Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 11.5262.02 WSU/P115262 Basel, 2. November 2011 Regierungsratsbeschluss vom 1. November 2011 Interpellation Nr. 74 Andreas Zappalà betreffend Kaufkraftabwanderung (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 26. Oktober 2011) Aufgrund der grossen Währungsdifferenz zwischen Euro und Schweizer Franken hat sich beim lokalen Gewerbe in den letzten Monaten eine starke Kaufkraftabwanderung in Richtung Euroraum bemerkbar gemacht; dabei ist insbesondere der Detailhandel von teilweise immensen Umsatzeinbussen betroffen. Seit Wochen werden mögliche Massnahmen auf nationaler Ebene diskutiert, initiiert und auch umgesetzt. Diese Massnahmen haben jedoch keinerlei direkte entlastende Wirkung für das Gewerbe in der Region Basel. Hier sind aufgrund der Kaufkraftabwanderung die Existenz einiger Betriebe und somit auch Arbeits- und Ausbildungsplätze gefährdet. Ich bitte den Regierungsrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Hat der Regierungsrat im Zusammenhang mit der einleitend beschriebenen Situation bereits flankierende Massnahmen zur Unterstützung des Baslers Gewerbes diskutiert oder allenfalls bereits beschlossen? 2. Wie stellt sich der Regierungsrat zu nachstehenden möglichen Massnahmen: a) Vorübergehende Aussetzung der Allmendgebühren b) Finanzielle Unterstützung einzelner Gewerbebetriebe für gezielte Werbemassnahmen c) Kurzfristig umsetzbare Flexibilisierung respektive Verlängerung der Ladenöffnungszeiten, um die Konkurrenzfähigkeit des Basler Detailhandels zu verbessern 3. Welche Optionen lässt das Submissionsgesetz zu, damit das lokale Gewerbe kurzfristig vermehrt von staatlichen Aufträgen profitieren kann? Andreas Zappalà Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 4. November 2011.

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 2 Zu Frage 1 Der Regierungsrat setzt auf die langfristige Stärkung der Standortfaktoren bzw. Rahmenbedingungen für das Gewerbe (z.b. Projekt Qualität im Zentrum, Verkehrskonzept usw.), nicht auf kurzfristige Massnahmen, die erfahrungsgemäss wenig bringen und allenfalls sogar schaden. Zur langfristigen Stärkung gehört auch die Politik, die hier ansässigen Unternehmen auch ausserhalb des Gewerbes zu halten und neue anzusiedeln. Diese sind wichtige Auftraggeber für das Gewerbe, wie verschiedene Studien, u.a. die jüngste des Gewerbeverbandes Basel-Stadt, beweisen. Zudem plant der Regierungsrat, die Netto-Investitionen ins Verwaltungsvermögen bis 2015 schrittweise von einem bereits sehr hohen Niveau weiter zu erhöhen, von CHF 255 Mio. im Jahr 2010 auf CHF 517 Mio. im Jahr 2015. Diese Investitionen werden zu einem bedeutenden Teil dem regionalen Gewerbe zu Gute kommen. Zu Frage 2a) Gemäss 4 Abs. 1 des Allmendgebührengesetzes vom 16. Dezember 1992 ist die Ermässigung oder der Erlass der Allmendgebühren in folgenden Fällen möglich: a) wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an einer nicht gewerblichen Allmendbenutzung besteht; b) für Bauten und Anlagen, die einem gesetzlich geförderten Zweck dienen oder die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung errichtet oder erhalten werden müssen; c) wenn die Allmendbenutzung vorwiegend politischen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken dient; d) wenn die Erhebung der ordentlichen Gebühren unverhältnismässig wäre; e) wenn von einer Bewilligung oder von einem Benutzungsrecht wegen Bauarbeiten oder besonderer Anlässe auf Allmend nicht Gebrauch gemacht werden kann. Die Bestimmungen von lit. a, b und c sind im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig, da sich diese Bestimmungen auf nicht gewerbliche Zwecke beziehen. Auch lit. e, wonach eine Ermässigung oder ein Erlass im Zusammenhang mit einer Beschränkung einer Bewilligung oder eines Gebrauchsrechts wegen Bauarbeiten oder besonderer Anlässe auf der Allmend möglich ist, kann vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Zu prüfen bleibt damit, ob lit. d, wonach eine Ermässigung oder ein Erlass der Allmendgebühren möglich ist, wenn die Erhebung der ordentlichen Gebühren unverhältnismässig wäre, zur Anwendung gelangen könnte. Der Ratschlag zum Allmendgebührengesetz vom 16. Dezember 1992 enthält keine speziellen Ausführungen zum 4 und verweist auf die bestehenden zahlreichen Gebührengesetze. Unabhängig davon, ob ein Gebührengesetz das Vorliegen einer besonderen Härte (so 10 des Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972) oder wie vorliegend in 4 des Allmendgebührengesetzes eine Unverhältnismässigkeit voraussetzt, ist bei einer Ermässigung bzw. einem Erlass stets eine Abwägung zwischen der Höhe der Gebühr und der Gegenleistung vorzunehmen. Durch die Nutzung der Allmend erwächst den Gewerbetreibenden ein, teilweise sogar erheblicher, wirtschaftlicher Nutzen. Die Allmendgebühren in Basel sind im städtischen Vergleich insbesondere für die Allmendnutzung in der Innenstadt tief. Die Erhebung der (tiefen) All-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 3 mendgebühren ist, selbst durch die Währungsdifferenz zwischen Euro und Franken, im Verhältnis des durch die Nutzung entstehenden wirtschaftlichen Vorteils daher nicht unverhältnismässig. Demnach ist eine vorübergehende Ermässigung bzw. ein vorübergehender Erlass der Allmendgebühren gestützt auf 4 des Allmendgebührengesetzes nicht möglich. Die tiefen Allmendgebühren führen im Übrigen nach dem Prinzip von Angebot und Nachfrage bereits heute zu einem hohen Nutzungsdruck. Nach Einschätzung des Bau- und Verkehrsdepartements sollte dieser Nutzungsdruck durch einen, wenn auch vorübergehenden, Erlass nicht noch weiter erhöht werden. Schliesslich wäre auch der mit einer vorübergehenden Aussetzung der Allmendgebühren verbundene Kontroll- und Administrationsaufwand, welcher als sehr hoch eingeschätzt wird, zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang würde sich dann auch die Frage stellen, nach welchen Kriterien die Zeitspanne für den vorübergehenden Erlass der Allmendgebühren zu bestimmen wäre. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erachtet der Regierungsrat die vorübergehende Aussetzung der Allmendgebühren nicht als eine mögliche Massnahme im Kampf gegen die Kaufkraftabwanderung. Zu Frage 2b) Der Regierungsrat lehnt es ab, einzelne Unternehmen direkt zu fördern. Dies wäre ein ungerechtfertigter Eingriff in den Markt, selbst unter den gewerblichen Unternehmen in Basel- Stadt. Hingegen führt der Kanton in enger Zusammenarbeit mit dem Basler Detailhandel regelmässig Verkaufsförderungskampagnen im Rahmen von internationalen Grossanlässen und Sonderausstellungen durch (u.a. Tutanchamun, Basel City Marathon, EURO 08). Daneben lancierte der Kanton im Jahre 2005 in Zusammenarbeit mit dem Gewerbeverband Basel- Stadt, der Pro Innerstadt und dem Verein Basler Detailhandel eine Werbekampagne, welche die Vorzüge und den zusätzlichen Erlebniswert der Einkaufsstadt Basel aufzeigte. Letztlich geht es darum, mit erhöhten Frequenzen Mehrumsätze erzielen zu können. Nicht zuletzt stellen die Einkaufsangebote auch bei Basel Tourismus einen festen Bestandteil der touristischen Vermarktung von Basel als Reisedestination dar. Gleichzeitig führen der Kanton und das Basler Gewerbe alljährlich im In- und Ausland eine gemeinsame Kampagne zur Basler Weihnacht durch. Basel hat sich in den vergangenen Jahren zu einer Weihnachtsmetropole mit internationaler Ausstrahlung entwickelt. Das Weihnachtsgeschäft ist für den Detailhandel, das Gewerbe und den Tourismus von grosser Bedeutung. Der Kanton wird auch in Zukunft solche gemeinsame Werbekampagnen realisieren, um das lokale Gewerbe weiter zu stärken.

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 4 Zu Frage 2c) Die Ladenöffnungszeiten an Werktagen sind im Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) geregelt. Danach können Ladenlokale von Montag bis Freitag von 06.00 bis 20.00 Uhr und an Samstagen und an Vortagen vor Feiertage von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet haben. Lediglich an Heiligabend und Gründonnerstag müssen die Verkaufslokale bereits um 17.00 Uhr geschlossen werden. Ausnahmebewilligungen durch das zuständige Departement sind möglich, wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, namentlich für Messen und Märkte, die Fasnacht oder andere besondere Anlässe. Eine Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten ist grundsätzlich nur über eine Revision des RLG möglich. Die restriktiv formulierte Ausnahmebestimmung wäre keine genügende gesetzliche Grundlage für eine solche Massnahme. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die im kantonalen Vergleich grosszügigen Ladenöffnungszeiten nach wie vor nicht ausgeschöpft werden. Die mittleren und kleineren Geschäfte schliessen in der Regel Montag bis Freitag um 18.30 Uhr. Auch die Grossverteiler und Warenhäuser in der Grossbasler Innerstadt haben mehrheitlich nicht jeden Abend, sondern nur Donnerstag und Freitag bis 20.00 Uhr offen. Lediglich die Einkaufszentren und die Warenhäuser rund um den Claraplatz schöpfen die Öffnungszeiten aus. Auch am Samstag schliessen viele Geschäfte bereits um 17.00 Uhr. Der Souverän hat sich in mehreren Abstimmungen gegen die Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten ausgesprochen. Die Motion Dieter Werthemann und Konsorten betreffend gleicher Gesetze für Ladenöffnungszeiten in Basel-Stadt und Basel-Landschaft, die eine völlige Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten zum Ziele hatte, wurde vom Grossen Rat an seiner Sitzung vom 2. März 2011 dem Regierungsrat ebenfalls nicht überwiesen. Der Regierungsrat hat daher keine Möglichkeit die Ladenöffnungszeiten kurzfristig zu liberalisieren. Zu Frage 3 Das Beschaffungsrecht setzt der Möglichkeit, das lokale Gewerbe bevorzugt zu behandeln, enge Grenzen. Soweit Spielraum besteht, wird dieser bereits heute genutzt. So werden bei freihändigen Vergaben und Vergaben nach Einladungsverfahren ausschliesslich Schweizer Anbieter berücksichtigt, soweit es Schweizer Anbieter im Markt gibt. Diese Praxis besteht unabhängig vom Währungsverhältnis und wurde auch in den vergangenen Monaten aufrecht erhalten. Bei den im offenen Verfahren auszuschreibenden Vergaben besteht hingegen keinerlei Spielraum, das lokale Gewerbe kurzfristig vermehrt von staatlichen Aufträgen profitieren zu lassen. Doch es ist festzustellen, dass in den vergangenen 6 Monaten Aufträge nach öffentlicher Ausschreibung nicht häufiger ins Ausland vergeben wurden als im entsprechenden Zeitraum der beiden Vorjahre.

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 5 Juli September 2011 CHF Prozent Inland 50'376 271 99.70 Ausland 1 Auftrag 149 530 0.30 Total 50'525 801 100 Juli September 2010 CHF Prozent Inland 54'000 813 93.97 Ausland 6 Aufträge 3'462 353 6.03 Total 57'463 166 100 Juli September 2009 CHF Prozent Inland 38'466 639 97.81 Ausland 4 Aufträge 863 074 2.19 Total 39'329 713 100 (Quelle: Vergabestatistik, Submissionen Bau- und Verkehrsdepartement) Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin