geändert durch Satzungen vom 4. Mai 2010 30. Juli 2010 3. Juni 2011 4. Mai 2012 12. Juli 2012 9. Januar 2013 1. Juli 2013 5. Juni 2014 15.



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Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche Text. Satzung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen- Nürnberg für das Hochschulauswahlverfahren, das ergänzende Hochschulauswahlverfahren, die Voranmeldung und die Bewerbungsfristen Vom 22. Mai 2007 geändert durch Satzungen vom 4. Mai 2010 30. Juli 2010 3. Juni 2011 4. Mai 2012 12. Juli 2012 9. Januar 2013 1. Juli 2013 5. Juni 2014 15. Mai 2015 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 S. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und Art. 5 Abs. 7 sowie Art. 9 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) und 26 Abs. 1 S. 8 HZV erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg folgende Satzung: 1 Anwendungsbereich Diese Satzung regelt das Verfahren zur Auswahl von Studienbewerbern und -bewerberinnen für Studienplätze des ersten Fachsemesters durch die Universität Erlangen-Nürnberg 1. im Hochschulauswahlverfahren gemäß 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG i.v.m. Art. 7 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz BayHZG) vom 9. Mai 2007 in der jeweils geltenden Fassung und 2. im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayHZG sowie 3. das Voranmeldeverfahren gemäß Art. 9 BayHZG 4. die Höhe und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber der Vorabquote für qualifizierte Berufstätige gemäß Art. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BayHZG. 5. die Einführung einer Quote für Bewerberinnen und Bewerber, die einem im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 HZG. 6. gem. 26 Abs. 1 Satz 8 HZV abweichende Regelungen zur Bewerbungs- und Nachreichefrist in zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen. 1

2 Hochschulauswahlverfahren gemäß 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG (1) Im Hochschulauswahlverfahren gemäß 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG werden Studienplätze des ersten Fachsemesters in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung) einbezogenen Studiengängen 1. Medizin (Staatsexamen), 2. Zahnmedizin (Staatsexamen) und 3. Pharmazie (Staatsexamen) ergänzend zur Hochschulzulassungsverordnung nach den Bestimmungen der folgenden Absätze vergeben. (2) 1 Im Studiengang Pharmazie wird das Hochschulauswahlverfahren nur zum Wintersemester durchgeführt, in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin zum Wintersemester und zum Sommersemester. 2 Die Bescheide werden von der Stiftung erstellt und im Namen und Auftrag der Universität Erlangen-Nürnberg versandt. (3) Die Auswahlkriterien richten sich nach den Vorschriften der Abs. 4 und 5. (4) 1 Der Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung nach der Anlage 1 zu dieser Satzung führt zu einer Verbesserung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin um jeweils 0,1 und im Studiengang Pharmazie um 0,2; eine Notenverbesserung wird unabhängig von der Anzahl der nachgewiesenen einschlägigen Berufsausbildungen nur einmalig gewährt. 2 Der Nachweis des Testergebnisses des Test für Medizinische Studiengänge (TMS) führt zu einer (bei Vorliegen der Nachweise nach Satz 1 auch zusätzlichen) Verbesserung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung in den Studiengängen Human- und Zahnmedizin wie folgt: Für die besten 10 % der Absolventen Verbesserung der Abiturnote um 0,8 schlechter als 10 % bis einschließlich 20 % Verbesserung der Abiturnote um 0,6 schlechter als 20 % bis einschließlich 30 % Verbesserung der Abiturnote um 0,4, schlechter als 30 % bis einschließlich 40 % Verbesserung der Abiturnote um 0,2 bei einem Testergebnis schlechter als 40 % findet keine Verbesserung statt. 3 Die Studienbewerber und Studienbewerberinnen nehmen mit der Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung und im Falle der Sätze 1 und 2 mit der verbesserten Durchschnittsnote am Auswahlverfahren teil. (5) 1 Die Stiftung nimmt die Auswahl anhand der von ihr ermittelten Daten vor. 2 Für jeden der Studiengänge nach Abs. 1 wird eine Rangliste gebildet; die Bewerber und Bewerberinnen werden nach der Reihenfolge der Rangliste ausgewählt. 3 Die Rangfolge bestimmt sich nach dem Durchschnitt der Hochschulzugangsberechtigung bzw. der nach Abs. 4 durch Verbesserung der Durchschnittsnote gebildeten Verfahrensnote. 4 Vorab gereiht werden gemäß 19 HZV Bewerber und Bewerberinnen mit früherem Zulassungsanspruch. 5 Besteht bei der Auswahl Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen des 18 Abs. 2 HZV. 3 Ergänzendes Hochschulauswahlverfahren nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayHZG (1) Im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayHZG werden Studienplätze des ersten Fachsemesters in Studiengängen, die an 2

der Universität Erlangen-Nürnberg in ein örtliches Auswahlverfahren einbezogen sind, ergänzend zu 31 HZV nach den folgenden Absätzen vergeben. (2) Soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, werden die Bewerber und Bewerberinnen nach der Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung gereiht. (3) 1 Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, werden im Rahmen der Vorabquote nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayHZG nach ihrer Befähigung zum Studium zugelassen. 2 Bewerber und Bewerberinnen nach Satz 1 werden nach der Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung gereiht. 3 Im Rahmen der Quote nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayHZG sollen nicht mehr als ein Drittel der verfügbaren Plätze mit Bewerbern und Bewerberinnen aus einem einzelnen Land belegt werden, wenn noch nicht berücksichtigte Bewerbungen aus anderen Ländern vorliegen. 4 Voranmeldung gemäß Art. 9 BayHZG (1) 1 In Studiengängen und Teilstudiengängen mit einer Voranmeldefrist ist die Immatrikulation zum Wintersemester bis spätestens zum 15. Juli und zum Sommersemester bis spätestens zum 15. Januar desselben Jahres durch eine Online-Bewerbung über das Bewerbungsportal der Universität vorzunehmen. 2 Bei Versäumung einer fristgerechten Voranmeldung ist die Einschreibung zu versagen, es sei denn, dass der Bewerber oder die Bewerberin die Frist ohne Verschulden versäumt. (2) Die in die Voranmeldung einbezogenen Studiengänge und Teilstudiengänge sowie die jeweils betroffenen Fachsemester sind in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgelistet. 5 Vorabquoten (1) 1 Die Vorabquote gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des BayHZG für qualifizierte Berufstätige gemäß Art. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) beträgt zwei vom Hundert. 2 Die Auswahl erfolgt nach der durch die Hochschule bescheinigten Durchschnittsnote. (2) Die Profilquote gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 BayHZG beträgt eins vom Hundert und steht für Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B- oder C-Kader eines Bundesverbands des Deutschen Olympischen Sportbunds angehören, zur Verfügung. 6 Bewerbungs- und Nachreichefrist für Masterstudiengänge 1 Ein Zulassungsantrag für den Masterstudiengang Psychologie (MSc) muss zu einem Wintersemester mit allen erforderlichen Unterlagen jeweils bis zum 1. August eingegangen sein. 2 Abweichend hiervon wird eine Nachreichefrist für den benoteten Nachweis des ersten Studienabschlusses bis zum 15. September (Ausschlussfrist) gewährt, soweit zum Bewerbungsschluss 1. August das Erststudium noch nicht abgeschlossen ist. 3

7 Bewerbung mit ausländischen Bildungsnachweisen (1) 1 Soweit sich Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne deutsche Staatsangehörigkeit mit ausländischen Bildungsnachweisen direkt bei der Universität um einen Studienplatz bewerben müssen, auch mit vorangehender Belegung eines Deutschkurses an der Universität oder dem Besuch des Studienkollegs für den Freistaat Bayern, legen sie zusammen mit dem entsprechenden Antrag einen vollständigen Satz aller Unterlagen vor, die ihren Bildungsverlauf dokumentieren und der Universität eine Einschätzung ihres Bildungsstands ermöglichen. 2 Dabei sind Unterlagen, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache ausgestellt sind, von amtlich bestellten und zugelassenen Einrichtungen in eine dieser Sprachen zu übersetzen. 3 Alle Unterlagen sind grundsätzlich in beglaubigter Kopie zusammen mit dem Zulassungsantrag einzureichen. (2) Die mit der Bewerbung zur Einschätzung des Sprachniveaus vorzulegenden Sprachnachweise werden in allgemein zugänglicher Form auf den Webseiten der Universität bekanntgemacht und sind ebenfalls grundsätzlich zusammen mit dem Zulassungsantrag einzureichen. (3) Die Universität bestimmt die Modalitäten der Bewerbung und weist darauf in allgemein zugänglicher Form auf ihren Webseiten hin. (4) 1 Die Bewerbungsfrist endet am 15. Juli für das folgende Wintersemester und am 15. Januar für das folgende Sommersemester, sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist. 2 Die Bewerbungsfristen sind Ausschlussfristen. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und findet erstmals Anwendung für die Aufnahme von Studierenden zum Wintersemester 2013/14. 4

Anlage 1 Liste der studiengangspezifischen Berufsausbildungen nach 2 Die nachfolgend aufgeführten Berufsausbildungen werden als einschlägige studiengangspezifische Ausbildungen anerkannt. 1. In Medizin: Altenpfleger/in, Anästhesiepfleger/in, Anästhesietechnische/r Assistent/in, Arbeitsmedizinische/r Assistent/in, Arzthelfer/in, Assistent/in - Gesundheits- und Sozialwesen, Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/in, Augenoptiker/in, Augenoptiker/in (staatlich geprüft), Biologielaborant/in, Biologisch-technisch/r Assistent/in, Biotechnologische/r Assistent/in, Chemielaborant/in, Chemikant/in, Chemischtechnische/r Assistent/in, Chirurgiemechaniker/in, Chirurgisch-technische/r Assistent/in, Diätassistent/in, Ergotherapeut/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in, Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gymnastiklehrer/in, Hebamme/Entbindungspfleger/in, Heilerziehungspfleger/in, Heilerziehungspfleger/in Rehabilitation, Heilpädagoge/- pädagogin, HNO-Audiologieassistent/in, Hörgeräteakustiker/in, Logopäde/Logopädin, Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in, Medizinische/r Dokumentar/in, Medizinische/r Fachangestellte/r, Medizinische/r Sektions- und Präparationsassistent/in, Medizinisch-technische/r Assistent/in Funktionsdiagnostik, Medizinische/r Dokumentationsassistent/in, Medizinischtechnische/r Laboratoriumsassistent/in, Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in, Medizin-Laborant/in, Motopädagoge/in, Motopäde/in, Musiktherapeut/in, Notfallsanitäter/in, Operationstechnische/r Angestellte/r, Operationstechnische/r Assistent/in, Orthopädiemechaniker/in und Bandagist/in, Orthoptist/in, Pharmakant/in, Pharmazeutisch-kaufmännische/r Angestellte/r, Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in, Physikalisch-technische/r Assistent/in, Physiklaborant/in, Physiotherapeut/in, Podologe/Podologin, Psychologischtechnische/r Assistent/in, Radiologisch-technische/r Assistent/in, Rehabilitationslehrer/in - Blinde und Sehbehinderte, Rettungsassistent/in, Medizinische/r Sektions- und Präparationsassistent/in, Sozialassistent/in, Sozialbetreuer/in / Sozialpfleger/in, Sozialhelfer/in, Sozialmedizinische/r Assistent/in, Sozialpädagogische/r Assistent/in, Veterinärmedizinische/r-technische/ Assistent/in, Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r, Zahntechniker/in, Zytologieassistent/in. 2. In Zahnmedizin: Chirurgiemechaniker/in, Chirurgisch-technische/r Assistent/in, Dentalhygieniker/in, Zahnarzthelfer/in, Zahnärztliche/r Helfer/in, Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r, Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in, Zahnmedizinische/r Prophylaxehelfer/in, Zahntechniker/in. 3. In Pharmazie: Biologielaborant/in, Biologisch-techn. Assistent/in, Chemielaborant/in, Chem.-techn. Assistent/in, Medizinlaborant/in, Medizinisch-technische/r Angestellte/r- Funktionsdiagnostik, Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in, Pharmakant/in, Pharmazeutisch-kaufmännische/r Angestellte/r, Pharmazeut.-techn. Assistent/in, Physikalisch-techn. Assistent/in, Technische/r Assistent/in-Chemische und biologische Laboratorien, Techniker/in Chemietechnik, Techniker/in Umweltschutztechnik, Zytologieassistent/in. 5

Anlage 2 Liste der in die Voranmeldung nach 4 einbezogenen Studienfächer zum Wintersemester 2015/16 Fach Abschluss Fachsemester Biologie Lehramt GY 1 Geographie alle Abschlüsse 1 Japanologie BA 1/2 1 Ökonomie (Vollzeit & Teilzeit) BA1/2 1 Wirtschaftswissenschaften (Erlangen) Lehramt GY, RS 1 6