Nachstehende Zulassungssatzung wurde geprüft und in der 362. Sitzung des Senats am 07. Dezember 2016 verabschiedet.

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Transkript:

Nachstehende Zulassungssatzung wurde geprüft und in der 362. Sitzung des Senats am 07. Dezember 2016 verabschiedet. Nur diese Zulassungssatzung ist daher verbindlich! Prof. Dr. Ulrich Brecht Prorektor Studium und Lehre Senatsentscheid vom 07.12.2016, redaktionelle Änderung 12.01.2017 Seite 0 von 5

Satzung der Hochschule Heilbronn Technik, Wirtschaft, Informatik für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Software Engineering and Management (MSEM) vom 16.11.2016 Aufgrund der 59, 60 und 63 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden- Württemberg (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. Ba-Wü 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 2 ChancengleichheitsG und ÄndG vom 23. 2. 2016 (GBl. S. 108), der 6, 11 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. Ba-Wü 2005, S. 630), zuletzt geändert durch Art. 2 ChancengleichheitsG und ÄndG vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108) sowie 20 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. Ba-Wü 2003, S. 63), zuletzt geändert durch ÄndVO vom 11. Juni 2015 (GBl. S. 396), hat der Senat der Hochschule Heilbronn Technik, Wirtschaft, Informatik am 07.12.2016 die nachstehende Satzung beschlossen. 1 Allgemeines Eine Zulassung zum Masterstudiengang Software Engineering and Management (MSEM) ist abhängig von den in der Kapazitätsverordnung (KapVO) des Wissenschaftsministeriums definierten Regelungen, wie etwa in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften (ZZVO-HAW). Sofern eine Zulassungszahl gemäß ZZVO-HAW festgesetzt wurde, ist Bewerbungsschluss für die Zulassung zum Sommersemester der 15. Januar, zum Wintersemester der 15. Juli (Ausschlussfristen). Der Zulassungsantrag einschließlich aller erforderlichen Unterlagen muss bis zu diesem Zeitpunkt der Hochschule Heilbronn übermittelt worden sein. 2 Zugangsvoraussetzungen Zum Studium kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Nachweis eines in- oder ausländischen Hochschulabschlusses, mindestens eines Bachelors, oder eines gleichwertigen Abschlusses i.s.d. 29 Abs. 2 S. Senatsentscheid vom 07.12.2016, redaktionelle Änderung 12.01.2017 Seite 1 von 5

5, 76 Abs. 2 S. 3 LHG ( Abschluss ) mit einem Workload in einem Umfang von mindestens 210 ECTS-Punkten. Bewerberinnen/Bewerber mit Abschlüssen von mindestens 180 ECTS-Punkten können mit Auflage gemäß 6 zugelassen werden. 2. Das für den Zugang maßgebliche Erststudium nach Nr. 1 beinhaltet a. einen Abschluss aus dem Studienbereich Informatik oder ein damit vergleichbares Studium mit einem überwiegenden Informatik-Anteil (Fachanteil mindestens 50 v. H.) oder b. einen Hochschulabschluss in Verbindung mit einer nachgewiesenen informatiknahen Berufsausbildung und/oder informatiknahe Praxiserfahrung im Umfang von insgesamt mindestens drei Jahren. 3. Nachweis eines Prädikatsexamens in dem für die Zulassung unter Nr. 1 genannten Hochschulstudium. Als Prädikatsexamen gilt ein Abschluss mit der Note 2,5 oder besser. Das Vorliegen eines Prädikatsexamens kann auch angenommen werden, wenn ein nach den geltenden Regeln der Europäischen Kommission ermittelter ECTS-Grade von B oder besser nachgewiesen wird. 4. In besonders begründeten Fällen können von Nr. 3 Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Bewerberin/ der Bewerber wegen ihrer/ seiner bisherigen beruflichen Ausbildung, beruflichen Tätigkeiten oder sonstiger spezieller Vorkenntnisse erwarten lässt, dass sie/ er für den Masterstudiengang in besonderer Weise geeignet ist. Über die Ausnahme entscheidet die Auswahlkommission in einem dazu anberaumten persönlichen Bewerbungsgespräch in englischer Sprache, das auch mittels elektronischer Kommunikation geführt werden kann. Das Bewerbungsgespräch mit mindestens zwei Mitgliedern der Auswahlkommission dauert mindestens 20 Minuten und wird schriftlich protokolliert. Die Ausnahmefälle dürfen einen Anteil von 20 % der Zulassungskapazität nicht überschreiten. 3 Auswahlkommission (1) Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung wird eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus zwei hauptberuflichen Professoren/innen des Studiengangs, welche vom jeweiligen Fakultätsrat bestellt werden und dieselbe Amtszeit wie dieser haben. Die Auswahlkommission teilt der Leitung der Hochschule die Rangliste für die Auswahlentscheidung mit, die sie gemäß 4 erstellt. Die Entscheidung über die Auswahl trifft das für Lehre zuständige Mitglied des Rektorats oder ein Stellvertreter aufgrund der Empfehlung der Auswahlkommission. (2) Die Auswahlkommission berichtet dem Rektorat und dem jeweiligen Fakultätsvorstand nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die Erfahrung mit dem Auswahlverfahren. Senatsentscheid vom 07.12.2016, redaktionelle Änderung 12.01.2017 Seite 2 von 5

4 Auswahlverfahren und Auswahlkriterien (1) Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Gesamtzahl der Studienplätze, werden diese nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben. (2) Im Auswahlverfahren werden die von den Bewerbern eingereichten Bewerbungsunterlagen nach folgendem Kriterium bewertet: 1. Studienleistung (die gegebenenfalls analog 4 Abs. 2 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung gemäß dem deutschen Notensystem errechnete Durchschnittsnote) in dem für die Zulassung unter 2 maßgeblichen Abschluss. 2. Gegebenenfalls Bewertung der informatiknahen Berufsausbildung und/oder informatiknahen Berufserfahrung durch die Auswahlkommission. Die Bewertung der Auswahlkommission erfolgt anhand eines Auswahlgesprächs mit einer Note zwischen 1,0 und 5,0. (3) Die Studienplatzvergabe erfolgt nach einer einheitlichen Rangliste. Dabei werden die Bewerberinnen und Bewerber mit der niedrigsten Wertzahl vorrangig berücksichtigt. 1. Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich über das Kriterium 2 Nr.2 lit. a [WK1]qualifiziert haben, zählt allein die Abschlussnote. 2. Der Ranglistenplatz für Bewerberinnen und Bewerber, die sich über das Kriterium 2 Nr.2 lit b. qualifiziert haben, wird 50% nach der Note des Hochschulabschlusses und zu 50% aus der Bewertung nach 4 Abs. 2 Ziffer 2 errechnet. (4) Die gewichtete Note wird auf zwei Dezimalstellen genau errechnet. Eine Rundung findet nicht statt. Bei der Studienplatzvergabe werden die Bewerber/Bewerberinnen mit der niedrigsten gewichteten Note vorrangig berücksichtigt. (5) Bei Ranggleichheit wird ausgewählt, wer die bessere Durchschnittsnote nach Absatz 2 Nr. 1 hat. Bleibt die Ranggleichheit bestehen, entscheidet das Los. 5 Bewerbungsunterlagen Zur Bewerbung um einen Studienplatz ist ein besonderer Zulassungsantrag auszufüllen. Diesem Antrag sind in Ergänzung der Erfordernisse aus der Zulassungsund Immatrikulationsordnung der Hochschule Heilbronn vom 08.06.2011 in der jeweils gültigen Fassung die folgenden Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen: (1) Amtlich beglaubigte Kopien der Originaldokumente des unter 2 Absatz 1 genannten Hochschulabschlusses und eine Übersicht der Fächer mit Einzelnoten (Transcript of Records). Falls die Originale in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch erstellt wurden, amtlich beglaubigte Übersetzungen in Deutsch oder Englisch. Senatsentscheid vom 07.12.2016, redaktionelle Änderung 12.01.2017 Seite 3 von 5

(2) Gegebenenfalls Nachweis der unter 2 Nr. 4 genannten Berufsausbildung und/oder Praxiserfahrung (Originale oder amtlich beglaubigte Kopien von Arbeitszeugnissen und anderen Dokumenten). (3) Bei internationalen Bewerbern und Bewerberinnen: Vorprüfungsdokument VPD (Zeugnisanerkennung durch uni-assist e.v.) und zusätzlich für Bewerber und Bewerberinnen mit einem Hochschulabschluss aus China, Vietnam oder der Mongolei: APS-Zertifikat (Gleichwertigkeitsbescheinigung der Akademischen Prüfstelle (APS) des Kulturreferats der Deutschen Botschaft in Peking, Hanoi oder Ulan Bator); weist das APS-Zertifikat eine Note auf, kann vom dem Erfordernis des VPD abgesehen werden. (4) Tabellarischer Lebenslauf. (5) Nachweis der unter 6 Abs. 3 erforderlichen Sprachkenntnisse. 6 Zulassung und Zulassung unter Auflagen (1) Bewerber und Bewerberinnen mit Hochschulabschlüssen mit 210 ECTS-Punkten werden nach ordnungsgemäßer Antragstellung gemäß 2 und 5 bei Erfüllung der Voraussetzungen des 2 und nach Auswahlentscheidung gemäß 3 und 4 zum Studium zugelassen. (2) Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen mit weniger als 210 ECTS- Punkten, jedoch mindestens 180 ECTS-Punkten, werden nach ordnungsgemäßer Antragstellung gemäß der 1 und 5, bei Erfüllung der Voraussetzungen des 2 und nach der Auswahlentscheidung gemäß der 3 und 4 unter Auflage zum Studium zugelassen. Die Zulassung unter Auflage verpflichtet den Bewerber bzw. die Bewerberin, vor Abschluss des Masterstudiums die fehlenden ECTS-Punkte zu erwerben. Die zu erbringenden Studienleistungen werden nach Maßgabe der dafür von der Studien- und Prüfungsordnung getroffenen Regelungen festgelegt. (3) Gute Kenntnisse der englischen Sprache. Der Nachweis ist durch die Vorlage eines der folgenden Zertifikate zu erbringen, sofern Englisch nicht die Muttersprache der Bewerberin/des Bewerbers ist. a) TOEFL-Test (paper-based version) mit mindestens 550 Punkten b) TOEFL-Test (computer-based version) mit mindestens 213 Punkten c) TOEFL-Test (internet-based version) mit mindestens 79 Punkten d) IELTS Test Level von mindestens 6.0 e) Cambridge Certificate in Advanced English (CAE) mit der Mindestnote C f) AACSB English B2 Ability Test mit mindestens approved Der Nachweis darf bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht älter als zwei Jahre sein. (4) Bewerber und Bewerberinnen ohne ausreichenden Nachweis der englischen Sprachkenntnisse werden nach ordnungsgemäßer Antragstellung gemäß 2 und 5, bei Erfüllung der Voraussetzungen des 2 und nach Auswahlentscheidung gemäß 3 und 4 unter Auflage zum Studium zugelassen. Die Zulassung unter Auflage verpflichtet den Bewerber bzw. die Bewerberin, Senatsentscheid vom 07.12.2016, redaktionelle Änderung 12.01.2017 Seite 4 von 5

spätestens bis zu Beginn des zweiten Fachsemesters den Nachweis nach 6 Abs. 3 zu erbringen. 7 In-Kraft-Treten Diese Zulassungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2017/18. Heilbronn, den 16. November 2016 Prof. Dr. Oliver Lenzen in Vertretung des Rektors Die Satzung wird hiermit, gemäß Bekanntmachungssatzung der Hochschule Heilbronn vom 08. Dezember 2010, öffentlich bekannt gemacht. Heilbronn, den 21.12.2016 Leitung Akademische Abteilung Senatsentscheid vom 07.12.2016, redaktionelle Änderung 12.01.2017 Seite 5 von 5