ARBEITSHILFE 8.2/2 BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE VERANSTALTUNGEN IM WALD

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Transkript:

Amt für Wald des Kantons Bern Office des forêts du canton de Berne ARBEITSHILFE 8.2/2 BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE VERANSTALTUNGEN IM WALD 1 Grundlagen WaG Art. 14, 15 (Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald; SR 921.0) KWaG Art. 22, 23 (Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997; BSG 921.11) KWaV Art. 29, 30 (Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997; BSG 921.111) 2 Zweck Diese Arbeitshilfe bezweckt, Veranstaltungen im Wald für den Kanton Bern einheitlich zu beurteilen und zu behandeln. Der Forstdienst ist einerseits Auskunfts- und Beratungsstelle für die Veranstaltenden (z.b. besonders betroffene Waldeigentümer, Besonderheiten, Aktivitäten im gleichen Gebiet, Bewilligungspflicht, usw.) und überwacht andererseits die Walderhaltung. 3 Verfahren und Abläufe 3.1 Bewilligungspflichtige grosse Veranstaltungen Grundsätzlich muss zwischen kleinen (z.b. Besuch einer Schulklasse im Wald, kleines Geburtstagsfest ohne technische Hilfsmittel, Trainings-OL) und grossen Veranstaltungen (z.b. nationaler Orientierungslauf, grosses Bikerennen) unterschieden werden. Art. 14 des Bundesgesetzes über den Wald legt fest, dass die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald eine Bewilligung erfordert. Im kantonalen Waldgesetz (Art. 22 KWaG) wird weiter aufgeführt, dass alle Veranstaltungen im Wald bewilligungspflichtig sind, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Pflanzen und Tieren führen. Diese Veranstaltungsarten sind in Art. 29 der kantonalen Waldverordnung abschliessend aufgeführt (siehe Tabelle). Die verantwortliche Stelle (Leitbehörde) zur Koordination der Verfahren und Erteilung der Bewilligung hängt von der Veranstaltungsart ab: Veranstaltungsart Gesuche einzureichen bei Besonderheiten Veranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln wie Licht- oder Verstärkeranlagen (z.b. Open-Air, grosses Waldfest) Gemeinde zuhanden Regierungsstatthalteramt (RSA) Allenfalls notwendige Gastgewerbebewilligungen werden auch durch das Regierungsstatthalteramt ausgestellt. Orientierungsläufe (internationale, gesamtschweizerische oder kantonale Mannschafts-OL) Radsport mit mehr als 200 Teilnehmer/innen Reitsport mit mehr als 50 Teilnehmer/innen Veranstaltungen in Waldreservaten Amt für Wald (KAWA), Fachbereich Waldrecht (Fb WR) Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Abhängig von obigen Aktivitäten; ansonsten Normalerweise koordinierte Eingabe über den Bernischen Orientierungslauf-Verband BOLV; alle übrigen Eingaben direkt beim Gesuchsformulare siehe Internetseite Das KAWA erteilt dem Zentralschweizerischen Kavallerie- und Pferdesportverband ZKV jedes Jahr direkt eine Gesamtbewilligung und sendet eine Kopie an alle betroffenen Waldabteilungen. In der Bewilligung wird dem ZKV gestattet, Einzelveranstaltungen zu bewilligen.

Grosse Pfadilager (z.b. Kantonslager), die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Pflanzen und Tieren führen, sind ebenfalls bewilligungspflichtig. Sofern keine technischen Hilfsmittel verwendet werden, sind die Gesuche direkt bei der betroffenen Waldabteilung einzureichen. Falls technische Hilfsmittel vorgesehen sind, erfolgt die Bewilligung via Gemeinde über das Regierungsstatthalteramt. Für hundesportliche Veranstaltungen im und ausserhalb des Waldes ist das Jagdinspektorat zuständig. Findet eine solche Veranstaltung im Wald statt, kontaktiert das Jagdinspektorat per Mail die zuständige Waldabteilung für eine kurze (Antwort ebenfalls per Mail). Die Waldabteilung kann dabei Auskunft über allfällige Schutzgebiete, zwingend anzufragende Waldeigentümer, Holzschläge und weitere speziell zu beachtende Punkte geben. Der Verfahrensablauf für die Bewilligungen hängt von der Veranstaltungsart ab, wie dem folgenden Schema zu entnehmen ist: Veranstaltungen mit Einsatz technischer Hilfsmittel Licht-, Verstärkeranlagen: RSA Orientierungsläufe Internationale, nationale, kant. Mannschafts-OL: Radsport > 200 Teilnehmer: Reitsport > 50 Teilnehmer: bei Gemeinde zuhanden RSA Gesuchsteller: Vorgängige Absprache mit Förster, Wildhüter bei BOLV zur 1. Kontrolle beim Weitergabe Gesuch an KAWA, Fb WR Sofern nicht dem ZKV angeschlossen: bei RSA: WAbt Weitergabe Gesuch an KAWA, Fb WR : WAbt : n WAbt, JI, ev. ANF RSA: : n WAbt, JI, ev. ANF : : Erstellung definitiver : : Die Koordination von grossen Veranstaltungen im Wald erfolgt in der Regel durch den Fachbereich Waldrecht. Die Waldabteilungen erhalten vom Fb WR jeweils vorbereitete n und Bewilligungen, die ergänzt und den lokalen Situationen entsprechend angepasst werden können. Damit entfällt für die Waldabteilungen das Verfassen eines separaten Berichts. Einzige Ausnahme diesbezüglich sind Veranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln, bei denen die Waldabteilungen direkt durch die Regierungsstatthalterämter für eine einbezogen werden. Seite 2 von 5

Grundsätzlich ist es möglich, bei jährlich wiederkehrenden Veranstaltungen in vergleichbarem Ausmass eine Bewilligung auszustellen, die mehrere Jahre gültig ist. Insbesondere bei radsportlichen Veranstaltungen muss dies bei der angegeben werden. Eine mehrjährig gültige Bewilligung sollte jedoch nur dort ausgestellt werden, wo gute Erfahrungen mit den Gesuchstellenden gemacht wurden. Findet eine Veranstaltung zum ersten Mal statt, sollte keine mehrjährige Bewilligung ausgestellt werden. 3.2 Bewilligungsfreie, kleine Veranstaltungen Kleine Veranstaltungen im Wald, die nicht unter die Kategorie der grossen Veranstaltungen fallen, erfordern lediglich die Zustimmung der Waldeigentümer oder müssen von diesem nach Art. 699 ZGB und Art. 14 WaG geduldet werden (z.b. Sammeln von Beeren, Pilzen, usw. in ortsüblichem Umfang, Joggen, usw.). Für kleine Veranstaltungen gibt es im Kanton Bern keine Meldepflicht. In der Praxis werden die Waldabteilungen trotzdem oftmals angefragt. In solchen Fällen, z.b. bei einem Schul- oder Trainings-OL, prüft die Waldabteilung die Anfrage und stellt eine einfache Antwort in Briefform/per Mail aus. In der Antwort werden allfällige speziell zu beachtende Punkte aufgeführt (Schutzgebiete, Waldeigentümer, Holzschläge, usw.) und dass waldrechtlich nichts gegen die Durchführung der Veranstaltung spricht (sofern dem so ist). Der Begriff Bewilligung darf jedoch nicht verwendet werden, da dafür die gesetzliche Grundlage nicht vorhanden ist. Werden für die Organisation von kleinen, nicht bewilligungspflichtigen Veranstaltungen Motorfahrzeuge benötigt, kann die Waldabteilung dafür eine Einzel-Fahrerlaubnis für das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen ausstellen. 3.3 Nicht bewilligungsfähige Veranstaltungen Motorsportliche Veranstaltungen im Wald sind auf Waldstrassen und im übrigen Wald verboten (Art. 12 WaV). Traditionelle, bestehende Anlässe werden ausnahmsweise im gleichen Umfang wie bisherige Durchführungen toleriert, aber ein Ausbau ist nicht zulässig. Kleine Verschiebungen oder Änderungen sind möglich, dafür müssen diese an einer anderen Stelle eingespart werden. 4 Anforderungen an die Gesuche Der Gesuchsteller muss spätestens drei Monate vor dem geplanten Durchführungstermin ein schriftliches Gesuch mit folgenden Angaben bei der zuständigen Behörde einreichen (Art. 29 KWaV): Voraussichtliche Anzahl der Beteiligten und Zuschauer/innen Streckenführung (Karte beilegen; auch Ausschnitt aus Landeskarte oder Koordinaten) Infrastrukturstandorte Verkehrs- und Zuschauerlenkung Zustimmung der besonders betroffenen Waldeigentümer (bei Veranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln muss die Zustimmung der Waldeigentümer immer vorliegen) Zu spät eingereichte Gesuche werden im Rahmen des Möglichen trotzdem behandelt. Werden Gesuche vom selben Gesuchsteller wiederholt zu spät eingereicht, kann die Bewilligung verweigert werden. Bei unvollständigen Gesuchsunterlagen oder fehlenden/kaum lesbaren Plänen können vom Gesuchsteller überarbeitete Dokumente angefordert werden. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, kann das Gesuch zurückgewiesen werden. Seite 3 von 5

Bei Veranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln muss der Gesuchsteller die Zustimmung der Waldeigentümer immer und zwingend einholen. Sind von einer Veranstaltung viele Waldeigentümer besonders betroffen und erscheint es unverhältnismässig, von jedem einzelnen die Zustimmung einzuholen, kann die Veranstaltung stattdessen im Amtsanzeiger publiziert werden. Dies hat durch den Gesuchsteller direkt und auf dessen Kosten zu erfolgen. 5 Beurteilungskriterien Bei der Beurteilung sind die Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt abzuschätzen. Nachstehende Liste kann als Anregung für die Beurteilung verwendet werden: Ort: Ist die Veranstaltung wirklich auf den Standort im Wald angewiesen? Gibt es Alternativen mit bestehender Infrastruktur? Schutzgebiete/-objekte: Sind Wald-/Naturschutzreservate, Jungwuchs, Dickung, seltene Waldgesellschaften, Wildruhezonen, etc. betroffen? Grundwasserschutzzonen, historische oder geologische Objekte, zivile oder militärische Anlagen, etc. sollten auch berücksichtigt werden. Zeitpunkt: Datum, Beginn und Ende. o Brut- und Aufzuchtzeit: vom 1. April bis 31. Juli sollten sensible Gebiete möglichst gemieden werden. o Achtung Jagdzeit: insbesondere Oktober bis Mitte November. Nutzungsintensität: o Art und Umfang der Veranstaltung: Aktivität, Infrastruktur, Teilnehmende und Zuschauer/innenzahl? o Gesamtbelastung: Finden weitere Nutzungen im gleichen Gebiet statt? Je nachdem kann an einem Ort die Beanspruchung so gross sein, dass keine weiteren Aktivitäten zulässig sind. Umgekehrt können Veranstaltungen in Gebiete mit Vorrangfunktion Erholung konzentriert werden. Infrastruktur: Start, Ziel, WC, Verpflegungsstationen, Parkplätze, Anfahrt, usw.? Streckenführung: o Reit- und Rad-Veranstaltungen: Werden ausschliesslich genügend feste Wege und o besonders bezeichnete Pisten verwendet? Gefahrengebiete (Steinschlag, Lawinen, Rutschungen): Vorhanden? Mögliches Schadenrisiko für Veranstaltende, Haftungsrisiko für Waldeigentümer? Schutzmassnahmen: Sehen die Veranstaltenden Massnahmen vor, um gewisse Gebiete vor Beeinträchtigungen zu schützen (z.b. Sperrzonen, Absperrungen, Kontrollen, Sicherheitsdienst, usw.)? Ergibt die Beurteilung Konflikte (ungeeigneter Ort, Zeitpunkt, ungeeignete Streckenführung, unzumutbare Gesamtbelastung, usw.), muss der Gesuchsteller diese Konflikte mit den betroffenen Stellen klären und eine für alle Beteiligten tragbare Lösung suchen. Die Waldabteilung unterstützt die Veranstalter im Rahmen ihrer Beratungstätigkeiten. 6 Rechtsmittel Gegen eine Veranstaltungsbewilligung kann innert 30 Tagen Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeinstanz richtet sich nach der bewilligenden Behörde. Seite 4 von 5

7 Kontakte Amt für Wald des Kantons Bern KAWA Laupenstrasse 22 3011 Bern Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt Sonderbewilligungen Schermenweg 5 Postfach 3001 Bern Amt für Landwirtschaft und Natur Jagdinspektorat Schwand 17 3110 Münsingen Regierungsstatthalterämter RSA Telefon 031 633 50 20 Tel. 031 634 26 33 Tel. 031 720 32 12 www.be.ch/wald www.be.ch/svsa www.be.ch/jagd www.be.ch/regierungsstatthalter Merkblätter Merkblatt Bewilligungspflichtige Veranstaltungen im Wald BSIG-Merkblatt Veranstaltungen im Wald 01. April 2015 Seite 5 von 5