Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (HVM - KVWL) gültig ab 1. Juli 2016 Der Honorarverteilungsmaßstab der KVWL in der Fassung vom 05.09.2014 (siehe KVWLkompakt 9/2014, S. 21ff.), geändert am 13.12.2014 (s. KVWLkompakt 12/2014, S. 16f.), 29.05.2015 (s. KWVLkompakt 06/2015, S. 19ff.) und 12.12.2015 (s. KWVLkompakt 01/2016, S. 21ff.) wird mit Wirkung zum 01.07.2016 wie folgt geändert (die Änderungen sind in Fettdruck und kursiv wiedergegeben). I. Abschnitt II, Ziffer 1.1 Leistungen und Kosten der Laboratoriumsmedizin wird wie folgt geändert: 1.1 Leistungen und Kosten der Laboratoriumsmedizin d) Vergütung der Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM Die Gebührenordnungspositionen 32025, 32026, 32027, 32035, 32036, 32037, 32038, 32039, 32097 und 32150 werden zum Preis der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet. Die weiteren Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM (ohne die Gebührenordnungspositionen 32860 32864 EBM) werden mit den Preisen der regionalen Euro- Gebührenordnung multipliziert mit der bundeseinheitlichen Abstaffelungsquote Q gemäß der Vorgabe der KBV nach 87b Abs. 4 SGB V Teil E, Ziffer 1.1.5 (vgl. Anlage 10) vergütet. Für Abschnitt 32.2 ist die Regelung für Laborgemeinschaften in Ziffer 1 Satz 2 zum Abschnitt 32.2 EBM zu berücksichtigen. - 1 -
e) Vergütung der speziellen Laboratoriumsuntersuchungen bei Nicht- Laborärzten I. Für Vertragsärzte, die zur Abrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen berechtigt sind und nicht Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin, ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin sind (kurz: Nicht-Laborärzte ) sowie aufgrund der Arztgruppenzugehörigkeit von nachfolgenden Regelungen erfasst werden, unterliegen die Kostenerstattungen für spezielle Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.3 EBM (ohne die Gebührenordnungspositionen 32860 32864 EBM) einer fallwertbezogenen Budgetierung. Die in den Budgets enthaltenen Kostenerstattungen sind je Arztpraxis und Abrechnungsquartal nur bis zu einem begrenzten Gesamthonorarvolumen unter Berücksichtigung von d) zu vergüten. II. Abschnitt II, Ziffer 4.1 Bildung von Vorwegabzügen zur Ermittlung des angepassten fachärztlichen Vergütungsvolumens wird wie folgt geändert: 4.1 Bildung von Vorwegabzügen zur Ermittlung des angepassten fachärztlichen Vergütungsvolumens Zur Bildung des angepassten fachärztlichen Vergütungsvolumens werden aus den zusammengefassten Vergütungsvolumina des fachärztlichen Grundbetrags, des Grundbetrags für die PFG und des Grundbetrags für genetisches Labor nach Teil B der Vorgabe der KBV gemäß 87b Abs. 4 SGB V (vgl. Anlage 10) - jeweils unter Berücksichtigung des zu erwartenden Saldos aus dem Fremdkassenzahlungsausgleich - als Vorwegabzug berücksichtigt: - 2 -
b) Vergütungsvolumen nach Teil B, Nr. 1.3 der Vorgabe der KBV gemäß 87b Abs. 4 SGB V für die Leistungen des genetischen Labors (GOP 11230, 11233-11236, 11320-11322 32860 32864 EBM und Abschnitte 11.4 und 19.4 EBM (genetisches Labor). III. Abschnitt II, Ziffer 4.2 Bildung von Vorwegabzügen zur Ermittlung des fachärztlichen (versorgungsbereichsspezifischen) Verteilungsvolumens (VV VB ) wird wie folgt geändert: 4.2 Bildung von Vorwegabzügen zur Ermittlung des fachärztlichen (versorgungsbereichsspezifischen) Verteilungsvolumens (VV VB ) Zur Bildung des fachärztlichen (versorgungsbereichsspezifischen) Verteilungsvolumens (VV VB ) werden aus dem angepassten fachärztlichen Vergütungsvolumen nach Ziffer 4.1 als Vorwegabzug berücksichtigt: d) Prozentualer Vergütungsanteil für humangenetische Leistungen des Abschnitts 11.2 EBM sowie die GOP 11310-11312 EBM am fachärztlichen Verteilungsvolumen im entsprechenden Quartal des Zeitraums 3/2011-2/2012-3 -
IV. Abschnitt II, Ziffer 5.2 Leistungen der Humangenetik (genetisches Labor) nach den GOP 11230, 11233-11236, 11320-11322 EBM und Abschnitte 11.4 wird wie folgt geändert: 5.2 Leistungen der Humangenetik (genetisches Labor) nach den GOP 11230, 11233-11236, 11320-11322 32860 32864 EBM und Abschnitte 11.4 und 19.4 EBM Leistungen der Humangenetik nach den GOP 11230, 11233-11236, 11320-11322 32860 32864 EBM und Abschnitte 11.4 und 19.4 EBM (genetisches Labor) werden aus dem Vergütungsvolumen nach Ziffer 4.1 b) vergütet. Übersteigt das angeforderte Leistungsvolumen in Euro das zur Verfügung stehende Vergütungsvolumen, werden die Leistungen nach Satz 1 gleichmäßig an alle Leistungserbringer in dem Verhältnis vergütet, das sich aus der Gegenüberstellung des Vergütungsvolumens zum Anforderungsvolumen ergibt. V. Abschnitt II, Ziffer 5.5 Humangenetische Leistungen des Abschnitts 11.2 EBM sowie die GOP 11310-11312 EBM wird wie folgt geändert: 5.5 Humangenetische Leistungen des Abschnitts 11.2 EBM sowie die GOP 11310-11312 EBM Humangenetische Leistungen des Abschnitts 11.2 EBM sowie die GOP 11310-11312 EBM werden aus dem Vergütungsvolumen vergütet, das sich nach Ziffer 4.2 d) ergibt. Unterschreitungen werden bei der Kalkulation des nächstmöglichen Quartals berücksichtigt. Übersteigt das angeforderte Leistungsvolumen in Euro das zur Verfügung stehende Vergütungsvolumen, werden die Leistungen nach Satz 1 gleichmäßig an alle Leistungserbringer in dem Verhältnis vergütet, das sich aus der Gegenüberstellung des Vergütungsvolumens zum Anforderungsvolumen ergibt. Es ist sicherzustellen, dass das angeforderte Leistungsvolumen mindestens zu einem Anteil von 70 % vergütet wird. - 4 -
VI. Abschnitt III, Ziffer 5 Förderung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V wird eingefügt: 5. Förderung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V In Anwendung der Vorgabe der KBV gemäß 87b Abs. 4 SGB V, Teil G (vgl. Anlage 10) erfolgt die Förderung von Praxisnetzen sowie weiteren Maßnahmen zur Versorgungsverbesserung aus ergänzend zur Gesamtvergütung bereitgestellten Mitteln nach Maßgabe der in Anlage 11 festgelegten Regelungen. VII. Abschnitt III, bisherige Ziffer 5 Schlussbestimmungen wird zu Ziffer 6 5 6. Schlussbestimmungen - Das Nähere zur Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen regelt die KVWL in Abrechnungsrichtlinien. Die bisherigen Abrechnungsrichtlinien gelten unter Beachtung der aktuellen Rechtslage fort. Diese Richtlinien sind für alle an der Honorarverteilung teilnehmenden Leistungserbringer verbindlich. - Der Vorstand der KVWL regelt in Durchführungsbestimmungen ergänzende Einzelheiten zu Abschnitt II, Ziffern 7.4.4, 7.7, 7.8, Anlage 3, Nr. 1 und Anlage 6, Nr. 2.2. - 5 -
VIII. Anlage 8 Vergütung im Organisierten Notfalldienst wird (ab dem 01.01.2016) wie folgt geändert: Anlage 8: Vergütung im Organisierten Notfalldienst Die Leistungen im Organisierten Notfalldienst werden - vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen - mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet. Für die Wahrnehmung des Organisierten Notfalldienstes im Rahmen des Fahrdienstes (nach der gemeinsamen Notfalldienstordnung der KVWL und ÄKWL) erhält ein Arzt je eingeteilter Diensteinheit ein Mindesthonorar, das sich errechnet aus der Anzahl der Stunden der jeweiligen Diensteinheit multipliziert mit einem Betrag von 35 Euro. Liegt die Vergütung für die in der Diensteinheit insgesamt erbrachten und abgerechneten Leistungen und Kostenerstattungen (ohne Wegegebühren) unterhalb dieser Grenze, wird sein Honorar für diese Diensteinheit auf das Mindesthonorar nach Satz 2 angehoben. Für die Vergütung der Besuche im Organisierten Notfalldienst nach der GOP 01418 EBM wird ein Vergütungsvolumen gebildet, welches sich aus der Leistungshäufigkeit der Besuche aus dem entsprechenden Quartal des Zeitraums 1/14-4/14 bewertet mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung ergibt. Übersteigt das angeforderte Leistungsvolumen in Euro das zur Verfügung stehende Vergütungsvolumen, werden die Leistungen gleichmäßig an alle Leistungserbringer quotiert vergütet in dem Verhältnis, das sich aus der Gegenüberstellung des Vergütungsvolumens zum Anforderungsvolumen ergibt. - - - - 6 -
IX. Neuaufnahme einer Anlage 11 Verteilung der von den Krankenkassen bereitgestellten Mittel zur Förderung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V und zur Versorgungsverbesserung (ab dem 01.01.2016): Anlage 11: Verteilung der von den Krankenkassen bereitgestellten Mittel zur Förderung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V und zur Versorgungsverbesserung - Diese Anlage enthält Regelungen zur Förderung und Vergütung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V und für weitere Maßnahmen zur Versorgungsverbesserung. Die Regelungen kommen nur zur Anwendung, wenn im Rahmen der Honorarverhandlungen - jahresweise befristet - ein zur Gesamtvergütung ergänzender Betrag zur Förderung von Praxisnetzen und weiteren Maßnahmen zur Versorgungsverbesserung festgelegt wird. Die Verteilung dieser zweckgebundenen Mittel erfolgt über die nachfolgend genannten Fördermaßnahmen, wobei sich die Förderung jeweils an das Praxisnetz als eigenständige Organisationsform richtet. 1. Einmalige Förderung für jedes Praxisnetz bei Anerkennung (gemäß der Richtlinie der KVWL zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V) in Höhe von 100.000 Euro für die Basis-Stufe und jeweils weiteren 100.000 Euro für die Stufen I und II. 2. Quartalsweise Förderung in Höhe von 25.000 Euro für jedes anerkannte Praxisnetz (nach der Richtlinie der KVWL zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V) zur Aufrechterhaltung der richtlinienkonformen Netzstruktur. 3. Förderung für einzelne, innovative Projekte zur Versorgungsverbesserung. Der Vorstand der KVWL entscheidet über die entsprechenden Anträge sowie die Höhe der Förderung und informiert die Vertreterversammlung einmal jährlich über die bewilligten Projekte. - 7 -
- Unterschreitet das für ein Quartal angeforderte und anerkannte Förderungsvolumen in Euro die für das Quartal zur Verfügung stehenden Mittel, wird der verbleibende Förderbetrag bei der Kalkulation des nächstmöglichen Quartals berücksichtigt. Übersteigt das für ein Quartal angeforderte und anerkannte Förderungsvolumen in Euro die für das Quartal zur Verfügung stehenden Mittel, werden alle Maßnahmen nach den Nr. 1-3 gleichmäßig in dem Verhältnis finanziert, das sich aus der Gegenüberstellung des zur Verfügung stehenden Förderungsbetrags zum Anforderungsvolumen ergibt. - 8 -