Bestimmung der Schulart vn Grundschulen gemäß 27 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) i.v.m. Bestimmungsverfahrensverrdnung (BestVerfVO) a) Errichtungsinitiative der Eltern: Eltern können die Errichtung vn Grundschulen als Gemeinschaftsschulen, kathlischen Bekenntnisschulen, evangelischen Bekenntnisschulen der Weltanschauungsschulen beantragen ( 27 Abs. 1 SchulG NRW) b) Errichtungsinitiative des Schulträgers: Die Eltern bestimmen in einem Abstimmungsverfahren über die Schulart ( 27 Abs. 2 SchulG NRW) c) Umwandlungsinitiative der Eltern: Bestehende Grundschulen können auf Antrag der Eltern in eine andere Schulart umgewandelt werden ( 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 1. a) SchulG NRW) d) Umwandlungsinitiative des Schulträgers: Bestehende Grundschulen können auf Beschluss des Schulträgers hin in eine andere Schulart umgewandelt werden ( 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 1.b) SchulG NRW)
a) Errichtung einer Grundschule auf Elterninitiative Antragsverfahren = Einleitungsverfahren + Abstimmungsverfahren + Anmeldeverfahren Antragsberechtigte gem. 5 BestVerfVO: die im Gebiet des Schulträgers whnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Grundschule in Frage kmmen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können Die Eltern haben gem. 5 Abs. 5 BestVerfVO für jedes Kind grundsätzlich eine gemeinsame Stimme. Sie können sich nur aus wichtigem Grund bei der Ausübung ihrer Antragsrechte vertreten lassen. Einleitungsverfahren Antragsfrm: Schriftlich bei zuständiger Behörde bis zum Beginn des 01.02 des jeweiligen Schuljahres Keine Sammelanträge Antragsinhalt: Vr- und Zunamen und Anschrift der Eltern Vr- und Zunamen, Geburtstag und Bekenntnis des Kindes Erklärung, welche Schulart beantragt wird Eigenhändige Unterschriften der Antragssteller (beide Elternteile) Bei Antragsmangel (in Frm und/der Inhalt): Beseitigung des Mangels innerhalb vn 2 Wchen möglich, ansnsten gilt er als nicht gestellt Ablehnung, wenn Anträge vn weniger als 20% der Eltern der für einen gerdneten Schulbetrieb erfrderlichen Schüler gestellt wurden. Wenn Ablehnung, dann Zustimmung durch untere Schulaufsicht und Unterrichtung der Antragsteller. Ergebnisfeststellung, wenn Anträge vn mindestens 20% der Eltern der für einen gerdneten Schulbetrieb erfrderlichen Schüler einheitlich für eine Schulart gestellt wurden, d.h. Entscheidung durch untere Schulaufsicht, d.h. Angaben zu Zahl der Kinder, für die rdnungsgemäße Anträge gestellt wurden beantragter Schulart den Abstimmungsbezirk Abstimmungsverfahren Wenn Antrag nicht abgelehnt wurde, erflgt die Bekanntmachung über die Durchführung des Abstimmungsverfahrens in rtsüblicher Weise. Bekanntmachung gem. 8 Abs. 2 BestVerfVO: Mitteilung an Abstimmungsberechtigte, dass sie über den Antrag abstimmen können Hinweis, dass sie nur abstimmen können, wenn sie in ein vn der Behörde aufzustellendes Abstimmungsverzeichnis eingetragen wrden sind (Ausnahme: Es können auch slche Eltern abstimmen, die am Tag der Abstimmung glaubhaft machen, dass sie aus vn ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht in das Verzeichnis aufgenmmen wrden sind.) Ort, Tage und Zeiten der Abstimmung und der Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis Abstimmungsverzeichnis: Eintragung vn Amts wegen der auf Antrag Bis zum 3. Tag vr der Abstimmung an 3 Tagen öffentlich auszulegen
Abstimmungsberechtigte gem. 8 Abs. 3, 5 BestVerfVO: Antragsberechtigte, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen wrden sind Abstimmungsverfahren: Innerhalb vn 2 Wchen nach der Bekanntmachung Prüfung der Abstimmungsberechtigung Geheime Durchführung: Stimmzettel müssen unbebachtet ausgefüllt und in verschlssenen Umschlag gelegt werden können, Wahlurne Innerhalb eines öffentlichen Gebäudes, das an 3 Werktagen ffen zu halten ist der gem. 8 Abs. 5 BestVerfVO per Briefwahl (alternativ) Für jedes Kind nur 1 Stimmzettel nach Muster 1a 1d Stimmzettel: Abgabe im Umschlag, Wahrung der Geheimhaltung, Wille der Abstimmungsberechtigten muss sich zweifelsfrei ergeben; trifft 1 Vraussetzung nicht zu, ist Stimmzettel ungültig Die Eltern üben Ihr Stimmrecht grundsätzlich gemeinsam aus. (Dies gilt auch bei dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten. Ausschlaggebendes Kriterium ist das Srgerecht.) Auszählung: Nach Abschluss der Abstimmung vn mindestens 2 im Dienst der zuständigen Behörde stehenden Persnen gemeinsam Ergebnis ist durch Entscheidung festzustellen Es sind auch Stimmen mitzuzählen, die in einem anderen Abstimmungsverfahren desselben Schulträgers für dieselbe Schulart abgegeben wrden sind, sfern es im selben Schuljahr hne Erflg durchgeführt wurde und die Schulwege für alle in Betracht kmmenden Kinder zumutbar sind Ergebnis psitiv, wenn für den Antrag ausreichend viele Eltern gestimmt haben, deren Kinder einen gerdneten Schulbetrieb gewährleisten (mindestens 50 einheitliche Stimmen für eine Schulart) Sdann ist das Anmeldeverfahren zu eröffnen. Entscheidung: Die Entscheidung ist gem. 8 Abs. 1 BestVerfVO i.v.m. 4 BekanntmVO NRW in rtüblicher Weise bekannt zu machen. Die Entscheidung im Abstimmungsverfahren bedarf nicht mehr der Zustimmung der beren Schulaufsicht. Anmeldeverfahren Ist bei der Zahl der angemeldeten Schüler für die beantragte Schulart ein gerdneter Schulbetrieb gewährleistet, ist die beantragte Grundschule zu errichten Feststellung des gerdneten Schulbetriebs richtet sich nach 82 Abs. 2 SchulG NRW Entscheidung über das Ergebnis des Bestimmungsverfahrens trifft gem. 14 Abs. 3 BestVerfVO die bere Schulaufsicht
b) Errichtung einer Grundschule auf Schulträgerinitiative Bestimmungsverfahren = Abstimmungsverfahren + Anmeldeverfahren Eltern bestimmen die Schulart bei der Errichtung einer Grundschule vn Amts wegen. Wird eine Schule durch die Zusammenlegung vn Schulen derselben Schulart errichtet, findet kein Abstimmungsverfahren statt. Bestimmungsberechtigte: die im Gebiet des Schulträgers whnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Grundschule in Frage kmmen Stichtag ist der 10.01. des jeweiligen Schuljahres Abstimmungsverfahren Wenn der Schulträger die Errichtung einer Grundschule beschlssen hat, ist in rtsüblicher Weise bekannt zu machen, dass die Abstimmungsberechtigten über die Schulart abstimmen können. Abstimmungsberechtigte = Bestimmungsberechtigte Bekanntmachung: Hinweis, dass sie nur abstimmen können, wenn sie in ein vn der Behörde aufzustellendes Abstimmungsverzeichnis eingetragen wrden sind Ort, Tage und Zeiten der Abstimmung und der Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis Abstimmungsverzeichnis: Eintragung vn Amts wegen der auf Antrag Bis zum 3. Tag vr der Abstimmung an 3 Tagen öffentlich auszulegen Abstimmungsverfahren: Innerhalb vn 2 Wchen nach der Bekanntmachung Die Eltern üben Ihr Stimmrecht grundsätzlich gemeinsam aus (Dies gilt auch bei dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten. Ausschlaggebendes Kriterium ist das Srgerecht.) Variante A ( 8 Abs. 4 BestVerfVO): persönliche Wahl Prüfung der Abstimmungsberechtigung Geheime Durchführung: Stimmzettel müssen unbebachtet ausgefüllt und in verschlssenen Umschlag gelegt werden können, Wahlurne Innerhalb eines öffentlichen Gebäudes, das an 3 Werktagen ffen zu halten ist Für jedes Kind nur 1 Stimmzettel nach Muster 5 Stimmzettel: Abgabe im Umschlag, Wahrung der Geheimhaltung, Wille der Abstimmungsberechtigten muss sich zweifelsfrei ergeben; trifft 1 Vraussetzung nicht zu, ist Stimmzettel ungültig Variante B ( 12 Abs. 1, 8 Abs. 5 BestVerfVO): Briefwahl Schulträger bildet einen fiktiven Schuleinzugsbereich Schulträger teilt Eltern schriftlich mit, dass sie über die Umwandlung abstimmen können Dieses Schreiben enthält Datum des Abstimmungsendes und Hinweis, dass Brief bis dahin beim Schulträger eingegangen sein muss Schreiben enthält außerdem 1. Stimmzettel nach Muster 5 2. Umschlag für Stimmzettel 3. Frmular für die eidesstaatliche Versicherung, dass der Stimmzettel persönlich der nach dem erklärten Willen der Eltern gekennzeichnet wrden ist 4. weiteren Umschlag, in dem die Eltern den verschlssenen Umschlag mit dem Stimmzettel und das Frmular mit der eidesstaatlichen Versicherung innerhalb der Zwei-Wchen-Frist an den Schulträger zurückschicken Stimmzettel ist ungültig, wenn eine der mehrere der Vraussetzungen des 27 Abs. 2 des Kmmunalwahlgesetzes nicht erfüllt sind.
Auszählung: Nach Abschluss der Abstimmung vn mindestens 2 im Dienst der zuständigen Behörde stehenden Persnen gemeinsam Ergebnis ist durch Entscheidung festzustellen Entscheidung: Die Entscheidung ist gem. 8 Abs. 1 BestVerfVO i.v.m. 4 BekanntmVO NRW in rtüblicher Weise bekannt zu machen. Die Entscheidung im Abstimmungsverfahren bedarf nicht mehr der Zustimmung der beren Schulaufsicht. Sind die Vraussetzungen eines gerdneten Schulbetriebs für eine bestimmte Schulart erfüllt, s ist das Anmeldeverfahren für eine Schule dieser Art zu eröffnen. Andernfalls ist eine Gemeinschaftsschule zu errichten. Anmeldeverfahren Ist bei der Zahl der angemeldeten Schüler ein gerdneter Schulbetrieb gewährleistet (mindestens 50 Anmeldungen der im Abstimmungsverfahren gewählten Schulart), ist eine Schule dieser Art zu errichten. Andernfalls ist eine Gemeinschaftsschule zu errichten, sfern unter Hinzurechnung etwaiger Anmeldungen bekenntnisfremder Kinder mindestens 50 Anmeldungen vrliegen. Liegen nicht mindestens 50 Anmeldungen vr, kann keine Grundschule errichtet werden. Feststellung des gerdneten Schulbetriebs richtet sich nach 82 Abs. 2 SchulG NRW (50= 2*25) Entscheidung über das Ergebnis des Bestimmungsverfahrens trifft die bere Schulaufsicht.
c) Umwandlung einer Grundschule auf Elterninitiative Antragsverfahren = Einleitungsverfahren + Abstimmungsverfahren Grundschulen können vn jeder Schulart in jede andere Schulart umgewandelt werden (Gemeinschaftsschule, kath. Bekenntnisschule, ev. Bekenntnisschule, Weltanschauungsschule) Antragsberechtigte: Eltern, deren Kinder am Stichtag (10.01. des jeweiligen Schuljahres) die Schule besuchen Die Eltern haben für jedes Kind grundsätzlich eine gemeinsame Stimme. Sie können sich nur aus wichtigem Grund bei der Ausübung ihrer Antragsrechte vertreten lassen. Einleitungsverfahren Antragsfrm: Schriftlich bei zuständiger Behörde bis zum Beginn des 01.02. des jeweiligen Schuljahres einreichen Keine Sammelanträge Antragsinhalt: Vr- und Zunamen und Anschrift der Eltern Vr- und Zunamen, Geburtstag und Bekenntnis des Kindes Erklärung, welche Schulart beantragt wird Eigenhändige Unterschrift des Antragsstellers Bei Antragsmangel (in Frm und/der Inhalt): Beseitigung des Mangels innerhalb vn 2 Wchen möglich, ansnsten gilt er als nicht gestellt Ablehnung, wenn Anträge vn weniger als 1/10 der Eltern einheitlich für eine Schulart gestellt wurden. Wenn Ablehnung, dann Zustimmung durch untere Schulaufsicht und Unterrichtung der Antragsteller. Ergebnisfeststellung, wenn Anträge vn mindestens 1/10 der Eltern einheitlich für eine Schulart gestellt wurden, d.h. Entscheidung durch untere Schulaufsicht, d.h. Angaben zu Zahl der Kinder, für die rdnungsgemäße Anträge gestellt sind Beantragter Schulart Abstimmungsverfahren wenn Antrag nicht abgelehnt wurde, Bekanntmachung der Entscheidung in rtsüblicher Weise Bekanntmachung: Mitteilung an Abstimmungsberechtigte, dass sie über den Antrag abstimmen können Ort, Tage und Zeiten der Abstimmung Abstimmungsberechtigte = Antragsberechtigte Abstimmungsverfahren: Innerhalb vn 2 Wchen nach der Bekanntmachung Variante A ( 8 Abs. 4 BestVerfVO): persönliche Wahl Prüfung der Abstimmungsberechtigung Geheime Durchführung: Stimmzettel müssen unbebachtet ausgefüllt und in verschlssenen Umschlag gelegt werden können, Wahlurne Innerhalb eines öffentlichen Gebäudes, das an 3 Werktagen ffen zu halten ist Für jedes Kind nur 1 Stimmzettel nach Muster 3a 3d Stimmzettel: Abgabe im Umschlag, Wahrung der Geheimhaltung, Wille der Abstimmungsberechtigten muss sich zweifelsfrei ergeben; trifft 1 Vraussetzung nicht zu, ist Stimmzettel ungültig
Variante B ( 8 Abs. 5 BestVerfVO): Briefwahl Schule übermittelt dem Schulträger eine Liste mit den Namen der Schülerinnen und Schülern, ihrer Eltern und der Adressen zum Stichtag 10.01. Schulträger teilt Eltern schriftlich mit, dass sie über die Umwandlung abstimmen können Dieses Schreiben enthält Datum des Abstimmungsendes und Hinweis, dass Brief bis dahin beim Schulträger eingegangen sein muss Schreiben enthält außerdem 5. Stimmzettel nach Muster 3a 3d 6. Umschlag für Stimmzettel 7. Frmular für die eidesstaatliche Versicherung, dass der Stimmzettel persönlich der nach dem erklärten Willen der Eltern gekennzeichnet wrden ist 8. weiteren Umschlag, in dem die Eltern den verschlssenen Umschlag mit dem Stimmzettel und das Frmular mit der eidesstaatlichen Versicherung innerhalb der Zwei-Wchen-Frist an den Schulträger zurückschicken Stimmzettel ist ungültig, wenn eine der mehrere der Vraussetzungen des 27 Abs. 2 des Kmmunalwahlgesetzes erfüllt sind. Auszählung: Nach Abschluss der Abstimmung vn mindestens 2 im Dienst der zuständigen Behörde stehenden Persnen gemeinsam Ergebnis ist durch Entscheidung festzustellen. Die Entscheidung im Abstimmungsverfahren bedarf nicht mehr der Zustimmung der beren Schulaufsicht. Entscheidung ist in rtüblicher Weise bekannt zu machen Durchführung der Umwandlung, wenn für den Antrag mehr als die Hälfte der Eltern der die Schule besuchenden Kinder stimmen. Andernfalls bleibt die bisherige Schulart unverändert Der Beschluss des Schulträgers zur Änderung der Schulart der Schule bedarf der Genehmigung der beren Schulaufsicht.
d) Umwandlung einer Grundschule auf Schulträgerinitiative Beschluss des Schulträgers, ein Abstimmungsverfahren durchzuführen Abstimmungsverfahren Bekanntmachung: in rtsüblicher Weise gem. 4 BekanntmVO NRW Mitteilung an Abstimmungsberechtigte, dass sie über den Antrag abstimmen können Ort, Tage und Zeiten der Abstimmung Abstimmungsberechtigte = Antragsberechtigte: Eltern, deren Kinder am Stichtag (10.01. des jeweiligen Schuljahres) die Schule besuchen Abstimmungsverfahren: Innerhalb vn 2 Wchen nach der Bekanntmachung Variante A ( 8 Abs. 4 BestVerfVO): persönliche Wahl Prüfung der Abstimmungsberechtigung Geheime Durchführung: Stimmzettel müssen unbebachtet ausgefüllt und in verschlssenen Umschlag gelegt werden können, Wahlurne Innerhalb eines öffentlichen Gebäudes, das an 3 Werktagen ffen zu halten ist Für jedes Kind nur 1 Stimmzettel nach Muster 3a 3d Stimmzettel: Abgabe im Umschlag, Wahrung der Geheimhaltung, Wille der Abstimmungsberechtigten muss sich zweifelsfrei ergeben; trifft 1 Vraussetzung nicht zu, ist Stimmzettel ungültig Variante B ( 8 Abs. 5 BestVerfVO): Briefwahl Schule übermittelt dem Schulträger eine Liste mit den Namen der Schülerinnen und Schülern, ihrer Eltern und der Adressen zum Stichtag 10.01. Schulträger teilt Eltern schriftlich mit, dass sie über die Umwandlung abstimmen können Dieses Schreiben enthält Datum des Abstimmungsendes und Hinweis, dass Brief bis dahin beim Schulträger eingegangen sein muss Schreiben enthält außerdem 1. Stimmzettel nach Muster 3a- 3d 2. Umschlag für Stimmzettel 3. Frmular für die eidesstaatliche Versicherung, dass der Stimmzettel persönlich der nach dem erklärten Willen der Eltern gekennzeichnet wrden ist 4. weiteren Umschlag, in dem die Eltern den verschlssenen Umschlag mit dem Stimmzettel und das Frmular mit der eidesstaatlichen Versicherung innerhalb der Zwei-Wchen-Frist an den Schulträger zurückschicken Stimmzettel ist ungültig, wenn eine der mehrere der Vraussetzungen des 27 Abs. 2 des Kmmunalwahlgesetzes erfüllt sind. Auszählung: Nach Abschluss der Abstimmung vn mindestens 2 im Dienst der zuständigen Behörde stehenden Persnen gemeinsam Ergebnis ist durch Entscheidung festzustellen Entscheidung ist in rtüblicher Weise bekannt zu machen. Die Entscheidung im Abstimmungsverfahren bedarf nicht mehr der Zustimmung der beren Schulaufsicht. Durchführung der Umwandlung, wenn für den Antrag mehr als die Hälfte der Eltern der die Schule besuchenden Kinder stimmen. Andernfalls bleibt die bisherige Schulart unverändert Der Beschluss des Schulträgers zur Änderung der Schulart der Schule bedarf der Genehmigung der beren Schulaufsicht.