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GZ: DSB-D122.616/0006-DSB/2016 vom 27.3.2016 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatikund Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I D S P R U C H Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Herrn Norbert R*** L*** (Beschwerdeführer) vom 12. Oktober 2016 gegen die N*** GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft (Nichterteilung) wie folgt: - Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgf, 92 Abs. 3 Z 4, 6 und 6a, 93 Abs. 1 und Abs. 2, 98 Abs. 1, 99 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70 idgf. B E G R Ü N D U N G A. Vorbringen der Parteien 1. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin ihm eine Auskunft zu der auf ihn registrierten Telefonnummer 06****/xxx betreffend sogenannter Standortdaten im Zeitraum zwischen 1. und 15. September 2016 verweigert habe. 2. Mit Schreiben vom 8. September 2016 habe sich der Beschwerdeführer erstmals betreffend die Beauskunftung von Standortdaten erkundigt. Woraufhin die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 15. September 2017 mitgeteilt habe, dass sie Auskunft zu Standortdaten entsprechend der gesetzlichen Mitwirkungspflicht nur in den in 98 TKG 2003, 53 Abs. 3b SPG sowie 134-138 StPO genannten Fällen erteilen würde. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdegegnerin auch auf das Kommunikationsgeheimnis, welchem diese gemäß 93 TKG 2003 unterliege, verwiesen. Der Beschwerdeführer habe sodann mit Schreiben vom 24. September 2016 unter Beifügung eines Identitätsnachweises um vollständige Auskunft zu den zu seiner Person gespeicherten Standortdaten zur Rufnummer 06****/xxx im Zeitraum zwischen 1. bis 15.

September 2016 gemäß 26 Abs. 1 DSG 2000 ersucht. Daneben habe der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt, wonach er die österreichische Rufnummer 06****/xxx bzw. die entsprechende SIM-Karte mit dem PUK-Code xy+*x*x im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich selbst genutzt habe. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin geantwortet, dass ihm die Auskunft zu den Standortdaten unter Bezugnahme auf die Nachricht vom 15. September 2016 verweigert werde. Daneben habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass eine Auskunft über Standortdaten an Privatpersonen/Nutzer von Rufnummern nicht erteilt werde, da der Nutzer der Rufnummer/SIM-Karte nicht ausreichend nachweisen könne, dass nur er selbst die Rufnummer/SIM-Karte ausschließlich nütze. 3. In der am 12. Oktober 2016 bei der Datenschutzbehörde eingelangten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer zudem, dass er seine Identität im Rahmen seines Auskunftsbegehrens hinreichend nachgewiesen habe und ihm demnach Auskunft zu seinen Standortdaten zu erteilen sei. Daneben führt er in seiner Beschwerde an, dass die Beschwerdegegnerin ihn gegebenenfalls um Mitwirkung gemäß 26 Abs. 3 DSG 2000 hätte auffordern müssen, um seine Identität zweifelsfrei festzustellen. 4. Auf Aufforderung der Datenschutzbehörde begründet die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. November 2016 ihre Weigerung Auskunft zu der bei ihr auf den Beschwerdeführer registrierten SIM-Karte zu erteilen damit, dass die Auskunft gemäß 26 DSG 2000 über Standortdaten an Privatpersonen/Nutzer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht erfolgen könne. Das Auskunftsverlangen betreffe Daten, deren Verarbeitung in einem Kommunikationsnetz oder von einem Kommunikationsdienst durchgeführt werde und die den geografischen Standort der Telekommunikationseinrichtung eines Nutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben würde. Eine Auskunft zu Standortdaten/Standortkennung sei jedoch ausschließlich im Zuge polizeilicher Ermittlungen oder richterlicher Anordnungen bzw. gegenüber Betreibern öffentlicher Notrufdienste erlaubt. 5. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs bringt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2017 neuerlich vor, die Beschwerdegegnerin hätte Ihn gemäß 26 Abs. 3 DSG 2000 zur Mitwirkung zur Feststellung der Identität/Verfügungsbefugnis auffordern müssen. Er sei gerne bereit in einem zumutbaren Ausmaß mitzuwirken und könne auch eine eidesstattliche Erklärung darüber, dass er gegenständliche SIM-Karte vor vier Jahren in einem N***-Shop erworben und im fraglichen Zeitraum ausschließlich alleine genutzt habe, abgeben. Darüber hinaus behauptet der Beschwerdeführer, aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin gehe

nicht hervor, welcher der in 26 Abs. 2 DSG 2000 angeführten Gründe im vorliegenden Falle geltend gemacht werde. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin - wegen der gegenüber dem Beschwerdeführer verweigerten Auskunft zu den Standortdaten zur Rufnummer 06****/xxx bzw. zur SIM-Karte mit dem PUK-Code xy+*x*x - das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers verletzt hat und die Beschwerdegegnerin zur Auskunftserteilung verpflichtet wäre. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Vertragspartner der Beschwerdegegnerin betreffend die Rufnummer 06****/xxx bzw. die SIM-Karte mit dem PUK-Code xy+*x*x. Mit 24. September 2016 stellte er ein Auskunftsbegehren gemäß 26 Abs. 1 DSG 2000 betreffend die zu seiner Person gespeicherten Standortdaten zur verfahrensgegenständlichen Rufnummer für den Zeitraum vom 1. bis 15. September 2016. Als Identitätsnachweis wurde eine Kopie des Personalausweises beigefügt. Die Beschwerdegegnerin verweigerte mit Schreiben vom 17. November 2016 die Auskunft gemäß 26 Abs. 1 DSG 2000 über die Standortdaten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und berief sich dabei weiters auf ihr Schreiben vom 28. September 2016. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlicher Nutzer des Endgerätes zu der genannten Rufnummer im genannten Zeitraum von 1. bis 15. September 2016 war. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem im Akt aufliegenden Auskunftsverlangen vom 24. September 2016 und der nachfolgenden Korrespondenz der Parteien, sowie den unbestrittenen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 28. September und 17. November 2016. Die Feststellung hinsichtlich der Nichtfeststellbarkeit, dass der Beschwerdeführers tatsächlicher Nutzer des Endgerätes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war, ergibt sich daraus, dass die tatsächliche Nutzung nicht objektiv (d.h. zweifelsfrei und für jedermann nachvollziehbar) nachgewiesen werden konnte. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. Allgemeines Der Beschwerdeführer stützt sein Auskunftsverlangen auf 26 Abs. 1 DSG 2000. Das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers betrifft sogenannte Standortdaten, bei welchen es sich laut Definition in 92 Abs. 3 Z 6 TKG 2003 um Daten handelt, die in einem Kommunikationsnetz oder von einem Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben. Die Standortkennung oder Cell-ID ist die Kennung einer Funkzelle, über welche eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird ( 92 Abs. 3 Z 6a TKG 2003). 2. In der Sache 2.1. Zunächst präzisiert 26 Abs. 1 DSG 2000 das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Auskunft auf die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten, vorausgesetzt, dass dies schriftlich (oder mit Zustimmung des Auftraggebers auch mündlich) erfolgt und die Identität in geeigneter Form nachgewiesen wird. Die Bestimmung zielt nach ihrem eindeutigen Wortlaut und der intentionalen Zweckbestimmung darauf ab, dass das (verfassungsgesetzlich gewährleistete) Auskunftsrecht ausschließlich auf personenbezogene Daten des Auskunftswerbers als Betroffenen beschränkt ist. Dies erhellt sich auch daraus, dass das Grundrecht auf Datenschutz einschließlich des Rechts auf Auskunft ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen ist, welches erlischt, sobald der Betroffene verstorben ist und nicht auf Rechtsnachfolger übergeht (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2016, Zl. Ra 2016/04/0044). Auf den konkreten Fall der Auskunft zu den Standortdaten einer Rufnummer angewandt, hatte die Beschwerdegegnerin als datenschutzrechtliche Auftraggeberin zu prüfen, ob eine Berechtigung des Beschwerdeführers zur Auskunft im Sinne der Bestimmungen des DSG 2000 und unter Heranziehung der spezialgesetzlichen Bestimmungen des TKG 2003 vorliegt. Dazu ist festzuhalten, dass wie noch auszuführen sein wird ein Telekommunikationsdiensteanbieter im Regelfall nicht feststellen kann, ob ein Auskunftswerber, dessen Standortdaten Gegenstand des Auskunftsverlangens sind, tatsächlich (zu jedem Zeitpunkt) Nutzer der einem Endgerät zugeordneten Rufnummer ist bzw. war. Der Teilnehmer (Vertragsinhaber) ist nämlich tatsächlich häufig eben gerade nicht jener tatsächliche Nutzer, dessen Aufenthaltsort (und Wechsel von Aufenthaltsorten) in den

betriebstechnischen Standortdaten abgebildet ist. Denkbar ist etwa, dass Teilnehmer (Vertragsinhaber) und Nutzer des mobilen Endgerätes auseinanderfallen. Ein Auskunftsanspruch des Teilnehmers hinsichtlich Standortdaten jener Rufnummern, für die er Vertragspartner ist so wie ihn der Beschwerdeführer betreffend der Rufnummer vermeint zu haben, hätte zur Folge, dass der Auskunftswerber unter Umständen Auskunft zu (Bewegungs)Daten erhält, die nicht seiner Person zuzuordnen sind. Erschwerend tritt hinzu, dass der Nutzer eines mobilen Endgerätes keinen Einfluss darauf hat, ob Standortdaten entstehen. Da die Standortdaten als betriebstechnisch notwendige Daten zum Routing innerhalb des Kommunikationsnetzes also letztlich im Rahmen der Diensteerbringung (z.b. Telefonieren, SMS) bei mobilen Endgeräten erforderlich sind, kann die Entstehung dieser Standortdaten vom Nutzer auch nicht verhindert/beendet oder ausgeschaltet werden, wie dies etwa bei einigen Apps, die über die GPS-Funktion des Smartphone eine Standortverfolgung ermöglichen, der Fall ist. Solange somit nicht mit ausreichender Sicherheit feststeht und objektiv nachweisbar ist, dass ein Auskunftswerber auch tatsächlich Nutzer von einem einer Rufnummer zugeordneten Endgerät ist bzw. war, kann ein Auftraggeber zu Recht die begehrte Auskunft über Standortdaten verweigern (vgl. dazu bereits den Bescheid vom 15. April 2016 zu GZ D122.418/0002-DSB/2016). Es ist daher bereits aufgrund dieser Erwägungen davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht das Auskunftsbegehren verweigert hat, da eine Feststellung, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Standortdaten um Daten des Auskunftswerberin handelt, nicht möglich war. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte eidesstattliche Erklärung nichts, weil auch dadurch kein objektiver, d.h. für jedermann nachvollziehbarer, Nachweis erbracht wird, dass der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt des von ihm angegebenen Zeitraumes tatsächlicher Nutzer des Endgerätes war. 2.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Mitwirkungspflicht gemäß 26 Abs. 3 DSG 2000 ist darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall der Identitätsnachweis mittels Personalausweiskopie erfolgt ist, sodass kein Zweifel daran bestand, dass der Beschwerdeführer Vertragspartner zur gegenständlichen Rufnummer ist. Jedoch vermag auch der erfolgte Identitätsnachweis im konkreten Fall nichts zur tatsächlichen Nutzung des Endgeräts auszusagen. 2.3. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, dass für Ihn nicht ersichtlich sei, welcher der in 26 Abs. 2 DSG 2000 angeführten Gründe von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht werde, ist entgegen zu halten, dass selbst wenn

die Beschwerdegegnerin nicht explizit anführt, dass überwiegende berechtigte Interessen der Auskunftserteilung entgegen stehen, sich dies daraus ergibt, dass sie wie nachfolgend näher erläutert wird spezialgesetzliche Bestimmungen anführt, durch welche die Verarbeitung von Daten zu Auskunftszwecken beschränkt wird und auf denen somit die Weigerung zur Auskunftserteilung fußt. 2.4. Soweit sich die Beschwerdegegnerin in der Ablehnung des Auskunftsverlangens, auf die spezialgesetzlichen Bestimmungen des TKG 2003 beruft, wonach Standortdaten ausschließlich im Zuge polizeilicher Ermittlungen oder richterlicher Anordnungen bzw. den Betreibern von Notrufdiensten, wenn ein Notfall dadurch abgewehrt werden kann, übermittelt werden dürften, ist ihr insofern Recht zu geben, als dies in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Deckung findet (vgl. dazu die Entscheidung vom 13. April 2011, GZ 15 Os 172/10y). Der OGH hat in seinem Urteil zu GZ 12 Os 93/14i vom 5. März 2015 zur Standortkennung die Meinung vertreten, dass es sich bei der Standortkennung um ein Verkehrsdatum im Sinne des 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003 handelt. Insofern ist davon auszugehen, dass zusätzlich die engen Beschränkungen des 99 TKG 2003 betreffend der Datenverwendung zu Verkehrsdaten Anwendung finden, insbesondere dessen Abs. 5, wonach eine Verarbeitung zu Auskunftszwecken nur sehr eingeschränkt, gemäß den dort angeführten Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes zulässig ist. Wie auch bereits die ehemalige Datenschutzkommission ausgesprochen hat, räumt das Fernmelderecht gemäß 92 Abs. 1 ivm 100 Abs. 1 TKG 2003 dem Betroffenen nur ein auf den Erhalt eines Einzelentgeltnachweises eingeschränktes Recht ein, über gespeicherte Verkehrsdaten Auskunft zu erhalten. Im Sinne der oben zitierten Rechtsvorschriften geht diese Beschränkung als Spezialvorschrift (lex specialis) dem allgemeinen Auskunftsrecht gemäß 26 DSG 2000 vor (vgl. dazu nochmals die Entscheidung des OGH vom 13. April 2011 mwn). Im konkreten Fall war somit ohnehin der Einschränkung der Auskunftserteilung im Rahmen der spezialgesetzlichen Bestimmung des 99 Abs. 5 TKG 2003 der Vorzug gegenüber dem in 26 Abs. 1 DSG 2000 festgelegten allgemeinen Recht auf Auskunft des Beschwerdeführers zu geben. 2.5. Da die Beschwerdegegnerin innerhalb der Frist gemäß 26 Abs. 4 DSG 2000 eine begründete Ablehnung zum Auskunftsverlangen an den Beschwerdeführer übermittelte,

die aufgrund der obenstehenden Erwägungen zu Recht erfolgte, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.