Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG),Verfahren für das Schuljahr 2007/2008

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Transkript:

Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG),Verfahren für das Schuljahr 2007/2008 1. Förderungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Ausbildungsförderung ist das Bundesausbildungsförderungsgesetz, in der Fassung des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (21. BAföGÄndG). Eine Übersicht des geltenden Rechts finden Sie in den Informationen zur Ausbildungsförderung, Stand Juli 2006. 1.1 Ausbildungsförderung wird für den Besuch von - Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - Fachschul- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - Abendhauptschulen und Abendrealschulen (in Tagesform/Vollzeit), - Abendgymnasien und Kollegs. Ein Förderungsanspruch besteht auch, wenn die Schüler/Innen bei den Eltern wohnen. Hinweise: Berufsausbildung als auch die Allgemeine Hochschulreife vermitteln, wird in den beiden letzten Ausbildungsjahren wie der Besuch von Berufsfachschulen gefördert, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Berufsausbildung als auch die Fachhochschulreife vermitteln (doppelqualifizierender Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten zum/zur Mathematisch-techn. Assistenten/in und doppelqualifizierender Bildungsgang zum/zur Assistenten/in für Mode und Design), wird wie der Besuch von Berufsfachschulen gefördert, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Die Berufseingangsstufe ( 26 Abs. 2 BremSchulG) geht einer Berufsfachschule, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt und mindestens 2 Jahre dauert, voran. Es handelt sich um das erste Jahr des zweijährigen Bildungsganges Berufseingangsstufe/ Berufsfachschule. Das Zweite Jahr dieses Bildungsganges ist das erste Jahr einer Berufsfachschule, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt und mindestens 2 Jahre dauert (siehe hierzu auch unter Ziffern 1.3 und 3.1.5). Der Besuch der einjährigen Berufsoberschule wird wie der Besuch eines Kollegs gefördert. 1.2 Ausbildungsförderung wird auch gewährt für den Besuch von - weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 (Werkstufe an Sonderschulen), einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (BGJ) - sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der/die Auszubildende nicht bei seinen/ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist oder Seite 1

wenn der/die Auszubildende einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war oder mit mindestens einem Kind zusammenlebt. Hinweise: Berufsausbildung als auch die Allgemeine Hochschulreife vermitteln, wird im ersten bzw. in den ersten beiden Ausbildungsjahren wie der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen gefördert. Das erste Jahr des zweijährigen Bildungsganges Berufseingangsstufe/Berufsfachschule wird ebenfalls wie der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen gefördert. Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge nach 30 BremSchulG lassen sich nicht unter den Begriff Berufsfachschule ( 26 BremSchulG) subsumieren und fallen somit nicht in den Förderungsbereich. Eine Förderung nach dem BAföG setzt grundsätzlich die Erteilung von "Vollzeitunterricht" voraus. Zeiträume ohne "Vollzeitunterricht" werden somit nicht gefördert. 1.3 Zweck der Förderung Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Schüler/Innen sind, obwohl sie selbst nach diesem Gesetz anspruchsberechtigt sind, nach dem Unterhaltsrecht verpflichtet, die erhaltenen Förderungsleistungen in die Wirtschaftsgemeinschaft der Familie einzubringen. 2. Verfahren (BAföG) Ausbildungsförderung (BAföG) wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Dazu sind die aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erlassenen amtlichen Formblätter zu verwenden. Für das Schuljahr 2007/2008 sind die Anträge auf den folgenden Formblättern zu stellen: - Formblatt 1 -Antragsformular BAföG- - Anlage zu Formblatt 1 -schulischer und beruflicher Werdegang des Auszubildenden- - Formblatt 2 Schulbescheinigung- - Formblatt 3 -Erklärung des/der Ehegatten/ Eltern des Auszubildenden- Antragssätze können unter der Telefonnummer 4818 angefordert werden. Anträge sind einzureichen beim Senator für Bildung und Wissenschaft -Landesamt für Ausbildungsförderung- Rembertiring 8-12, 28195 Bremen Besuchsanschrift: Emil-Waldmann-Str. 3 (1. Obergeschoss) 28195 Bremen Sprechzeiten: montags und dienstags 9.00-14.00 Uhr, donnerstags 13.00-17.00 Uhr In Bremerhaven sind die Anträge einzureichen beim Senator für Bildung und Wissenschaft -Landesamt für Ausbildungsförderung- Außenstelle Bremerhaven Schifferstr. 48 Seite 2

27568 Bremerhaven Sprechzeiten: dienstags und donnerstags freitags von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr. 3. Mitwirkungspflicht der Schulen Der ordnungsgemäße Gesetzesvollzug ist nur dann gewährleistet, wenn das Landesamt für Ausbildungsförderung die für die Leistungsgewährung erforderlichen Informationen von den Schulen möglichst umgehend erhält. Diese Mitwirkungspflicht ergibt sich aus 47 Abs. 2 und 3 BAföG. Danach sind die Ausbildungsstätten verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3.1 Bescheinigung des Schulbesuchs nach 9 BAföG 3.1.1 Die Ausbildungsstätten erteilen, dem Schüler/ der Schülerin, der/die Ausbildungsförderung beantragt, für das bevorstehende und/oder bereits begonnene Schuljahr (Bewilligungszeitraum) unter Verwendung des Formblatts 2 eine Bescheinigung über den Schulbesuch. 3.1.2 Bei Erstanträgen ist die Bescheinigung erst dann auszustellen, sobald der Besuch der förderungsfähigen Jahrgangsstufe angetreten wurde. Bei Wiederholungsanträgen kann die Bescheinigung auch vorher erteilt werden, wenn erkennbar ist, dass der Schüler/ die Schülerin in die nächsthöhere Klasse aufsteigen wird. Sie ist ferner für die Zeit einer nach den Versetzungsbestimmungen zulässigen oder schulaufsichtlich besonders genehmigten Wiederholung einer Klasse/ Jahrgangsstufe zu erteilen. Gastschülern/Innen ist diese Bescheinigung zu versagen. 3.1.3 Die Bescheinigung ist eine die Förderungsleistung aus öffentlichen Mitteln begründende Urkunde. Sie ist von dem/der Schulleiter/-in oder von einem/einer von ihm/ihr beauftragten Bediensteten zu unterzeichnen, der/die Richtigkeit der Angaben bescheinigt. Daher ist eine sorgfältige Prüfung Daten zwingend erforderlich. Der Vollzug durch Namensstempel ist unzulässig. Bei unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Bescheinigungen ist nicht auszuschließen, dass Regressforderungen geltend gemacht werden, wenn die Bescheinigung für rechtswidrige Zahlungen ursächlich war. Änderungen der Bescheinigung über den Schulbesuch, sind durch eine zusätzliche Unterschrift und Stempel der Ausbildungsstätte in unmittelbarer Nähe der Änderung zu bestätigen. 3.1.4 Für den Bereich der Fach- und Fachoberschulen gilt hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung nach 9 BAföG folgendes: Bei Schülern/ Schülerinnen in Klasse 12, die sich in sogenannten Mischklassen befinden (z. B. Klasse 12 der FOS, in die Schüler/Innen mit und ohne abgeschlossene Berufsausbildung aufgenommen werden oder vgl. Fachschulklassen), ist auf dem Formblatt 2 anzukreuzen: Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, bzw. Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Nur bei denjenigen Fach- und Fachoberschulklassen 12, in die ausschließlich Schüler/Innen mit abgeschlossener Berufsausbildung aufgenommen werden, ist anzukreuzen: Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, bzw. Seite 3

Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. 3.1.5 Das Bescheinigen des Besuchs einer "Berufsfachschule, deren Besuch einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt", setzt voraus, dass die entsprechenden Bedingungen unter Ziff. 1.1 erfüllt sind. Gleiches gilt für die dort aufgeführten doppelqualifizierten Bildungsgänge und das zweite Jahr des Bildungsganges Berufseingangsstufe/Berufsfachschule. 3.2 Rückforderung von Ausbildungsförderung beim Abbruch oder bei Unterbrechung der Ausbildung bzw. bei unregelmäßigem Schulbesuch 3.2.1 Abbruch Ausbildungsförderung wird in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten, der dem Schuljahr entspricht, gewährt. Bricht ein/e Schüler/in vor Beendigung des Bewilligungszeitraumes die Ausbildung ab, steht ihm/ihr Ausbildungsförderung nicht mehr zu ( 15b Abs. 4 BAföG). 3.2.2 Unterbrechung Gemäß 20 Abs. 2 BAföG ist der Förderungsbetrag für den Kalendermonat oder einen Teil des Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem die Ausbildung aus einem von dem/der Schüler/in zu vertretenden Grund unterbrochen wurde. Ein(e) Auszubildende(r), der/die eine Schule besucht, unterbricht seine/ihre Ausbildung, wenn er/sie trotz der Absicht, die Ausbildung in absehbarer Zeit fortzusetzen, aus einem von ihm/ihr zu vertretenden Grund an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht nicht teilnimmt und/oder häusliche Arbeiten nicht durchführt. Zu vertreten hat er/sie die Unterbrechung der Ausbildung immer dann, wenn seiner/ihrer Teilnahme an Lehrveranstaltungen Hindernisse entgegenstehen, deren Beseitigung oder Überwindung ihm/ihr den Umständen nach zugemutet werden kann. Als Unterbrechung im Sinne dieses Gesetzes gilt bei dem Besuch einer Schule eine Unterbrechung von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen. Aufeinander folgen Unterrichtstage auch, wenn sie allgemein unterrichtsfreie Tage - ausgenommen Ferienzeiten - einschließen. Zurückzufordern ist der auf diese Tage entfallende Betrag. Allgemein unterrichtsfreie Tage sind bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages mitzuzählen. 3.2.3 Keine regelmäßige Teilnahme Nach 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des/der Auszubildenden erwarten lassen, dass er/sie das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird in der Regel angenommen, solange der/die Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht. Nach Tz. 9.2.1 der Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz besucht eine Ausbildungsstätte grundsätzlich nur, wer ihr organisationsrechtlich angehört und an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht regelmäßig teilnimmt. Die Sicherung des Lebensunterhalts - losgelöst vom regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte - ist nicht Aufgabe der Ausbildungsförderung. Nimmt ein(e) Auszubildende(r) wiederholt am Unterricht nicht teil, so ist zu prüfen, ob überhaupt ein Besuch im Sinne einer regelmäßigen Teilnahme vorliegt. Der Anspruch auf Förderung entfällt dann unter Umständen vollständig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur das Versäumen voller Unterrichtstage die regelmäßige Teilnahme in Frage stellen kann. Während die unter Tz. 3.2.2 beschriebene Regelung dann anzuwenden ist, wenn es sich um eine erstmalige oder einmalige Unterbrechung handelt, gilt diese Regelung dann, wenn die nicht regelmäßige Teilnahme am Unterricht über einen gewissen Zeitraum offensichtlich ist. Dabei spielt dann die für die Unterbrechung geltende Fiktion - nur Unterbrechungen von mehr als drei Tagen gelten nach der Verwaltungsvorschrift als Unterbrechung - keine Rolle mehr. Seite 4

3.2.4 Krankheit Da für die Leistung von Ausbildungsförderung grundsätzlich der Besuch einer Ausbildungsstätte Voraussetzung ist, regelt 15 Abs. 2a BAföG eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall der Erkrankung des/der Auszubildenden. Danach wird Ausbildungsförderung auch dann geleistet, solange der/die Auszubildende infolge einer Krankheit oder Schwangerschaft gehindert ist, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. 3.2.5 Mitteilungspflicht der Schulen Die Beurteilung der geschilderten Sachverhalte obliegt dem mit der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes beauftragten Landesamt für Ausbildungsförderung. Die Schulen sind gemäß 47 Abs. 2 und 3 BAföG verpflichtet, entsprechende Sachverhalte, wie Ausbildungsabbrüche, Unterbrechung der Ausbildung und unregelmäßige Teilnahme am Unterricht dem Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das gilt aus Datenschutzgründen aber nur für die Schüler/innen, denen eine Bescheinigung über den Schulbesuch nach 9 BAföG -Formblatt 2- ausgestellt worden ist. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder wird sie nicht rechtzeitig erteilt, erfüllt das den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Werden daraufhin Förderungsleistungen zu Unrecht gewährt, ist der Rückgriff im Wege des Regresses gesondert zu prüfen. Informationen darüber, ob die Unterbrechung des Schulbesuchs von dem/der Schüler/in zu vertreten ist, werden von der Schule dann gegeben, wenn eine schriftliche Einwilligungserklärung des Schülers/der Schülerin vorliegt. Ihm/Ihr soll von der Schule Gelegenheit gegeben werden, die Einwilligungserklärung zu unterzeichnen, wenn er/sie um Ausstellung der Schulbescheinigung für Zwecke der Ausbildungsförderung nachsucht. Wenn das Landesamt für Ausbildungsförderung keine Information über die Gründe der Unterbrechung erhält, geht es zunächst davon aus, dass der Schüler/ die Schülerin die Unterbrechung zu vertreten hat. Die Schule sollte die unterzeichnete Einwilligungserklärung zweckmäßigerweise zusammen mit einem Doppel der Schulbescheinigung oder Aufzeichnungen über die Ausstellung einer Schulbescheinigung aufbewahren. Ich bitte sicherzustellen, dass allen Schülerinnen und Schülern die sie betreffenden Informationen über Förderungs- und Antragsmöglichkeiten zugänglich gemacht werden. Im Auftrag gez. Meier Seite 5