Weisung 15 Behandlung von Fehleingaben (Mistrades)

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Seite SWX-DDM-MAN-W15-300/D Weisung 15: Behandlung von Fehleingaben (Mistrades), Handuch, Reglement, Weisung, DDM Alberto Job Weisung 15 Behandlung von Fehleingaben (Mistrades) Ausgabe 3.00, 01.07.2007 DIESES DOKUMENT ENTHÄLT BESTIMMUNGEN BETREFFEND DER BEHANDLUNG VON FEHLEINGABEN (MISTRADES). Unbeschränkt Version: 14.08.2007 Datum des Inkrafttretens: 07.09.2007

Weisung 15 Behandlung von Fehleingaben (Mistrades) Seite i INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung...1 1.1 Regelungsgehalt...1 1.2 Kundengeschäfte in...1 1.3 Nostrogeschäfte in...1 2. Voraussetzungen...1 2.1 Entscheid SWX...1 2.2 Antrag einer beteiligten Partei...1 3. Erhebliche Abweichung vom Marktpreis...2 3.1 Grundsatz...2 3.2 Ermittlung des Marktpreises in...2 4. Fehlabschlüsse nach Handelsunterbrüchen (Stop Trading)...2 5. Geltendmachung der Ungültigerklärung...2 5.1 Form...2 5.2 Fristen...2 5.2.1 Kundengeschäfte in...2 5.2.2 Nostrogeschäfte in...2 5.2.3 Handelstransaktionen in Anleihen...3 5.2.4 Handelstransaktionen in allen übrigen Effekten...3 5.2.5 Frist für die SWX...3 6. Wirkungen der Ungültigkeitserklärung...3 7. Kosten...4 8. Publikation...4

Weisung 15 Seite 1 1. EINLEITUNG 1.1 Regelungsgehalt Diese Weisung regelt im Interesse der Sicherheit und der Funktionsfähigkeit der SWX Swiss Exchange (SWX) die Voraussetzungen, wonach die SWX die durch ihr Börsensystem ausgeführten Handelstransaktionen in Effekten unter Einhaltung nachfolgender Voraussetzungen untersuchen und gegebenenfalls für ungültig erklären kann. 1.2 Kundengeschäfte in Als Kundengeschäfte in gelten diejenigen Handelstransaktionen, bei denen mindestens eine Partei ihren Auftrag als Kundengeschäft kennzeichnet. 1.3 Nostrogeschäfte in Als Nostrogeschäfte in gelten diejenigen Handelstransaktionen, bei denen keine Partei ihren Auftrag als Kundengeschäft kennzeichnet. 2. VORAUSSETZUNGEN 2.1 Entscheid SWX Die SWX kann eine ausgeführte Handelstransaktion für ungültig erklären, sofern a. der Preis des durch die Handelstransaktion zustandegekommenen Geschäftes erheblich vom Marktpreis abweicht oder b. geordnete und faire Marktverhältnisse nicht gewährleistet sind. 2.2 Antrag einer beteiligten Partei Die SWX kann auf Antrag einer beteiligten Partei eine ausgeführte Handelstransaktion für ungültig erklären, sofern nachfolgend aufgeführte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a. die an der Handelstransaktion beteiligten Parteien sich bezüglich deren Gültigkeit uneinig sind; b. die SWX von mindestens einer an der Handelstransaktion beteiligten Partei um Entscheidfindung betreffend deren Gültigkeit ersucht worden ist; c. der Preis des durch die Handelstransaktion zustandegekommenen Geschäftes erheblich vom Marktpreis abweicht oder geordnete und faire Marktverhältnisse nicht gewährleistet sind. Handelstransaktionen aufgrund von Fehleingaben, die zum Marktpreis ausgeführt worden sind, werden nicht für ungültig erklärt.

Weisung 15 Seite 2 3. ERHEBLICHE ABWEICHUNG VOM MARKTPREIS 3.1 Grundsatz Die Ermittlung des Marktpreises und der Entscheid über das Vorliegen einer erheblichen Abweichung liegen im Ermessen der SWX. Hilfsweise kann die SWX eine weitere Meinung einholen. Die SWX bestimmt die damit betraute Stelle. Im Zweifelsfalle gilt der Entscheid der SWX. 3.2 Ermittlung des Marktpreises in derivativen Produkten Entspricht ein Marktpreis nach Ansicht der SWX nicht den fairen Marktverhältnissen, ermittelt die SWX in der Regel mit Hilfe eines von ihr eingesetzten Preismodells einen theoretisch fairen Preis und zieht diesen als Marktpreis heran. 4. FEHLABSCHLÜSSE NACH HANDELSUNTERBRÜCHEN (STOP TRADING) Grundsätzlich gelten erhebliche Marktpreisabweichungen nach einem Handelsunterbruch nicht als Fehlabschlüsse. Erachtet die SWX einen geordneten und fairen Markt als nicht gewährleistet, kann sie trotz einem vorangegangenen Handelsunterbruch eine Handelstransaktion für ungültig erklären. 5. GELTENDMACHUNG DER UNGÜLTIGERKLÄRUNG 5.1 Form Wünscht eine beteiligte Partei die Ungültigerklärung einer ausgeführten Handelstransaktion, so hat sie die SWX darüber sowie über die Art und Umstände der Fehleingabe schriftlich oder mündlich in Kenntnis zu setzen. 5.2 Fristen 5.2.1 Kundengeschäfte in Die Geltendmachung hat gleichentags bis spätestens dreissig Minuten nach Handelsschluss zu erfolgen. Die Nichteinhaltung dieser Frist hat grundsätzlich die Rückweisung der verspätet erfolgten Geltendmachung zur Folge. In begründeten Ausnahmefällen 5.2.2 Nostrogeschäfte in Die Geltendmachung hat spätestens innerhalb von dreissig Minuten nach erfolgtem Matching zu erfolgen. Die Nichteinhaltung dieser Frist hat grundsätzlich die Rückweisung der verspätet erfolgten Geltendmachung zur Folge. In begründeten Ausnahmefällen

Weisung 15 Seite 3 5.2.3 Handelstransaktionen in Anleihen Die Geltendmachung hat bei Kunden und Nostrogeschäften gleichentags bis spätestens dreissig Minuten nach Handelsschluss zu erfolgen. Die Nichteinhaltung dieser Frist hat grundsätzlich die Rückweisung der verspätet erfolgten Geltendmachung zur Folge. In begründeten Ausnahmefällen 5.2.4 Handelstransaktionen in allen übrigen Effekten Die Geltendmachung hat spätestens innerhalb von dreissig Minuten nach erfolgtem Matching zu erfolgen. Die Nichteinhaltung dieser Frist hat grundsätzlich die Rückweisung der verspätet erfolgten Geltendmachung zur Folge. In begründeten Ausnahmefällen 5.2.5 Frist für die SWX Die SWX entscheidet über die ihr unterbreiteten Fälle grundsätzlich noch am selben Tag. In Ausnahmesituationen, die die fristgerechte Behandlung von Fehltransaktionen durch die SWX verunmöglichen, kann die SWX die Frist zur Geltendmachung unter vorheriger Ankündigung via Newsboard um einen Börsentag verlängern. Dies trifft insbesondere für Krisensituationen zu (z.b. Börsencrashes, viele Fehlabschlüsse), bei denen eine tagfertige Behandlung aller Fehltransaktionen nicht mehr gewährleistet ist. 6. WIRKUNGEN DER UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG Erklärt die SWX eine Handelstransaktion für ungültig, weist sie die beteiligten Parteien an, das entsprechende Geschäft mittels Trade Reversal gleichentags zu stornieren (Aufhebungsgeschäft). Die SWX bestätigt den beteiligten Parteien die erfolgte Ungültigkeit via Newsboard. Auf Ersuchen einer Partei und gegen Entgelt der hierfür anfallenden Kosten begründet die SWX ihren Entscheid den Parteien schriftlich. Die SWX kann Einzelheiten zur Ungültigkeitserklärung von Handelstransaktionen, die über eine von der SWX anerkannte zentrale Gegenpartei (CCP) gecleart werden, in Weisung 24, Clearing & Settlement, regeln.

Weisung 15 Seite 4 7. KOSTEN Die Kosten des Verfahrens werden demjenigen Teilnehmer auferlegt, der die Aufhebung des Geschäftes oder den Grund für die Untersuchung verursacht hat. 8. PUBLIKATION Die SWX publiziert die Aufhebung des Geschäftes sowie allfällige Fristverlängerungen der Geltendmachung in Ausnahmesituationen. Des Weiteren zeigt die SWX die Aufhebung eines Geschäftes (via Trade Reversal) in SWX Marktdaten-Feeds an. Beschluss der Geschäftsleitung vom 14. August 2007; in Kraft seit 7. September 2007.