Einwohnergemeinde Wimmis Verordnung Fachkommission Lawinenschutz 12. Dezember 2008
Die Verordnung beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform. Sie gilt sinngemäss auch für das weibliche Geschlecht. A Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES...3 ART. 1 ZWECK...3 ART. 2 GRUNDSATZ...3 ART. 3 GELTUNGSBEREICH...3 B AUFGABEN / KOMPETENZEN...3 C D ART. 4 STÄNDIGE AUFGABEN...3 ART. 5 BESONDERE AUFGABEN...4 ART. 6 WEISUNGSBEFUGNIS...4 ART. 7 FINANZIELLE KOMPETENZEN...4 ORGANISATION...5 ART. 8 ZUSAMMENSETZUNG...5 ART. 9 AMTSPERIODE...5 ART. 10 SEKRETARIAT...5 ART. 11 ENTSCHÄDIGUNG...5 ART. 12 HAFTUNG...5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN...6 ART. 13 INKRAFTTRETEN...6-2 -
Der Gemeinderat Wimmis erlässt gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 Organisationsreglement der Einwohnergemeinde Wimmis vom 7. Juni 2007 die nachfolgende Verordnung über die Fachkommission Lawinenschutz: A Allgemeines Art. 1 Zweck 1 Diese Verordnung regelt Aufgaben, Zuständigkeiten, Organisation und Mitgliederzahl der Fachkommission Lawinenschutz (FK LS). 2 Die Verordnung dient als Einsetzungsbeschluss. Art. 2 Grundsatz 1 Die FK LS ist eine ständige Kommission ohne Entscheidbefugnis gemäss Artikel 14 Absatz 2 Organisationsreglement. 2 Die FK LS unterstützt den Gemeinderat und die Fachkommission a.o. Lagen im Rahmen der nachfolgend umschriebenen Aufgaben und Kompetenzen. 3 Die FK LS ist dem Gemeinderat unterstellt. In ausserordentlichen Lagen ist die FK LS zudem der Fachkommission a.o. Lagen unterstellt. Art. 3 Geltungsbereich 1 Die Tätigkeit der FK LS erstreckt sich auf alle durch Lawinen gefährdeten Siedlungsgebiete und öffentliche Verkehrs- und Verbindungsweg in der Einwohnergemeinde Wimmis. 2 Die Gefahrengebiete richten sich nach der Gefahrenkarte der Einwohnergemeinde Wimmis und weiteren Unterlagen im Bereich Lawinenschutz. 3 Die Überwachung der Lawinenverhältnisse in den unbewohnten Gebieten fällt nicht in den Aufgabenbereich der FK LS. B Aufgaben / Kompetenzen Art. 4 Ständige Aufgaben 1 Die FK LS hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit eine mögliche Gefährdung der Bevölkerung, Viehhabe und Gebäude durch Lawinen frühzeitig erkannt werden kann. Insbesondere erfolgt dies durch: a b c d Aufbau und Unterhalt einer zweckmässigen Organisation Sicherstellen einer zweckemässigen Ausbildung der Mitglieder Aufbau und Unterhalt eines Leitfadens betreffend Tätigkeit der FK LS Schnee- und Wetterbeoachtung unter Einbezug der Daten des Eidg. Schneeund Lawinenforschungszentrums - 3 -
e Beantragen von Voranschlags- und Verpflichtungskrediten Art. 5 Besondere Aufgaben 1 Die FK LS hat bei einer möglichen Gefährdung durch Lawinen den Schutz der Bevölkerung, Viehhabe und Gebäude sicherzustellen. Dafür stehen insbesondere folgende Massnahmen zur Verfügung: a b c d e f Aufbieten der Lawinenkommission Anordnen von zweckmässigen Massnahmen Warnen der Bevölkerung im Gefahrengebiet Absperren der Gefahrengebiete und Verbindungswege Evakuation von Personen und Viehhabe im Gefahrengebiet Antragstellung an übergeordnete Organe für weitergehende behördliche Beschlüsse 2 Die Aufgaben können durch den Gemeinderat oder die Fachkommission a.o. Lagen situationsbedingt vorübergehend erweitert werden. Art. 6 Weisungsbefugnis 1 Die FK LS kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf alle behördlichen und zusätzlich notwendigen Mittel zurückgreifen. 2 Jedermann ist verpflichtet, die Anordnungen und Vorkehrungen der FK LS im Rahmen der Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 4 und 5 zu beachten. Das Nichtbeachten von solchen Anordnungen und Vorkehrungen erfolgt auf eigenes Risiko. 3 Für zwangsweise notwendig gewordene Massnahmen wie Strassensperrungen, Evakuationen usw., aus denen sich Nachteile ergeben, besteht gegenüber der Einwohnergemeinde kein Entschädigungsanspruch. In Härtefällen kann der Gemeinderat angemessene Ersatzleistungen beschliessen. Art. 7 Finanzielle Kompetenzen 1 Die FK LS verfügt zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 3 über folgende finanzielle Kompetenzen: a Voranschlagskredite in der Funktion 760 Lawinenschutz b Verpflichtungskredite in der Funktion 760 Lawinenschutz 2 Das Verfahren betreffend Voranschlags- und Verpflichtungskrediten richtet sich nach der Verordnung über das Interne Kontrollsystem (IKS). 3 Die Vergabe von Aufträgen erfolgt nach den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen gemäss Verordnung über das interne Kontrollsystem (IKS). 4 Der Einsatz von nicht gemeindeeigenen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten wird nach den ortsüblichen Ansätzen entschädigt, sofern deren Einsatz auf Anweisung der FK LS oder eines übergeordneten Organs erfolgt. - 4 -
C Organisation Art. 8 Zusammensetzung 1 Die FK LS besteht aus 5 Mitgliedern. 2 Der Ressortleiter öffentliche Sicherheit ist Mitglied von Amtes wegen. 3 Die übrigen 4 Mitglieder werden vom Gemeinderat auf Antrag der FK LS gewählt. 4 Die FK LS bestimmt mit Mehrheitsentscheid einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär. Art. 9 Amtsperiode 1 Die Mitglieder der FK LS werden für eine Amtsperiode von jeweils 4 Jahren gewählt. 2 Bei Ersatzwahlen ist die Amtsperiode entsprechend kürzer. 3 Die FK LS unterliegt als Fachkommission keiner Amtszeitbeschränkung. Art. 10 Sekretariat 1 Über die Sitzungen der FK LS ist Protokoll zu führen. Die Gemeindeverwaltung übernimmt auf Anfrage die Protokollführung. 2 Der Gemeindeverwaltung können durch die FK LS administrative Aufgaben übertragen werden. Dies hat in Absprache mit dem Gemeindeverwalter zu erfolgen. 3 Die Archivierung von Protokollen und wichtigen Unterlagen der FK LS hat in Absprache mit der Gemeindeverwaltung zu erfolgen. Art. 11 Entschädigung Betreffend Entschädigung ist die FK LS den ständigen Kommissionen gemäss Anhang 1 zum Organisationsreglement gleichgestellt. Art. 12 Haftung 1 Die Mitglieder der FK LS können einzeln oder gesamthaft nur für grobe Fahrlässigkeit verantwortlich gemacht werden. 2 Die Mitglieder der FK LS sind bei ihrer Tätigkeit für den Lawinendienst gegen Unfall- und Haftpflicht durch die Einwohnergemeinde versichert. - 5 -
D Schlussbestimmungen Art. 13 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt in Kraft, sobald das Lawinenreglement vom 23. Mai 1996 durch die Gemeindeversammlung aufgehoben wird. 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden ebenfalls die Ausführungsbestimmungen vom 21. Januar 1997 zum Lawinenreglement aufgehoben. Genehmigung Der Gemeinderat hat diese Verordnung am 12. Dezember 2008 angenommen. Das Inkrafttreten wird im Amtsanzeiger vom xx. xxxx xxxx öffentlich bekannt gemacht. Im Namen des Gemeinderates Beat Maurer Vizepräsident Beat Schneider Gemeindeverwalter - 6 -