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5. Änderungstarifvertrag vom 29. Mai 2018 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH (TV-Ärzte Vivantes) vom 11. November 2008 Abschluss: 29.5.2018 Gültig ab: 1.1.2018

Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) vertreten durch den Vorstand und dem Marburger Bund, Landesverband Berlin/Brandenburg vertreten durch den Vorstand wird Folgendes vereinbart: 1 Wiederinkraftsetzen gekündigter Regelungen Die gekündigten Regelungen der 4 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 4 und 5, 19 Abs. 1 sowie der Anlage 1 zu 12 und der Anlage 2 zu 18 TV-Ärzte Vivantes werden zum 1.1.2018 wieder in Kraft gesetzt. 2 Änderungen des TV-Ärzte Vivantes Der TV-Ärzte Vivantes (zuletzt geändert durch 4. Änderungstarifvertrag vom 29.1.2016) wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 2 Satz 2 (Einsatzzuschlag im Rettungsdienst) In 4 Abs. 2 Satz 2 wird der Betrag 20,04 Euro mit Wirkung zum 1.1.2018 durch den Betrag 20,46 Euro und mit Wirkung zum 1.3.2019 durch den Betrag 20,91 Euro ersetzt. 2. 19 Abs. 1 (Stufen der Entgelttabelle) 2.1 19 Abs. 1 Buchst. a erhält mit Wirkung zum 1.7.2018 folgende neue Fassung: a) Entgeltgruppe I Stufe 2: nach einjähriger Stufe 3: nach zweijähriger Stufe 4: nach Stufe 5: nach vierjähriger Stufe 6: nach fünfjähriger Stufe 7: nach, Protokollerklärung zu 19 Abs. 1 Buchst. a: 1 Ärzte, die ohne die Änderung der Stufenregelung am 1.7.2018 Entgelt nach der Stufe 4 (in der Fassung bis zum 30.6.2018) erhalten hätten, 2

bekommen dieses Entgelt weiter, bis sie in die Stufe 5 (in der Fassung ab dem 1.7.2018) aufsteigen. 2 Dies gilt auch für das Bereitschaftsdienstentgelt. 2.2. 19 Abs. 1 wird mit Wirkung zum 1.10.2019 folgender neuer Buchst. d angefügt: d) Entgeltgruppe IV Stufe 2: nach fünfjähriger als leitender. 3. 28 (Zusatzurlaub) 28 wird mit Wirkung zum 1.1.2019 wie folgt geändert: An Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 und 3 angefügt: 2 Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit nach 9 Absatz 1 leisten und denen die Zulage nach 11 Absatz 4 Satz 1 zusteht, erhalten zusätzlich zum Zusatzurlaub nach Satz 1 für je sechs zusammenhängende Monate ständiger Wechselschichtarbeit, einen Arbeitstag Zusatzurlaub. 3 Daraus können sich maximal zwei zusätzliche Tage im Kalenderjahr ergeben. Zu Absatz 1 Satz 2 wird folgende neue Protokollerklärung vereinbart: Protokollerklärung zu 28 Abs. 1 S. 2: 1 Wechselt der im Einzelfall auf ausdrückliche Veranlassung und Anordnung des Arbeitgebers von der ständigen Wechselschichtarbeit in ein anderes Arbeitszeitmodell, unterbricht dies den Fortsetzungszusammenhang nicht, sofern der innerhalb eines Betrachtungszeitraumes von 18 Monaten insgesamt sechs Monate ständige Wechselschichtarbeit leistet. 2 In diesem Fall werden die geleisteten, nicht zusammenhängenden Monate ständiger Wechselschichtarbeit nach 28 Abs. 1 Satz 2 zusammengerechnet. 3 Der Betrachtungszeitraum nach Satz 1 beginnt an dem Tag, an dem das erste Mal ständige Wechselschichtarbeit geleistet wird, die noch nicht im Rahmen des 28 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt ist, und endet an dem Tag, an dem sich zusammengerechnet sechs Monate ständiger Wechselschichtarbeit ergeben, längstens aber nach 18 Monaten. In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte 36 Tage durch die Worte 38 Tage ersetzt. 4. 40 (Inkrafttreten) 4.1 In 40 Abs. 3 Buchst. a), c), e), f) und g) werden die Daten 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2013 bzw. 31. Dezember 2017 jeweils durch das Datum 31. Dezember 2019 ersetzt. 4.2 In 40 Abs. 3 wird nach Buchst. e) folgender neuer Buchst. f) eingefügt: 28 Abs. 1 S. 2 und 3 mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2019. Die wirkung ist ausgeschlossen. Aus den bisherigen Buchst. f) und g) werden Buchst. g) und h). 3

4.3 Zu 40 Abs. 3 Buchst. f wird folgende Niederschriftserklärung vereinbart: Niederschriftserklärung zu 40 Abs. 3 Buchst. f: Steht dem im Zeitpunkt der Beendigung des 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 Zusatzurlaub nach dieser Regelung zu, kann er diesen längstens innerhalb der folgenden zwölf Monate in Anspruch nehmen. 5. Anlage 1 zu 12 (Bereitschaftsdienstentgelt) Die bisherige Anlage 1 zu 12 wird wie folgt ersetzt: - mit Wirkung zum 1.1.2018 durch die Fassung im Anhang 1, - mit Wirkung zum 1.7.2018 durch die Fassung im Anhang 2, - mit Wirkung zum 1.3.2019 durch die Fassung im Anhang 3, - mit Wirkung zum 1.10.2019 durch die Fassung im Anhang 4. 6. Anlage 2 zu 18 (Tabellenentgelte) Die bisherige Anlage 2 zu 18 wird wie folgt ersetzt: - mit Wirkung zum 1.1.2018 durch die Fassung im Anhang 5, - mit Wirkung zum 1.7.2018 durch die Fassung im Anhang 6, - mit Wirkung zum 1.3.2019 durch die Fassung im Anhang 7, - mit Wirkung zum 1.10.2019 durch die Fassung im Anhang 8. 3 Ausschlussklausel Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 29.5.2018 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis zum 28.2.2019 schriftlich beantragen. 4 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung zum 1.1.2018 in Kraft. 4

Berlin, den 29.11.2018 Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Marburger Bund, Landesverband Berlin/Brandenburg 5

Anhang 1 Anlage 1 zu 12 (Bereitschaftsdienstentgelt) Bereitschaftsdienstentgelte Ärzte Vivantes* ab 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 26,94 26,94 27,55 27,55 30,17 30,17 31,82 31,82 36,84 36,84 39,54 39,54 39,86 39,86 39,86 46,89 * Hinweis: Ärzte in einer individuellen Endstufe erhalten das Bereitschaftsdienstentgelt nach der höchsten Stufe der für sie geltenden Entgeltgruppe. 5

Anhang 2 Anlage 1 zu 12 (Bereitschaftsdienstentgelt) Bereitschaftsdienstentgelte Ärzte Vivantes* ab 1. Juli 2018 bis 28. Februar 2019 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 26,94 26,94 27,55 27,55 27,55 30,17 30,17 31,82 31,82 36,84 36,84 39,54 39,54 39,86 39,86 39,86 46,89 * Hinweis: Ärzte in einer individuellen Endstufe erhalten das Bereitschaftsdienstentgelt nach der höchsten Stufe der für sie geltenden Entgeltgruppe. 6

Anhang 3 Anlage 1 zu 12 (Bereitschaftsdienstentgelt) Bereitschaftsdienstentgelte Ärzte Vivantes* ab 1. März 2019 bis 30. September 2019 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 27,53 27,53 28,16 28,16 28,16 30,83 30,83 32,52 32,52 37,65 37,65 40,41 40,41 40,74 40,74 40,74 47,92 * Hinweis: Ärzte in einer individuellen Endstufe erhalten das Bereitschaftsdienstentgelt nach der höchsten Stufe der für sie geltenden Entgeltgruppe. 7

Anhang 4 Anlage 1 zu 12 (Bereitschaftsdienstentgelt) Bereitschaftsdienstentgelte Ärzte Vivantes* ab 1. Oktober 2019 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 27,53 27,53 28,16 28,16 28,16 30,83 30,83 32,52 32,52 37,65 37,65 40,41 40,41 40,74 40,74 40,74 47,92 47,92 * Hinweis: Ärzte in einer individuellen Endstufe erhalten das Bereitschaftsdienstentgelt nach der höchsten Stufe der für sie geltenden Entgeltgruppe. 8

Anhang 5 Anlage 2 zu 18 Tabellenentgelt Entgelttabelle Ärzte Vivantes (40 Stunden) ab 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 einjähriger zweijähriger dreieinhalbjähriger fünfjähriger 4.376,13 4.624,18 4.801,33 5.108,43 5.474,59 5.625,15 fach fach achtjähriger fach zehnjähriger fach zwölfjähriger fach 5.775,77 6.260,05 6.685,25 6.933,29 7.175,42 7.417,51 ober ober 7.234,48 7.659,67 8.236,86 8.510,11 9

Anhang 6 Anlage 2 zu 18 Tabellenentgelt Entgelttabelle Ärzte Vivantes (40 Stunden) ab 1. Juli 2018 bis 28. Februar 2019 einjähriger zweijähriger vierjähriger fünfjähriger 4.376,13 4.624,18 4.801,33 4.951,85 5.207,10 5.474,59 5.625,15 fach fach achtjähriger fach zehnjähriger fach zwölfjähriger fach 5.775,77 6.260,05 6.685,25 6.933,29 7.175,42 7.417,51 ober ober 7.234,48 7.659,67 8.236,86 8.510,11 10

Anhang 7 Anlage 2 zu 18 Tabellenentgelt Entgelttabelle Ärzte Vivantes (40 Stunden) ab 1. März 2019 bis 30. September 2019 einjähriger zweijähriger vierjähriger fünfjähriger 4.472,40 4.725,91 4.906,96 5.060,79 5.321,66 5.595,03 5.748,90 fach fach achtjähriger fach zehnjähriger fach zwölfjähriger fach 5.902,84 6.397,77 6.832,33 7.085,82 7.333,28 7.580,70 ober ober 7.393,64 7.828,18 8.418,07 8.697,33 11

Anhang 8 Anlage 2 zu 18 Tabellenentgelt Entgelttabelle Ärzte Vivantes (40 Stunden) ab 1. Oktober 2019 einjähriger zweijähriger vierjähriger fünfjähriger 4.472,40 4.725,91 4.906,96 5.060,79 5.321,66 5.595,03 5.748,90 fach fach achtjähriger fach zehnjähriger fach zwölfjähriger fach 5.902,84 6.397,77 6.832,33 7.085,82 7.333,28 7.580,70 ober ober 7.393,64 7.828,18 8.418,07 fünfjähriger als 8.697,33 8.872,33 12