Leistungsfeststellungsverfahren

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Transkript:

Öffentliche Pflichtschulen Leitfaden A Leistungsfeststellungsverfahren der zu erwartende Arbeitserfolg wurde durch besondere Leistungen erheblich überschritten (Übernorm) auf Grund eines Berichtes aus besonderem Anlass durch die Schulleitung ( 63 Abs 1 Z 1 LDG 1984) Voraussetzungen mindestens dreizehn Wochen Dienstleistung im Schuljahr vor Berichterstattung ( 63 Abs 3 LDG 1984) Beurteilungszeitraum = vorangegangenes Schuljahr ( 63a Abs 1 LDG 1984) der zu erwartende Arbeitserfolg wurde nach Ansicht der Schulleitung durch besondere Leistungen erheblich überschritten (Beurteilungsmerkmale siehe 62 LDG 1984) Verfahren die Schulleitung hat der Lehrperson die Absicht, Bericht aus besonderem Anlass zu erstatten, unter Angabe der Gründe mitzuteilen Erstellung des Leiterberichtes vor Weiterleitung Befassung der Lehrperson die Lehrperson hat zwei Wochen Gelegenheit, zum Bericht Stellung zu nehmen ( 64 Abs 1 LDG 1984) Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme der Lehrperson im Dienstweg an die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde (bei abweichender Stellungnahme der Lehrperson die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission; sonst die Landesregierung) zu übermitteln ( 64 Abs 2 LDG 1984) www.salzburg.gv.at Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 2 - Kultur, Bildung und Gesellschaft Postfach 527 5010 Salzburg Österreich Telefon +43 662 8042 0* post@salzburg.gv.at DVR 0078182 Land Salzburg Form w240-11.15

2 Verfahren vor der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde ( 66 LDG 1984) wenn Vorgesetzte, die im Dienstweg mit dem Bericht der Schulleitung befasst sind, anderer Meinung sind ( 64 Abs 2 LDG 1984): Äußerung zum Bericht der Schulleitung möglich zur Leistungsfeststellung berufene Behörde muss der Lehrperson die Äußerung zur Stellungnahme geben die Lehrperson hat wiederum zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme Zur Leistungsfeststellung berufene Behörde entscheidet mit Bescheid, dass der zu erwartende Arbeitserfolg aufgewiesen wurde der zu erwartende Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten wurde das Verfahren ohne Leistungsfeststellung eingestellt wird (nur bei Antrag durch die Schulleitung möglich, wobei die Verständigung der Lehrperson erforderlich ist; die Lehrperson kann binnen zwei Wochen selbst Antrag einbringen) Rechtsmittel Beschwerde ist binnen vier Wochen an das Landesverwaltungsgericht möglich (einzubringen bei Behörde die Bescheid erlassen hat) Rechtsfolgen Die Leistungsfeststellung, dass die Lehrperson den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen (Norm) oder erheblich überschritten hat (Übernorm), ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam ( 66 Abs 7 LDG 1984). Hinweis Die Schulleitung hat erneut Bericht zu erstatten, wenn sie der Meinung ist, dass die Lehrperson von Übernorm auf Norm zu setzen ist siehe Verfahren D ( 66 Abs 2 LDG 1984).

3 Leitfaden B Leistungsfeststellungsverfahren der zu erwartende Arbeitserfolg wurde trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen (Unternorm) auf Grund eines Berichtes aus besonderem Anlass durch die Schulleitung ( 63 Abs 1 Z 2 LDG 1984) Voraussetzungen die Lehrperson hat nach Ansicht der Schulleitung im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen Beurteilungszeitraum = vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt ( 63a Abs 2 LDG 1984) erste Ermahnung nachweislich (zweckmäßig: Kenntnisnahme durch Unterschrift oder schriftliche Ermahnung gegen Empfangsbestätigung) zweite Ermahnung nachweislich zwischen drei und fünf Monaten nach der ersten Ermahnung Möglichkeit 1: Übersicht: 3 Monate 3 Monate Beurteilungszeitraum (6 Monate)

4 Möglichkeit 2: 5 Monate 3 Monate Beurteilungszeitraum (8 Monate) Beispiel 1 zu Möglichkeit 1: Beispiele: 1.10.2009 frühestens 1.1.2010 ab 1.4.2010 Beurteilungszeitraum von 1.10.2009 bis 31.3.2010 Beispiel 2 zu Möglichkeit 1: 10.4.2010 frühestens 10.7.2010 ab 10.10.2010 Beispiel 1 zu Möglichkeit 2: Beurteilungszeitraum von 10.4.2010 bis 9.10.2010 Beispiele: 1.10.2009 spätestens 29.2.2010 ab 1.6.2010 Beurteilungszeitraum von 1.10.2009 bis 31.5.2010 Beispiel 2 zu Möglichkeit 2: 10.4.2010 spätestens 10.9.2010 ab 10.12.2010 Beurteilungszeitraum von 10.4.2010 bis 9.12.2010

5 Verfahren die Schulleitung hat der Lehrperson die Absicht, Bericht aus besonderem Anlass zu erstatten, unter Angabe der Gründe mitzuteilen (wird nicht durch 1. und 2. Ermahnung ersetzt!) Erstellung des Leiterberichtes vor Weiterleitung Befassung der Lehrperson die Lehrperson hat zwei Wochen Gelegenheit, zum Bericht Stellung zu nehmen ( 64 Abs 1 LDG 1984) der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme der Lehrperson im Dienstweg an die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde (bei abweichender Stellungnahme der Landeslehrperson die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission; sonst die Landesregierung) zu übermitteln ( 64 Abs 2 LDG 1984) Verfahren vor der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde ( 66 LDG 1984) wenn Vorgesetzte, die im Dienstweg mit dem Bericht der Schulleitung befasst sind, anderer Meinung sind: Äußerung zum Bericht der Schulleitung möglich zur Leistungsfeststellung berufene Behörde muss der Lehrperson die Äußerung zur Stellungnahme geben die Lehrperson hat wiederum zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme Zur Leistungsfeststellung berufene Behörde entscheidet mit Bescheid, dass der zu erwartende Arbeitserfolg aufgewiesen wurde der zu erwartende Arbeitserfolg trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen wurde das Verfahren ohne Leistungsfeststellung eingestellt wird (nur bei Antrag durch die Schulleitung möglich, wobei die Verständigung der Lehrperson erforderlich ist; die Lehrperson kann binnen zwei Wochen selbst Antrag einbringen) Rechtsmittel Beschwerde ist binnen vier Wochen an das Landesverwaltungsgericht möglich (einzubringen bei Behörde die Bescheid erlassen hat) Rechtsfolgen Falls eine Unternorm rechtskräftig wird, ist eine neuerliche Leistungsfeststellung sechs Monate nach dem ersten Beurteilungszeitraum erforderlich ( 66 Abs 3 LDG 1984)

6 Beispiele (in Fortsetzung zu den Beispielen ab Seite 4) Beispiel 1 zu Möglichkeit 1: 1. Beurteilungszeitraum 2. Beurteilungszeitraum Berichterstattung vom 1.10.2009 bis 31.3.2010 1.4.2010 bis 30.9.2010 zw. 1.10.2010 und 31.10.2010 Beispiel 2 zu Möglichkeit 1: 1. Beurteilungszeitraum 2. Beurteilungszeitraum Berichterstattung vom 1.4.2010 bis 9.10.2010 10.10.2010 bis 9.4.2011 zw. 10.4.2011 und 9.5.2011 Beispiel 1 zu Möglichkeit 2: 1. Beurteilungszeitraum 2. Beurteilungszeitraum Berichterstattung vom 1.11.2009 bis 31.5.2010 1.6.2010 bis 30.11.2010 zw. 1.12.2010 und 31.12.2010 Beispiel 2 zu Möglichkeit 2: 1. Beurteilungszeitraum 2. Beurteilungszeitraum Berichterstattung vom 10.4.2010 bis 9.11.2010 10.11.2010 bis 9.6.2011 zw. 10.6.2011 und 9.7.2011 W i c h t i g Der Bericht ist binnen einem Monat nach Ablauf des 2. Beurteilungszeitraumes zu erstatten Verfahren Erstellung des Leiterberichtes (binnen einem Monat nach Ablauf des 2. Beurteilungszeitraumes) vor Weiterleitung Befassung der Lehrperson die Lehrperson hat zwei Wochen Gelegenheit, Stellungnahme zum Bericht zu nehmen ( 64 Abs 1 LDG 1984) der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme der Lehrperson im Dienstweg an die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde (bei abweichender Stellungnahme der Lehrperson die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission; sonst die Landesregierung) zu übermitteln ( 64 Abs 2 LDG 1984)

7 Verfahren vor der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde ( 66 LDG 1984) wenn Vorgesetzte, die im Dienstweg mit dem Bericht der Schulleitung befasst sind, anderer Meinung sind: Äußerung zum Bericht der Schulleitung möglich zur Leistungsfeststellung berufene Behörde muss der Lehrperson die Äußerung zur Stellungnahme geben die Lehrperson hat wiederum zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme Zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde entscheidet mit Bescheid, dass der zu erwartende Arbeitserfolg aufgewiesen wurde der zu erwartende Arbeitserfolg trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen wurde das Verfahren ohne Leistungsfeststellung eingestellt wird (nur bei Antrag durch die Schulleitung möglich, wobei die Verständigung der Lehrperson erforderlich ist; Lehrperson kann binnen zwei Wochen selbst Antrag einbringen) Rechtsmittel Beschwerde ist binnen vier Wochen an das Landesverwaltungsgericht möglich (einzubringen bei Behörde die Bescheid erlassen hat) Rechtsfolgen Bei zweimaliger bescheidmäßiger Feststellung, dass die Lehrperson den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat, Entlassung wegen mangelndem Arbeitserfolg ( 18 LDG 1984)

8 Leitfaden C Leistungsfeststellungsverfahren der zu erwartende Arbeitserfolg wurde durch besondere Leistungen erheblich überschritten (Übernorm) über Antrag der Lehrperson auf Leistungsfeststellung ( 65 Abs LDG 1984) Voraussetzungen Beurteilungszeitraum = laufendes bzw vorangegangenes Schuljahr ( 65 Abs 1 LDG 1984) der zu erwartende Arbeitserfolg wurde nach Ansicht der Lehrperson durch besondere Leistungen erheblich überschritten (Beurteilungsmerkmale siehe 62 LDG 1984) Verfahren Antrag der Lehrperson für laufendes Schuljahr ab Beginn des 2. Semesters des Unterrichtsjahres bzw. für vorangegangenes Schuljahr bis spätestens 31. Oktober des folgenden Unterrichtsjahres möglich ( 65 Abs 1 LDG 1984) die Schulleitung hat unverzüglich dazu Stellung zu nehmen ( 65 Abs 2 LDG 1984) die Lehrperson hat zwei Wochen Gelegenheit, sich hiezu zu äußern ( 65 Abs 2 LDG 1984) der Antrag ist unter Anschluss der Stellungnahme im Dienstweg an die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde (bei abweichender Stellungnahme der Schulleitung Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission; sonst Landesregierung) zu übermitteln ( 65 Abs 3 LDG 1984) Verfahren vor der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde ( 66 LDG 1984) wenn Vorgesetzte, die im Dienstweg mit dem Bericht der Lehrperson befasst sind, anderer Meinung sind: Äußerung zum Bericht der Schulleitung möglich zur Leistungsfeststellung berufene Behörde muss der Lehrperson die Äußerung zur Stellungnahme geben die Lehrperson hat wiederum zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Leistungsfeststellung berufene Behörde entscheidet mit Bescheid, dass

9 der zu erwartende Arbeitserfolg aufgewiesen wurde der zu erwartende Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten wurde Rechtsmittel Beschwerde ist binnen vier Wochen an das Landesverwaltungsgericht möglich (einzubringen bei Behörde die Bescheid erlassen hat) Rechtsfolgen Die Leistungsfeststellung, dass die Lehrperson eine Übernorm erbracht hat, ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung gültig ( 66 Abs 7 LDG 1984). Hinweis Die Schulleitung hat Bericht zu erstatten, wenn sie der Meinung ist, dass die Lehrperson von Übernorm auf Norm zu setzen ist siehe Verfahren D ( 66 Abs 2 LDG 1984).

10 Leitfaden D Leistungsfeststellungsverfahren wurde über einen Lehrperson eine Leistungsfeststellung (Übernorm) getroffen und ist die Schulleitung der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu (von Übernorm auf Norm) auf Grund eines neuerlichen Berichtes der Schulleitung ( 66 Abs 2 LDG 1984) Voraussetzungen Beurteilungszeitraum: angemessener Zeitraum, das heißt mindestens dreizehn Wochen Dienstleistung vor Berichterstattung Beurteilungszeitpunkt: jederzeit Ansicht der Schulleitung, dass die Lehrperson nur noch Norm erbracht hat Empfehlung: die Schulleitung soll die Lehrperson rechtzeitig hinweisen, dass eine Norm droht H i n w e i s Die Schulleitung hat Bericht zu erstatten, wenn sie der Meinung ist, dass die Lehrperson von Übernorm auf Norm zu setzen ist ( 66 Abs 2 LDG 1984). Verfahren die Schulleitung hat der Lehrperson die Absicht, Bericht zu erstatten, unter Angabe der Gründe mitzuteilen Erstellung des Leiterberichtes vor Weiterleitung Befassung der Lehrperson die Lehrperson hat zwei Wochen Gelegenheit, Stellungnahme zum Bericht zu nehmen ( 64 Abs 1 LDG 1984) der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme der Lehrperson im Dienstweg an die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde (bei abweichender Stellungnahme der Lehrperson die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission; sonst die Landesregierung) zu übermitteln ( 64 Abs 2 LDG 1984)

11 Verfahren vor der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde ( 66 LDG 1984) wenn Vorgesetzte, die im Dienstweg mit dem Bericht der Lehrperson befasst sind, anderer Meinung sind: Äußerung zum Bericht der Schulleitung möglich zur Leistungsfeststellung berufene Behörde muss der Lehrperson die Äußerung zur Stellungnahme geben die Lehrperson hat wiederum zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme Zur Leistungsfeststellung berufene Behörde entscheidet mit Bescheid, dass der zu erwartende Arbeitserfolg aufgewiesen wurde der zu erwartende Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten wurde das Verfahren ohne Leistungsfeststellung eingestellt wird (nur bei Antrag durch die Schulleitung möglich, wobei die Verständigung der Lehrperson erforderlich ist; die Lehrperson kann binnen zwei Wochen selbst Antrag einbringen) Rechtsmittel Beschwerde ist binnen vier Wochen an das Landesverwaltungsgericht möglich (einzubringen bei Behörde die Bescheid erlassen hat) Rechtsfolgen Die Leistungsfeststellung, dass die Lehrperson Norm erbracht hat ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung gültig ( 66 Abs 7 LDG 1984).