EUROPÄISCHES PARLAMENT

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EUROPÄISCHES PARLAMENT

Transkript:

EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 2004 Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik 7. November 2001 PE 307.562/23-31 ÄNRUNGSANTRÄGE 23-31 Entwurf einer Empfehlung für die zweite Lesung (PE 307.562) Bernd Lange Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verminderung der Schadstoffemissionen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG Gemeinsamer Standpunkt des Rates (7598/1/01 C5-0386/2001 2000/0136(COD)) Gemeinsamer Standpunkt des Rates Abänderungen des Parlaments Änderungsantrag 23 Erwägung 11 a (neu) (11 a) Um die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu garantieren, sollte ab dem 1. Januar 2006 eine Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher zwei- und dreirädriger Kraftfahrzeuge (Feldüberwachung) eingeführt werden. Spezifische Anforderungen an die Funktionstüchtigkeit der emissionsmindernden Einrichtungen während der normalen Lebensdauer der zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeuge sollten ab dem 1. Januar 2004 für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 30.000 km, je nachdem, was zuerst eintrifft, und ab dem 1. Januar 2006 für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 50.000 km, je AM\453695.doc PE 307.562/23-31

(Ersatz für vorherigen Änderungsantrag 5). nachdem, was zuerst eintrifft, eingeführt werden. Änderungsantrag von Ria G.H.C. Oomen-Ruijten und Robert Goodwill Änderungsantrag 24 Artikel 2 Absatz 2 2. Ab dem 1. Januar 2003 müssen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Maßnahmen gegen Luftverschmutzung beziehen, die Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/61/EWG verweigern, wenn dieser die Vorschriften der Richtlinie 97/24/EG nicht erfüllt. Für die Prüfung Typ I sind die Grenzwerte zu verwenden, die in der Zeile A der Tabelle in Kapitel 5 Anhang II Abschnitt 2.2.1.1.5 der Richtlinie 97/24/EG angegeben sind. 2. Ab dem 1. Januar 2003 müssen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Maßnahmen gegen Luftverschmutzung beziehen, die Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/61/EWG verweigern, wenn dieser die Vorschriften der Richtlinie 97/24/EG nicht erfüllt. Für die Prüfung Typ I bei Mopeds sind die Grenzwerte zu verwenden, die in der zweiten Zeile der Tabelle in Kapitel 5 Anhang I Abschnitt 2.2.1.1.3 der Richtlinie 97/24/EG angegeben sind. Für die Prüfung Typ I bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen sind die Grenzwerte zu verwenden, die in der Zeile A der Tabelle in Kapitel 5 Anhang II Abschnitt 2.2.1.1.5 der Richtlinie 97/24/EG angegeben sind. Da Artikel 2 (aufgrund der Richtlinie 92/61/EWG) für alle Fahrzeuge gilt, sollte auch auf die Grenzwerte für Mopeds verwiesen werden (die Grenzwerte der Stufe 2 für Mopeds stehen bereits in der Richtlinie 97/24/EG). Durch die geänderte Fassung von Absatz 2 wird die Geltungsdauer der Konformitätsbescheinigungen für Mopeds auf der Basis der Grenzwerte der Stufe 1 an diejenige der Bescheinigungen für Motorräder mit den Grenzwerten der Stufe 1 angeglichen, und eine unbegrenzte Geltungsdauer wird vermieden. Or. en PE 307.562/23-31 2/8 AM\453695.doc

Änderungsantrag von Ria G.H.C. Oomen-Ruijten und Robert Goodwill Änderungsantrag 25 Artikel 2 Absatz 3 3. Ab dem 1. Juli 2004 müssen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Maßnahmen gegen Luftverschmutzung beziehen, (a) Übereinstimmungsbescheinigungen, mit denen Neufahrzeuge gemäß der Richtlinie 92/61/EWG zu versehen sind, als nicht mehr gültig betrachten und 3. Ab dem 1. Juli 2004 müssen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Maßnahmen gegen Luftverschmutzung beziehen, (a) Übereinstimmungsbescheinigungen, mit denen Neufahrzeuge gemäß der Richtlinie 92/61/EWG zu versehen sind, als nicht mehr gültig betrachten und (b) die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die nicht mit einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 92/61/EWG versehen sind, verweigern, wenn die Fahrzeuge den Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG nicht entsprechen. Für die Prüfung Typ I sind die Grenzwerte zu verwenden, die in der Zeile A der Tabelle in Kapitel 5 Anhang II Abschnitt 2.2.1.1.5 der Richtlinie 97/24/EG angegeben sind. (b) die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die nicht mit einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 92/61/EWG versehen sind, verweigern, wenn die Fahrzeuge den Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG nicht entsprechen. Für die Prüfung Typ I bei Mopeds sind die Grenzwerte zu verwenden, die in der zweiten Zeile der Tabelle in Kapitel 5 Anhang I Abschnitt 2.2.1.1.3 der Richtlinie 97/24/EG angegeben sind. Für die Prüfung Typ I bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen sind die Grenzwerte zu verwenden, die in der Zeile A der Tabelle in Kapitel 5 Anhang II Abschnitt 2.2.1.1.5 der Richtlinie 97/24/EG angegeben sind. Da Artikel 2 (aufgrund der Richtlinie 92/61/EWG) für alle Fahrzeuge gilt, sollte auch auf die Grenzwerte für Mopeds verwiesen werden (die Grenzwerte der Stufe 2 für Mopeds stehen bereits in der Richtlinie 97/24/EG). Durch die geänderte Fassung von Absatz 2 wird die Geltungsdauer der Konformitätsbescheinigungen für Mopeds auf der Basis der Grenzwerte der Stufe 1 an diejenige der Bescheinigungen für Motorräder mit den Grenzwerten der Stufe 1 angeglichen, und eine unbegrenzte Geltungsdauer wird vermieden. Or. en AM\453695.doc 3/8 PE 307.562/23-31

(Ersatz für vorherigen Änderungsantrag 12) Änderungsantrag 26 Artikel 3 b (neu) Artikel 3b Ab dem 1. Januar 2006 muss bei Typgenehmigungen für neue zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeugtypen auch die Funktionstüchtigkeit der emissionsrelevanten Einrichtungen während der normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs unter normalen Betriebsbedingungen bestätigt werden (Kontrolle der Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, die ordnungsgemäß gewartet und eingesetzt werden). Ab 1. Januar 2007 gilt diese Bestimmung für alle Fahrzeugtypen. Die Kommission schlägt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2002 die ergänzenden Regelungen vor. Diese Regelungen beinhalten u.a.: - Kriterien für die Durchführung einer Kontrolle; - Kriterien für die Auswahl der zu überprüfenden Fahrzeuge; - Kriterien für die Ausführung der Prüfungen; - Regeln zur Beseitigung möglicher Fehler; - Kostenfreiheit für den Besitzer/ Halter des Fahrzeugs. PE 307.562/23-31 4/8 AM\453695.doc

Änderungsantrag 27 Artikel 4 Absatz 2 2. Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss für die Anpassung an den technischen Fortschritt bis spätestens 31. Dezember 2002 einen Vorschlag für ein Prüfverfahren zur Messung der Partikelemissionen von Selbstzündungsmotoren und Zweitakt- Fremdzündungsmotoren, das für neue Typgenehmigungen ab dem 1. Januar 2004 anzuwenden ist. 2. Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss für die Anpassung an den technischen Fortschritt bis spätestens 31. Dezember 2002 einen Vorschlag für ein Prüfverfahren zur Messung der Partikelemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e, das auf neue Typgenehmigungen ab dem 1. Januar 2004 anzuwenden ist. Kohärenz der verschiedenen Teile von Artikel 4. Änderungsantrag 28 Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a a) einen neuen eigenen Prüfzyklus zur Messung der Emissionen in der Prüfung Typ I und verbindliche Emissionsgrenzwerte für Krafträder, einschließlich Partikelemissionen von Selbstzündungsmotoren und Zweitakt- Fremdzündungsmotoren, die ab 2006 gelten; a) verbindliche Emissionsgrenzwerte in der Prüfung Typ I bei Dreirad- und Vierradfahrzeugen für die Stufe B ab 2006 und verbindliche Emissionsgrenzwerte für Partikelemissionen gemäß Artikel 4 Absatz1 Buchstabe e, die ab 2006 gelten; Kohärenz der verschiedenen Teile von Artikel 4 (Ersatz für vorherigen Änderungsantrag 15). AM\453695.doc 5/8 PE 307.562/23-31

Ersatz für vorherigen Änderungsantrag 18. Änderungsantrag 29 Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c a (neu) ca) Vorschriften zur Einführung einer Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge (Feldüberwachung) in das Typgenehmigungsverfahren für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge ab dem 1. Januar 2006 gemäß den Bestimmungen von Artikel 3b und analog zu den Bestimmungen der Richtlinie 98/69/EG des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates; Änderungsantrag 30 Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d d) eine neue Reihe von Grenzwerten (Stufe III) für Kleinkrafträder, einschließlich Partikelemissionen von Zweitakt- Fremdzündungsmotoren, die ab 2006 gelten. Die Bestimmungen über Dauerhaltbarkeitsanforderungen und die Verpflichtung zur Messung der spezifischen CO 2 -Emissionen im Rahmen der Typgenehmigung werden auch für Kleinkrafträder gelten. d) eine neue Reihe von Grenzwerten (Stufe III) für Kleinkrafträder, einschließlich Partikelemissionen gemäß Artikel 4 Absatz1 Buchstabe e, die ab 2006 gelten. Die Bestimmungen über Dauerhaltbarkeitsanforderungen und die Verpflichtung zur Messung der spezifischen CO 2 -Emissionen im Rahmen der Typgenehmigung werden auch für Kleinkrafträder gelten. Kohärenz der verschiedenen Teile von Artikel 4. PE 307.562/23-31 6/8 AM\453695.doc

Änderungsantrag von Robert Goodwill Änderungsantrag 31 ANHANG (1) (c) Kapitel 5 ANHANG II (2.2.1.1.5) (Richtlinie 97/24/EG) Gemeinsamer Standpunkt des Rates 2.2.1.1.5. Vorbehaltlich der Vorschriften des Abschnitts 2.2.1.1.6 wird die Prüfung dreimal durchgeführt. Die bei jeder Prüfung erhaltenen Massen gasförmiger Emissionen müssen unter den in nachstehender Tabelle (Zeile A) angegebenen Grenzwerten liegen: Masse Kohlenmonoxid Masse Kohlen- Masse Stickoxide Klasse (CO) wasserstoffe (HC) (NO x ) L 1 L 2 L 3 Grenzwerte für (zweirädrige) Krafträder für die Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion A (2003) I (< 150 cm 3 ) 5,5 1,2 0,3 II ( 150 cm 3 ) 5,5 1,0 0,3 B (*) I (< 150 cm 3 ) 2,0 0,8 0,15 (Stadtfahrzyklus, kalt) 1 II ( 150 cm 3 ) (Prüfzyklus gemäß 98/69/EG) 2 2,0 0,3 0,15 (*) 1 2 Die in Zeile B angegebenen Werte sind fakultativ und gelten für die Zwecke des Artikels 3 der Richtlinie 2001/ EG. * Prüfzyklus: der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Prüfzyklus ohne Aufwärmphase, Starttemperatur 20-30 C (ähnlich wie in der Richtlinie 98/69/EG). In der Richtlinie 98/69/EG vorgesehene Prüfung Typ I. Abänderungen des Parlaments 2.2.1.1.5. Vorbehaltlich der Vorschriften von 2.2.1.1.6. wird die Prüfung dreimal durchgeführt. Die so bei jeder Prüfung erhaltenen Massen gasförmiger Emissionen müssen unter den in nachstehender Tabelle (Zeile A für 2003 und B für 2006) angegebenen Grenzwerten liegen: Klasse Masse Kohlenmonoxid (CO) L 1 Masse Kohlenwasserstoffe (HC) L 2 Masse Stickoxide (NO x ) L 3 Grenzwerte für (zweirädrige) Krafträder für die Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion * Vorliegende Änderungsrichtlinie zur Richtlinie 97/24/EG. AM\453695.doc 7/8 PE 307.562/23-31

A (2003) B (2006) I (< 150 cm 3 ) 5,5 1,2 0,3 II ( 150 cm 3 ) 5,5 1,0 0,3 I (< 150 cm 3 ) 2,0 0,8 0,15 (Stadtfahrzyklus, kalt) 1 II ( 150 cm 3 ) 2,0 0,3 0,15 (Stadtfahrzyklus + außerstädtischer Fahrzyklus, kalt) 2 1 2 Prüfzyklus: Zyklus der Verordnung ECE R40 (Emissionsmessungen bei allen 6 Betriebszuständen Probenahme beginnt bei T=0). Prüfzyklus: Zyklus der Verordnung ECE R40 + außerstädtischer Fahrzyklus (Emissionsmessungen bei allen Betriebszuständen Probenahme beginnt bei T=0), und zwar mit folgenden Höchstgeschwindigkeiten: < 250 cm 3 : 90km/h; >250cm 3 : 120 km/h. Gegenwärtig wird die Prüfung anhand von 6 Betriebszuständen (bis 50km/h) durchgeführt, wobei aber die Emissionsmessung beim dritten Betriebszustand beginnt (d.h. bei den ersten zwei Betriebszuständen gibt es eine Aufwärmphase). Die geänderte Prüfung wird nach wie vor mit Kaltstarts durchgeführt, aber die Emissionsmessvorrichtungen können Betriebstemperatur erreichen. Im Endeffekt erstreckt sich der Zyklus auf 6 statt 4 Betriebszustände. Dadurch wird der progressive Ansatz möglich, der in der Einführung von Kaltstart- Prüfungen bei der Typgenehmigung für Motorräder besteht. Es ist notwendig, größere Motorräder (>125cm 3 ) unter Außerortsbedingungen" zu prüfen Durch diese Abänderung wird der außerstädtische Fahrzyklus (bis 120km/h) in den Prüfzyklus eingebaut. Die für diese Prüfung relevanten Geschwindigkeiten müssen aber angepasst werden, weil kleinere Motorräder nicht die Zielgeschwindigkeit 120km/h erreichen. Sie müssen bei 90km/h geprüft werden. Hinweis: ECE R40= Verordnung 40 der VN-Wirtschaftskommission für Europa. Es handelt sich um den bei Motorrädern gegenwärtig üblichen Prüfzyklus. Or. en PE 307.562/23-31 8/8 AM\453695.doc