vorgeschlagener Text geltender Text Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines, Anwendungsbereich, allgemeine Zugänglichkeit der Schulen, Begriffsbestimmungen

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Transkript:

Textgegenüberstellung geltender Text Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations- Ausführungsgesetzes vorgeschlagener Text Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines, Anwendungsbereich, allgemeine Zugänglichkeit der Schulen, Begriffsbestimmungen II. Volksschulen 2 Aufbau 3 Organisationsformen 6 Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes 1. Im Inhaltsverzeichnis wird in den 6, 11, 16 und 21 der Begriff Leibesübungen durch die Wendung Bewegung und Sport ersetzt und nach 3 3a Sprachförderkurse eingefügt. III. Hauptschulen.. 11 Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes IV. Sonderschulen. 1

16 Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes V. Polytechnische Schulen 21 Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes. I. Allgemeines, Anwendungsbereich, allgemeine Zugänglichkeit d Schulen, Begriffsbestimmungen 1 Allgemeines (1). (5) Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen unter. 2

h) ganztägigen Schulformen Schulen, an denen neben dem Unterrichtsteil ein Betreuungsteil angeboten wird, wobei zum Besuch des Betreuungsteiles eine Anmeldung erforderlich ist und der Betreuungsteil aus folgenden Bereichen besteht: aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, bb) individuelle Lernzeit, cc) Freizeit (einschließlich Mittagessen) ( 8 lit.j Schulorganisationsgesetz). 2. 1 Abs. 5 lit. h lautet: h) ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht: aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und/oder bb) individuelle Lernzeit sowie cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Mittagessen). 3. 1 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) Allgemein bildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehenen Schulartbezeichnungen (Volksschule, Hauptschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) und den Standort zu führen. Über die nähere Standortbezeichnung sowie über die eventuelle Verwendung des Namens einer bekannten Persönlichkeit entscheidet der Schulerhalter. Weiters können folgende Zusatzbezeichnungen durch Beschluss des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses nach der Schulartbezeichnung geführt werden: a) ein Hinweis auf eine schulautonome Schwerpunktsetzung, die in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen ist, oder b) ein Hinweis auf einen Schulversuch. 1a Führung ganztägiger Schulformen (1) Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter 4. 1a lautet: (1) Ganztägige Schulformen sind in einen Unterricht und eine Tagesbetreuung gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse 3

Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, dass alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung ist erforderlich, dass alle Schüler einer Klasse an der Tagesbetreuung während der ganzen Woche angemeldet sind und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterricht und die Tagesbetreuung getrennt zu führen. (2) Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassen- und schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Für die Mindest- wie für die Höchstzahl pro Schülergruppe der jeweiligen Schulart sind die tatsächlich täglich anwesenden Schüler maßgeblich. Die Führung von ganztägigen Schulformen ist nur im Rahmen der vom Bund vorgegebenen Stellenpläne zulässig (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962). (2) Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für die Tagesbetreuung in klassen- und schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; die Tagesbetreuung darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Für die Mindest- wie für die Höchstzahl pro Schülergruppe der jeweiligen Schulart sind die tatsächlich täglich anwesenden Schüler maßgeblich. Die Führung von ganztägigen Schulformen ist nur im Rahmen der vom Bund vorgegebenen Stellenpläne zulässig (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962). (3) Die Schulerhalter haben unter Bedachtnahme auf bereits bestehende, nicht schulische, regionale Betreuungsangebote in einer zumutbaren Entfernung und unter Berücksichtigung der räumlichen Voraussetzungen eine ganztägige Schulform zu führen, wenn mindestens 15 Schüler für die ganztägige Schulform angemeldet sind. Eine Tagesbetreuung kann aber schon geführt werden, wenn die in diesem Gesetz vorgesehenen Mindestschülerzahlen für die Errichtung von Tagesbetreuungsgruppen erreicht werden. Die Schüler können klassen-, schulstufen- und schulübergreifend, aber nicht schulartübergreifend, zusammengefasst werden. 4

II. Volksschulen 3 Organisationsformen (3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die Landesregierung nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium). 5. Im 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Die Anhörung des Schulerhalters entfällt, wenn durch die Festlegung der Organisationsform keine Schulbaumaßnahmen erforderlich werden. 6. Nach 3 wird folgender 3a mit Überschrift eingefügt: 3a Sprachförderkurse (1) In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen ab einer Schülerzahl von acht Kindern, die gemäß 4 Abs. 2 lit.a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2006, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen werden, Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sie dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch klassen-, schulstufen- und schulübergreifend geführt werden. (2) Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Bezirksschulrates und des Schulerhalters bis längstens 31. Dezember des laufenden Schuljahres. 5

4 Lehrer (2a) An ganztägigen Schulformen ist für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorzusehen. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen. 7. In den 4 Abs. 2a, 6 Abs. 3, 11 Abs. 4, 16 Abs. 2a und 21 Abs. 3 werden die grammatikalischen Formen des Wortes Betreuungsteil durch die entsprechenden Formen des Wortes Tagesbetreuung ersetzt... 5 Klassenschülerzahl (3) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs.1 und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates. 8. In den 5 Abs. 3, 10 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 20 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: Die Anhörung des Schulerhalters entfällt, wenn durch die Festlegung der Klassenzahl keine Schulbaumaßnahmen erforderlich werden. 6 Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes (1) Der Unterricht in Leibesübungen ist ohne Trennung nach Geschlechtern zu erteilen. (4) Im Unterricht in Leibesübungen, Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefasst werden, soweit die nach 5 Abs. 1 bestimmte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird. 9. In der Überschrift der 6, 11, 16 und 21 sowie in den 6 Abs. 1 und 4, 11 Abs. 1, 2 und 5, 16 Abs. 1 und 3 und 21 Abs. 1 und 4 werden die grammatikalischen Formen des Wortes Leibesübungen durch die entsprechenden Formen der Wendung Bewegung und Sport ersetzt. 6

.. III. Hauptschulen.. 10 Klassenschülerzahl (3) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs.1 und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates. 11 IV. Sonderschulen Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes (1) Der Unterricht in Leibesübungen ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. (2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des 7

Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z.b. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist... (4) Die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe im Betreuungsteil einer ganztägigen Hauptschule bei getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles beträgt 10. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei a) Schülern mit Körper- und/oder Sinnesbehinderung, b) Schülern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogi-schem Förderbedarf, c) außerordentlichen Schülern, wobei auf die Anzahl der betroffenen Schüler sowie in den Fällen des lit. a und b auch auf Art und Ausmaß der Behinderung Rücksicht zu nehmen ist. 13 Organisationsformen (2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht: a) Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder); b) Sonderschule für körperbehinderte Kinder; c) Sonderschule für sprachgestörte Kinder; d) Sonderschule für schwerhörige Kinder; e) Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung); f) Sonderschule für sehbehinderte Kinder; g) Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut); 8

h) Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder); i) Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder. (3) Die im Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung "Volksschule", "Hauptschule" bzw. "Polytechnische Schule", in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen. Die im Abs. 2 unter lit. d und e angeführten Sonderschulen tragen die Bezeichnung "Institut für Hörgeschädigtenbildung", sofern sie in organisatorischem Zusammenhang geführt werden... 10. 13 Abs. 3 lautet: Die im Abs. 2 unter lit. b und d bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung "Volksschule", "Hauptschule" bzw. "Polytechnische Schule", in den Fällen der lit. b und d bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen. Die im Abs. 2 unter lit. d und e angeführten Sonderschulen tragen die Bezeichnung "Institut für Hörgeschädigtenbildung", sofern sie in organisatorischem Zusammenhang geführt werden. Die unter Abs. 2 lit. c angeführte Sonderschule trägt den Namen Sprachheilschule. 15 Klassenschülerzahl (4) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über Vorschulklassen gemäß Abs. 3 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates. 16 Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes (1) Der Unterricht in Leibesübungen ist ab der fünften Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach 9

Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichtes für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z.b. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist... (2a) Die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Gruppe im Betreuungsteil beträgt bei getrennter Abfolge an einer ganztägigen Sonderschule für blinde, für gehörlose sowie für schwerstbehinderte Kinder 4; für sehbehinderte sowie für schwerhörige Kinder und Kinder an einer ganztägigen Heilstättenschule 5 und einer sonstigen ganztägigen Sonderschule 8. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Standort sind die Klassenschülerhöchstzahlen gemäß 15 Abs. 1, die nicht überschritten werden sollen, maßgeblich (3) Im Unterricht in Werkerziehung, Ernährung und Haushalt, Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Leibesübungen, in alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule auch schulstufenübergreifend zusammengefasst werden, soweit die nach 15 Abs.1 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.... V. Polytechnische Schulen 20 Klassenschülerzahl 10

(4) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs. 1 bis 3 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates. 21 Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes (1) Der Unterricht in Leibesübungen ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichtes für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z.b. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist. (3) Die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe im Betreuungsteil einer ganztägigen Polytechnischen Schule bei getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungs-teiles beträgt 10. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei a) Schülern mit Körper- und/oder Sinnesbehinderung, b) außerordentlichen Schülern, wobei auf die Anzahl der betroffenen Schüler sowie im Fall des lit. a auch auf Art und Ausmaß der Behinderung Rücksicht zu nehmen ist. 11

(4) Im Unterricht in Leibesübungen, in alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefasst werden, soweit die nach 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden... 26 Inkrafttreten von Novellen Die Novellierung der 1a, 6 Abs. 3, 11 Abs. 4, 16 Abs. 2 und 21 Abs. 3 sowie die Einfügung des 16 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 61/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft. 11. Der bisherige 26 erhält die Absatzbezeichnung 1 und ihm wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) Die Novellierung des Inhaltsverzeichnisses und der 1 Abs. 5 lit. h, 1a Abs. 1 und 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 2a, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 3 und 4, 10 Abs. 3, 11 Abs. 1, 2, 4 und 5, 13 Abs. 3, 15 Abs. 4, 16 Abs. 1, 2a und 3, 20 Abs. 4, 21 Abs. 1, 3 und 4 wie auch der Überschriften der 6, 11, 16 und 21 sowie die Einfügung der 1 Abs. 6, 1a Abs. 3 und 3a durch die Novelle LGBl. Nr..../... tritt mit 1. September 2006 in Kraft. 12