Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz



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Transkript:

des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.7 Kurzbezeichnung VO über das Landschaftsschutzgebiet Butendieker Gehölz (Nr. OHZ 8) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet im Auf Grund der 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20.1.1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908) sowie des 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 in der Fassung vom 16. September 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911) wird durch den mit Ermächtigung des Regierungspräsidenten in Stade als höhere Naturschutzbehörde folgendes verordnet: 1 (1) Der in Abs. 2 näher beschriebene Landschaftsteil in den Gemeinden Lilienthal und Neuenkirchen wird unter der Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet Butendieker Gehölz mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Landschaftsschutzgebiet dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt und unter der Nr. OHZ 8 in die Liste der Landschaftsschutzgebiete des Landkreises Osterholz eingetragen. (2) Das Schutzgebiet umfasst: Das Butendieker Gelände Parzelle Nr. 25/3 der Flur 7 Gemarkung Lilienthal, das Mittelholz Parzelle Nr. 26/8 der Flur 6 Gemarkung Lilienthal, den alten Friedhof in Trupe Parzelle 286/1 der Flur 3 Gemarkung Lilienthal, den Friedhof in Neuenkirchen Parzellen 44 und 45 der Flur 4 Gemarkung Neuenkirchen. (3) Unbeschadet dieser allein maßgeblichen Beschreibung des Geltungsbereiches dieser Verordnung ist das Landschaftsschutzgebiet aus Gründen der Anschaulichkeit in Messtischblätter 1:25.000 (Landschaftsschutzkarte) mit grüner Farbe eingetragen, welche bei dem als untere Naturschutzbehörde hinterlegt sind. Übereinstimmende Ausfertigungen dieser Karte befinden sich beim Herrn Regierungspräsidenten als höhere Naturschutzbehörde in Stade und beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt Naturschutz und Landschaftspflege in Hannover. (4) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rd. 25 ha. 2 (1) In dem in 1 genannten Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, die Landschaft zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. (2) Verboten ist insbesondere a) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, b) an anderen als den behördlich zugelassenen Plätzen zu zelten, Wohnwagen aufzustellen oder zu baden,

Seite 2 c) die Pflanzendecke abzubrennen, d) Abfälle, Müll, Schutt oder Abraum aller Art wegzuwerfen oder an anderen als den behördlich hierfür zugelassenen Plätzen abzulagern oder die Landschaft, insbesondere die Gewässer auf andere Weise zu verunreinigen, e) außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Kraftfahrzeuge zu fahren oder abzustellen, soweit der Verkehr nicht den Anliegern oder der Land- und Forstwirtschaft dient, f) außerhalb der bebauten Grundstücksteile, Kraftfahrzeuge zu waschen. (3) In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von diesen Verboten durch den als untere Naturschutzbehörde zugelassen werden. Eine solche Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die der Abwendung oder einem Ausgleich der in Abs. 1 genannten Schädigungen dienen. Sie ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung. 3 (1) Mit Ausnahme der in 4 näher bezeichneten Maßnahmen bedürfen im Landschaftsschutzgebiet der vorherigen Zustimmung des Landkreises Osterholz als untere Naturschutzbehörde folgende Vorhaben: a) die Errichtung oder die wesentliche Veränderung von baulichen Anlagen, b) die Errichtung von Einfriedungen oder Absperrungen, soweit sie nicht im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, c) die Errichtung industrieller oder gewerblicher Betriebe einschließlich ihrer Lagerungs,- Verlade- und Transporteinrichtungen, d) die Aufstellung von ortsfesten und nicht ortsfesten Verkaufseinrichtungen, Baracken, Wohnwagen und Zelten sowie von fliegenden Bauten mit Ausnahme von Baustelleneinrichtungen, e) die Errichtung von Freileitungen aller Art, f) die Errichtung von Lager-, Zelt und Badeplätzen, g) das Anbringen von Werbeeinrichtungen, Bild- und Schrifttafeln oder Beschriftungen, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder Verkehr beziehen oder Wohnoder Gewerbebezeichnungen an den Wohn- oder Betriebsstätten darstellen, h) die Beseitigung von Hecken, Gehölzen und markanten Bäumen außerhalb des Waldes, von Tümpeln, Teichen oder landschaftlich bedeutsamen Findlingen oder Felsblöcken sowie der Kahlschlag von Waldflächen, i) die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder sonstigen Veränderungen der Bodengestalt. (2) Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben geeignet ist, eine der in 2, Abs. 1 genannten schädigenden Wirkungen hervorzurufen. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die der Abwendung oder dem Ausgleich der in 2, Abs. 1 genannten Schädigungen dienen. (3) Die Zustimmung ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

Seite 3 4 Keinen Beschränkungen auf Grund dieser Verordnung unterliegen: 1. die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, 2. die ordnungsgemäße Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke 3. der Umbau, die Erweiterung sowie der Wiederaufbau land- und forstwirtschaftlicher Hofstellen, 4. die Entnahme von Bodenbestandteilen für den eigenen Bedarf des betreffenden landoder forstwirtschaftlichen Betriebes, 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei. 5 Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Flurbereinigungsgesetzes, des Bundesbaugesetzes und des 20 Reichsnaturschutzgesetz werden aufgrund dieser Verordnung nicht berührt. 6 Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem 16 der DVO bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind. 7 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Stade, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt außer Kraft: Die Verordnung vom 18. Januar 1938 Veröffentlicht im Amtsblatt der Regierung Stade Nr. 4 vom 29.1.1938 S. 10. Osterholz-Scharmbeck, den 1. Oktober 1968 (Reiners) Landrat L.S. (Gottschalk) Oberkreisdirektor

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Seite 7 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Osterholz Nr. 8 Butendieker Gehölz vom 17. Oktober 1984 Aufgrund der 26, 30 und 54 Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20.3.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 5.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet: 1 (1) Der in der auf Seite 4 mitveröffentlichten Karte schraffiert dargestellte Bereich des Mittelholzes wird aus dem Schutz der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Butendieker Gehölz vom 1.10.1968, veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Stade S. 122 von 1969, entlassen. (2) Gleichzeitig ergibt sich aus dieser Karte der nunmehr allein maßgebliche Grenzverlauf des Bereiches Mittelholz im Landschaftsschutzgebiet Butendieker Gehölz. 2 (1) Die Flurstücksbezeichnung des Mittelholzes im 1 Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung wird in Parzelle 26/13 der Flur 6 geändert. (2) Die Größenangabe im 1 Abs. 4 der Landschaftsschutzverordnung wird in ca. 20 ha geändert. 3 Dieser Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht wird, in Kraft. Osterholz-Scharmbeck, den 17. Oktober 1984 Blanke L. S. v. Friedrichs Landrat Oberkreisdirektor

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