Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen
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- Annegret Brahms
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1 Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahre 1999 Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg, sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg, vertreten durch die Landesvertretung Schleswig-Holstein einerseits und die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein andererseits schließen mit Wirkung für die Barmer Ersatzkasse (BARMER), Wuppertal Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Hamburg Hamburg-Münchener-Krankenkasse (HaMü), Hamburg HEK - Hanseatische Krankenkasse (HEK), Hamburg Kaufmännische Krankenkasse - KKH (KKH), Hannover Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg Gmünder Ersatzkasse (GEK), Schwäbisch Gmünd Gärtner - Krankenkasse (GKK), Hamburg HZK - Krankenkasse für Bau- und Holzberufe (HZK), Hamburg Brühler Krankenkasse (BRÜHLER), Solingen unter Bezugnahme auf 82 Abs. 2 SGB V die folgende Vereinbarung zur Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahre 1999.
2 1. Grundsatz Die Gesamtvergütung der vertragsärztlichen Leistungen erfolgt in Anwendung der Vergütungsregelungen dieses Vertrages nach dem Leistungsverzeichnis und den Abrechnungsbestimmungen der Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) sowie nach den Vergütungsregelungen der Anlagen zum Arzt-Ersatzkassenvertrag. 2. Ermittlung der Gesamtvergütung 2.1 Die Basis für die Berechnung der Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein - getrennt nach Ersatzkassen - der vier Quartale des Jahres 1999 bilden die für die entsprechenden Quartale des Jahres 1997 abgestimmten und übermittelten Werte. Maßgebend ist die Abrechnungsposition D auf dem von der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein erstellten Gesamtformblatt 3 für das Jahr 1997 mit der Bezeichnung EKA350L6***. 2.2 Dieser Betrag ist um die gemäß Artikel 14 Absatz 4 GKV-SoLG außerhalb der Gesamtvergütung zu vergütenden Leistungen in Höhe der im Jahre 1997 abgerechneten Beträge zu kürzen. Dieses sind: Substitutionsbehandlung - Leistungen gem. Bundesempfehlung D Vorsorge und Früherkennungsmaßnahmen D Schutzimpfungen D Dialyse Sachkosten 2.3 Die nach Nr. 2.2 festgestellte Gesamtvergütung der vier Quartale des Jahres 1997 wird durch die Zahl der Mitglieder in den jeweiligen Quartalen des Jahres 1997 geteilt, die im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben. 2.4 Die Ergebnisse nach Nr. 2.3 je Mitglied der Ersatzkassen werden um die im Honorarvertrag des Jahres 1998 vereinbarte Veränderungsrate in Höhe von + 1,3 % jeweils für das Jahr 1998 und 1999 (Faktor 2,6169) entsprechend Anlage 1 angepasst. Damit sind die Folgerungen aus dem BSG-Urteil (Az: 6 Rka 28/96) entsprechend der Empfehlung des Landesschiedsamtes vom endgültig für die Vergangenheit und Zukunft erledigt. 2.5 Die so ermittelten Beträge je Mitglied und Quartal werden mit der Mitgliederzahl je Ersatzkasse in den jeweiligen Abrechnungsquartalen 1999 multipliziert.
3 2.6 Das Ausgabenvolumen für psychotherapeutische Leistungen ergibt sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aus: dem für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung im Jahr 1996 aufgewendeten und um die Veränderungsraten für das Jahr 1997 um 0,78 %, für das Jahr 1998 um 1,3 % und für das Jahr 1999 um 1,66 % erhöhte Vergütungsvolumen einerseits und aus dem um 40 v. H. erhöhten Ausgabenvolumen für psychotherapeutische Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung im Jahr 1997 andererseits (Anlage 2). Die Gesamtvergütung nach Nr. 2.5 der Quartale I bis IV/1999 wird um den Teil des Ausgabenvolumens mit dem kassenindividuellen Punktwert bereinigt, den die Ersatzkassen in diesen Zeiträumen (Quartale I/96 bis IV/96 zuzüglich der vereinbarten Veränderungsraten für das Jahr 1997 um 0,78 %, für das Jahr 1998 um 1,3 % und für das Jahr 1999 um 1,66 %) für diese Leistungen entrichtet haben Die psychotherapeutischen Leistungen werden mit einem Punktwert in Höhe von 8,0 Pfg. vergütet. Nach der Abrechnung der Quartale I bis II/1999 erfolgt ein Abgleich der für diesen Zeitraum geleisteten Gesamtvergütung einschl. Kostenerstattung nach 13 Abs. 2 und 3 SGB V je Ersatzkasse mit dem sich nach Anlage 3 ergebenden Ausgabenvolumen. Überschreitet die gezahlte Gesamtvergütung das festgestellte Ausgabenvolumen, ist der Überschreitungsbetrag mit der nächsten Quartalsabrechnung zu verrechnen. Die Vertragspartner verständigen sich ggf. über einen neuen Punktwert für die Quartale III und IV Die Ermittlung des Leistungsbedarfs und des Ausgabenvolumens ist in Anlage 2 und 3 dieser Vereinbarung geregelt Psychotherapeutische Leistungen im Erstattungsverfahren werden grundsätzlich nur noch auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nach 13 Absatz 2 und Absatz 3 SGB V erstattet. Notwendige Verlängerungen werden im Rahmen der Erstattung und im Rahmen der Verrechnung nach Nr berücksichtigt.
4 2.6.5 Für die Verrechnung der Kostenerstattungen mit dem Ausgabenvolumen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen reichen die Ersatzkassen quartalsweise, erstmals nach Ablauf des 1. Halbjahres 1999, bei der KVSH eine Zusammenfassung gemäß Anlage 4 ein. Hinsichtlich der Rechnungszuordnung ist der Erstattungszeitpunkt maßgeblich Die KVSH gleicht den Gesamtleistungsbedarf 1999 mit dem Gesamtausgabenbudget 1999 ab. Soweit der Punktwert den für die Vergütung der Leistungen nach Kapitel B II EBM geltenden durchschnittlichen rechnerischen Punktwert der Ersatzkassen im Jahr 1999 um mehr als 10 v. H. unterschreitet, treffen die Vertragspartner Maßnahmen zur Begrenzung der Punktwertdifferenz. 2.7 Die Vergütung für die Leistungen nach den Formblatt 3-Positionen D Die vertragsärztlichen Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen mit einem Punktwert von 8,0 Pf. D Dialysebehandlungen (Sachkosten) D Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen mit einem Punktwert von 9,5 Pf. D Schutzimpfungen mit einem Punktwert von 9,5 Pf. erfolgt nach Maßgabe der Anforderungen. 2.8 Entsprechend der Bundesempfehlung wird das Honorarvolumen für die Leistungen nach der Pos E-GO unter der Position D und für die Leistungen nach den Pos E-GO und 7252 unter der Position D im Formblatt 3 ausgewiesen und entsprechend vergütet. Die Zuordnung zur Gesamtvergütung des Jahres 1999 erfolgt nachträglich auf der Basis der vorgenannten Formblatt 3-Positionen. 2.9 Die durchschnittliche Zahl der Mitglieder je Ersatzkasse im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein wird für die jeweiligen Abrechnungsquartale 1999 wohnortbezogen analog der für die amtliche Statistik KM 1 geltenden Regelung ermittelt.
5 2.10 Für erbrachte Leistungen die im Rahmen der vor dem abgeschlossenen Strukturverträge gem. 73a SGB V Diabetiker-Schulung (Typ I und intensivierte Insulin Therapie Typ II), Ambulantes Operieren, stellen die Ersatzkassen einen Betrag von maximal 0,6 % der Gesamtvergütung des Jahres 1999 zur Verfügung. Dieser Betrag ist zweckgebunden für die Leistungen dieser Vereinbarungen zu verwenden, die das bisherige Vergütungsvolumen übersteigen. 3. Kostenerstattung gemäß 13 Abs. 2 SGB V Die von den Ersatzkassen für ihre Versicherten auf der Grundlage von 13 Abs. 2 SGB V im Jahre 1999 geleisteten Kostenerstattungen für vertragsärztliche Leistungen sind Bestandteil der Gesamtvergütung. Grundlage hierfür ist der im Jahre 1997 für Ersatzkassen-Versicherte im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein geleistete Erstattungsbetrag, umgerechnet auf einen Betrag je Mitglied und erhöht um + 1,3 % jeweils für das Jahr 1998 und Die Ersatzkassen verpflichten sich, die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig- Holstein über die Höhe der geleisteten Kostenerstattungen zu informieren. Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein verzichtet insoweit auf die Information, als die Rückforderungen der Ersatzkassen für die Kostenerstattungen in 1999 nicht die Differenz zwischen der Gesamtvergütung 1999 mit Einrechnung von Kostenerstattungen und der Gesamtvergütung 1999 ohne Einrechnung von Kostenerstattungen übersteigt. Über die Abwicklung der aus der Einbindung der Kostenerstattungen in die Gesamtvergütung 1999 resultierenden Ansprüche erfolgt eine Verständigung im Jahr 2000.
6 4. Laufzeit des Vertrages Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 1. Januar 1999 in Kraft. Seine Geltung ist auf das Jahr 1999 begrenzt. Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Nichtbeanstandung ( 71 Abs.2 SGB V) und wird nicht wirksam, bevor die Abgeordnetenversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein die erforderliche Genehmigung erteilt hat. Bad Segeberg, den 15. Februar 2000 gez. Dr. Bittmann... Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein gez. Günter Ploß... Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. sowie AEV Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. vertreten durch die Landesvertretung Schleswig-Holstein
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