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Transkript:

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall Zu beziehen unmittelbar beim Landratsamt Amtsblatt Nr. 39 vom 27. September 2016 Bek. Nr. Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern Bekanntmachung von Beschlüssen der Verbandsversammlung gem. Art. 24 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 Satz 4 KommZG... 1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 1.Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Am Hammerbach Nord - Bekanntmachung über die erneute, verkürzte Auslegung der Planung gemäß 4a Abs. 3 (Baugesetzbuch) BauGB... 2 Einbeziehungssatzung Berger-Steig-Weg,, Ortsteil Perch... 3 Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Spielzeugmuseum gemäß 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)... 4 Vollzug des 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB); Bebauungsplanes Surheim-Südost 1... 5 Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz (BayESG); Antrag auf Umbau (Ersatzbau) der Jennerbahn SB-Nr. 190 in der bestehenden Linienführung, am Jenner, 83471 Schönau am Königssee Auslegung der Planunterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung... 6 Kraftloserklärung verlorengegangener Sparbücher... 7 Bek. Nr. 1 Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern Bekanntmachung von Beschlüssen der Verbandsversammlung gem. Art. 24 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 Satz 4 KommZG Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern hat in der Sitzung am 30.6.2016 die 19. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 7.5.2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 8.6.2016 beschlossen und hat entsprechende Beschlüsse gefasst. Diese wurden im Amtsblatt Nr. 28 vom 5.8.2016 des Landkreises Altötting bekannt gemacht. Dieses Amtsblatt kann im Internet unter www.lra-aoe.de im Register Aktuelles - Publikationen - Amtsblatt eingesehen Die Bekanntmachungen können auch im Internet unter www.stadtlaufen.de/aktuelles eingesehen Laufen, den 21. September 2016 H. Feil, Erster Bürgermeister -238-

Bek. Nr. 2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Am Hammerbach Nord - Bekanntmachung über die erneute, verkürzte Auslegung der Planung gemäß 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Der Bauausschuss der beschloss in seiner Sitzung am 22.7.2014 den Bebauungsplan Am Hammerbach Nord für das Grundstück Fl.Nr. 1997 Gemarkung Ainring zu erweitern und zu ändern. Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung von neuen Bauflächen zur Errichtung von Einfamilienhäusern und Doppelhäusern. Aufgrund der nun vorliegenden Erschließungsplanung reduzieren sich im geringen Maße die Größen einzelner Bauparzellen, so dass eine neuerliche, verkürzte Auslegung des Planwerkes gem. 4a Abs.3 BauGB geboten ist. Die geänderte Planung (Reduzierung der Größe der Bauparzellen) liegt in der Zeit von 4. Oktober 2016 bis 19. Oktober 2016 im Rathaus Ainring in Mitterfelden, Salzburger Str. 48, 1. Obergeschoss, Zimmer-Nr. 105 und 106 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen Während der Auslegungszeit können Stellungnahmen nur zu den geänderten Planungsbereichen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Mitterfelden, den 21. September 2016 Hans Eschlberger, Erster Bürgermeister Bek. Nr. 3 Einbeziehungssatzung Berger-Steig-Weg,, Ortsteil Perch Der Bauausschuss der hat in seiner Sitzung am 5.9.2016 die Einbeziehungssatzung Berger-Steig-Weg für die Fl.Nr. 2572 der Gemarkung Ainring gem. 10 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Einbeziehungssatzung Berger-Steig-weg liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Ainring, Salzburger Straße 48, Zimmer 105 und 106, 83404 Ainring, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Sie kann dort eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt Die Einbeziehungssatzung Berger-Steig-Weg tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft. Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach: 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber dem Markt Breitenbrunn geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Ainring, den 21. September 2016 Hans Eschlberger, Erster Bürgermeister -239-

Bek. Nr. 4 Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Spielzeugmuseum gemäß 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung am 12.5.2016 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Spielzeugmuseum. Mit dieser Änderung sollen im Wesentlichen die Baugrenzen für das bestehende Traumwerk geändert und neue Baugrenzen zur Einhausung einer historischen Dampflokomotive, für die Errichtung eines Lokschuppens mit Kohlelager und für ein Wirtschaftsgebäude festgesetzt Die Planung erstreckt sich auf die Flurnummern 153 und 154/4, Gemarkung Aufham, nördlich des Ortsteils Aufham, an der Staatsstraße 2103. Außerdem werden die naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen geändert und es soll eine neue Ausgleichsfläche an der Vachenlueger Straße, Grundstücke FlNrn. 575 und 576, Gemarkung Högl, festgesetzt Der vom Gemeinderat in der Sitzung am 15.9.2016 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Änderungsbebauungsplanes in der Fassung vom 15.9.2016, ausgearbeitet vom Architekturbüro Prof. Friedrich Wehmeyer, Bad Reichenhall, mit Begründung vom 15.9.2016 und Umweltbericht in der Fassung vom 15.9.2016, ausgearbeitet vom Landschaftsarchitekten Kai Kellermann, Pegnitz, und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom 5. Oktober 2016 bis 4. November 2016 im Rathaus Anger, Dorfplatz 4, Zimmer Nr. 1, während der allgemeinen Dienststunden für jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar: Klima und Lufthygiene, Boden, Tiere und Pflanzen, Landschaft, Mensch (Erholung und Lärmimmissionen) Grundwasser, Oberflächenwasser und Starkniederschläge Kultur- und Sachgüter, Bodendenkmäler Schutzgebietsbelange, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung Altlasten Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung Ausgleich Umweltbericht Umweltbericht, Begründung, Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein Umweltbericht, Begründung, Stellungnahme Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Begründung, Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Traunstein Begründung, Stellungnahmen Landratsamt Berchtesgadener Land und Wasserwirtschaftsamt Traunstein Umweltbericht Umweltbericht, Stellungnahmen Landratsamt Berchtesgadener Land und Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben Gemäß 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Einleitung einer Normenkontrolle, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Die oben genannten ausliegenden Unterlagen können auch auf der Homepage der unter www.anger.de Bürgerservice & Rathaus - Aktuelles Bauleitverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Spielzeugmuseum eingesehen Anger, den 21. September 2016 Enzinger, Erster Bürgermeister Bek. Nr. 5 Vollzug des 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB); Bebauungsplanes Surheim-Südost 1 Mit Beschluss vom 13. September 2016 hat der Bau- und Umweltausschuss der den Bebauungsplan Surheim-Südost 1 als Satzung beschlossen. Grundlage ist die Planfassung vom 13.9.2016 des Arch. Armin Riedl aus Surheim. Der Bebauungsplan Surheim-Südost 1 und die dazugehörige Planzeichnung mit Begründung und zusammenfassender Erklärung liegen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der, Moosweg 2, -240-

83416 Saaldorf, Zimmer Nr. 10 zur Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden öffentlichen aus und können dort eingesehen Der Bebauungsplan wird mit der Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 BauGB rechtsverbindlich. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen von Satzungen nach dem BauGB unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Veröffentlichung verletzt worden sind. Ebenso ist ein etwaiger Mangel der Abwägung gem. 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen ( 215 Abs. 2 BauGB). Außerdem können Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn in den 39 bis 44 BauGB bezeichnete Vermögensnachteile entstanden sind. Die Fälligkeit des Anspruchs entsteht durch schriftlichen Antrag beim Entschädigungspflichtigen. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile entstanden sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird ( 44 Abs. 4 BauGB). Saaldorf, den 22. September 2016 Bernhard Kern, Erster Bürgermeister Bek. Nr. 6 Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz (BayESG); Antrag auf Umbau (Ersatzbau) der Jennerbahn SB-Nr. 190 in der bestehenden Linienführung, am Jenner, 83471 Schönau am Königssee Auslegung der Planunterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung Die Berchtesgadener Bergbahn AG stellte am 15.12.2015 den Antrag auf Umgestaltung (Neu- und Umbau) der bestehenden Seilbahnen am Jenner. Die Mittelstation der Jennerbahn, SB-Nr. 190 sollte talwärts verlegt und die Sektion 2 neu trassiert Die Mitterkaserbahn, SB-Nr. 192 sollte im Wesentlichen geändert und modernisiert sowie die bestehende Jennerwiesenbahn rückgebaut und im Bereich der neuen Mittelstation neu errichtet werden (SB-Nr. 193). Das seilbahnrechtliche Verfahren hierzu wurde am 23.12.2015 eingeleitet. Im laufenden Verfahren entschied sich nun die Berchtesgadener Bergbahn AG aufgrund der Einwendungen in der UVP und einer naturverträglicheren Gestaltung der Maßnahme zum Ersatzbau der Jennerbahn in der bestehenden Linienführung. Die Berchtesgadener Bergbahn AG beantragte daher am 16.8.2016 den Ersatzbau der Jennerbahn, SB-Nr. 190 in der bestehenden Linienführung der Sektionen 1 und 2. Die Mittelstation verbleibt an ihrem bisherigen Ort. Die BBAG begründet ihren Antrag im Wesentlichen: Durch die Verlegung des Ersatzbaues Jennerbahn in die bestehende Linienführung lässt sich die Errichtung der Bahn wesentlich naturverträglicher durchführen. Dies bedeutet im Einzelnen: - Verringerung der Stützenanzahl von ursprünglich 9 Stützen Sektion 1 und 10 Stützen Sektion 2 = Gesamtanzahl Stützen 19, auf 9 Stützen Sektion 1 und 8 Stützen Sektion 2 = Gesamtanzahl Stützen 17. - Dadurch ergibt sich eine Verringerung des Flächenbedarfs für die Stützenfundamente und eine Lärmminderung durch die Reduzierung der Stützenüberfahrten - Durch die Errichtung der Bahn in der alten Linienführung erfolgt die Errichtung der neuen Mittelstation an der jetzigen Position. Der Flächenbedarf für die neue Seilbahnstation incl. Service- und Gastronomie Räume erhöht sich um ca. 800 m². - Keine neue Trasse für die Sektion 2 im Fels-, Wald- und Almflächenbereich. - Das Lawinengutachten LFU - das Wind und Schneelastgutachten - die geologische, geotechnische und hydrologische Vorbeurteilung und - das Lärmgutachten ändert sich nicht zu den bereits eingereichten Unterlagen. Der Ersatzbau der Jennerbahn, SB-Nr. 190 in der bestehenden Linienführung der Sektionen 1 und 2 stellt eine wesentliche Änderung der bestehenden Bau- und Betriebsgenehmigung dar und bedarf der seilbahnrechtlichen Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayESG. -241-

Die Änderungen erfordern eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fünften Teil Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), da die Beförderungskapazität der Jennerbahn mindestens verdoppelt wird und Schutzgebiete im Sinne des Art. 21 Abs. 4 BayESG betroffen sind (vgl. Art. 21 Abs. 3 und 4 BayESG). Es wird darauf hingewiesen, dass 1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, vom 28. September 2016 bis 26. Oktober 2016 im Rathaus der, Rathausplatz 1, 83471 Schönau a. Königssee, Zimmer Nr. 101, und beim Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall, Zimmer Nr. 42, während der Dienststunden eingesehen werden können; 2. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der oder beim Landratsamt Berchtesgadener Land schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben kann; 3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann. 4. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, c) ein Erörterungstermin nach Art. 78g Absatz 1 BayVwVfG entfallen kann. Schönau a. Königssee, den 21. September 2016 Hannes Rasp, Erster Bürgermeister Bek. Nr. 7 Kraftloserklärung verlorengegangener Sparbücher Das von der ausgestellte Sparkassenbuch Nr. 3 401 303 254 wird nach Ablauf der dreimonatigen Aufgebotsfrist für kraftlos erklärt. Bad Reichenhall, den 21. September 2016 Der Vorstand Dir. Gehrig Dir. Maltan -242-