Leitfaden. Vorbemerkungen... 2. 1. Rechtliche Grundlagen... 2. 2. Anwendungsbereich... 8



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Transkript:

Stand: 22.05.2014 Leitfaden für die Kontrolle der Anwendung der Bestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 beim Transport von bestimmten Futtermitteln und für den Gebrauch von Ausnahmeregelungen Vorbemerkungen... 2 1. Rechtliche Grundlagen... 2 2. Anwendungsbereich... 8 3. Anforderungen an Reinigungsverfahren und eigenbetriebliche... Kontrollsysteme... 9 3.1 Reinigungsverfahren und deren Eignung... 9 3.2 Reinigungsmittel... 10 3.3 Empfohlenes Verfahren zur Durchführung der Reinigung von Transportmitteln zum Zwecke der Vermeidung einer Kontamination der nachfolgend beförderten Futtermittel oder Produkte.... 11 4. Kontrollmaßnahmen... 12 4.1 Eigenkontrolle... 12 4.2 Amtliche Kontrolle... 13 5. Weiterführende Literatur... 16 6. Anhang... 16 Anlage 1 Muster Transportdokumentation Anlage 2 Kontrolle/Inspektion hinsichtlich des Führens von Aufzeichnungen und Durchführung eines dokumentierten Verfahrens für die Vermeidung von Kreuzkontaminationen gemäß den Bestimmungen nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Checkliste) Anlage 3 Genehmigung eines dokumentiertenverfahrens zur Reinigung von Fahrzeugen und Containern nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Checkliste)

- 2 - Vorbemerkungen Dieser Leitfaden mit Checklisten soll einen Beitrag zur Anwendung der Bestimmungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. EU Nr. L 179 S. 60), im Zusammenhang mit dem Transport bestimmter Futtermittel und tierischer Nebenprodukte, dem Führen von Aufzeichnungen und dem Gebrauch von Ausnahmeregelungen nach Genehmigung eines dokumentierten Reinigungsverfahrens leisten. Die sonstigen Vorschriften über die Gewährleistung der Futtermittelsicherheit, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze bereiter Proben und Waren (ABl. EU Nr. L 54 S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) in den jeweils geltenden Fassungen, sowie die Vorschriften über die Verantwortung der Futtermittelunternehmer bleiben unberührt. 1. Rechtliche Grundlagen Bei den Vorschriften in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für den Transport von bestimmten Futtermitteln und tierischen Nebenprodukten, das Führen und Bereithalten von Aufzeichnungen sowie die Genehmigung von dokumentierten Reinigungsverfahren und die Zulassung von Ausnahmen durch die zuständige Behörde werden die folgenden Fälle 1.1 1.5 unterschieden:

- 3-1. 1 Bestimmung gemäß Anhang IV Kapitel III Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001: Transport von Einzel- und Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmt sind 1. 1. 1 Nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die folgenden zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmten Produkte mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren, die nicht für den Transport von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet werden: a) loses verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, b) loses Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, c) lose Nichtwiederkäuer-Blutprodukte, d) lose Mischfuttermittel, die die in den Buchstaben a, b und c aufgeführten Einzelfuttermittel enthalten. 1. 1. 2 Abweichend von Nummer 1.1.1 dürfen Fahrzeuge und Container, die zuvor für den Transport von - losem verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, - losem Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, - losen Nichtwiederkäuer-Blutprodukten oder - losen Mischfuttermitteln, die verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten, verwendet wurden, danach für den Transport von Futtermitteln, die für Wiederkäuer bestimmt sind, verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Verwendung der Fahrzeuge oder Container genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung des dokumentierten Verfahrens zurückverfolgen lässt.

- 4-1. 1. 3 Loses verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein und lose Mischfuttermittel, die aus Nichtwiederkäuern gewonnenes verarbeitetes tierisches Protein enthalten, sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren, die nicht für den Transport von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmte Futtermittel verwendet werden. 1. 1. 4 Abweichend von Nummer 1.1.3 dürfen Fahrzeuge und Container, die zuvor für den Transport der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmte Futtermittel verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Verwendung der Fahrzeuge oder Container genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung des dokumentierten Verfahrens zurückverfolgen lässt. 1. 2 Bestimmung gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001: Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten und diese Produkte enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind 1.2.1 Das für die Herstellung von Blutprodukten für Nichtwiederkäuer bestimmte Blut wird mit Fahrzeugen und Containern, die ausschließlich zum Transport von Nichtwiederkäuer-Blut verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert. 1.2.2 Abweichend von Nr. 1.2.1 dürfen Fahrzeuge und Container, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer-Blut verwendet wurden, danach für den Transport von Nichtwiederkäuer-Blut verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Verwendung der Fahrzeuge oder Container genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

- 5 - Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung des dokumentierten Verfahrens zurückverfolgen lässt. 1. 3 Bestimmung gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001: Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl, und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur bestimmt sind 1.3.1 Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte, die zur Herstellung von oben genanntem verarbeitetem tierischem Protein bestimmt sind, werden mit Fahrzeugen und Containern, die nicht für den Transport von Wiederkäuer-Nebenprodukten verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert. 1.3.2 Abweichend von Nr. 1.3.1 dürfen sie mit Fahrzeugen und Containern transportiert werden, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer-Nebenprodukten verwendet wurden, sofern diese zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Verwendung der Fahrzeuge oder Container genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung des dokumentierten Verfahrens zurückverfolgen lässt. 1. 4 Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 999/2001: Besondere Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln zur Fütterung nicht abgesetzter Wiederkäuer

- 6-1.4.1 Lose, Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer werden mit Fahrzeugen und Containern befördert, die nicht zum Transport anderer Futtermittel für Wiederkäuer verwendet werden. 1.4.2 Abweichend von Nr. 1.4.1 dürfen Fahrzeuge und Container, die danach für den Transport von anderen losen Futtermitteln für Wiederkäuer verwendet werden, für den Transport von losen, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Verwendung der Fahrzeuge oder Container genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung des dokumentierten Verfahrens zurückverfolgen lässt. 1. 5 Anhang IV Kapitel V Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001: Transport von Einzel- und Mischfuttermitteln, die Wiederkäuer-Produkte enthalten 1. 5. 1 Lose Einzel- und Mischfuttermittel, die andere Wiederkäuer-Produkte als die unter den nachfolgenden Buchstaben a, b und c aufgeführten enthalten, sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren, die nicht für den Transport von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, verwendet werden: a) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse, b) Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, c) aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine. 1. 5. 2 Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge und Container, die zuvor für den Transport der dort genannten losen Einzel- und Mischfuttermittel verwendet wurden, danach für den Transport von für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmte Futtermittel verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Verwen-

- 7 - dung der Fahrzeuge oder Container genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung des dokumentierten Verfahrens zurückverfolgen lässt.

- 8-2. Anwendungsbereich Dieser Leitfaden mit Checklisten ist an die für die Überwachung der Verfütterungsverbotsregelungen zuständigen Behörden gerichtet. Er dient als Orientierung für die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich der Anforderungen an: - ein angemessenes dokumentiertes Verfahren für die Reinigung von Fahrzeugen und Containern, - die Aufzeichnungspflichten über die transportierten Produkte in Fahrzeugen und Containern, und - das Führen von Unterlagen anhand deren sich die Anwendung von Reinigungsverfahren zurückverfolgen lässt. Die Erzeugnisse tierischen Ursprungs auf die sich die Reinigungsverfahren und die Kontrollmaßnahmen in diesem Leitfaden mit Checklisten beziehen, umfassen folgende Futtermittel und tierische Nebenprodukte: 1. loses verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, 2. loses Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, 3. lose Nichtwiederkäuer-Blutprodukte, 4. lose Mischfuttermittel, die unter Nummer 1 bis 3 aufgeführte Einzelfuttermittel enthalten, 5. Blut, das für die Herstellung von Blutprodukten für Nichtwiederkäuer bestimmt ist, 6. Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein bestimmt sind, 7. lose Milchaustauschfuttermittel, die Fischmehl enthalten, 8. lose Einzel- und Mischfuttermittel, die andere Wiederkäuerprodukte enthalten als a) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse, b) Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, c) aus Wiederkäuerhäuten und fellen hydrolysierte Proteine. Im Einzelnen sind die Begriffsbestimmungen und die Stoffbeschreibung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 maßgebend.

- 9-3. Anforderungen an Reinigungsverfahren 3.1 Reinigungsverfahren und deren Eignung a) Trockene Reinigung Die trockene Reinigung ist geeignet für Transportmittel, die zuvor für den Transport von Stoffen verwendet wurden, die nicht zu den verbotenen Stoffen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gehören. Dabei wird das entleerte Transportmittel einschließlich des technischen Zubehörs, das Kontakt mit dem Transportgut hatte (z.b. Schläuche, Rohre, Kupplungsstücke), durch Absaugen, Ausblasen oder/und Fegen gereinigt. Eine trockene Reinigung ist in der Regel nicht ausreichend für Transportmittel, die zuvor für den Transport von Stoffen verwendet wurden, die zu den verbotenen Stoffen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gehören. b) Reinigung mit Wasser Die Beförderung von Stoffen, die zu den verbotenen Stoffen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gehören, erfordert in der Regel eine Reinigung mit Wasser. Bei Transportmitteln kann ein Hochdruckreiniger mit Flachstrahldüse und mit einem Druck von mindestens 25 bar verwendet werden. Bei der Beseitigung von Stoffen, die zu verbotenen Stoffen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gehören, ist Wasser mit einer Mindesttemperatur von 60 Celsius notwendig, um die Lösbarkeit der Stoffe zu gewährleisten. Schwer erreichbare Stellen sind erforderlichenfalls separat zu reinigen. Sollte die Reinigung mit Wasser nicht ausreichen, muss ein Reinigungsmittel verwendet werden. Das Restwasser in Transportmitteln ist zu entfernen. c) Reinigung mit Wasser und Reinigungsmitteln Die Reinigung mit Reinigungsmitteln ist notwendig nach dem Transport eiweißreicher und/oder fetthaltiger Stoffe. Zur Entfernung von Eiweißen und Fetten werden alkalische Reinigungsmittel in der vom Hersteller vorgeschriebenen Dosierung empfohlen.

- 10 - Zur Entfernung von Fettrückständen ist warmes Wasser zu verwenden. Die Temperatur sollte jedoch nicht höher als 60 Celsius betragen, um die Gerinnung noch verbliebenen Eiweißes oder ein Verkleben der zu reinigenden Oberfläche zu vermeiden. Das Restwasser in Transportmitteln ist zu entfernen. 3.2 Reinigungsmittel Bei der Auswahl eines geeigneten Reinigungsmittels sind Art und Umfang der Futtermittelreste und dessen Materialverträglichkeit (insbesondere hinsichtlich der Einwirkung auf Metalle, Kunststoffe, besondere Dichtungsmaterialien) zu beachten. Eignung und Materialverträglichkeit sind, wenn nicht in der Produktbeschreibung des Herstellers angegeben, beim Hersteller zu erfragen. Grundsätzlich ist zu beachten: Reinigungsmittel sollten nicht miteinander vermischt werden, um unerwünschte chemische Reaktionen zu vermeiden. Reinigungsmittel müssen für den Lebensmittelbereich geeignet sein. Die nachstehende Tabelle 1 enthält eine Übersicht über die Eignung bestimmter Reinigungsmittel zur Entfernung von verbotenen Stoffen. Tabelle 1: Eignung ausgewählter Reinigertypen bzw. Inhaltsstoffe von Reinigern zur Entfernung verschiedener Stoffe Stoffart alkalisch Reinigertyp sauer neutral (Tenside) proteinhaltige Stoffe + 0 0 fetthaltige Stoffe 0 + + bevorzugte Lösung, 0 mögliche Lösung, ungeeignet a) Alkalische Reinigungsmittel Diese Reinigungsmittel sind auf der Basis von beispielsweise Natronlauge bzw. Natriumhydroxid, Kalilauge bzw. Kaliumhydroxid, Natrium- bzw. Kaliumsilikat oder Natrium- bzw. Kaliumphosphat entwickelt. Organische Rückstände werden in der Regel durch alkalische wässrige Lösungen sehr gut gelöst.

- 11 - b) Saure Reinigungsmittel Die Basis saurer Reinigungsmittel können Säuren, wie z. B. Schwefelsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Zitronensäure oder deren Salze sein. Die Wirkung saurer Reinigungsmittel besteht insbesondere in der Auflösung säurelöslicher, mineralischer Beläge. c) Neutrale Reinigungsmittel Neutrale Reinigungsmittel basieren auf anionischen oder nichtionischen Tensiden. Diese Mittel sind weniger aggressiv und eignen sich somit besonders für manuelle Reinigungsarbeiten sowie zur Reinigung empfindlicher Oberflächen. 3.3 Empfohlenes Verfahren zur Durchführung der Reinigung von Transportmitteln zum Zwecke der Vermeidung einer Kontamination der nachfolgend beförderten Futtermittel oder Produkte Die Reinigung erfolgt unter der Verantwortung des Futtermittelunternehmers oder des Transportunternehmers. Die ausführende Person muss mit den Reinigungsverfahren vertraut sein. Die Durchführung der Reinigung sollte nach folgendem Verfahren und in folgender Reihenfolge durchgeführt werden: 1. Rückstände der vorherigen Fracht trocken gründlich entfernen, 2. vorspülen mit Wasser (max. 60 C), schwierig zu erreichende Stellen wie Scharniere, Fugen etc. besonders sorgfältig reinigen, 3. Hauptreinigung mit Wasser (max. 60 C) und Reinigungsmittel, 4. nachspülen, 5. trocknen, gegebenenfalls mit entsprechenden Hilfsmitteln. Nach der Entladung ist der Transportraum zu säubern. Die dafür verwendeten Werkzeuge, wie Besen und Schaufeln, sind in die abschließende Reinigung mit einzubeziehen. Zur Reinigung ist für Tiere geeignetes Wasser zu verwenden.

- 12 - Zweckmäßigerweise wird mit der Nassreinigung an den höchstgelegenen Bauteilen begonnen und an den Wasserabflussrinnen geendet. Um auch Reinigungsmittelreste zu entfernen, ist ein Nachspülen mit Wasser erforderlich. Nach der Reinigung ist das Restwasser zu entfernen. Als Hinweis auf eine ausreichende Reinigung kann angesehen werden, wenn die Oberflächenbeschaffenheit, ihre Struktur und Farbe zu erkennen sind und das Spülwasser frei von Futtermittelpartikeln bleibt. Wichtig für eine erfolgreiche Reinigung ist eine saubere, rückstandsfreie (Futtermittel- und Reinigungsmittelrückstände) und trockene Fläche. Die Reinigung ist in einem Protokoll von der auszuführenden Person zu dokumentieren. In diesem Protokoll soll Folgendes mindestens enthalten sein: Art des beförderten Futtermittels, angewendetes Reinigungsverfahren (Durchführungsbeschreibung) und verwendete Reinigungsmittel, Datum und Unterschrift der für die Durchführung der Reinigung verantwortlichen Person. 4. Kontrollmaßnahmen Die Einhaltung der besonderen Verpflichtungen zum Zwecke der Vermeidung von Kreuzkontaminationen, die Futtermittelunternehmern und Verantwortlichen im Zusammenhang mit dem Transport der Futtermittel oder tierischen Nebenprodukte obliegt und die unter Nummer 2 dieses Leitfadens aufgeführt sind, wird durch die zuständige Behörde überwacht. 4.1 Eigenkontrolle 4.1.1 Überprüfen der Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen vor dem Befüllen von Laderäumen (Fahrzeuge und Container) mit losen Futtermitteln oder einem Frachtwechsel und Prüfen der Aufzeichnungen. Vor dem Befüllen von Laderäumen von Fahrzeugen oder Containern mit losen Futtermitteln oder anderen Erzeugnissen, für die eine Verpflichtung gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zum Führen von Aufzeichnungen besteht, sollte die Einhaltung der rechtsverbindlichen Voraussetzungen überprüft werden. Für die Prü-

- 13 - fung sollten insbesondere auch die Aufzeichnungen, in denen die Art der transportierten Produkte im Einzelnen aufgeführt ist, herangezogen werden. 4.1.2 Durchführen des Reinigungsverfahrens Der Futtermittelunternehmer oder Transportunternehmer dokumentiert die Reinigung in einem Protokoll mit Verfahren, Datum und Zeitpunkt. Der verladende Transporteur des Folgeprodukts überprüft vor der Neubefüllung des Transportmittels die ordnungsgemäße Reinigung nach der letzten Fracht anhand des Protokolls. Der Transportraum ist von ihm durch Sichtkontrolle zu überprüfen und darf nur im Fall, dass keine Beanstandungen vorliegen, angenommen werden. Für die Dokumentation sollten die Aufzeichnungen nach dem Muster in Anlage 1 geführt werden. 4.1.3 Führen von Aufzeichnungen Die Prüfung und Fortführung der Aufzeichnungen vor und nach dem Befüllen des Laderaumes durch den verantwortlichen Transporteur ist erforderlich. Ein Muster für das Führen von Aufzeichnungen ist als Anlage 1 beigefügt. 4.2 Amtliche Kontrolle/Inspektion Die amtliche Kontrolle erfolgt durch: a) Eine Inspektion/Vor-Ort-Kontrolle durch die zuständige Behörde erfolgt in den in 1. 1. bis 1. 5. genannten Fällen. Eine Checkliste für die Inspektion von Transportmitteln zur Überprüfung der vorgenannten Bestimmungen nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist als Anlage 2 beigefügt. b) Genehmigung eines dokumentierten Reinigungsverfahrens durch die zuständige Behörde für folgende Fälle: 1. Verwendung eines Fahrzeugs oder Containers, das oder der zuvor für den Transport von

- 14 - - losem verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, - losem Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, - losen Nichtwiederkäuer-Blutprodukten oder - losen Mischfuttermitteln, die die vorgenannten Einzelfuttermittel enthalten, verwendet wurde, für den Transport von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln (vgl. Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). 2. Verwendung eines Fahrzeugs oder Containers, das oder der zuvor für den Transport von - losem verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein oder - losen Mischfuttermittelmitteln, die aus solchen Tieren gewonnenes verarbeitetes tierisches Protein enthalten, verwendet wurde, für den Transport von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Aquakulturtiere, bestimmte Futtermittel (vgl. Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). 3. Verwendung eines Fahrzeugs oder Containers, das oder der zuvor für den Transport von Wiederkäuer-Blut verwendet wurde, für den Transport von Nichtwiederkäuer-Blut (vgl. Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). 4. Verwendung eines Fahrzeugs oder Containers, das oder der zuvor für den Transport von Wiederkäuer-Nebenprodukten verwendet wurde, für den Transport von zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein bestimmten Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten (vgl. Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). 5. Verwendung eines Fahrzeugs oder Containers, das oder der zuvor für den Transport von losen, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutztierwiederkäuer verwendet wurde,

- 15 - für den Transport von anderen losen Futtermitteln für Wiederkäuer (vgl. Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe f Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). 6. Verwendung eines Fahrzeugs oder Containers, das oder der zuvor für den Transport von losen Einzel- oder Mischfuttermitteln, die - andere Wiederkäuer-Produkte als Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, - aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse, - Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder - aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine enthalten, verwendet wurde, für den Transport von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, (vgl. Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). Eine Checkliste für die Genehmigung eines dokumentierten Verfahrens zur Reinigung von Transportmitteln nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist als Anlage 3 beigefügt. c) Prüfung der Futtermittelunternehmen einschließlich der Transportunternehmen hinsichtlich der Einhaltung der Rechtsvorschriften, die unter Nummer 2 des Leitfadens aufgeführt sind: Die zuständige Behörde führt risikoorientiert Vor-Ort-Kontrollen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der vorgenannten Bestimmungen und der eigenbetrieblichen Kontrollmaßnahmen durch. Das Ergebnis der Kontrolle ist schriftlich festzuhalten. Sollte die zuständige Behörde bei der Vor-Ort-Kontrolle feststellen, dass das Reinigungsverfahren oder die Aufzeichnungen Mängel aufweisen, sind durch die zuständige Behörden geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Mängel abzustellen.

- 16-5. Weiterführende Literatur a) DIN 10516 (2001): Lebensmittelhygiene- Reinigung und Desinfektion; Beuth- Verlag; Berlin; Wien; Zürich b) Fehlhaber, K.; Kleer, J.; Kley, F. (aktuelle Fassung): Handbuch Lebensmittelhygiene- Praxisleitfaden mit wissenschaftlichen Grundlagen; Behr s-verlag GmbH & Co. KG; Hamburg; www.behrs.de c) Good- Manufacturing- Practice (GMP)- Standard für den Straßentransport im Tierfuttersektor (28.12.2005); http://www.pdv.nl/imbinaries/gmp07-du-gmpstandard_wegtransport_voedermiddelen.pdf vom 15.10.2006 d) Leitlinie Futtermitteltransport ; http://www.bgl-ev.de/images/downloads/service/leitlinie_futtermitteltransport.pdf vom 15.10.2006 e) Leitlinie Umschlag und Lagerung Getreide, Futtermittel und Ölsaaten http://www.zds-seehaefen.de 6. Anhang

Anlage 1 Muster Transportdokumentation: Fahrzeug: Amtl. Kennzeichen a) Zugfahrzeug: b) Anhänger: Transportmittel: Silozug Sattelzug Gliederzug Schlepperzug Spezialwaggons sonstige Waggons Container: Übersicht Ladefolgen/ Reinigungsverfahren: Reinigung Reinigungsmittel Unterschrift des Transpor- Datum/ Fahrer Bezeichnung des Frachtgutes Datum keine trocken nass ja / nein Art + Dosierung teurs/ des Verantwortlichen für die Reinigung * * Unterschrift nach Überprüfung des Transportfahrzeuges nach erfolgter Reinigung und vor einer Verwendung für andere Zwecke

Anlage 2 Kontrolle/Inspektion hinsichtlich des Führens von Aufzeichnungen und Durchführung eines dokumentierten Verfahrens für die Vermeidung von Kreuzkontaminationen gemäß den Bestimmungen nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Rechtliche Grundlage: Bestimmungen, die unter Nummer 1 des Leitfadens genannt sind. Eine diesbezügliche Inspektion ist zudem auf die Kontrolle der Eigenkontrollen des Betriebes gerichtet. Kontrollbehörde Kontrolleur: zu kontrollierender Betrieb Betrieb: Strasse, Nr.: Ort: verantwortliche/auskunft erteilende Person: zu kontrollierende Einrichtung Transportmittel: Fahrzeug Container Bezeichnung/Kennzeichen:

Für welchen/welche Stoff/e wurde das kontrollierte Transportmittel vor der letzten amtlichen Inspektion verwendet? verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs Nichtwiederkäuer-Blutprodukte Mischfuttermittel, die Fischmehl, Nichtwieder-käuer-Protein, Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthalten Wiederkäuerblut Wiederkäuer-Nebenprodukte andere Futtermittel oder Produkte: ------------------------------------------- Wird von einer Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht? ja nein Liegt eine Genehmigung für ein dokumentiertes Reinigungsverfahren vor? Sofern ja; deckt das genehmigte Verfahren den Anwendungsbereich ab. Liegen Protokolle zur Dokumentation und zur Nachvollziehbarkeit einer Reinigung vor? ja nein ja nein ja nein Welche Art Reinigungsmittel wurde eingesetzt? alkalische Reinigungsmittel (bevorzugt für proteinhaltige Stoffe) saure Reinigungsmittel neutrale Reinigungsmittel (Tenside) (bevorzugt für fetthaltige Stoffe) Ist dieses Reinigungsmittel für den vorgesehenen Zweck geeignet? ja nein

Wurden bei dem angewendeten Reinigungsverfahren die nachfolgenden Punkte berücksichtigt? Ablauf der Reinigung (u. a. von oben nach unten) Werden alle Teile, mit denen das Ladegut in Berührung kommt, erfasst? Umgang mit Restwasser Verwendung von für Tiere geeignetem Wasser ja nein folgende Punkte werden nicht berücksichtigt: Wurde folgende Vorgehensweise beachtet? Rückstände trocken gründlich entfernen Vorreinigung mit heißem Wasser (v.a. an unzugänglichen Stellen) Hauptreinigung mit warmem Wasser und Reinigungsmittel Nachspülen mit Wasser Trocknung Reinigung von verwendeten Werkzeugen (Besen, Schaufeln) ja nein folgende Punkte wurden nicht berücksichtigt: Allgemeine Bewertung/Einstufung Wurden Reinigungsmaßnahmen im erforderlichen Umfang durchgeführt und dokumentiert? ja nein Lässt das Transportmittel eine ordnungsgemäße Reinigung erkennen? ja nein Ist eine vollständige Entfernung des zuletzt transportierten Stoffes erkennbar? ja nein

Die Anwendung der vorgeschriebenen dokumentierten Verfahren für die Reinigung der Transportmittel wird umgesetzt? Die Aufzeichnungen über die Art der transportierten Produkte im Einzelnen werden geführt? Die Aufzeichnungen liegen für einen Zeitraum von 2 Jahren vor? ja nein* ja nein* ja nein* *Anmerkungen/Erläuterungen: Datum Unterschrift des Kontrolleurs

Anlage 3 Genehmigung eines dokumentierten Verfahrens zur Reinigung von Fahrzeugen und Containern nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Die vorliegenden Unterlagen mit der Beschreibung des Verfahrens für die Reinigung von Fahrzeugen oder Containern und den Formularen für die Dokumentation der Anwendung des Verfahrens sind angemessen für den Gebrauch von folgender Ausnahmeregelung: Bezeichnung des Verfahrens für die Reinigung: 1. Verwendung eines Fahrzeugs oder Containers, das oder der zuvor verwendet wurde für den Transport von losem verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, losem Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, losen Nichtwiederkäuer-Blutprodukten oder losen Mischfuttermitteln, die die vorgenannten Einzelfuttermittel enthalten, für den Transport von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln (vgl. Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). ja nein 2. Verwendung eines Fahrzeugs oder Containers, das oder der zuvor verwendet wurde für den Transport von - losem verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein oder - losen Mischfuttermittelmitteln, die aus solchen Tieren gewonnenes verarbeitetes tierisches Protein enthalten, für den Transport von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Aquakulturtiere, bestimmte Futtermittel (vgl. Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). ja nein 3. Verwendung eines Fahrzeugs oder Containers, das oder der zuvor für den Transport von Wiederkäuer-Blut verwendet wurde, für den Transport von Nichtwiederkäuer-Blut (vgl. Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). ja nein