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1 RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgese... Seite 1 von 26 Landesrecht Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, Fassung vom Langtitel Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 StF: LGBl Nr 64/1995 (WV) Änderung LGBl Nr 71/1997 (Blg LT 11. GP: RV 475, AB 551, jeweils 4. Sess) LGBl Nr 5/2000 (Blg LT 12. GP: RV 61, AB 144, jeweils 2. Sess) LGBl Nr 2/2001 (Blg LT 12. GP: RV 164, AB 231, jeweils 3. Sess) LGBl Nr 86/2006 (Blg LT 13. GP: RV 559, AB 655, jeweils 3. Sess) LGBl Nr 64/2007 (Blg LT 13. GP: RV 648, AB 678, jeweils 4. Sess) LGBl Nr 74/2009 (Blg LT 14. GP: RV 12, AB 58, jeweils 1. Sess) LGBl Nr 80/2011 (Blg LT 14. GP: RV 569, AB 664, jeweils 3. Sess) LGBl Nr 103/2011 (Blg LT 14. GP: RV 78, AB 116, jeweils 4. Sess) LGBl Nr 49/2012 (Blg LT 14. GP: RV 467, AB 573, jeweils 4. Sess) LGBl Nr 61/2012 (Blg LT 14. GP: RV 619, AB 660, jeweils 4. Sess) LGBl Nr 43/2013 (Blg LT 14. GP: RV 371, AB 404, jeweils 5. Sess) Präambel/Promulgationsklausel Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Volksschulen 2 Aufbau 3 Organisationsformen 4 Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung 3. Abschnitt Hauptschulen 5 Aufbau 5a Organisationsformen 6 Sonderformen 6a (entfallen auf Grund LGBl Nr 43/2013)! 7 Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung

2 RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgese... Seite 2 von 26 3a. Abschnitt Neue Mittelschulen 7a Aufbau 7b Organisationsformen 7c Sonderformen 7d Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung 4. Abschnitt Sonderschulen 8 Aufbau 9 Organisationsformen 10 Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung 5. Abschnitt Polytechnische Schulen 11 Aufbau 12 Organisationsformen 13 Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung 6. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Schulen 14 Errichtung und Erhaltung sowie Bestimmung der Schule als ganztägige Schulform 15 Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume 16 Bauliche Gestaltung und Einrichtung der Liegenschaften und Räume 17 Wohnungen für Schulleiter, Lehrer, Schulwarte und Hauswarte 18 Verwendung on Gebäuden, Räumen und Liegenschaften für Zwecke der Schule 19 entfallen auf Grund von LGBl Nr 5/ Widmung von Liegenschaften und Räumen 21 Enteignung für Schulbauten 22 Lehrer und Erzieher 23 Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen 24 Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport sowie von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht, Unterricht in Schülergruppen 25 Klassenschülerzahlen 25a Abweichen von den Klassenschülerzahlen (entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2012)! 26 Abweichen von den Klassenschülerzahlen 27 Führung ganztägiger Schulformen 28 Unterrichtsmittel 28a Stellenplan und Stundenkontingente

3 RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgese... Seite 3 von Abschnitt Schulsprengel 29 Arten 30 Volksschulsprengel 31 Schulsprengel für Hauptschulen und Neue Mittelschulen 32 Sonderschulsprengel 33 Schulsprengel für Polytechnische Schulen 34 Festsetzung der Schulsprengel 35 Sprengelangehörigkeit 8. Abschnitt Kostenregelung 36 Bestreitung der Kosten des Schulsachaufwandes 37 Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Volksschulen 38 Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Hauptschulen und Neue Mittelschulen 39 Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Sonderschulen 40 Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Polytechnische Schulen 41 Gastschulbeiträge 42 Verrechnung der Beiträge 43 Beitragsvereinbarungen der Gemeinden 44 Beitragspflichtige Gemeinden anderer Bundesländer; Verhältnis Salzburger Gemeinden zu gesetzlichen Schulerhaltern anderer Bundesländer 45 Unentgeltlichkeit des Unterrichts 9. Abschnitt Sonstige Bestimmungen 46 Teilung, Stillegung und Auflassung von Schulen sowie Rücknahme der Bestimmung der Schule als ganztägige Schulform 47 Schülerheime 48 Aufsicht 49 Verfahrensbestimmungen 50 Verweisungen auf Bundesrecht 51 f Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu Text

4 RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgese... Seite 4 von Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 (1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stilllegung, Auflassung, Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme, Sprengel und Klassenschülerzahlen) der öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen im Land Salzburg und die äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind öffentliche Praxisschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind. Die unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen werden im Folgenden kurz als Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen (zusammen kurz als Schulen), die unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Schülerheime werden im Folgenden kurz als Schülerheime bezeichnet. (2) Die Errichtung, Erhaltung, Stillegung und Auflassung der Schulen sowie die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme obliegen den gesetzlichen Schulerhaltern. Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu. (3) Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen a)unter Errichtung einer Schule oder eines Schülerheimes die Gründung und die Festsetzung der örtlichen Lage; b) unter Erhaltung einer Schule oder eines Schülerheimes aa)die Bereitstellung des Schul- und Heimgebäudes und der übrigen Liegenschaften einschließlich der Neu-, Zu-, Auf- und Umbauten sowie die erforderliche Erstausstattung mit Einrichtung und Unterrichtsmitteln; bb)die Instandhaltung des Schul- und Heimgebäudes und der übrigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Nachschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schul- oder Heimgebäudes und der übrigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schul- oder Hauswart, Reinigungspersonal, Heizer), bei Schülerheimen überdies die Beistellung der erforderlichen Erzieher; cc) bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung; c)unter Teilung einer Schule die Loslösung eines Teiles einer Schule aus deren Verband und die Errichtung dieses Teiles als selbständige Schule; d) unter Stillegung einer Schule die vorübergehende Einstellung des Betriebes für bestimmte Zeit; e)unter Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes, die Einstellung des Betriebes und die damit verbundene Einstellung der Erhaltung; f) unter ganztägigen Schulformen Schulen, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht: aa)gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder bb) individuelle Lernzeit sowie jedenfalls cc) Freizeit (einschließlich Einnahme der Verpflegung). (4) Als gesetzliche Schulerhalter werden bestimmt a) für die Allgemeine Sonderschule St Anton in Bruck an der Großglocknerstraße, die Volksund Hauptschule für gehörlose und schwerhörige Kinder in Salzburg und die Heilstättenschule Salzburg das Land; b) für die übrigen Schulen die Gemeinden.

5 RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgese... Seite 5 von 26 (5) Gesetzlicher Heimerhalter ist der gesetzliche Schulerhalter jener Schule, für deren Schüler das Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist. (6) Die mit der Stellung eines gesetzlichen Schulerhalters und eines gesetzlichen Heimerhalters verbundenen Aufgaben einer Gemeinde fallen in ihren eigenen Wirkungsbereich. (7) Schulpflichtigen Kindern sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Schule berechtigt sind. (8) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Die Beistellung der für die Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen erforderlichen Lehrer, Erzieher und Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen) obliegt jedoch dem gesetzlichen Schulerhalter, soweit es sich nicht um Lernzeiten handelt. Das für die Betreuung schwerstbehinderter Kinder im Rahmen von ganztägigen Schulformen erforderliche qualifizierte Personal ist vom Land beizustellen. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind Lehrer beizustellen; für die individuelle Lernzeit kommen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen in Betracht. Die Schulärzte, die zur Erfüllung der auf Grund schulrechtlicher Vorschriften bestehenden schulärztlichen Aufgaben erforderlich sind, werden vom Land beigestellt. (9) Für die aus der Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs 8 letzter Satz entstandenen Kosten hat der gesetzliche Schulerhalter dem Land einen Beitrag in der Höhe von einem Drittel derselben zu leisten. Das Land hat, soweit hierüber keine besonderen Vereinbarungen mit dem Schulerhalter bestehen, für jedes Schuljahr und für jede Schule, für die solche Kosten aufgelaufen sind, die Höhe der Beiträge zu ermitteln und dem gesetzlichen Schulerhalter schriftlich bekanntzugeben. Im Streitfall entscheidet über die Beitragspflicht und -höhe die Landesregierung mit Bescheid. 42 findet sinngemäß Anwendung. Bei Schulen, bei denen das Land selbst gesetzlicher Schulerhalter ist, sowie für schulärztliche Leistungen, die nicht im Rahmen schulgesetzlicher Verpflichtungen erbracht werden, besteht keine Beitragspflicht. Beiträge nach den vorstehenden Bestimmungen gelten als Aufwand für die Erhaltung der Schule gemäß Abs 3 lit b sublit bb. 2. Abschnitt Volksschulen Aufbau 2 (1) Die Volksschule umfasst die Grundschule, bestehend aus der Grundstufe I und der Grundstufe II. (2) Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe. (3) Die Grundstufe II umfasst die 3. und 4. Schulstufe. (4) Den Schulstufen hat jeweils eine Klasse zu entsprechen, ausgenommen bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere in der Regel aufeinander folgende Schulstufen zu umfassen hat. (5) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen). Dabei können auch in einzelnen Unterrichtsgegenständen nur einzelne Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die andere Klasse wechseln. (6) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

6 RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgese... Seite 6 von 26 Organisationsformen 3 (1) Volksschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen: 1. als selbstständige Volksschulen, 2.als Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder 3. als Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule. (2) Die Grundschule kann in der Grundstufe I geführt werden: a) mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder b) mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I. (3) Die Einrichtung einer Vorschulklasse kann nur zu Schulbeginn erfolgen und hat zur Voraussetzung, dass 1. die im 25 Abs 1 letzter Satz festgelegten Mindestschülerzahlen erreicht sind und 2. die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung gegeben ist. (4) Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates(Kollegium). (5) Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Volksschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Volksschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Volksschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet. Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung 4 (1) Volksschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Volksschule besuchen können, wenn innerhalb des Umkreises eines solchen Schulweges eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 30 schulpflichtigen Kindern vorhanden ist. (2) Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbständigen Volksschule (Abs. 1) zwar nicht gegeben sind, der Bezirksschulrat (Kollegium) es jedoch im Interesse eines geregelten Schulbesuches für erforderlich erachtet, sind, soweit es die vorhandenen Mittel zulassen, eine oder mehrere Klassen einer bestehenden Volksschule in das in Betracht kommende Gebiet zu verlegen (Expositurklassen), wobei diese Klassen im Verband der Stammschule verbleiben. 3. Abschnitt Hauptschulen Aufbau 5 (1)Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe), wobei jederschulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. (2) Die Klassenbildung erfolgt ohne Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Schüler. In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind die Schüler jeder Schulstufe entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen. (3) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen). Dabei können auch in einzelnen

7 RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgese... Seite 7 von 26 Unterrichtsgegenständen nur einzelne Kinder mit sonderpädagogischemförderbedarf in die andere Klasse wechseln. (4) Hauptschulen können als ganztägige Hauptschulen geführt werden. Organisationsformen 5a (1) Hauptschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen: 1. als selbstständige Hauptschulen, 2.als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder 3. als Expositurklassen einer selbstständigen Hauptschule. (2) Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates(Kollegium). (3) 3 Abs 5 giltsinngemäß. Sonderformen 6 Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden (Schwerpunkthauptschule, Schwerpunkthauptschulklasse). Hierüber entscheidet die Landesregierung nach Einholung eines Vorschlages des Landesschulrates (Kollegium) und Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium). Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung 7 (1) Hauptschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden hauptschulfähigen Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Hauptschule besuchen können, sofern für den Besuch der Hauptschule eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 120 hauptschulfähigen Kindern vorhanden ist. (2) Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbständigen Hauptschule (Abs. 1) zwar nicht gegeben sind, der Landesschulrat (Kollegium) nach Anhörung des Bezirksschulrates (Kollegium) jedoch im Interesse eines geregelten Schulbesuches einen Bedarf hienach feststellt, können eine oder mehrere Klassen einer bestehenden Hauptschule als Hauptschulexpositur in dem hiefür in Betracht kommenden Gebiet errichtet werden, wobei diese Klassen - unbeschadet der Bestimmungen der 14, 29, 31, 36 und 38 -im Verband der Stammschuleverbleiben. 3a. Abschnitt Neue Mittelschulen Aufbau 7a (1) Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zb geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

8 RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgese... Seite 8 von 26 (2) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen); in einzelnen Unterrichtsgegenständen können auch nur einzelne Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die andere Klasse wechseln. (3) Neue Mittelschulen können als ganztägige Neue Mittelschulen geführt werden. Organisationsformen 7b (1) Neue Mittelschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen: 1. als selbständige Neue Mittelschulen, 2.als Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder 3. als Expositurklasse einer selbständigen Neuen Mittelschule. (2) Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium). (3) 3 Abs 5 giltsinngemäß. Sonderformen 7c Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden (Neue Schwerpunktmittelschule, Neue Schwerpunktmittelschulklasse). Darüber entscheidet die Landesregierung nach Einholung eines Vorschlags des Landesschulrates (Kollegium) und Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates(Kollegium). Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung 7d (1) Neue Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Neue Mittelschule besuchen können, wenn für den Besuch der Neuen Mittelschule eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 120 Kindern vorhanden ist. (2) Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbständigen Neuen Mittelschule (Abs 1) zwar nicht gegeben sind, der Landesschulrat (Kollegium) nach Anhörung des Bezirksschulrates (Kollegium) jedoch im Interesse eines geregelten Schulbesuches einen Bedarf danach feststellt, können eine oder mehrere Klassen einer bestehenden Neuen Mittelschule als Expositur in dem dafür in Betracht kommenden Gebiet errichtet werden, wobei unbeschadet der Bestimmungen der 14, 29, 31, 36 und 38 diese Klassen im Verband der Stammschuleverbleiben. 4. Abschnitt Sonderschulen Aufbau 8 (1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. Schüler, die in der entsprechenden Schulstufe in Deutsch und Mathematik nicht entsprechend gefördert werden können, können in diesen Gegenständen am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilnehmen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.

9 RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgese... Seite 9 von 26 (2) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die 2, 5, 7a bzw 11 soweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule ( 22 des Schulorganisationsgesetzes) zulässt. (3) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden. Organisationsformen (1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen: a) als selbständige Schulen oder 9 b)als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art (Abs 2) angeschlossen sind. Im Fall der lit b ist bei ganztägigen Schulformen in der Tagesbetreuung eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet 3 Abs 1 und 2 Anwendung. (2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht: a) Allgemeine Sonderschule (für Kinder mit Leistungsbehinderung oder Lernschwäche); b) Sonderschule für Kinder mit Körperbehinderung; c) Sonderschule für Kinder mit Sprachstörung; d) Sonderschule für schwerhörige Kinder; e) Sonderschule für gehörlose Kinder; f) Sonderschule für Kinder mit Sehbeeinträchtigung; g) Sonderschule für blinde Kinder; h) Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder); i) Sonderschule für Kinder mit Schwerstbehinderung. (3) Die im Abs 2 unter lit b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung Volksschule, Hauptschule ", Neue Mittelschule" bzw. Polytechnische Schule, und zwar in den Fällen der lit b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen. (4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch Heilstättenschulen eingerichtet werden. (5) Den im Abs 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für Kinder mit mehrfacher Behinderung angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden. (6) An Sonderschulen wie auch an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen, Hauptschulen und Neue Mittelschulen, hinsichtlich derer ein Verfahren gemäß 8 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt werden. (7) Über die Organisationsform (Abs 1 bis 6) hat nach den unter Berücksichtigung der Behinderungsarten gegebenen örtlichen Erfordernissen die Landesregierung nach Einholung eines Vorschlages des Landesschulrates (Kollegium) und Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium) zu entscheiden. Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gilt 3 Abs 3.

10 Seite 10 von 26 Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung 10 (1)Sonderschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daßmöglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf ( 8 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 513/1993), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen Verhältnissen zumutbaren Schulweg eine ihrer Behinderung entsprechende Art der Sonderschule besuchen können. Ihre Errichtung setzt voraus, daß voraussichtlich ständig mindestens drei Klassen gebildet werden können. (2) Wenn die Zahl der in Betracht kommenden Kinder zwar nicht 45, aber bei Sonderschulen der im 9 Abs 2 lit e, g und i angeführten Art mindestens acht, im übrigen mindestens zehn erreicht und es der Landesschulrat (Kollegium) nach Anhörung des Bezirksschulrates (Kollegium) im Interesse eines geregelten Schulbesuches dieser Kinder für erforderlich erachtet, sind, soweit es die vorhandenen Mittel zulassen, an Stelle einer selbständigen Sonderschule a)eine oder mehrere Klassen einer bestehenden Sonderschule als Sonderschulexpositur zu errichten, wobei diese Klassen - unbeschadet der Bestimmungen des 29 - im Verband der Stammschule verbleiben; oder b)eine oder mehrere einer selbstständigen Sonderschule anderer Art, einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossene Sonderschulklassen zu errichten, wobei diese Klassen -unbeschadet der Bestimmungen des 29 - einen Bestandteil der Schule bilden, der sie angeschlossen sind. 5. Abschnitt Polytechnische Schulen Aufbau 11 (1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe). (2) Die Schüler sind im Hinblick auf die Unterrichtsführung unter Beachtung des 25 Abs 4 in Klassen einzuteilen. Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen. (2a) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen); in einzelnen Unterrichtsgegenständen können auch nur einzelne Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die andere Klasse wechseln. (3) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden. Organisationsformen 12 (1) Polytechnische Schulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen: 1. als selbstständige Polytechnische Schulen, 2.als Klassen einer Polytechnischen Schule, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder 3. als Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule. (2) Die Polytechnische Schule ist unter der Voraussetzung von wenigstens drei Klassen als selbstständige Schule zu führen.eingerichtete Polytechnische Schulen können auch bei zu geringer Schülerzahl als selbstständige Schule weitergeführt werden, wenn dadurch keine wesentlichen Mehrkosten zu erwarten sind und die Schülerzahl unterbedachtnahme auf 25 voraussichtlich auf Dauer die Führung von mindestens zwei Klassen notwendig macht. (3)Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).

11 Seite 11 von 26 (4) 3 Abs 5 gilt sinngemäß. Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung 13 (1) Polytechnische Schulen als selbständige Schulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg die Polytechnischen Schule besuchen können. (2) Ist im Umkreis eines solchen Schulweges eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 90 für den Besuch der Polytechnischen Schule in Betracht kommenden schulpflichtigen Kindern vorhanden, so hat hiefür eine selbständige Schule zu bestehen; ist dies nicht der Fall, so hat, wenn im Umkreis eines solchen Schulweges eine voraussichtlich ständige Mindestzahl von zehn für den Besuch der Polytechnischen Schule in Betracht kommenden schulpflichtigen Kindern vorhanden ist, eine Polytechnische Schule im Zusammenhang vornehmlich mit einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule, jedoch auch im Zusammenhang mit einer Volksschule oder einer Sonderschule zu bestehen. 6. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Schulen Errichtung und Erhaltung sowie Bestimmung der Schule als ganztägige Schulform 14 (1) Die Schulen mit Ausnahme der im 1 Abs 4 lit a angeführten Sonderschulen sind von jener Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter zu errichten und zu erhalten, in deren Gebiet die Schule liegen soll oder liegt. Eine Expositurklasse ist im Einvernehmen mit der Gemeinde, die gesetzlicher Schulerhalter der Stammschule ist, von jener Gemeinde zu errichten und erhalten, in deren Gebiet die Expositurklasse liegen soll oder liegt. Die im 1 Abs 4 lit a angeführten Sonderschulen einschließlich der ihnen angeschlossenen Sonderschulklassen und der in ihrem Verband befindlichen Sonderschulexposituren sind vom Land zu errichten und zu erhalten. (2) Die Errichtung der Schulen sowie die Festlegung der Schule als ganztägige Schulform bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Eine Schule ist unter Bedachtnahme auf andere regionale Betreuungsangebote als ganztägige Schulform zu führen, wenn zu erwarten ist, dass die für die Bildung einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung) erforderliche Anzahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung erreicht oder überschritten wird. Vor der Entscheidung hat die Landesregierung den Landesschulrat (Kollegium) und das Schulforum bzw den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. (3) Die Bewilligung zur Errichtung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule ( 4, 7, 7d, 10 oder 13) gegeben sind und vorhandene Schulen in ihrem Bestand oder in ihrer Organisationsform nicht gefährdet werden, es sei denn, dass durch die zu errichtende Schule die schulische Versorgung der Bevölkerung wesentlich zweckmäßiger erfüllt werden kann als durch die bestehenden Schulen. Die Bewilligung zur Festlegung der Schule als ganztägige Schulform kann nur erteilt werden, wenn die personellen Voraussetzungen im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerstunden und die örtlichen, insbesondere räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. (4) Die Gemeinde, die gesetzlicher Schulerhalter ist, hat die geplante Errichtung oder die geplante bauliche Änderung einer Schule im Sinn des 1 Abs 3 lit a und b, insbesondere auch von Turnsälen und Turn- und Spielplätzen, oder die geplante Festlegung einer Schule als ganztägige Schulform jenen Gemeinden, die für eine Beitragsleistung zum Schulsachaufwand gemäß den 37 bis 40 in Frage kommen, nachweislich bekannt zu geben und diesen eine Frist von einem Monat zur Stellungnahme einzuräumen. Die für die geplanten Maßnahmen erforderlichen, auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführenden behördlichen Verfahren dürfen erst nach Ablauf dieser Frist eingeleitet werden. (5) Die Schulen können der Bezeichnung der Schule einen Eigennamen voranstellen. Bestehen an einer Schule auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen Schwerpunkte, kann zusätzlich zur Bezeichnung der Schulart eine auf diese Schwerpunktsetzung Bezug nehmende Bezeichnung

12 Seite 12 von 26 geführt werden. Die Bezeichnung ist vom Schulerhalter nach Anhörung des Schulforums bzw des Schulgemeinschaftsausschusses und des Landesschulrates zu bestimmen. Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume 15 (1) Gebäude, sonstige Liegenschaften und Räume, die für Zwecke einer Schule verwendet werden sollen, haben in ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene zu entsprechen. (2) In jeder Schule sind die der Anzahl ihrer Klassen entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume, in Hauptschulen und in Neuen Mittelschulen ist auch ein Turnsaal einzurichten. Im übrigen sind die Schulen nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen überdies mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen auszustatten. Bauliche Gestaltung und Einrichtung der Liegenschaften und Räume 16 (1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), des Landessanitätsrates und der Interessenvertretungen der Gemeinden des Landes Salzburg unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und Schulhygiene Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im 15 genannten Liegenschaften und Räume durch Verordnung zu erlassen. (2) Diese Richtlinien haben Bestimmungen über die Lage und Anlage der Gebäude und der sonstigen Liegenschaften einschließlich der Turn- und Spielplätze und Schulgärten sowie über die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Lüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume einschließlich der Turnsäle und der sanitären Anlagen zu enthalten, wobei bei Lehrwerkstätten sinngemäß auch die für vergleichbare gewerbliche Betriebsanlagen bestehenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. Ferner ist in den Richtlinien vorzusorgen, daß bei den baulichen und einrichtungsmäßigen Vorkehrungen alle Maßnahmen getroffen werden, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen oder die sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. (3) Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und des Landeshauptmannes anzubringen. Überdies ist in jedem Klassenraum ein Kreuz anzubringen. Wohnungen für Schulleiter, Lehrer, Schulwarte und Hauswarte 17 (1) Für den Schulleiter ist vom gesetzlichen Schulerhalter eine Wohnung als Naturalwohnung innerhalb oder außerhalb des Schulgebäudes beizustellen. Sie kann auch für einen Lehrer, Schulwart oder Hauswart zur Verfügung gestellt werden. Für Lehrer und gegebenenfalls für den Schulwart oder einen Hauswart soll vom gesetzlichen Schulerhalter eine solche Wohnung zur Verfügung gestellt werden. Wohnungen im Schulgebäude müssen einen vom Eingang zu den Unterrichtsräumen getrennten Zugang haben. (2) Die Zuweisung oder der Entzug einer Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen. Dabei ist vorher das Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter herzustellen. Durch die Zuweisung einer solchen Wohnung wird kein Bestandverhältnis begründet. Wird eine Naturalwohnung vom Schulleiter, Lehrer, Schulwart oder Hauswart nicht in Anspruch genommen, so begründet dies nicht den Anspruch auf eine anderweitige Entschädigung. (3) Die Naturalwohnung kann entzogen werden, wenn

13 Seite 13 von 26 1.der Wohnungsinhaber an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet; 2.ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach 30 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, darstellen würde; 3.die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Schule dient als die gegenwärtige Verwendung; 4.der Wohnungsinhaber die Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat; oder 5.die Benützung der Wohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Wohnungsinhabers nicht mehr erforderlich ist. (4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist. Verwendung von Gebäuden, Räumen und Liegenschaften für Zwecke der Schule 18 (1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen unbeschadet der nach sonstigen, insbesondere den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde dazu die Bewilligung erteilt hat. An die Stelle dieser Bewilligung tritt die Bewilligung des Bauplanes für die Herstellung sowie jede bauliche Umgestaltung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn eine solche beantragt wird. (2) Die Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Sie darf nur erteilt werden, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Zugrundelegung der 15 und 16 und der dazu ergangenen Verordnungen keine Bedenken bestehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung den Bezirksschulrat zu hören. 19 (entfallen auf Grund LGBl Nr 5/2000) Widmung von Liegenschaften und Räumen 20 (1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung gemäß 18 dürfen die betreffenden Gebäude, sonstigen Liegenschaften und Räume - soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt - nur mehr für Zwecke der Schule verwendet werden. (2) Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer Schule gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter - von Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden, Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Gegen die Mitverwendung zu anderen Zwecken dürfen auch vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und Unfallverhütung keine Bedenken bestehen. (3) Die im Abs. 1 bestimmte Widmung kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Landesregierung aufgehoben werden. Wenn die Gebäude, sonstige Liegenschaften oder Räume unter Berücksichtigung der Bestimmungen der 15 und 16 für Zwecke einer Schule nicht mehr geeignet sind, kann die Landesregierung die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen. In jedem Fall hat die Landesregierung vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat (Kollegium) zu hören.

14 Seite 14 von 26 Enteignung für Schulbauten 21 (1) Wenn für einen notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau einer Schule samt Nebengebäuden und Nebenanlagen ein Grundstück in geeigneter Lage ( 15 Abs. 1) vom gesetzlichen Schulerhalter weder aus seinem Eigentum noch durch Rechtsgeschäft bereitgestellt werden kann, steht ihm das Recht auf Enteignung im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu. (2) Die Entscheidung über die Enteignung obliegt der Landesregierung. Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen und eines Verzeichnisses der beanspruchten Grundstücke mit dem Namen und Wohnort der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundflächen sowie eines Grundbuchauszuges anzusuchen. (3) Dem Enteigneten gebührt für die durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Naturalentschädigung durch Übereignung eines Grundstückes in angemessenem Verkehrswert aus dem im Zeitpunkt des Ansuchens vorhandenen Grundvermögen des gesetzlichen Schulerhalters. Wenn ein solches Grundstück nicht vorhanden ist, die Übereignung eines vorhandenen Grundstückes dem gesetzlichen Schulerhalter nicht zumutbar ist oder der Enteignete die Naturalentschädigung ablehnt, gebührt Schadloshaltung in Geld ( 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben. (4) Auf das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden: 1.Der Enteignungsbescheid hat die Art der Entschädigung, im Fall der Naturalentschädigung das zu übereignende Grundstück und im Fall der Schadloshaltung in Geld die Höhe der Entschädigungssumme zu bestimmen. Die Entschädigung ist mangels einer Vereinbarung der Parteien auf Grund der Schätzung zweier beeideter Sachverständiger zu ermitteln. 2.Jede Partei kann, wenn sie sich durch die Bestimmung der Höhe der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung begehrt wird, tritt der Enteignungsbescheid hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung der Gegenpartei zurückgezogen werden. Wurde die Bestimmung der Höhe der Entschädigungssumme durch das Bezirksgericht beantragt, so kann der Enteignungsbescheid vor dem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erlangt, nur vollstreckt werden, wenn die im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungssumme bei Gericht hinterlegt worden ist. 3.Solange und insoweit die Enteignung nicht vollzogen oder die im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungssumme nicht ausbezahlt oder bei Gericht hinterlegt ist, ist der gesetzliche Schulerhalter innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Enteignungsbescheides, der Enteignete aber nach Ablauf dieser Frist berechtigt, bei der Landesregierung die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides zu beantragen. Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen hat die Landesregierung dem Antrag stattzugeben. Lehrer und Erzieher 22 (1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist, von einzelnen Unterrichtsgegenständen wie Religion, Textiles Werken, Hauswirtschaft, und von einzelnen Unterrichtsstunden abgesehen, durch einen Klassenlehrer zu erteilen. In Klassen, in denen Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll ein entsprechend ausgebildeter Lehrer (zb Sonderschullehrer, Absolvent eines speziellen Kurses am Pädagogischen Institut) zusätzlich eingesetzt werden; auf die Art und das Ausmaß der Behinderung der Schüler ist Bedacht zu nehmen. Ebenso kann für Schüler mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Für noch nicht schulreife Kinder kann bei gemeinsamer Führung von

15 Seite 15 von 26 Schulstufen der Grundstufe I ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden; auf die Schülerzahl, die pädagogischen Erfordernisse und den Stellenplan ist Bedacht zu nehmen. Für jede Volksschule sind ein Leiter, ein Klassenlehrer für jede Schulklasse und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen. (2) Der Unterricht in den Hauptschulklassen sowie in den Klassen der Neuen Mittelschule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für jede Hauptschule und für jede Neue Mittelschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. In Klassen, in denen Kinder mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. (3) Für die Sonderschulen gelten unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule ( 9) die Bestimmungen der Abs 1 und 2 sinngemäß. (4) Für die Polytechnischen Schulen gilt Abs 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß ein Leiter nur für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, zu bestellen ist. (5) An ganztägigen Schulformen der Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen kann vom Schulerhalter nach Anhörung des Schulleiters zu dessen Unterstützung für die Leitung des Betreuungsteiles oder eines Teiles davon ein Lehrer oder Erzieher bestellt werden. Der Leiter des Betreuungsteiles untersteht dem Schulleiter. (6) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt. Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen 23 (1) Die Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt. (2) Die Aufnahme eines Schülers in eine solche Schule darf nur abgelehnt werden, wenn a) der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt; b) der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört; c)der Schüler sowohl einem eigenen Berechtigungssprengel einer Schwerpunkthauptschule oder einer Neuen Schwerpunktmittelschule oder einer Schwerpunkthauptschulklasse oder einer Neuen Schwerpunktmittelschulklasse ( 6 bzw 7c) als auch einem Schulsprengel einer anderen Hauptschule oder Neuen Mittelschule angehört und organisatorische Gründe der Wahl der Schwerpunkthauptschule bzw der Neuen Schwerpunktmittelschule entgegenstehen. Die Aufnahme solcher Schüler darf aber dann nicht abgelehnt werden, wenn für sie ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und sie die eine Aufnahme in eine außerhalb des Schulsprengels liegende allgemeine Pflichtschule deshalb anstreben, weil im Schulsprengel des Wohnortes der sonderpädagogische Förderbedarf an keiner in zumutbarer Entfernung gelegenen allgemeinen Pflichtschule erfüllt werden kann und sie nicht gemäß 49 Abs 1 des Schulunterrichtsgesetzes ausgeschlossen wurden. (3) Die Landesregierung hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung einen Vorschlag des Landesschulrates (Kollegium) einzuholen sowie den gesetzlichen Schulerhalter und den Bezirksschulrat (Kollegium) zu hören. Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport sowie von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungenund Förderunterricht, Unterricht in Schülergruppen 24 (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist an der Hauptschule, an der Neuen Mittelschule und an der Polytechnischen Schule sowie ab der 5. Schulstufe der Volksschule und der

16 Seite 16 von 26 Sonderschule nach Geschlechtern getrennt zu erteilen. Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung sowie in den sportlichen Schwerpunkten der Sonderformen der Hauptschule und der Neuen Mittelschule ( 6, 7c) kann die Landesregierung nach Anhörung des Bezirks- und des Landesschulrates die Erteilung des Unterrichtes ohne Trennung nach Geschlechtern für zulässig erklären, soweit dies die räumlichen Voraussetzungen erlauben und pädagogische Grundsätze nicht entgegenstehen. (2) Das Schulforum in den Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen sowie der Schulgemeinschaftsausschuss in den Polytechnischen Schulen hat festzulegen: 1. ab welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist; 2.ab welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und bei Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnitts nicht mehr weiterzuführen ist; 3. ab welcher Mindestzahl von Schülern Förderunterricht abzuhalten ist; 4.unter welchen Voraussetzungen der Unterricht in bestimmten Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen zu erteilen ist; 5.unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind. Zur Ermöglichung des Unterrichts können die Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen, die in für die Schülerzumutbarer Entfernung zueinander gelegen sind, zusammengefasst werden. (3) Durch die Festlegungen gemäß Abs 2 darf die von der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen des Stellenplans zugewiesene Lehrerwochenstundenzahl nicht überschritten werden. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten und auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. (4)Die Festlegungen gemäß Abs 2 sind bis längstens 30. Juni für das kommendeschuljahr zu treffen und durch Aushang in der Schule durch zwei Wochen kundzumachen. (5) Sprachförderkurse können an der Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule und Polytechnischen Schule für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, in den Schuljahren 2008/2009 bis 2013/2014 eingerichtet werden, wenn die Zahl der in Betrachtkommenden Schüler mindestens acht beträgt. Die Sprachförderkurse können auch schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifend geführt werden und dauern höchstens ein Unterrichtsjahr. Klassenschülerzahlen 25 (1)Die Zahl der Schüler einer Volksschulklasse, Vorschulklassen ausgenommen, darf25 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten. Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 20 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten. (2) Die Zahl der Schüler ineiner Hauptschulklasse sowie in einer Klasse der Neuen Mittelschule darf 25 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten. (3) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für gehörlose Kinder und einer Sonderschule für Kinder mit Schwerstbehinderung darf acht, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für Kinder mit Sehbeeinträchtigung, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf zehn und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule 13nicht überschreiten. Die Schülerzahl in Klassen für Kinder mit mehrfacherbehinderung richtet sich nach den gegebenen Behinderungen der Schüler; sie darf zehn jedenfalls nicht überschreiten. Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse einer Sonderschule für blinde Kinder und einer Sonderschule für gehörlose Kinder darf überdies sechs und die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse einer sonstigen Sonderschule acht nicht unterschreiten. (4) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im Abs 3 festgelegten Zahlen.

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Geltende Fassung Textgegenüberstellung Regierungsvorlage Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 - Oö. POG 1992 StF: LGBl.Nr. 35/1992 (WV) idf: LGBl.Nr. 1/1995 (GP XXIV RV 439 AB 511 LT 30) LGBl.Nr. 64/1997

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