Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zugehörigkeit von Schiffen zur Rheinschifffahrt (Rheinzugehörigkeitsverordnung)

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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zugehörigkeit von Schiffen zur Rheinschifffahrt (Rheinzugehörigkeitsverordnung) Auf Grund des 9 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird verordnet: Antragslegitimation 1. Die Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde für ein in einem österreichischen Schiffsregister eingetragenes Schiff kann der Verfügungsberechtigte gemäß 2 Z 27 des Schifffahrtsgesetzes beantragen. Ist dies der Ausrüster (ein von einem Eigentümer verschiedener Verfügungsberechtigter) oder einer von mehreren Eigentümern, hat er gleichzeitig mit dem Antrag eine Erklärung aller Eigentümer oder Miteigentümer beizubringen, dass diese von der Antragstellung Kenntnis haben. Beweislasten 2. Dem Antragsteller obliegt die Beibringung sämtlicher gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 (ABl. Nr. L 280 vom 22. Oktober 1985, S 4 bis 7) erforderlichen Nachweise über die Zugehörigkeit des Schiffs zur Rheinschifffahrt. Verfahren Antrag 3. Der Antrag auf Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde ist unter Anschluss aller erforderlichen Nachweise hinsichtlich der Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates und der sonstigen Nachweise mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu stellen. Soweit in anderen Verfahren vor dieser Behörde bereits erbracht, kann die Vorlage einzelner Nachweise vorbehaltlich der Zustimmung der Behörde entfallen. Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde 4. Zusätzlich zur bescheidmäßigen Feststellung der Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt wird die Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. Die Gültigkeit der Urkunde endet vorbehaltlich der Bestimmungen des 6 Abs. 1 Z 2 längstens zwei Jahre nach ihrer Ausstellung. Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsbestätigung 5. (1) Statt der Ausstellung der Urkunde kann die Ausstellung einer Bestätigung über die Zugehörigkeit zur Rheinschifffahrt auf

der für das betreffende Schiff gemäß 103 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes ausgestellten Zulassungsurkunde beantragt werden. 3 gilt sinngemäß. (2) Die Bestätigung hat folgenden Wortlaut:,,Das Schiff wird gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte als zur Rheinschifffahrt gehörig betrachtet.'' Die Gültigkeit der Bestätigung endet vorbehaltlich der Bestimmungen des 6 Abs. 1 Z 2 spätestens mit jener der Zulassungsurkunde. Zurückstellung der Urkunden 6. (1) Die Urkunden gemäß 4 und 5 sind der Behörde unverzüglich zurückzustellen, wenn 1. die Gültigkeit gemäß 4 und 5 Abs. 2 abgelaufen ist oder 2. eine der Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates für die Ausstellung der Urkunde oder der Bestätigung nicht mehr erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn die rechtlichen Verhältnisse (zb Verfügungsberechtigung, Sitz), die zur Ausstellung der Urkunde oder der Bestätigung geführt haben, sich ändern, selbst wenn die Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates weiterhin erfüllt werden. (2) Die Neuausstellung oder Änderung der Urkunde oder Bestätigung bedarf eines neuerlichen Antrags. Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung 7. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellten Urkunden über die Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellt. Änderungen dieser Urkunden sind unzulässig. Einem Anlage 1 zu 3

Antragsteller Adresse im Verfahren vertreten durch Zustelladresse Schiffseigentümer Ausrüster An den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Radetzkystraße 2 1030 Wien Antrag Gebühr BStM auf Ausstellung der Urkunde der Bestätigung auf der Zulassungsurkunde über die Zugehörigkeit eines in einem österreichischen Register eingetragenen Schiffs zur Rheinschifffahrt gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates SCHIFFSNAME AMTLICHES KENNZEICHEN A - REGISTER: ORT / BLATT NR. Wien / SCHIFFSGATTUNG TRAGFÄHIGKEIT IN TONNEN SCHIFFSEIGNER / (WOHN-)SITZ AUSRÜSTER / (WOHN-)SITZ Beigeschlossene Belege (Originale oder beglaubigte Kopien) Nachweise gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates Eigentumsnachweis (Schiffsbrief) Eigentümererklärung(en) der Kenntnisnahme des Antrags Nachweis der Verfügungsberechtigung des Ausrüsters Vollmacht bei Vertretung im Verwaltungsverfahren Sonstiges (bitte anführen) Bundesstempelmarken Datum Unterschrift

Anlage 2 zu 4 (Anm.: Zeichen nicht darstellbar!) REPUBLIK ÖSTERREICH Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr Oberste Schifffahrtsbehörde GZ.: RHEINSCHIFFFAHRTS-ZUGEHÖRIGKEITSURKUNDE ATTESTATION D'APPARTENANCE A LA NAVIGATION DU RHIN VERKLARING INZAKE HET BEHOREN TOT DE RIJNVAART SCHIFFSNAME Nom du bateau Naam van het vaartuig AMTLICHES KENNZEICHEN Numero officiel A- Officieel nummer REGISTER: ORT/NR. Registre: lieu/numero Wien/ Register: plaats/nummer SCHIFFSGATTUNG Type du bateau Soort vaartuig

TRAGFÄHIGKEIT IN TONNEN Tonnage Laadvermogen SCHIFFSEIGNER/(WOHN-)SITZ Proprietaire/domicile ou siege Eigenaar/woonplaats of zetel AUSRÜSTER/(WOHN-)SITZ Exploitant/domicile ou siege Exploitant/woonplaats of zetel Für zwei Jahre wird vorgenanntes Schiff gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte als zur Rheinschifffahrt gehörig betrachtet. Pour deux ans le bateau ci-dessus est considere comme appartenant a la navigation du Rhin conformement a l'article 2 paragraphe 3 de la Convention revisee pour la navigation du Rhin. Voor twee jaar bovenbedoeld vaartuig wordt geacht ingevolge Artikel 2, lid 3, van de Herziene Rijnvaartakte tot de Rijnvaart te behoren. ------------ Wien, am Gebühr Für den Bundesminister: BStM Rundsiegel ------------