Division Services spécialisés et ressources Domaine Droit forestier. Gemeinde Frutigen Koordinaten / Waldabteilung

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1 Amt für Wald des Kantons Bern Office des forêts du canton de Berne Abteilung Fachdienste und Ressourcen Bereich Waldrecht Division Services spécialisés et ressources Domaine Droit forestier Laupenstrasse Bern Telefon Elias Kurt Direktwahl Geschäfts Nr. Leitbehörde: Reg-Nr. KAWA: A.EG-F.17 (ID ) Rod.-Kontr. Nr. 17/4 Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Fachstelle Tiefbau z.h. Roger Stucki Schwand Münsingen Bern, 25. Mai 2018 Amtsbericht Wald (Die Zuständigkeit liegt nach Art. 6 Abs. 1 und 2 des Waldgesetzes (WaG) vom 4. Oktober 1991 in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999 Ziffer 17 und gemäss Art. 135 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ) beim Amt für Wald des Kantons Bern) Gemeinde Frutigen Koordinaten / Waldabteilung Gesuchstellerin Standort/Adresse Vorhaben/Pläne Alpen Einwohnergemeinde Frutigen Rinderwald Sanierung / Ausbau Rinderwaldstrasse in 3 Etappen Rodungsfläche m 2 Wald (temporär m 2 ) Ersatzaufforstungsfläche Leitverfahren Beantragte Bewilligungen m 2 Wald Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen, 2. Mitberichtsverfahren Rodung und Ersatzaufforstung nach Art. 5 bis 7 WaG vom 4. Oktober 1991 und Art. 5ff WaV vom 30. November 1992 und Art. 19 KWaG vom 5. Mai 1997 Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes nach Art. 17 WaG und Art KWaG vom 5. Mai 1997 Nachteilige Nutzung (nichtforstliche Kleinbaute und -anlage) nach Art. 16 WaG vom und Art. 14 WaV vom Ansprechperson Elias Kurt, Fachbereich Waldrecht KAWA, Beurteilungsgrundlagen - Rodungsformulare Etappen 1-3 vom Situation 1 : 500 inkl. Rodungsgesuch Etappen 1-3 vom Situation 1 : 1 000, Ersatzaufforstung vom Kartenausschnitt 1 : 25'000 - Technischer Bericht vom Querprofile 1 : 100, Etappen 1-3 vom

2 Amt für Wald des Kantons Bern 2 1. Beantragte Flächen Rodung / Ersatzaufforstung Rodung Gem einde Parz. Nr. Eigentüm er Temporär Definitiv Total m 2 m 2 m 2 Frutigen div. siehe Liste 0932-R1 1' '655 Frutigen div. siehe Liste 0932-R2 1' '316 Frutigen div. siehe Liste 0932-R3 1' ' Total 5'312 1'779 7'091 Ersatzaufforstung Gem einde Parz. Nr. Eigentüm er Total Rodungsfläche m 2 Ersatz temporäre Rodung m 2 Ersatz def. Rodung m 2 7'091 Total Ersatzaufforstung m 2 Frutigen div. siehe Liste 0932-R1 1'690 1'690 Frutigen div. siehe Liste 0932-R2 1'800 1'800 Frutigen div. siehe Liste 0932-R3 1'822 1'822 Frutigen 220 Gilgian Allenbach 0 1'779 1' Total 5'312 1'779 7'091 Total Ersatzaufforstung m 2 7' Zum Verfahren Aufgrund des etappierten Bau- und Realisierungsprogramms gehen wir auch von einer etappierten Rodungsbewilligung aus: Rodungsetappe 1: Ausführung Rodungsetappe 2: Ausführung Rodungsetappe 3: Ausführung Die Rodungsbewilligung wird deshalb zweistufig erteilt. Die generelle Rodungsbewilligung für das ganze Projekt inklusive Freigabe von Etappe 1 erfolgt mit dem definitiven Amtsbericht im vorliegenden Verfahren. Freigaben zu den Etappen 2 und 3 erfolgen auf einfaches Gesuch der Trägerschaft an das KAWA auf den erforderlichen Zeitpunkt hin. Die Rodungsersatzpflicht wird auch entsprechend etappiert. 3. Beurteilung der Rodung Sachverhalt Die Rinderwaldstrasse erschliesst das Siedlungsgebiet Rinderwald in der Gemeinde Frutigen. Die schmale Strasse ist teilweise unübersichtlich und es bestehen nur wenig Ausweichstellen. Die Rinderwaldstrasse soll auf mehreren Abschnitten verbreitert und komplett saniert werden. Künftig soll die Strasse auch für den LKW-Verkehr sowie für grössere landwirtschaftliche Fahrzeuge befahrbar sein. Der von den baulichen Massnahmen betroffenen Strassenabschnitt soll durchgehend auf drei Meter verbreitert werden. Der Ausbau und die Sanierung der Rinderwaldstrasse ist somit auch für forstwirtschaftliche Bedürfnisse von Nutzen, da anfallendes Holz mit dem LKW bis zur Kantonsstrasse abtransportiert werden kann. Die Regenwasserableitung in Etappe 3 in den Bettbach macht gemäss Plan einen grösseren Eingriff in den Wald nötig. Eine Spülbohrung ist aufgrund der geologischen Gegebenheiten nicht möglich. Der Bau wird mit Schreitbagger ausgeführt. Neu fallen im 2. Mitberichtsverfahren temporäre Rodungen für verschiedene Durchlässe/Ableitungen an sowie für eine kleine Trockenmauer (nichtforstliche Kleinbaute). Aufgrund der zusätzlichen Rodungsfläche von rund 700 m 2 wurde das BAFU nochmals angehört.

3 Amt für Wald des Kantons Bern 3 Dieses beantragt, dass die zusätzlichen Rodungsflächen auf ein Minimum (z.b. Breite für Vorfluter) zu beschränken sind. Das Vorhaben unterschreitet den kantonalen, gesetzlichen Waldabstand eine Ausnahmebewilligung ist nötig Die Publikation und die öffentliche Auflage des Bauvorhabens sowie der Rodungen sind noch nicht erfolgt. Falls Einsprachen zur Rodung oder Ersatzaufforstung eingehen, ist das Amt für Wald darüber in Kenntnis zu setzen. Bedarfsnachweis / Interessenabwägung Mit ihrem minimalen Ausbaustandard genügt die Rinderwaldstrasse den heutigen Sicherheitsanforderungen auf mehreren Abschnitten nicht. Ein Kreuzen der Fahrzeuge ist auf mehreren und längeren Abschnitten kaum möglich. Das von den Rodungen betroffene Waldareal ist überwiegend als Objektschutzwald Bund ausgeschieden und übernimmt gegenüber Lawinen, Hangmuren und Rutschung Schutzfunktion. Die Regenwasserleitung tangiert das Waldnaturinventar-Objekt Nr Sackgraben. Das Interesse an einer sicheren, zeitgemässen Erschliessung überwiegt in diesem Fall das Interesse an der Walderhaltung. Standortnachweis Die Rinderwaldstrasse führt auf mehreren Abschnitten durch Waldareal. Ein Ausbau in diesen Abschnitten ist ohne temporäre und definitive Beanspruchung von Waldareal nicht möglich. Die Standortgebundenheit ist somit gegeben. Raumplanerische Voraussetzungen Die raumplanerischen Aspekte sind von der Leitbehörde im massgeblichen Verfahren zu berücksichtigen. Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes Die Abteilung Naturförderung (LANAT-Abt NF) hat in ihren Amtsberichten vom bzw den Rodungen und Ersatzleistungen mit Auflagen zugestimmt. Durch die Rodungen wird das Landschaftsbild minimal beeinträchtigt, nach Abschluss der Bauarbeiten aber durch die Ersatzaufforstungen grösstenteils wiederhergestellt. Gefährdung der Umwelt Die hier beantragte Rodung führt zu keiner voraussehbaren Gefährdung der Umwelt. Umliegende Waldbestände werden durch die Rodung nicht in ihrer Stabilität gefährdet. Rodungsersatz (Art 7 WaG) Für die temporären Rodungen von m 2 erfolgt der Ersatz an Ort und Stelle. Für die definitiven Rodungen von m 2 konnte auf der Parzelle Nr. 220 ein Ersatz von m 2 in der gleichen Gegend gefunden werden. Die Ersatzaufforstung erfolgt nach Weisung und unter Aufsicht der Waldabteilung mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern. Der Rodungsersatz ist quantitativ und qualitativ gleichwertig. Gesamtbeurteilung Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Art. 5 des Waldgesetzes (WaG) vom 4. Oktober 1991 sind nach Erfüllung der Genehmigungsvorbehalte und mit den Bedingungen und Auflagen erfüllt. Das BAFU (Abteilung Wald, Bern) äussert sich mit Anhörungen vom und vom positiv und verlangt, dass die in diesem Fachbericht geforderten Auflagen berücksichtigt werden. 4. Beurteilung der Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes Die vorgesehene Deponie für das anfallende Aushubmaterial liegt in Waldnähe und benötigt eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes. Gleiches gilt für die

4 Amt für Wald des Kantons Bern 4 diversen Massnahmen zur Sanierung/Verbreiterung der Strasse. Bei waldschonender, sachgerechter Bauausführung sind keine wesentliche Behinderungen der Waldbewirtschaftung und keine Gefährdung der Walderhaltung zu erwarten. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 26 Abs. 1 Waldgesetz (KWaG) erteilt werden. 5. Beurteilung der nachteiligen Nutzung (nichtforstlichen Kleinbauten im Wald) Die Regenwasserableitung stellt eine nachteilige Nutzung im Sinne von Art. 16 WaG dar. Die Leitung verläuft ausschliesslich unterirdisch und stört nach dem Bau das Waldgefüge, die Funktionserfüllung und die Bewirtschaftung des Waldes kaum. Die Regenwasserableitung kann deshalb als nachteilige Nutzung (nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen) bewilligt werden. 6. Anträge 6.1 Antrag zur Rodung: Die beantragte generelle Ausnahmebewilligung zur Rodung kann nach Erfüllung der Genehmigungsvorbehalte und unter den nachstehend genannten Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 6.2 Antrag zur Freigabe der Rodungsetappe 1: Die Freigabe der Rodungsetappe 1 kann erteilt werden, sobald die generelle Rodung bewilligt ist. 6.3 Antrag zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes: Die beantragte Ausnahmebewilligung für eine Baute in Waldnähe (0m) kann erteilt werden. 6.4 Antrag zur nachteiligen Nutzung: Die beantragte Ausnahmebewilligung für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen kann erteilt werden. 7. Genehmigungsvorbehalte zur Rodung 7.1 Die Rodung ist öffentlich bekannt zu machen, und die Akten sind öffentlich aufzulegen (Art. 5 Abs. 2 WaV). 7.2 Es gehen in der öffentlichen Auflage keine schützenswerten Einsprachen gegen die Rodung und / oder die Ersatzaufforstungen ein. 8. Bedingungen zur Rodung 8.1 Die generelle Rodungsbewilligung wird bis befristet. 8.2 Die Freigabe der Rodungsetappe 1 ist bis zum befristet. 8.3 Das Entfernen der Bestockung bzw. die Zweckentfremdung des Waldareals darf erst erfolgen, wenn der zuständige Forstdienst die Rodungsfläche angezeichnet hat. 9. Auflagen zur Rodung 9.1 Die Holzerei- und Rodungsarbeiten dürfen nicht während der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Säugetiere und Vögel (1. April 15. Juli) ausgeführt werden. 9.2 Die Rodungsarbeiten haben unter grösstmöglicher Schonung des angrenzenden Baumbestandes zu erfolgen. Der verbleibende Bestand ist gegen Schäden zu schützen. Deponien aller Art sowie das Abstellen von Geräten und Maschinen ausserhalb der Rodungsfläche auf Waldareal sind verboten. Die Abholzungen haben sich auf das absolut Notwendige zu beschränken. 9.3 Dem Bodenschutz ist gebührend Rechnung zu tragen. Bei allen Erdarbeiten sind Vegetationsdecke und Oberboden möglichst vollständig abzutragen, separat

5 Amt für Wald des Kantons Bern 5 zwischenzulagern und wieder fachgerecht einzubauen. Waldboden muss getrennt von Landwirtschaftsboden gelagert werden. 9.4 Genereller Ersatz Als Ersatz für die Rodungen wird die Gesuchstellerin verpflichtet, auf den Parzellen mit den Grundbuchblatt-Nummern , , 2116, , , , 2414, 2580, , , , 4864, 4946, 303, , , , 2651, , , , 213, , 3436, , , , , 3934, Gemeinde Frutigen, eine Fläche von m 2 nach den Weisungen der Waldabteilung Alpen bis (Anwuchserfolg gesichert) mit standortgerechten Baum- und Straucharten aufzuforsten. 9.5 Ersatz für die Rodungsetappe 1 Als Ersatz für die Rodungen der Rodungsetappe 1 wird die Gesuchstellerin verpflichtet, auf den Parzellen mit den Grundbuchblatt-Nummern , , 2116, , , , 2414, 2580, , , , 4864, 4946, Gemeinde Frutigen, eine Fläche von m 2 nach den Weisungen der Waldabteilung Alpen bis (Anwuchserfolg gesichert) mit standortgerechten Baum- und Straucharten aufzuforsten. 9.6 Innerhalb der Rodungs- und Ersatzaufforstungsflächen und in unmittelbarer Umgebung der genannten Flächen müssen invasive Neophyten bis zur Abnahme der Ersatzaufforstung nach Weisungen der Waldabteilung auf Kosten der Gesuchstellerin bekämpft werden. Die Gesuchstellerin hat die Flächen regelmässig (mind. zweimal jährlich) zu kontrollieren. 10. Hinweise zur Rodung 10.1 Für Projektbestandteile, die waldrechtliche Ausnahmebewilligungen benötigen, kann kein vorzeitiger Baubeginn bewilligt werden (Art. 47 WaG) Als Bestandteil dieser Bewilligung gelten: - die Rodungspläne, Etappen 1-3, 1 : der Ersatzaufforstungsplan 1 : der Kartenausschnitt 1 : 25' In Anwendung von Art. 11 der Waldverordnung (WaV) hat das Amt für Wald des Kantons Bern dem Grundbuchamt Bern-Mittelland, zulasten der Parzellen mit den Grundbuchblatt- Nummern , , 2116, , , , 2414, 2580, , , , 4864, 4946, 303, , , , 2651, , , , 213, , 3436, , , , , 3934, Gemeinde Frutigen, die Anmerkung "Pflicht zur Aufforstung" anzumelden Die Waldabteilung Alpen hat die Rodung und die Aufforstung zu kontrollieren und meldet dem Amt für Wald des Kantons Bern zuhanden des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) die richtige Ausführung der Arbeiten. Die Kulturänderungen sind im Vermessungswerk und im Grundbuch auf Kosten des Gesuchstellers durch den Nachführungsgeometer nachtragen zu lassen. Die Waldabteilung hat dazu dem zuständigen Nachführungsgeometer zu gegebener Zeit den Vollzug der Rodung und der Aufforstung unter Beilage des Plans und mittels Formular "Vollzugskontrolle über Rodungen und Aufforstungen" zu melden. (Diese Meldung ist dem Amt für Wald, Fachbereich Waldrecht, zuzustellen). 11. Hinweise zur Baute in Waldnähe 11.1 Die Waldgrenze zu offenem Land verläuft nach Art. 3 KWaV in der Regel drei Meter ausserhalb der Linie, welche die Stockmitten der äussersten Bäume bzw. Wurzelstöcke oder Sträucher miteinander verbindet, oder entlang der Parzellengrenze, wenn diese innerhalb der drei Meter verläuft Gemäss Art. 27 KWaG gilt im Kanton Bern die folgende Haftungsregel: Ist eine Baute oder

6 Amt für Wald des Kantons Bern 6 Anlage mit einer Ausnahme zum Näherbau bewilligt worden, ist für allfälligen, vom Wald oder dessen Bewirtschaftung ausgehenden Schaden die Haftung wegbedungen, soweit dies bundesrechtlich zulässig ist. 12. Gebühren Gemäss Anhang IIC Gebührentarif des Amtes für Wald zur Verordnung vom über die Gebühren der Kantonsverwaltung ist für unsere Aufwendungen eine Gebühr von CHF zu erheben. Die Rechnungsstellung erfolgt (mit dem Amtsbericht Wald) durch die Leitbehörde im massgeblichen Verfahren. Amt für Wald des Kantons Bern Abteilung Fachdienste und Ressourcen Elias Kurt, Bereich Waldrecht Kopie z. K.: - Waldabteilung Alpen - Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Fachstelle Tiefbau, z.h. Roger Stucki - Amt für Wald, Rechnungswesen - Bundesamt für Umwelt BAFU, inkl. Rodungsformular, Rodungsplan und Kartenausschnitt 1 :

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