgelegt. Sie gab die Auflage im Amtsanzeiger Nr. 4 vom 1. Oktober 010 bekannt. Langnau,. November 010 Die Sekretärin: Brigitta Rhyner - 5 -