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Aufgrund der 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig- Holstein in der Fassung vom 28.2.2003 wird nach Beschlussfassungen der Gemeindevertretung der vom 15.07.2008, 11.12.2008 und 27.04.2011 folgende Entschädigungssatzung für die erlassen: 1 Allgemeines Ehrenbeamtinnen und -beamte, Gemeindevertreterinnen und -vertreter sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Entschädigung entsprechend dieser Satzung. 2 Entschädigungen (1) Entschädigungen sind der Ersatz von Auslagen, Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes oder bei Selbständigen eine Verdienstausfallentschädigung, die die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, der Ersatz der nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung sowie einer entgeltlichen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger und Ersatz von Reisekosten. (2) Die Aufwandsentschädigung ist pauschalierter Auslagenersatz und Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko. (3) Sitzungsgeld ist, auch soweit es als Teil einer Aufwandsentschädigung gewährt wird, pauschalierter Auslagenersatz für die Teilnahme an Sitzungen der Organe und Ausschüsse der Gemeinde, der Fraktionen, für die für erforderlich bestimmte Teilnahme an sonstigen Sitzungen. 3 Bürgermeisterin/Bürgermeister (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung neben dem Sitzungsgeld eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. (2) Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung erhält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine monatliche Pauschale in Höhe von 90 für: die Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung; die Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung,die Kosten der dienstlich notwendigen Telefongebühren sowie der Fahr- und Reisekosten (3) Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwands- 1

entschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen. 4 Fraktionsvorsitzende Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 monatlich. Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen. 5 Gemeindevertreterinnen/-vertreter Die Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung, die teilweise als monatliche Pauschale und teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, denen sie als Mitglied angehören, an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen sowie für sonstige Tätigkeiten für die Gemeinde gewährt wird. Die teilweise monatliche Pauschale wird gewährt in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung, das Sitzungsgeld ebenfalls in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. 6 Nicht der Gemeindevertretung angehörende Mitglieder der Ausschüsse Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes nach 5 dieser Satzung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeinde-vertretung angehören, im Vertretungsfall. 7 Ausschussvorsitzende Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten für die Vorbereitung und Leitung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes nach 5 dieser Satzung. 8 Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfallentschädigung für Selbständige, Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt 2

(1) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenden Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 10 (2) Personen nach Absatz 1, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten gesondert für die durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit bedingten Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Arbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10. Auf Antrag wird statt der Entschädigung nach Stundensätzen die anfallenden notwendigen Kosten für die Vertretung im Haushalt ersetzt. (3) Personen nach Absatz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht nur für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 1 oder eine Entschädigung nach Absatz 2 gewährt wird. 9 Reisekostenvergütung Personen nach 8 Abs. 1 erhalten bei Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätzen zu gewähren. 10 Fahrkosten Fahrkosten von Personen nach 8 Abs. 1 für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach 4 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach 5 Bundesreisekostengesetz. 11 Übertragung,Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern (1) Die persönlichen Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld sind nicht auf andere übertragbar. Das Sitzungsgeld wird den anspruchsberechtigten 3

Teilnehmern und Teilnehmerinnen gemäß den Anwesenheitsfeststellungen lt. der angefertigten Sitzungsniederschrift und im übrigen auf selbst zu erstellende Anforderungsnachweise hin ausgezahlt. Aufwandsentschädigungen in Form einer monatlichen Pauschale werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit endet, monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, werden für jeden Tag 1/ 30 der monatlichen Aufwandsentschädigung gezahlt. (2) Übt die Empfängerin oder der Empfänger einer Aufwandsentschädigung ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ununterbrochen länger als 3 Monate nicht aus, wird für die über 3 Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt. Hat sie oder er den Grund für die Nichtausübung selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. (3) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten darf keine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte nach 76 Landesbeamtengesetz verboten ist, oder sie im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben sind. (4) Sitzungsgeld und Tagegeld aufgrund reisekostenrechtlicher Regelungen dürfen nicht nebeneinander gewährt werden. (5) Die für Sitzungsgeld festgesetzten Sätze gelten grundsätzlich für eine Sitzung. Finden an einem Tag bei derselben kommunalen Körperschaft mehrere Sitzungen statt, darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden. Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, werden zwei Sitzungsgelder gezahlt, wenn die Sitzung insgesamt mindestens 8 Stunden gedauert hat. 12 Gemeindefeuerwehr Für die Entschädigung nach der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen ( Entschädigungsverordnung- EntschVOfF) gelten die in dieser Verordnung jeweils genannten zulässigen Höchstbeträge als festgesetzt. Die Gerätewartin oder der Gerätewart erhält nach Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien EntschRichtl-fF) zur Abgeltung des Aufwandes für Wartung und Pflege von Fahrzeugen eine monatliche Entschädigung in Höhe des Höchstsatzes. Die Gerätewartin oder der Gerätewart Atemschutz erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 53. Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart erhält nach Maßgabe Entschädigungsrichtlinien EntschRichtl-fF eine monatliche Auslagenpauschale in Höhe des Höchstsatzes. 13 Verarbeitung personenbezogener Daten Die und das Amt Siek ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Mitglieder in Ausschüssen und Beiräten bei den Betroffenen gem. 13 und 26 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederkartei zu speichern. 4

14 Rückgang der Einwohnerzahl Ein Rückgang der Einwohnerzahl ist für die Bemessung der Aufwandsentschädigung bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbeachtlich. 15 Inkrafttreten Die Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01.06.2008 in Kraft. Siek, den 16. Dezember 2008 Die 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend ab 01. Januar 2011 in Kraft. Siek, 3. Mai 2011 5