Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 16. Oktober 1992 499 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen 1992 Ausgegeben zu Erfurt, den 16. Oktober 1992 Nr. 25 23.09.1992 Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach 177 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch... 02.09.1992 Anordnung des Thüringer Ministerpräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen... 23.09.1992 Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Mitglieder von Gemeindevertretungen und Kreistagen (Thüringer Entschädigungsverordnung - EntschVO)... 30.09.1992 Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausstellung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation und zur Übertragung einer Ermächtigung nach Artikel 2 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Thüringer Apostillenzuständigkeitsverordnung)... 25.09.1992 Thüringer Verordnung über die Zuerkennung einer der fachgebundenen Hochschulreife entsprechenden Qualifikation nach 23 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes... Inhalt Seite 499 499 500 501 501 Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach 177 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Vom 23. September 1992 Aufgrund des 177 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2325) in Verbindung mit 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Thüringer Landesregierung: 1 Der Medizinische Dienst der Krankenkassen im Lande Thüringen ist zuständige Stelle für die Ausstellung einer Bescheinigung über den Umfang der Pflegetätigkeit nach 177 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 23. September 1992 Der Ministerpräsident Die Thüringer Landesregierung Der Minister für Soziales und Gesundheit Dr. Vogel Dr. Pietzsch Anordnung des Thüringer Ministerpräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen Vom 2. September 1992 Gemäß 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Beamtenrechts des Landes Thüringen vom 17. Juli 1991 (GVBl. S. 217) setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Erfurt, den 2. September 1992 Der Thüringer Ministerpräsident Dr. Vogel
500 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Mitglieder von Gemeindevertretungen und Kreistagen (Thüringer Entschädigungsverordnung - EntschVO) Vom 23. September 1992 Aufgrund des 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1992 (GVBl. S. 219), verordnet der Thüringer Innenminister: 1 Entschädigungshöchstsätze (1) Die den Mitgliedern von Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen zu gewährende Entschädigung kann nach Maßgabe der Hauptsatzung als monatliche Pauschale oder als Sitzungsgeld gezahlt werden. Neben dem Sitzungsgeld ist ein monatlicher Sockelbetrag zulässig. (2) Die monatliche Pauschale darf folgende Höchstsätze nicht überschreiten: In Gemeinden, Städten und Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 5 000 200 DM bis 10 000 300 DM bis 50 000 400 DM bis 100 000 500 DM über 100 000 600 DM. (3) Das Sitzungsgeld darf nicht mehr als 50 DM betragen. (4) Wird neben dem Sitzungsgeld ein Sockelbetrag gezahlt, so dürfen folgende Höchstsätze nicht überschritten werden: In Gemeinden, Städten und Landkreisen mit einer Einwohnerzahl Sockelbetrag Sitzungsgeld bis 5 000 50 DM 30 DM bis 10 000 150 DM 30 DM bis 50 000 250 DM 30 DM bis 100 000 350 DM 30 DM über 100 000 450 DM 30 DM. (5) Sitzungsgelder dürfen für jede Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Stadtverordnetenversammlung, des Kreistags und der jeweiligen Ausschüsse gezahlt werden, jedoch nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag. 2 Zusätzliche Entschädigung (1) An Vorsteher der Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen sowie an Präsidenten der Kreistage kann neben der im Rahmen des 1 zu zahlenden Entschädigung eine zusätzliche monatliche Entschädigung bis zu folgenden Höchstbeträgen gezahlt werden: In Gemeinden, Städten und Landkreisen mir einer Einwohnerzahl bis 5 000 300 DM bis 10 000 400 DM bis 50 000 600 DM bis 100 000 800 DM über 100 000 1 000 DM. (2) An die Stellvertreter der Vorsteher der Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen, die Stellvertreter der Kreistagspräsidenten, die Vorsitzenden der Ausschüsse sowie der Fraktionen kann neben der im Rahmen des 1 zu zahlenden Entschädigung eine zusätzliche monatliche Entschädigung bis zur Hälfte der in Absatz 1 genannten Beträge gezahlt werden. 3 Zusammentreffen von Ämtern Sind kommunale Wahlbeamte gleichzeitig Mitglieder von Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen oder Kreistagen, so ist auf die im Rahmen der 1 und 2 zu zahlenden Entschädigungen die nach anderen Vorschriften zu gewährende Dienstaufwandsentschädigung oder Aufwandsentschädigung zur Hälfte anzurechnen. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1992 in Kraft. Erfurt, den 23. September 1992 Der Thüringer Innenminister Schuster
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 16. Oktober 1992 501 Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausstellung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation und zur Übertragung einer Ermächtigung nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Thüringer Apostillenzuständigkeitsverordnung) Vom 30. September 1992 Aufgrund des Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805), und des 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Thüringer Landesregierung: 1 (1) Für die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind zuständig: 1. das Thüringer Justizministerium hinsichtlich der von ihm ausgestellten Urkunden, 2. die Präsidenten der Bezirksgerichte hinsichtlich der von allen Gerichten und im übrigen Justizbereich ausgestellten oder errichteten Urkunden einschließlich der Urkunden der Notare, 3. das Landesverwaltungsamt in allen anderen Fällen der Ausstellung oder Errichtung öffentlicher Urkunden. 2 Die in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation enthaltene Ermächtigung der Landesregierung, für ihren Geschäftsbereich die für die Ausstellung der Apostille zuständigen Stellen zu bestimmen, wird für den Gerichts- und sonstigen Justizbereich auf den Thüringer Justizminister übertragen. 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 30. September 1992 Der Ministerpräsident Die Thüringer Landesregierung Der Justizminister (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist örtlich zuständig der Präsident des Bezirksgerichts, in dessen Bezirk die Urkunde ausgestellt oder errichtet wurde. Dr. Vogel Dr. Jentsch Thüringer Verordnung über die Zuerkennung einer der fachgebundenen Hochschulreife entsprechenden Qualifikation nach 23 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes Vom 25. September 1992 Aufgrund des 23 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315) verordnet der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst: 1 (1) Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation erwirbt, wer das Grundstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Thüringen mit guten Leistungen abschließt. Er ist befähigt, an einer Hochschule nach 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 Thüringer Hochschulgesetz im gleichen oder in einem verwandten Studiengang nach Anlage 1 weiterzustudieren. (2) Der Abschluß des Grundstudiums wird durch ein Zeugnis über die bestandene Vor- oder Zwischenprüfung oder durch ein nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung erteiltes Grundstudienzertifikat nachgewiesen. (3) Das Grundstudium wird mit guten Leistungen abgeschlossen, wenn die im Zeugnis nach Absatz 2 festgesetzte Gesamtnote gut ist. Die Gesamtnote wird nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung berechnet. 2 Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat ferner, wer das Grundstudium in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder in einem integrierten Studiengang an einer Hochschule in einem anderen Bundesland mit guten Leistungen abgeschlossen hat ( 1 Abs. 3); vorausgesetzt, daß: 1. die Mindestdauer des Grundstudiums nicht kürzer ist als in entsprechenden Studiengängen in Thüringen und 2. nach dem Abschluß des Grundstudiums aufgrund einer Vor- oder Zwischenprüfung oder durch ein für einen vergleichbaren Studienabschnitt erteiltes Zeugnis die Befähigung zum Weiterstudium an einer Hochschule zuerkannt worden ist.
502 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen 3 (1) Der Antrag auf Bestätigung des Erwerbs einer der fachgebundenen Hochschulreife entsprechenden Qualifikation ist bei der Fachhochschule zu stellen, an der das Grundstudium abgeschlossen worden ist. Die Fachhochschule erteilt dazu eine Bescheinigung nach Anlage 2. (2) Studenten, die das Grundstudium oder einen vergleichbaren Studienabschnitt in einem anderen Bundesland abgeschlossen haben und eine nach Absatz 1 Satz 2 entsprechende Bescheinigung vorweisen können, stellen den Antrag auf Anerkennung dieser Bescheinigung für Thüringen beim Thüringer Ministerium für Wissenschaft und Kunst. 4 (1) Bewerber für ein Hochschulstudium im Sinne dieser Verordnung sind von den Hochschulen in den betreffenden Studiengängen einzuschreiben, falls keine Zulassungsbeschränkung vorliegt. Für zulassungsbeschränkte Studiengänge sind die entsprechenden Rechtsvorschriften anzuwenden. (2) Über die Anrechnung der an einer Fachhochschule erfolgreich abgeschlossenen Studienabschnitte hinsichtlich einer Einstufung des Bewerbers in ein höheres Fachsemester an einer Hochschule entscheidet die Hochschule durch Einzelfallprüfung. 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 25. September 1992 Der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst Dr. Fickel Anlage 1 (zu 1 Abs. 1) Fachhochschulstudiengang Studiengang an einer Hochschule 1. Architektur Architektur Bauingenieurwesen Kunstgeschichte 2. Bauingenieurwesen Bauingenieurwesen Architektur 3. Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaft Volkswirtschaft Rechtswissenschaft Wirtschaftsmathematik 4. Elektrotechnik Elektrotechnik Maschinenbau Mathematik Physik Wirtschaftsingenieurwesen Informatik 5. Feinwerktechnik wie bei Nummer 4
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 16. Oktober 1992 503 6. Gartenbau Biologie Ernährungswissenschaften Lebensmittelchemie 7. Informatik Informatik Betriebswirtschaft Volkswirtschaft Wirtschaftsmathematik Wirtschaftsinformatik Mathematik 8. Landschaftsarchitektur Architektur 9. Maschinenbau wie bei Nummer 4 10. Materialwissenschaften Maschinenbau Elektrotechnik Chemie Mathematik Physik Wirtschaftsingenieurwesen Informatik 11. Medizintechnik Biologie Chemie Mathematik Physik 12. Physikalische Technik wie bei Nummer 4 13. Sozialwesen Erziehungswissenschaften Psychologie Soziologie Lehramt an Grundschulen Lehramt an Sonderschulen 14. Versorgungstechnik wie bei Nummer 4 15. Wirtschaftsingenieurwesen Betriebswirtschaft Volkswirtschaft Rechtswissenschaft Wirtschaftsmathematik Wirtschaftsingenieurwesen
504 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen Anlage 2 (zu 3) Fachhochschule _ B e s c h e i n i g u n g Frau/ Herr _ geb. am hat mit dem Bestehen der Vorprüfung das Grundstudium in dem Studiengang _ an der Fachhochschule _ mit der Note sehr gut / gut abgeschlossen und damit eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation für ein Studium der folgenden Studiengänge an einer Hochschule in Thüringen erworben: _ Dieser Bescheinigung liegt die Verordnung über die Zuerkennung einer der fachgebundenen Hochschulreife entsprechenden Qualifikation nach 23 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315) zugrunde. Datum Unterschrift
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506 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag. Druck: Gebr. Frank KG, O-6500 Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf. Verantwortlich für den Inhalt: 1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze. 2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 65,00 DM. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je Doppelseite : 0,30 DM zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist. Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, O-5082 Erfurt, Arnstädter Straße 51. Tel.: 37 2070