Vereinbarung über die Absolvierung einer Famulatur in der ambulanten Versorgung

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Transkript:

Vereinbarung über die Absolvierung einer Famulatur in der ambulanten Versorgung Zwischen (im weiteren Ausbilder*) und Frau/Herr. (im weiteren Famulus*) wird folgende Vereinbarung geschlossen: 1 1) Der Famulus wird in der Zeit vom. bis...eine Famulatur in der Praxis (Angabe Anschrift, Fachgebiet)... im Rahmen des Medizinstudiums in der vorlesungsfreien Zeit absolvieren. Er nimmt an den Sprechstunden sowie ggf. an Hausbesuchen und Notdiensten teil. 2) Die Anwesenheit des Famulus wird wie folgt vereinbart:. 3) Der Famulus bestätigt durch die gesonderte Erklärung, die zu dieser Vereinbarung genommen wird, dass gesundheitlich keine Hindernisse für die Tätigkeit in der Praxis bestehen und er über einen ausreichenden Impfschutz verfügt. 2 Der Famulant kann nach der absolvierten Famulatur eine Förderung der Famulaturzeit bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) beantragen. Dazu sind das Antragsformular und das Zeugnis über die Tätigkeit als Famulus (ausgestellt vom Ausbilder) bei der KVSA einzureichen. Der Famulant erhält auf Antrag - unter Nachweis aller notwendigen Voraussetzungen - den Förderbetrag auf das von ihm benannte Konto. Der ausbildende Arzt erhält den Betrag in gleicher Höhe auf sein Honorarkonto bei der KVSA gutgeschrieben. Der Ausbilder verpflichtet sich im Rahmen der Möglichkeiten der Praxis dem Famulus 3 die vereinbarten Kenntnisse und Erfahrungen/Fertigkeiten zu vermitteln, dem Famulanten nach Beendigung der Famulatur ein Zeugnis gemäß des verbindlichen Musters nach der Approbationsordnung für Ärzte auszustellen. Seite 1 von 6

4 Der Famulus ist verpflichtet, die Famulatur gewissenhaft zu betreiben, die Weisungen des Ausbilders zu befolgen, die vereinbarte Famulaturzeit und deren Inhalte einzuhalten, alle Praxisvorgänge sowie patientenbezogene Inhalte geheim zu halten (s. ), die Vorschriften der Berufsgenossenschaft betreffend die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie sonstige bestehende Regelungen der Praxis zu beachten und einzuhalten, die ihm im Rahmen der Tätigkeit zugänglichen Praxisarbeitsmittel sowie sonstigen Gegenstände sorgfältig zu behandeln, die Regelungen betreffend Sauberkeit und Hygiene der Praxis einzuhalten. 5 Im Falle jeder Verhinderung, insbesondere aus krankheitsbedingten Gründen, hat der Famulus den Ausbilder unverzüglich zu informieren. Ausgefallene Famulaturzeiten sind nachzuholen. 6 Das Famulantenverhältnis endet nach Ablauf der in 1 vereinbarten Zeit. Die Famulatur kann von beiden Seiten mit sofortiger Wirkung schriftlich beendet werden. 7 Der Famulus verpflichtet sich, über alle im Rahmen oder aus Anlass der Famulatur bekannt gewordenen Praxisangelegenheiten innerhalb und außerhalb der Praxis auch nach Beendigung der Famulatur Stillschweigen zu bewahren. Dazu gehören neben Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auch persönliche Verhältnisse der Mitarbeiter und Vorgesetzten. Der Famulus wird über die patientenbezogene Verschwiegenheitspflicht informiert (s. ) und verpflichtet sich durch Unterschrift auf einem gesonderten Formblatt zu diesem Vertrag, das Datengeheimnis zu wahren. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist Bestandteil dieser Vereinbarung. 8 Der Famulus ist darüber unterrichtet worden, dass persönliche Daten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung unter Beachtung der Regelungen des Datenschutzes ggf. in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden und erklärt sich damit einverstanden.... Ausbilder... Famulus Seite 2 von 6

Belehrung über die Schweigepflicht Ich bin heute von dem Praxisinhaber/Ausbilder über meine Schweigepflicht und mein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Die umseitig abgedruckten Bestimmungen wurden mir bekanntgegeben. Mir wurde erläutert, dass ich mich bei einem Verstoß gegen die Schweigepflicht strafbar ( 203 StGB) mache. (s. ) Mir ist bekannt, dass 1. sich meine Schweigepflicht auf alles erstreckt, was mir in Ausübung oder aus Anlass meiner Tätigkeit in der Arztpraxis anvertraut oder bekannt geworden ist; 2. sich die Verschwiegenheit auch auf schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen des Patienten und sonstige Untersuchungsbefunde bezieht; 3. sich meine Verschwiegenheit auch erstreckt auf die internen Praxisverhältnisse sowie die mir bei einer Tätigkeit bekannt werdenden persönlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse des Arztes und der anderen Mitarbeiter; 4. die Verschwiegenheit gegenüber jedermann besteht, also auch gegenüber meinen eigenen Familienangehörigen, Familienangehörigen des Patienten, gegenüber anderen Ärzten, gegenüber Arbeitskollegen soweit eine Mitteilung nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt, sowie gegenüber demjenigen, der von der betreffenden Tatsache bereits Kenntnis erlangt hat; 5. meine Verschwiegenheitspflicht auch nach dem Tod des Patienten fortbesteht; 6. meine Verschwiegenheitspflicht auch nach Beendigung meiner Famulaturzeit fortbesteht. Bei Gerichten und Behörden werde ich über Tatsachen, die mir bei meiner Tätigkeit bekannt geworden sind, ohne vorherige Genehmigung des Patienten und des Arztes nicht aussagen oder sonst Auskunft erteilen. Ein Exemplar dieser Erklärung wurde mir ausgehändigt....... Ausbilder... Belehrte/r /Famulus Seite 3 von 6

203 Verletzung von Privatgeheimnissen (Strafgesetzbuch, Auszug) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert (2) anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (3)... Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 205 Strafantrag (Strafgesetzbuch, Auszug) (1) In den Fällen der 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. 9 Schweigepflicht (Musterberufsordnung der Bundesärztekammer) (1) Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist - auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus - zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der Patientin oder des Patienten, Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde. (2) Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht der Ärztin oder des Arztes einschränken, soll die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den Patienten darüber unterrichten. (3) Ärztinnen und Ärzte haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten. (4) Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Patientin oder denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis der Patientin oder des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Seite 4 von 6

53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger (Strafprozessordnung, Auszug) (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 3. Rechtsanwälte und sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte ( 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte ( 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. 53a Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer (Strafprozessordnung, Auszug) (1) Den in 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ( 53 Abs. 2 Satz 1) gilt auch für die Hilfspersonen. 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen (Zivilprozessordnung, Auszug) (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 6. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht. (3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann. 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht (Zivilprozessordnung, Auszug) (2) Die im 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Seite 5 von 6

Gesundheitliche Unbedenklichkeitserklärung betr. Famulanten-Tätigkeit in der Praxis.... Hiermit erkläre ich, dass bei mir gesundheitlich keine Hindernisse betreffend meiner Tätigkeit als Famulant in der Arztpraxis bestehen und das ich über einen ausreichenden Impfschutz verfüge. Einen Impfausweis habe ich vorgelegt....... Unterschrift Famulant...... Bestätigung Ausbilder Seite 6 von 6