Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fachkommission Lawinenschutz



Ähnliche Dokumente
Version Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen

REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION IM FALLE VON KATASTROPHEN UND AUSSERORDENTLICHEN LAGEN

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Personal- und Besoldungsreglement der. Einwohnergemeinde Beromünster

Gemeindeführungsstab (GFS) Gemeindereglement

Gemeindeführungsstab Reglement

REGLEMENT ÜBER DIE STÄNDIGEN KOMMISSIONEN DES GEMEINDERATS

Schulordnung der Stadt Rheineck

Feuerwehrreglement 9. Dezember 1996

Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli 2010

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

vom 25. November 2011 Die Aktivbürgerinnen und -bürger der Gemeinde Ennetmoos,

EINWOHNERGEMEINDE SISSACH. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe

15-9. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden

Personal- und Besoldungs-Verordnung. erordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 2. Februar 2012

Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Gemeinde Grengiols GEMEINDEREGLEMENT KOMMUNALER FÜHRUNGSSTAB GRENGIOLS

Reglement Anstellungsbedingungen Gemeindeammann und Gemeinderäte v

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Frenkendorf

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon. Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept. Parkkartenreglement. Suter von Känel Wild AG

Reglement über das. Oeffentlichkeitsprinzip und. den Datenschutz

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION DER SOZIALHILFE

Verordnung für den Gemeindeführungsstab (GFS)

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Kanton Zug Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz) 1. Kantonale Notorganisation. Der Kantonsrat des Kantons Zug,

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

Satzung der Fachschaft Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung

Entschädigungsverordnung (EVO) für die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Bülach

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE

Reglement über die Vermietung der Festbänke


Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh

Die Gemeindeversammlung Neuheim, gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 beschliesst: FEUERWEHRREGLEMENT

vom 16. Januar/15. Februar 1995

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Namens des Gemeinderates

Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

Organisationsreglement

Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung)

Reglement. über das. Beschäftigungsprogramm RIAP

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Kandersteg

Reglement über die Bewältigung im Falle von besonderen und ausserordentlichen

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement

Gemeinde Walchwil. Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der unterzeichneten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Bevölkerungsschutzes.

Geschäftsordnung des Stadtrates vom 4. Dezember 2013

Richtlinien zum Controlling und Reporting von Gemeindeprojekten. Einwohnergemeinde Wahlern

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

fest, welche Kindern und Jugendlichen die Mitwirkung am öffentlichen Leben ermöglicht (Art. 33 GO 2 ).

EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S c h u l z a h n r e g l e m e n t

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Inhaltsverzeichnis Kapitel 18

Einwohnergemeinde Worben

Statuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG. (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei)

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

GEMEINDE VILLIGEN. Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen

E I N W O H N E R G E M E I N D E R Ö S C H E N Z. Reglement über die. Kinder- und Jugendzahnpflege

VERORDNUNG TAGESSCHULE AEFLIGEN

Checkliste «Datenbekanntgabe»

ZUSAMMENLEGUNG FEUERWEHREN KILLWANGEN & SPREITENBACH

Statuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Funktionsbeschreibungen Vorstand EMHV

Reglement zum Vollzug des Parkierreglements srs vom 24. September

Datenschutz- Reglement

Einwohnergemeinde Egerkingen. Verordnung über die Schulzahnpflege

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8.

Verordnung über den Datenschutz und die Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen

Schulordnung. Schulen und schulische Einrichtungen Die Gemeinde führt folgende Schulen und schulischen Einrichtungen:

Gemeinde Obersiggenthal. Feuerwehrreglement

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen

Stadt Frauenfeld. Datenschutzreglement

Entwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund. Politische Gemeinde Schmerikon

Statuten. A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins

Überbetriebliche Kurse der Grafikerinnen EFZ / Grafiker EFZ. Wegleitung

Verordnung über Unterstützungsbeiträge an schul- und familienergänzende Betreuungsverhältnisse in Kinderkrippen,

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Bodenpolitik

über die Entschädigung der obligatorischen Verpflegung am Arbeitsort

Leichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds?

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter

Transkript:

Einwohnergemeinde Wimmis Verordnung Fachkommission Lawinenschutz 12. Dezember 2008

Die Verordnung beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform. Sie gilt sinngemäss auch für das weibliche Geschlecht. A Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES...3 ART. 1 ZWECK...3 ART. 2 GRUNDSATZ...3 ART. 3 GELTUNGSBEREICH...3 B AUFGABEN / KOMPETENZEN...3 C D ART. 4 STÄNDIGE AUFGABEN...3 ART. 5 BESONDERE AUFGABEN...4 ART. 6 WEISUNGSBEFUGNIS...4 ART. 7 FINANZIELLE KOMPETENZEN...4 ORGANISATION...5 ART. 8 ZUSAMMENSETZUNG...5 ART. 9 AMTSPERIODE...5 ART. 10 SEKRETARIAT...5 ART. 11 ENTSCHÄDIGUNG...5 ART. 12 HAFTUNG...5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN...6 ART. 13 INKRAFTTRETEN...6-2 -

Der Gemeinderat Wimmis erlässt gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 Organisationsreglement der Einwohnergemeinde Wimmis vom 7. Juni 2007 die nachfolgende Verordnung über die Fachkommission Lawinenschutz: A Allgemeines Art. 1 Zweck 1 Diese Verordnung regelt Aufgaben, Zuständigkeiten, Organisation und Mitgliederzahl der Fachkommission Lawinenschutz (FK LS). 2 Die Verordnung dient als Einsetzungsbeschluss. Art. 2 Grundsatz 1 Die FK LS ist eine ständige Kommission ohne Entscheidbefugnis gemäss Artikel 14 Absatz 2 Organisationsreglement. 2 Die FK LS unterstützt den Gemeinderat und die Fachkommission a.o. Lagen im Rahmen der nachfolgend umschriebenen Aufgaben und Kompetenzen. 3 Die FK LS ist dem Gemeinderat unterstellt. In ausserordentlichen Lagen ist die FK LS zudem der Fachkommission a.o. Lagen unterstellt. Art. 3 Geltungsbereich 1 Die Tätigkeit der FK LS erstreckt sich auf alle durch Lawinen gefährdeten Siedlungsgebiete und öffentliche Verkehrs- und Verbindungsweg in der Einwohnergemeinde Wimmis. 2 Die Gefahrengebiete richten sich nach der Gefahrenkarte der Einwohnergemeinde Wimmis und weiteren Unterlagen im Bereich Lawinenschutz. 3 Die Überwachung der Lawinenverhältnisse in den unbewohnten Gebieten fällt nicht in den Aufgabenbereich der FK LS. B Aufgaben / Kompetenzen Art. 4 Ständige Aufgaben 1 Die FK LS hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit eine mögliche Gefährdung der Bevölkerung, Viehhabe und Gebäude durch Lawinen frühzeitig erkannt werden kann. Insbesondere erfolgt dies durch: a b c d Aufbau und Unterhalt einer zweckmässigen Organisation Sicherstellen einer zweckemässigen Ausbildung der Mitglieder Aufbau und Unterhalt eines Leitfadens betreffend Tätigkeit der FK LS Schnee- und Wetterbeoachtung unter Einbezug der Daten des Eidg. Schneeund Lawinenforschungszentrums - 3 -

e Beantragen von Voranschlags- und Verpflichtungskrediten Art. 5 Besondere Aufgaben 1 Die FK LS hat bei einer möglichen Gefährdung durch Lawinen den Schutz der Bevölkerung, Viehhabe und Gebäude sicherzustellen. Dafür stehen insbesondere folgende Massnahmen zur Verfügung: a b c d e f Aufbieten der Lawinenkommission Anordnen von zweckmässigen Massnahmen Warnen der Bevölkerung im Gefahrengebiet Absperren der Gefahrengebiete und Verbindungswege Evakuation von Personen und Viehhabe im Gefahrengebiet Antragstellung an übergeordnete Organe für weitergehende behördliche Beschlüsse 2 Die Aufgaben können durch den Gemeinderat oder die Fachkommission a.o. Lagen situationsbedingt vorübergehend erweitert werden. Art. 6 Weisungsbefugnis 1 Die FK LS kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf alle behördlichen und zusätzlich notwendigen Mittel zurückgreifen. 2 Jedermann ist verpflichtet, die Anordnungen und Vorkehrungen der FK LS im Rahmen der Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 4 und 5 zu beachten. Das Nichtbeachten von solchen Anordnungen und Vorkehrungen erfolgt auf eigenes Risiko. 3 Für zwangsweise notwendig gewordene Massnahmen wie Strassensperrungen, Evakuationen usw., aus denen sich Nachteile ergeben, besteht gegenüber der Einwohnergemeinde kein Entschädigungsanspruch. In Härtefällen kann der Gemeinderat angemessene Ersatzleistungen beschliessen. Art. 7 Finanzielle Kompetenzen 1 Die FK LS verfügt zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 3 über folgende finanzielle Kompetenzen: a Voranschlagskredite in der Funktion 760 Lawinenschutz b Verpflichtungskredite in der Funktion 760 Lawinenschutz 2 Das Verfahren betreffend Voranschlags- und Verpflichtungskrediten richtet sich nach der Verordnung über das Interne Kontrollsystem (IKS). 3 Die Vergabe von Aufträgen erfolgt nach den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen gemäss Verordnung über das interne Kontrollsystem (IKS). 4 Der Einsatz von nicht gemeindeeigenen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten wird nach den ortsüblichen Ansätzen entschädigt, sofern deren Einsatz auf Anweisung der FK LS oder eines übergeordneten Organs erfolgt. - 4 -

C Organisation Art. 8 Zusammensetzung 1 Die FK LS besteht aus 5 Mitgliedern. 2 Der Ressortleiter öffentliche Sicherheit ist Mitglied von Amtes wegen. 3 Die übrigen 4 Mitglieder werden vom Gemeinderat auf Antrag der FK LS gewählt. 4 Die FK LS bestimmt mit Mehrheitsentscheid einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär. Art. 9 Amtsperiode 1 Die Mitglieder der FK LS werden für eine Amtsperiode von jeweils 4 Jahren gewählt. 2 Bei Ersatzwahlen ist die Amtsperiode entsprechend kürzer. 3 Die FK LS unterliegt als Fachkommission keiner Amtszeitbeschränkung. Art. 10 Sekretariat 1 Über die Sitzungen der FK LS ist Protokoll zu führen. Die Gemeindeverwaltung übernimmt auf Anfrage die Protokollführung. 2 Der Gemeindeverwaltung können durch die FK LS administrative Aufgaben übertragen werden. Dies hat in Absprache mit dem Gemeindeverwalter zu erfolgen. 3 Die Archivierung von Protokollen und wichtigen Unterlagen der FK LS hat in Absprache mit der Gemeindeverwaltung zu erfolgen. Art. 11 Entschädigung Betreffend Entschädigung ist die FK LS den ständigen Kommissionen gemäss Anhang 1 zum Organisationsreglement gleichgestellt. Art. 12 Haftung 1 Die Mitglieder der FK LS können einzeln oder gesamthaft nur für grobe Fahrlässigkeit verantwortlich gemacht werden. 2 Die Mitglieder der FK LS sind bei ihrer Tätigkeit für den Lawinendienst gegen Unfall- und Haftpflicht durch die Einwohnergemeinde versichert. - 5 -

D Schlussbestimmungen Art. 13 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt in Kraft, sobald das Lawinenreglement vom 23. Mai 1996 durch die Gemeindeversammlung aufgehoben wird. 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden ebenfalls die Ausführungsbestimmungen vom 21. Januar 1997 zum Lawinenreglement aufgehoben. Genehmigung Der Gemeinderat hat diese Verordnung am 12. Dezember 2008 angenommen. Das Inkrafttreten wird im Amtsanzeiger vom xx. xxxx xxxx öffentlich bekannt gemacht. Im Namen des Gemeinderates Beat Maurer Vizepräsident Beat Schneider Gemeindeverwalter - 6 -