Hinterlegungsvertrag für Pensionspferde

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Transkript:

Hinterlegungsvertrag für Pensionspferde Zwischen (Pensionsgeber) Renata Bucher, Berg, 5107 Schinznach und Vor-/Nachname:... (Pensionsnehmer) Adresse:... PLZ/Ort:... Telefon:... Email:... wird folgender Vertrag abgeschlossen: 1. Zweck Der Zweck dieses Vertrages besteht darin, Rechte und Pflichten der Parteien in Zusammenhang mit der Übernahme von Pferden in Pension zu regeln. 2. Allgemeines Der Pensionsnehmer übergibt dem Pensionsgeber unten genanntes Pferd in Pension: Name:... Geschlecht:... Rasse:... Geburtsjahr:... Farbe:... Pass-Nr.... Mit dem unterzeichneten Vertrag ist dem Pensionsgeber eine Kopie des Passes abzugeben. Berg 247 5107 Schinznach-Dorf T 077 422 20 52

3. Unterbringung Das genannte Pferd erhält einen Platz in der Gruppenhaltung mit permanentem Auslauf und Weidegang. Der Pensionsnehmer ist darüber orientiert, dass das Halten von Pferden in Herden das Risiko der Verletzungen des Pferdes durch die anderen Pferde der Gruppe, insbesondere das Risiko von Biss- und Schlagverletzungen, in sich trägt. Die Haftung des Stalles für die Folgen dieser Verletzungen sowie generell für Verletzungen, die durch die freie Bewegungshaltung auf der Grünfläche verursacht werden können, wird wegbedungen. 4. Vertragsdauer Der Pensionsvertrag beginnt am..2019 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 5. Kündigungsfrist Der Pensionsvertrag kann von jeder Partei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Der Pensionsnehmer hat somit das Recht, sein Pferd jederzeit aus dem Stall wegzunehmen (OR 475). Trifft der Pensionsnehmer oder der Pensionsgeber die Entscheidung, den Vertrag auf einen bestimmten Termin hin zu kündigen, so ist dies der Vertragspartei so früh wie möglich mitzuteilen. Bei Tod des eingestellten Pferdes wird der vorliegende Hinterlegungsvertrag automatisch aufgelöst. Sofern sich der Pensionsnehmer einen Pensionsplatz reservieren möchte, hat er dies dem Pensionsgeber mitzuteilen. 6. Pensionspreis Der Pensionspreis beträgt CHF 850.- pro Monat und ist monatlich im Voraus jeweils auf den 1. des entsprechenden Monats zu bezahlen. Im Pensionspreis inbegriffen sind: Pensionsplatz im Offenstall inkl. Ausläufe Platz in der Integrationsbox während der Integrationszeit oder im Krankheitsfall (Panellösung) 24h Zugang zu Heu an mehreren Orten (spätere Umstellung auf computergesteuerte Fütterung möglich) 2x täglich Abgabe von Kraftfutter (wird vom Besitzer individuell mitgebracht) 2x täglich misten der Liegeflächen (Bio-Waldboden), der Paddocks und der Trails. frisches Quellwasser an mehreren Standorten Weidebenützung mit angrenzenden Waldteilen (Weidetechnik ist Sache des Pensionsgebers) Benützung Putz-, Sattel-, Wasch- und Schmiedeplatz Benützung Sattelkammer mit persönlichem Sattelschrank Benützung Round Pen (Allwetter) und nach Fertigstellung Reitplatz und Extrem Trail Täglicher Kontrollgang durch das Stallteam Bei Bedarf abnehmen der Pferdedecke/Fliegenmaske (im angemessenen Umfang) Weitere Leistungen des Pensionsgebers werden gesondert vereinbart und sind monatlich mit dem Pensionspreis zu bezahlen. 2

Der Pensionspreis ist auf das Konto IBAN CH77 0588 1152 3561 7000 0,, Renata Bucher & Sven Bosshard, Berg, 5107 Schinznach-Dorf zu überweisen. Der Pensionsgeber behält sich das Recht vor, den Pensionspreis den Bedingungen des Marktes und den Unkosten anzupassen. Eine Preisänderung ist dem Pensionsnehmer mindestens einen Monat im Voraus bekanntzugeben. Der Pensionsnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Pensionsgeber für alle mit dem Vertrag in Zusammenhang stehenden Forderungen (Pensionspreis, eventuelle Tierarztkosten, usw.) am eingestellten Pferd ein Retentionsrecht (Art. 895 ff.; ZGB) zusteht. 7. Abwesenheit Vorübergehende Abwesenheit des Pferdes von weniger als 10 Tagen berechtigt nicht zur Minderung des Pensionspreises. Der Pensionsnehmer hat jedoch das Recht, das Futter für die betreffende Zeit zu beziehen. Bei längerer Abwesenheit bezahlt der Pensionsnehmer für die Reservation des Platzes in der Gruppe 50% des für die entsprechende Zeit geschuldeten Pensionspreises. Der Pensionsgeber ist berechtigt, während der Abwesenheit des Pferdes vorübergehend über den Platz zu verfügen, ohne dass deswegen der Pensionspreis reduziert wird. Der Pensionsnehmer verpflichtet sich, den Pensionsgeber über eine allfällige Abwesenheit des Pensionärs, welche länger als 24h dauert, zu informieren. 8. Gesundheit des Pferdes 8.1 Gesundheitszustand Der Pensionsnehmer erklärt ausdrücklich, dass das Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder aus einem verseuchten Stall kommt. Verhaltensstörungen und Untugenden sind dem Pensionsnehmer vor Vertragsunterzeichnung mitzuteilen. Der Pensionsnehmer hat den Pensionsgeber über die letzten Kotproben und Entwurmungen des Pferdes zu orientieren, damit dies entsprechend bei Bedarf berücksichtigt werden kann. 8.2 Verletzungen & Notfall Im Notfall hat der Pensionsgeber die Pflicht, umgehend die medizinische Betreuung eines kranken Pferdes zu veranlassen. Er ist dadurch befugt im Namen und auf Rechnung des Pensionsnehmers einen Tierarzt und/oder Hufpfleger/-schmid beizuziehen und auf die Anordnungen des Tierarztes/Hufpflegers das Pferd in eine Tierklinik einzuliefern. Der Pensionsnehmer ist sofort zu informieren. Im Übrigen ist es Sache des Pensionsnehmers, sicherzustellen, dass der Pensionsgeber darüber informiert ist, welchen Tierarzt er beizuziehen wünscht. Ohne entsprechende Abmachung oder wenn der gewünschte Tierarzt/Hufpfleger nicht rasch genug kommen kann, darf der Pensionsgeber den Tierarzt / Hufpfleger selber auswählen. 8.3 Parasitenbefall Der Pensionsgeber hat das Recht in regelmässigen Abständen Analysen von Kotproben des Pferdes zwecks Feststellung von Parasitenbefall durchzuführen. Bei Befall findet eine selektive Entwurmung des betroffenen Pferdes statt. 3

Die Kotproben und die Entwurmung werden in Absprache mit den Pensionären durchgeführt. Die Kosten für die Analyse und des Entwurmungsmittel gehen zu Lasten des Pensionsnehmers. Das bei Bedarf verwendete Entwurmungsmittel ist dem Pensionsnehmer jeweils bekannt zu geben. 9. Haftung und Versicherung 9.1 Haftung Der Pensionsnehmer hat für alle Schäden aufzukommen, die durch sein Pferd, durch ihn oder durch eine mit dem Reiten seines Pferdes beauftragten Person an den Einrichtungen des Stalles und an den anderen Anlagen sowie anderen Betriebseinrichtungen und Geräten verursacht wird. Die Haftung des Pensionsgebers und seines Personals für die Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung des eingestallten Pferdes oder der dazugehörenden Utensilien und Ausrüstungsgegenstände (Sattel, usw.) wird wegbedungen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für den Fall, dass der Pensionsgeber oder dessen Mitarbeitende im Auftrag des Pensionsnehmers das Pferd reiten oder transportieren müssen. Vorbehalten bleibt ein schweres Verschulden des Pensionsgebers und seiner Mitarbeitenden (Verletzung der elementaren Sorgfaltspflicht, grob fahrlässiges Handel usw.) Die Versicherung des Pferdes gegen Krankheiten, Unfälle, usw. ist Sache des Pensionsnehmers. 9.2 Versicherung Der Pensionsnehmer erklärt hiermit, dass er für sich eine Privathaftpflichtversicherung, welche die Haftung als Tierhalter, Vermieter seines Pferdes, Mieter und Benützer fremder Pferde einschliesst, abgeschlossen hat. Der Pensionsgeber verpflichtet sich, bei der Betreuung des Pferdes höchstmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Der Pensionsgeber hat eine Haftpflichtversicherung, soweit er als Tierhalter für Drittschäden haftbar gemacht werden könnte. Lässt der Pensionsnehmer sein Pferd durch eine Drittperson reiten, ist er dafür verantwortlich, dass auch diese durch eine gleichwertige Haftpflichtversicherung gedeckt ist. 10. Stall- und Betriebsordnung Der Betrieb im Stall und die Benützung der Anlagen werden vom Pensionsgeber durch die Stall- und Betriebsordnung geregelt. Die bei Vertragsabschluss gültige Fassung wird dem Pensionsnehmer ausgehändigt. Die Betriebsordnung ist auf der Webseite publiziert und liegt wo möglich im Stall auf. Der Pensionsgeber ist berechtigt, diese Betriebsordnung zu ändern und neuen Bedürfnissen anzupassen. Der Pensionsnehmer verpflichtet sich, die Betriebsordnung einzuhalten und er ist zudem verantwortlich, dass auch weitere Reiter und Reiterinnen seines Pferdes diese Ordnung beachten. Der Pensionsnehmer verpflichtet sich, zu einem guten Betriebsklima unter den Pensionsnehmern, den Pensionsgebern, den Besuchern und Bewohnern der sowie dem Stallteam beizutragen. 11. Gerichtsstand Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen, sind durch die für die Gemeinde Schinznach (Ort des Stalles) örtlich zuständigen Gerichte zu beurteilen. Der Pensionsnehmer verzichtet ausdrücklich auf seinen Wohnsitzgerichtsstand. 4

12. Gesetzliche Bestimmungen Soweit dieser Vertrag nichts anders bestimmt, sind die Vorschriften des schweizerischen OR (Art. 472 ff) sinngemäss anwendbar. 13. Weitere Bestimmungen Die Parteien haben den Vertrag gelesen und verstanden. Sie erklären sich mit dem Inhalt ausdrücklich einverstanden. Schinznach,..2019 Pensionsgeber: Pensionsnehmer: Renata Bucher Sign.: Name: Beilagen: Stallordnung 5