Satzung. der. Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen

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Satzung der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen Beschlossen von den Vertreterversammlungen der Lippischen landwirtschaftlichen Krankenkasse Detmold, der Rheinischen landwirtschaftlichen Krankenkasse Düsseldorf und von der Westfälischen landwirtschaftlichen Krankenkasse Münster In der Fassung des 19. Nachtrages vom 27. November 2012 Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen Hauptsitz Münster Hoher Heckenweg 76-80 48147 Münster Tel. 0251 2320-0 Verwaltungsstandorte Detmold Felix-Fechenbach-Str. 6 32756 Detmold Tel. 05231 6004-0 Düsseldorf Merowingerstr. 103 40225 Düsseldorf Tel. 0211 3387-0

Inhalt PRÄAMBEL... 1 I. ALLGEMEINES 1 Name, Sitz, Rechtsstellung... 1 2 Zweck, Aufgaben... 1 3 Örtliche Zuständigkeit... 1 II. VERFASSUNG 4 Organe, Dienstsiegel... 1 1. Organe der Selbstverwaltung a) Gemeinsame Bestimmungen... 1 5 Vorsitz, Vorsitzwechsel... 1 6 Ehrenamt, Entschädigung... 2 b) Vertreterversammlung... 2 7 Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung... 2 8 Aufgaben... 2 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung... 2 10 Schriftliche Abstimmung... 2 c) Vorstand... 3 11 Zahl der Mitglieder des Vorstandes... 3 12 Aufgaben... 3 2. Ausschüsse 13 Widerspruchsausschuss... 3 14 Rechnungsabnahmeausschuss... 3 3. Hauptgeschäftsführer... 3 15 Dienstbezeichnung und Aufgaben... 3 4. Vertretung 16 Vertretung der Krankenkasse... 4 17 (unbesetzt)... 4 III. VERSICHERTER PERSONENKREIS UND MITGLIEDSCHAFT Mitglieder, Familienversicherte und Ende der freiwilligen Mitgliedschaft 18 Kreis der Mitglieder... 4 19 Kreis der Familienversicherten... 4 20 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft... 5 IV. LEISTUNGEN 1. Leistungen zur Verhütung von Krankheiten 21 Primärprävention... 5 22 Schutzimpfungen... 5 23 Medizinische Vorsorgeleistungen... 5 24 (unbesetzt)...5 2. Leistungen bei Krankheit 25 Häusliche Krankenpflege...5 26 (weggefallen)...5 27 Modellvorhaben...5 3. Betriebs- und Haushaltshilfe 28 Betriebshilfe während stationärer Behandlung...6 29 Betriebshilfe bei Arbeitsunfähigkeit...6 30 Betriebshilfe während der Schwangerschaft und Mutterschaft...6 31 Erstreckung der Betriebshilfe...6 32 Abhängigkeit von der Grundleistung...6 33 Haushaltshilfe...6 34 Haushaltshilfe für sonstige in der LKV Versicherte mit eigenem Haushalt...6 35 Von der Krankenkasse gestellte Ersatzkräfte...7 36 Selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte...7 37 Antrag...8 4. Leistungsdaten 38 Auskunft über Leistungsdaten...8 5. Hausarztzentrierte Versorgung und besondere ambulante ärztliche Versorgung 39 Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung und an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung...8 6. Kostenerstattung 40 Kostenerstattung für Versicherte...9 7. Wahltarife 40a Selbstbehalt...10 40b Prämienzahlung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen...10 40c Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten...11 40d Prämienzahlung bei Teilnahme an besonderen Versorgungsformen...11 40e Begrenzung der Prämienzahlungen...12 40f (weggefallen)...12 40g Teilkostenerstattung...12 8. Ausschluss von Leistungen 40h Leistungsausschluss...12 V. AUFBRINGUNG UND VERWALTUNG DER MITTEL 41 Beitragsmaßstab...12 42 Beiträge für Landwirte...14 43 Beiträge für mitarbeitende Familienangehörige.14 44 Beiträge für freiwillige Mitglieder...14

44a Beiträge für bisher Nichtversicherte (Rückkehrer)... 17 45 Beiträge für Antragsteller auf eine Rente der Alterssicherung der Landwirte... 17 46 Beiträge für Schwangere bei Fortbestehen der Mitgliedschaft... 17 47 Zahlung der Beiträge, Beitragseinzug, Zeitpunkt der Beitragszahlung und Reihenfolge der Tilgung... 17 48 Erstattung von Beiträgen aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung... 18 49 Betriebsmittel... 18 50 Rücklage... 18 51 Betriebs- und Rechnungsprüfung... 18 VA. KOOPERATION MIT PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN 51a Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge... 18 VI. ZUSAMMENARBEIT, GENEHMIGUNGEN 52 Zusammenarbeit... 18 53 Genehmigungen... 18 VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 54 Bekanntmachungen... 18 55 In-Kraft-Treten... 19 Bestimmungen über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der Ausschüsse der landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein- Westfalen I. Erstattung barer Auslagen und Pauschbetrag für bare Auslagen ( 41 Abs. 1 SGB IV) 1. Reisekostenvergütungen... 20 2. Sonstige bare Auslagen... 20 3. Pauschbetrag für bare Auslagen außerhalb von Sitzungen ( 41 Abs. 1 Satz 2 SGB IV)... 20 II. Ersatz des Bruttoverdienstes und von Beiträgen zur Rentenversicherung ( 41 Abs. 2 SGB IV) 1. Verdienstausfallersatz und Beiträge zur Rentenversicherung... 21 2. Regelmäßige Arbeitszeit der selbständigen Landwirtinnen und Landwirte... 21 3. Entschädigung für Ersatzkraft... 21 III. Pauschbeträge für Zeitaufwand ( 41 Abs. 3 SGB IV) 1. Pauschbetrag für Zeitaufwand je Sitzungs- Kalendertag ( 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IV)... 21 2. Pauschbetrag für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen ( 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV)...21 IV. Ersatzleistungen von Sachschäden...22 V. Entschädigung für Sachverständige...22 VI. Abrechnungsverfahren...22 VII. Teilung der Entschädigungslast zwischen der Landwirtschaftlichen BG, AK, KK und PK Nordrhein-Westfalen...22 VIII. In-Kraft-Treten...22 Genehmigung und Veröffentlichung...22 1. Nachtrages...22 2. Nachtrages...22 3. Nachtrages...23 4. Nachtrages...23 5. Nachtrages...23 6. Nachtrages...23 7. Nachtrages...24 8. Nachtrages...24 9. Nachtrages...24 10. Nachtrages...24 11. Nachtrages...25 12. Nachtrages...25 13. Nachtrages...25 14. Nachtrages...25 15. Nachtrages...26 16. Nachtrages...26 17. Nachtrages...26 18. Nachtrages...26

19. Nachtrages... 27

PRÄAMBEL Aufgrund der 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Satz 1 SGB - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) - i. V. m. 17 und 26 Abs. 1 KVLG 1989 und 118 SGB VII haben die Vertreterversammlungen der landwirtschaftlichen Krankenkassen in Nordrhein- Westfalen folgende Satzung mit der Maßgabe beschlossen, dass -soweit in der Satzung die männliche Sprachform verwendet wird- die weibliche Form als miterfasst gilt. I. ALLGEMEINES 1 Name, Sitz, Rechtsstellung (1) Die Krankenkasse führt den Namen Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen" und hat ihren Sitz in Münster (Westfalen) 1. (2) Die Krankenkasse ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. 2 Zweck, Aufgaben Die Krankenkasse ist Träger der Krankenversicherung für Landwirte nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Sie führt die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben nach Maßgabe von Gesetz und sonstigem für sie maßgebendem Recht durch. 3 Örtliche Zuständigkeit Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse erstreckt sich auf den Bezirk der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen. II. VERFASSUNG 4 Organe, Dienstsiegel (1) Die Aufgaben der Krankenkasse werden durchgeführt: von den Selbstverwaltungsorganen: - Vertreterversammlung ( 7 bis 10) und - Vorstand ( 11 und 12) von dem Hauptgeschäftsführer ( 15). 1 Die postalische Adresse lautet: Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen, Postfach 6105, 48136 Münster Verwaltungsstandort: Detmold: Postfach 2154, 32711 Detmold Verwaltungsstandort: Düsseldorf: Postfach 101049, 40001 Düsseldorf (2) Für die Selbstverwaltungsorgane und für den Hauptgeschäftsführer gelten die Vorschriften über das Selbstverwaltungsrecht in der Sozialversicherung und die nachstehenden Satzungsbestimmungen. (3) Die vertretungsberechtigten Organe der Krankenkasse haben die Eigenschaft einer Behörde. Sie führen das Dienstsiegel der Krankenkasse nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 1. Organe der Selbstverwaltung a) Gemeinsame Bestimmungen 5 Vorsitz, Vorsitzwechsel (1) Die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane der Krankenkasse sind die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen. Ist ein Vertreter der Arbeitnehmer Vorsitzender eines Selbstverwaltungsorgans der Berufsgenossenschaft, so ist Vorsitzender des gleichen Selbstverwaltungsorgans der Krankenkasse der erste stellvertretende Vorsitzende des Selbstverwaltungsorgans der Berufsgenossenschaft und stellvertretender Vorsitzender des Selbstverwaltungsorgans der Krankenkasse der zweite stellvertretende Vorsitzende des Selbstverwaltungsorgans der Berufsgenossenschaft. Entsprechendes gilt, wenn ein Vertreter der Arbeitnehmer erster stellvertretender Vorsitzender eines Selbstverwaltungsorgans der Berufsgenossenschaft ist. (2) Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende eines Selbstverwaltungsorgans der Berufsgenossenschaft aus den Gruppen der landwirtschaftlichen Unternehmer kraft Gesetzes von der Mitwirkung in den Selbstverwaltungsorganen der Krankenkasse ausgeschlossen, so wird der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des entsprechenden Selbstverwaltungsorgans der Krankenkasse unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit zu den einzelnen Gruppen in der ersten Sitzung des betreffenden Selbstverwaltungsorgans aus dessen Mitte für die Dauer der Wahlzeit gewählt. Der Vorsitz wechselt zwischen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter ein- oder zweijährlich. Die Amtsdauer der einzelnen Vorsitzenden ist in der konstituierenden Sitzung festzulegen. (3) Die Vertreter der Gruppen können vereinbaren, dass für die Dauer der auf ihre Gruppen entfallendenden Vorsitzendentätigkeit einer der Vertreter den Vorsitz führt. 1

6 Ehrenamt, Entschädigung (1) Das Amt der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane ist ein Ehrenamt; ihre Tätigkeit in Ausübung dieses Amtes begründet kein Dienstverhältnis zur Krankenkasse. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten, deren Rechte und Pflichten. (2) Die ehrenamtlich in den Selbstverwaltungsorganen und die sonstigen ehrenamtlich Tätigen werden nach Maßgabe der Vorschriften des SGB IV entschädigt. Art und Höhe der Entschädigung ergeben sich aus dem einen Bestandteil dieser Satzung bildenden Anhang Bestimmungen über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der Ausschüsse der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen. b) Vertreterversammlung 7 Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern. 8 Aufgaben (1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Krankenkasse sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. (2) Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere: 1. die Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung aufzustellen, 2. die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten, 3. die Feststellung des Haushaltsplanes und des Nachtragshaushaltsplanes zu beschließen, 4. die Beschlussfassung für die Entlastung des Vorstandes und des Hauptgeschäftsführers wegen der Jahresrechnung, 5. die Beschlussfassung über die vom Vorstand aufgestellte Dienstordnung und deren Änderungen, 6. die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließen, 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung (1) Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vertreterversammlung gilt, soweit Gesetz oder sonstiges für die landwirtschaftliche Krankenkasse maßgebendes Recht nichts anderes vorsehen, die im Sozialgesetzbuch IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - getroffene Regelung. (2) Bei einer Satzungsänderung ist die Vertreterversammlung nur beschlussfähig, wenn sie gemäß der Geschäftsordnung einberufen ist und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Satzungsänderung ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. (3) Ist die Vertreterversammlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht beschlussfähig, so kann durch Anordnung des Vorsitzenden in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Satzungsänderung abgestimmt werden, wenn hierauf in der Einladung zur nächsten Sitzung ausdrücklich hingewiesen und die Einladung allen Mitgliedern rechtzeitig zugesandt worden ist. In diesem Falle ist die Satzungsänderung angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. 10 Schriftliche Abstimmung Die Vertreterversammlung kann nach näherer Bestimmung ihrer Geschäftsordnung in folgenden Fällen schriftlich abstimmen: 1. Angleichung von Bestimmungen der Krankenkasse an geänderte gesetzliche Grundlagen oder höchstrichterliche Rechtsprechung, 2. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung der Vertreterversammlung oder in einer ihrer Ausschüsse bereits eine grundsätzliche Übereinstimmung erzielt worden ist, 3. Änderungen von Bestimmungen der Satzung oder sonstigem autonomen Recht aufgrund von Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren, 4. redaktionelle Änderungen von Beschlüssen der Vertreterversammlung, soweit sie nicht einem Erledigungsausschuss übertragen sind, 5. in dringenden Fällen, wenn dem Gegenstand nach eine mündliche Beratung nicht erforderlich ist. 7. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, 8. die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse. 2

c) Vorstand 11 Zahl der Mitglieder des Vorstandes Der Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern. 12 Aufgaben (1) Der Vorstand verwaltet die Krankenkasse, soweit 15 nichts Abweichendes bestimmt. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Vertreterversammlung ( 8) oder dem Hauptgeschäftsführer ( 15) vorbehalten sind. (2) Dem Vorstand obliegt insbesondere: 1. die Jahresrechnung sowie den Haushaltsplan und Nachtragshaushaltsplan aufzustellen und der Vertreterversammlung zuzuleiten, 2. die Geschäftsordnung des Vorstandes aufzustellen, 3. die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Bediensteten mit Ausnahme der Bediensteten nach 15 Abs.3 Nr. 2,4. die Dienstordnung und Vorschläge zu ihrer Änderung zur Vorlage an die Vertreterversammlung aufzustellen, 5. der Vertreterversammlung Regelungen über die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane vorzuschlagen, 6. Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu erlassen, soweit diese dem Hauptgeschäftsführer obliegen, 7. die genehmigungsbedürftige und anzeigepflichtige Vermögensanlage. 2. Ausschüsse 13 Widerspruchsausschuss (1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden obliegt den Widerspruchsausschüssen; sie haben ihren Sitz am Sitz der Krankenkasse. Jeder Ausschuss besteht aus je einem Vertreter der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber sowie dem Hauptgeschäftsführer oder einem von ihm Beauftragten. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse werden von der Vertreterversammlung gewählt. Für sie sind aus ihrer Gruppe zwei Stellvertreter zur Vertretung im Verhinderungsfall zu wählen. Der Hauptgeschäftsführer oder sein Beauftragter nimmt an den Sitzungen der Widerspruchsausschüsse beratend teil. Die Widerspruchsausschüsse nehmen auch die Aufgaben von Einspruchsstellen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wahr. (2) Für die ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über die Amtsdauer und den Verlust der Mitgliedschaft. (3) Die Ausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Widerspruch oder Einspruch als abgelehnt. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. (4) Die Entscheidungen der Widerspruchsausschüsse sind von den an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern zu unterzeichnen. (5) 38 SGB IV gilt entsprechend. 14 Rechnungsabnahmeausschuss (1) Die Entlastung des Vorstandes und des Hauptgeschäftsführers bereitet ein Ausschuss der Vertreterversammlung vor. Der Ausschuss ist berechtigt, hierzu die Bücher, Bestandsverzeichnisse, Rechnungsbelege und andere zur Betriebs- und Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen der Krankenkasse einzusehen. (2) Der Ausschuss der Vertreterversammlung besteht aus 4 Mitgliedern, von denen je zwei Mitglieder der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Gruppe der Arbeitgeber angehören. Sie werden von der Vertreterversammlung gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter aus seiner Gruppe zur Vertretung im Verhinderungsfall zu wählen. 3. Hauptgeschäftsführer 15 Dienstbezeichnung und Aufgaben (1) Der Hauptgeschäftsführer führt die Dienstbezeichnung Direktor der landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen. (2) Der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Krankenkasse. Insoweit vertritt er die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich. (3) Zu den laufenden Verwaltungsgeschäften gehören insbesondere: 1. Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Krankenkasse, 2. Einstellung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern zur vorübergehenden Beschäftigung oder auf Probe sowie Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Änderungskündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Angestellten bis Vergütungsgruppe V b BAT bzw. bis Ver- 3

gütungsgruppe 7 BAT/LSV vom 01.09.1993 und von Arbeitern, 3. die Erhebung der Beiträge sowie deren Einzug, 4. Feststellung und Gewährung der gesetzlichen und der auf sonstigem für die Krankenkasse maßgebenden Recht beruhenden Leistungen, 5. Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern, 6. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Krankenkasse, soweit sie sich aus den laufenden Verwaltungsgeschäften ergeben, 7. die Anlage des Vermögens, soweit nicht der Vorstand zuständig ist ( 12 Abs. 2 Nr. 7), und 8. die Aufstellung der Jahresrechnung. (4) Der Vorstand kann den Hauptgeschäftsführer mit der Erledigung weiterer Geschäfte beauftragen. 4. Vertretung 16 Vertretung der Krankenkasse (1) Die Krankenkasse wird unbeschadet des 15 Abs. 2 Satz 2 durch den Vorstand, den Vorsitzenden des Vorstandes und im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis im Einzelfall auf andere Mitglieder des Vorstandes übertragen. (2) Die Krankenkasse wird gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung vertreten. 17 (unbesetzt) III. VERSICHERTER PERSONENKREIS UND MITGLIEDSCHAFT Mitglieder, Familienversicherte und Ende der freiwilligen Mitgliedschaft 18 Kreis der Mitglieder Mitglieder der Krankenkassen sind, wenn und solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, 1. landwirtschaftliche Unternehmer, 2. mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, 3. Personen, die eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte beantragt haben oder beziehen, 4. ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer oder mitarbeitende Familienangehörige, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, sowie die überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner (Lebenspartner) dieser Personen, 5. eingeschriebene Studenten der staatlichen und der staatlich anerkannten Hochschulen, 6. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte, 7. Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und Unterhaltsgeld nach Maßgabe des 2 Abs. 1 Nr. 6 i.v.m. 3 Abs. 2 Nr. 6 und 20 KVLG 1989, 8. bisher Nichtversicherte (Rückkehrer) nach Maßgabe des 2 Abs. 1 Nr. 7 i.v.m. 3 Abs. 2 Nr. 7 und 20 KVLG 1989, 9. Schwangere, deren Mitgliedschaft erhalten bleibt, 10. freiwillige Mitglieder. 19 Kreis der Familienversicherten (1) Familienversichert sind der Ehegatte oder Lebenspartner, die Kinder und die sonstigen Angehörigen von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn und solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den sonstigen Angehörigen gehören 1. Verwandte bis zum dritten und Verschwägerte bis zum zweiten Grade des Versicherten, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, wenn sie als behinderte Menschen ( 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches SGB) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung innerhalb der für Kinder geltenden Altersgrenze eingetreten ist, und 2. voll verwaiste Geschwister des Versicherten, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners. Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Kinder gelten. (2) Sonstige Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind auch nach dem 31.12.1988 familienversichert, wenn die Behinderung außerhalb der für Kinder geltenden Altersgrenze eingetreten ist, sofern der An- 4

spruch auf Familienhilfe vor dem 01.01.1989 anerkannt wurde und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 20 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Kündigung wirksam wird. Sofern ohne das Bestehen der freiwilligen Mitgliedschaft die Voraussetzungen für die Familienversicherung ( 10 SGB V oder 7 KVLG 1989) erfüllt wären, kann das Mitglied seine Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung kündigen. IV. LEISTUNGEN 1. Leistungen zur Verhütung von Krankheiten 21 Primärprävention (1) Die Krankenkasse gewährt ihren Versicherten zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes Leistungen zur Primärprävention im Rahmen des gesetzlich zulässigen Budgets. Leistungen der Primärprävention müssen den vom GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene gemeinsam und einheitlich beschlossenen Leitfaden Prävention (Handlungsfelder und Kriterien des GKV- Spitzenverbandes zur Umsetzung von 20 und 20a SGB V vom 21. Juni 2000) in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen. (2) Als Leistungen der Primärprävention werden gewährt: 1. Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten Maßnahmen zur Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität sowie zur Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltensund gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme (Präventive Rückenschule, Wirbelsäulengymnastik, präventives Muskelaufbautraining, präventives Herz-Kreislauftraining). 2. Handlungsfeld Ernährung Maßnahmen zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie zur Vermeidung und Reduktion von Übergewicht (Kurse zur vollwertigen und ausgewogenen Ernährung, Gewichtsreduktionskurse). 3. Handlungsfeld Stressmanagement Maßnahmen zur Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken (Stressreduktionstraining, Autogenes Training, progressive Muskelentspannung). 4. Handlungsfeld Suchtmittelkonsum Maßnahmen zur Förderung des Nichtrauchens und zum gesundheitsgerechten Umgang mit Alkohol sowie zur Reduzierung des Alkoholkonsums (Raucherentwöhnungskurse, Alkoholpräventionsangebote). (3) Die Teilnahme an Kursen, die die Krankenkasse oder eine andere gesetzliche Krankenkasse durchführt, ist für Versicherte kostenfrei. Wird eine von der Krankenkasse anerkannte Maßnahme von Dritten durchgeführt, erstattet die Krankenkasse 80 v.h. der Kosten, wenn der Kurs in dem notwendigen Umfang abgeschlossen ist. 22 Schutzimpfungen (1) Über die nach 20d Abs. 1 SGB V zu gewährenden Schutzimpfungen hinaus gewährt die Krankenkasse ihren Versicherten zur Verhütung von Krankheiten weitere Schutzimpfungen. (2) Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind, gewährt die Krankenkasse ihren Versicherten nur, wenn sie von der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut empfohlen werden. 23 Medizinische Vorsorgeleistungen Die Krankenkasse gewährt zu den Kosten für Unterbringung, Verpflegung, Kurtaxe und Reisekosten im Rahmen ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten einen Zuschuss in Höhe von kalendertäglich 13,00 EUR. Für chronisch kranke Kleinkinder beträgt der Zuschuss kalendertäglich 21,00 EUR. 24 (unbesetzt) 2. Leistungen bei Krankheit 25 Häusliche Krankenpflege Die Krankenkasse gewährt als Mehrleistung Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung für längstens drei Monate. 26 (weggefallen) 27 Modellvorhaben (1) Die Krankenkasse kann für ihre Versicherten im Rahmen von Modellvorhaben nach 63 ff. SGB V Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie zur Krankenbehandlung, die nach 5

dem SGB V oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, durchführen oder vereinbaren. (2) weggefallen 6 3. Betriebs- und Haushaltshilfe 28 Betriebshilfe während stationärer Behandlung Während der stationären Krankenhausbehandlung oder der stationären Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbringt die Krankenkasse dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer als Mehrleistung Betriebshilfe über die Dauer von drei Monaten hinaus, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. 29 Betriebshilfe bei Arbeitsunfähigkeit (1) Während der Arbeitsunfähigkeit erbringt die Krankenkasse dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer Betriebshilfe in der Regel bis zur Dauer von vier Wochen, sofern 1. die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt, 2. die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist und 3. keine stationäre Behandlung durchgeführt wird. (2) Dauert die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit länger an, so kann Betriebshilfe für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. (3) Liegt bei wiederholter Erkrankung dieselbe Krankheitsursache zu Grunde, wird Betriebshilfe für längstens 16 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des ersten Einsatzes an, bewilligt. Der Anspruch entsteht jeweils mit Beginn eines nachfolgenden Drei-Jahres-Zeitraumes neu. 30 Betriebshilfe während der Schwangerschaft und Mutterschaft Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühoder Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung, erbringt die Krankenkasse dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer Betriebshilfe, wenn die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum, für den Betriebshilfe in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Während der Schwangerschaft bis zum Beginn von sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung ist weitere Voraussetzung, dass Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist. 31 Erstreckung der Betriebshilfe Betriebshilfe wird als Mehrleistung erstreckt auf 1. den versicherten mitarbeitenden Ehegatten des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers oder 1a. den versicherten mitarbeitenden Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers mit Ausnahme von Betriebshilfe während Schwangerschaft und Mutterschaft, 2. versicherte mitarbeitende Familienangehörige, wenn sie die Aufgaben des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers, des Ehegatten oder des Lebenspartners des Unternehmers ständig wahrnehmen, 3. Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden, wenn die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist. 32 Abhängigkeit von der Grundleistung Betriebshilfe wird nur erbracht, wenn die Krankenkasse auch die Grundleistung erbringt. 33 Haushaltshilfe (1) Als Mehrleistung erbringt die Krankenkasse Haushaltshilfe unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie Betriebshilfe, 1. wenn die Weiterführung des landwirtschaftlichen Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und 2 sofern nicht Betriebshilfe gewährt wird. (2) Für versicherte landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer sowie für ihre versicherten mitarbeitenden Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gelten 38 SGB V und 34 entsprechend, wenn kein landwirtschaftlicher Haushalt besteht. 34 Haushaltshilfe für sonstige in der LKV Versicherte mit eigenem Haushalt (1) Außer in den in 38 Abs. 1 SGB V genannten Fällen stellt die Krankenkasse Haushaltshilfe auch dann zur Verfügung, wenn nach ärztlicher Bescheini-

gung die Weiterführung des Haushalts wegen akuter Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit eines Versicherten nicht möglich ist, für die Dauer von 4 Wochen, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist oder der sonstige Versicherte ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Mindestgröße betreibt. (2) Liegen die Verhältnisse des Abs. 1 über einen Zeitraum von 4 Wochen hinaus vor, so kann Haushaltshilfe für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn besondere Verhältnisse im Haushalt dies erfordern. (3) Liegt bei wiederholter Erkrankung dieselbe Krankheit zu Grunde, wird Haushaltshilfe für längstens 16 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des ersten Einsatzes an, bewilligt. Der Anspruch entsteht jeweils mit Beginn eines nachfolgenden Drei- Jahres-Zeitraumes neu. 35 Von der Krankenkasse gestellte Ersatzkräfte (1) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird von der Krankenkasse eine Ersatzkraft gestellt, die nach ihrer Eignung und Ausbildung in der Lage ist, den landwirtschaftlichen Unternehmer, dessen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner zu vertreteten, insbesondere während der Vertretung alle im landwirtschaftlichen Unternehmen und landwirtschaftlichen Haushalt notwendigen Arbeiten selbstständig zu verrichten. (2) Ersatzkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind 1. hauptberuflich bei den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, 2. nebenberuflich bei einem Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, 3. hauptberuflich bei anderen Stellen und 4. nebenberuflich bei anderen Stellen beschäftigte Ersatzkräfte. Als bei anderen Stellen beschäftigt gelten auch Ersatzkräfte, wenn sie wiederkehrend für Einsätze zur Verfügung stehen und die Beteiligung der anderen Stelle über eine bloße Vermittlung im Einzelfalle hinausgeht. (3) Bei anderen Stellen beschäftigte Ersatzkräfte können von der Krankenkasse nur in Anspruch genommen werden, sofern eine Ersatzkraft der Alterskasse, Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft nicht zur Verfügung steht. (4) Die Krankenkasse kann nur Ersatzkräfte von solchen anderen Stellen in Anspruch nehmen, mit denen ein Vertrag besteht. (5) Die gestellte Ersatzkraft führt das landwirtschaftliche Unternehmen oder den landwirtschaftlichen Haushalt des Unternehmers eigenverantwortlich. Entscheidungen von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sind von den Ersatzkräften stets im Einvernehmen mit dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer zu treffen. 36 Selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte (1) Der Einsatz haupt- oder nebenberuflicher Ersatzkräfte hat grundsätzlich Vorrang vor dem Einsatz selbstbeschaffter Ersatzkräfte. Kann eine haupt- oder nebenberufliche Ersatzkraft von der Krankenkasse nicht gestellt werden oder besteht Grund von ihrer Gestellung abzusehen, so erstattet die Krankenkasse die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe. Dies gilt insbesondere, wenn eine Ersatzkraft nur stundenweise benötigt wird, wenn in dem Unternehmen Sonderkulturen vorhanden sind, mit deren Pflege die Ersatzkraft nicht vertraut ist, oder wenn die Krankenkasse aus Gründen, die in der Person des landwirtschaftlichen Unternehmers, seiner Familienangehörigen oder der Ersatzkraft liegen, vom Einsatz einer haupt- oder nebenberuflichen Ersatzkraft absehen will. (2) Die Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Ersatzkraft ist nur zulässig, wenn die Ersatzkraft betriebsfremd ist. Zu den betriebsfremden Ersatzkräften zählen Personen, die sonst nicht im Betrieb tätig sind oder aushelfen; eine - nicht wesentliche - Aushilfe bleibt außer Betracht. Betriebsfremdheit liegt nicht vor, wenn auch sonst im Betrieb mithelfende Angehörige die Arbeit des landwirtschaftlichen Unternehmers übernehmen und eine zusätzliche Arbeitskraft nicht eingestellt wird. Die Krankenkasse kann dem Einsatz selbstbeschaffter betriebsfremder Ersatzkräfte auf Vorschlag des landwirtschaftlichen Unternehmers, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder der Stellen und Personen, die aufgrund besonderer Vereinbarung mit der Krankenkasse beim Einsatz von Ersatzkräften mitwirken, zustimmen; für den Einsatz erforderliche Tatsachenangaben und Gründe sind der Krankenkasse mitzuteilen. (3) Voraussetzung für die Zustimmung zum Einsatz einer selbstbeschafften Ersatzkraft ist, dass 1. eine haupt- oder nebenberufliche Ersatzkraft nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder ein Grund besteht, von der Gestellung einer solchen Ersatzkraft abzusehen, 2. der Einsatztatbestand nachgewiesen ist, 7

3. der Krankenkasse die erforderlichen Unterlagen vor Beginn des Einsatzes vorliegen. Sofern dies nicht möglich, der alsbaldige Einsatz einer selbstbeschafften Ersatzkraft aus betrieblichen Gründen aber erforderlich ist, sind die notwendigen Unterlagen nach mündlicher oder fernmündlicher Abstimmung unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Einsatzbeginn, vorzulegen. Die Kosten für den Einsatz einer selbstbeschafften betriebsfremden Ersatzkraft werden für Einsatzzeiten vor Eingang der Unterlagen bei der Krankenkasse nicht erstattet, wenn die notwendigen Unterlagen der Krankenkasse nicht innerhalb der 14-Tage-Frist vorliegen. (4) Nach Abschluss der Tätigkeit ist der Krankenkasse ein Arbeitsnachweis nach Vordruck vorzulegen, der von der Ersatzkraft, dem landwirtschaftlichen Unternehmer, seinem Ehegatten oder Lebenspartner unterzeichnet sein muss. Die Krankenkasse lässt sich die Zahlung für die selbstbeschaffte Ersatzkraft durch Vorlage von Zahlungsbelegen nachweisen. Die Krankenkasse prüft den Einsatz selbstbeschaffter Ersatzkräfte stichprobenweise. (5) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen für den Einsatz einer selbstbeschafften betriebsfremden Ersatzkraft gehören grundsätzlich alle Kosten, die dem landwirtschaftlichen Unternehmer durch die Selbstbeschaffung der Ersatzkraft entstehen, insbesondere Vergütung für die Tätigkeit und Fahrkosten. Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten. (6) Als angemessen werden die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,95 v. H. der sich aus 18 SGB IV ergebenden jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden EUR-Betrag angesehen, bei einem acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft. Als Höchstbetrag je Stunde ist ein Betrag von 1/8 des täglichen Erstattungsbetrages zugrunde zu legen. Sind im Ausnahmefall an einzelnen Tagen mehr als 8 Einsatzstunden erforderlich, kann die Höchsteinsatzdauer unter Anrechnung auf die Höchsteinsatzdauer anderer Einsatztage überschritten werden. Durch die Höchstbeträge sind alle anfallenden Aufwendungen einschließlich etwa entstehender Fahrkosten abgegolten. 37 Antrag Der Antrag auf Betriebs- oder Haushaltshilfe ist vor Beginn des Einsatzes zu stellen. Nach mündlicher Antragstellung müssen der Krankenkasse die erforderlichen Nachweise bei dem Einsatz 1. eigener Ersatzkräfte umgehend und 2. selbstbeschaffter Ersatzkräfte spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Einsatzbeginn vorliegen. Die Kosten für den Einsatz einer Ersatzkraft werden für Einsatzzeiten vor Antragstellung nicht erstattet. 4. Leistungsdaten 38 Auskunft über Leistungsdaten Soweit verfügbar, erteilt die Krankenkasse dem Versicherten auf Antrag einmal jährlich jeweils für abgeschlossene Quartale Auskunft über die Art und die Kosten der gewährten Leistungen. Ausgenommen sind solche Leistungen, über die der Versicherte auf andere Weise Kenntnis erhält. Der Versicherte hat in dem Antrag die in Anspruch genommenen Leistungserbringer anzugeben. 5. Hausarztzentrierte Versorgung und besondere ambulante ärztliche Versorgung 39 Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung und an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung (1) Versicherte können sich für die Teilnahme an einer hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V entscheiden. Die Krankenkasse führt ein Verzeichnis über die Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung. Dieses enthält insbesondere Angaben über die Leistungsinhalte, die Voraussetzungen für die Teilnahme des Versicherten und die teilnehmenden Leistungserbringer. Der Versicherte hat das Recht, das Verzeichnis einzusehen. Die Krankenkasse stellt ihm auf Wunsch Inhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung. Voraussetzung für die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung ist eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder seines gesetzlichen Vertreters, in der er sich gegenüber der Krankenkasse verpflichtet, ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung des von ihm gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen. Die Überweisungspflicht gilt nicht für Augenärzte, Frauenärzte, Kinderärzte und Notfälle. Der Versicherte ist an die Wahl und an diese Verpflichtung mindestens ein Jahr gebunden. Werden die Verpflichtung oder die Wahl nicht mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf des Jahres schriftlich widerrufen, gelten sie für ein weiteres Jahr. Ein Wechsel des gewählten Hausarztes oder eine vorzeitige Beendigung der Teilnahme darf nur in Abstimmung mit der Krankenkasse oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Verstößt der Versicherte gegen seine Verpflichtungen aus seiner Erklärung nach Satz 6, so kann er von der weiteren Teilnahme für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgeschlossen werden. Die Teilnahme beginnt frühestens mit der Abgabe der Erklärung. (2) Versicherte können an einer mit der Krankenkasse vereinbarten besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach 73c SGB V teilnehmen. Die Krankenkasse führt ein Verzeichnis über die Verträge zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung. Dieses 8

enthält insbesondere Angaben über die Leistungsinhalte, die Voraussetzungen für die Teilnahme des Versicherten und die teilnehmenden Leistungserbringer. Der Versicherte hat das Recht, das Verzeichnis einzusehen. Die Krankenkasse stellt ihm auf Wunsch Inhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung. Voraussetzung für die Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung ist eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder seines gesetzlichen Vertreters, in der er sich gegenüber der Krankenkasse verpflichtet, nur die vertraglich gebundenen Leistungserbringer und andere ärztliche Leistungserbringer nur auf Überweisung in Anspruch zu nehmen. Die Überweisungspflicht gilt nicht für Augenärzte, Frauenärzte, Kinderärzte und Notfälle. Der Versicherte ist an die Wahl und an diese Verpflichtung mindestens ein Jahr gebunden. Werden die Verpflichtung oder die Wahl nicht mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf des Jahres schriftlich widerrufen, gelten sie für ein weiteres Jahr. Ein Wechsel des Leistungserbringers oder eine vorzeitige Beendigung der Teilnahme darf nur in Abstimmung mit der Krankenkasse oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Verstößt der Versicherte gegen seine Verpflichtungen aus seiner Erklärung nach Satz 6, so kann er von der weiteren Teilnahme für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgeschlossen werden. Die Teilnahme beginnt frühestens mit der Abgabe der Erklärung. 6. Kostenerstattung 40 Kostenerstattung für Versicherte (1) Versicherte können anstelle der Sach- und Dienstleistungen Kostenerstattung im Inland nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 3 und Absatz 3 wählen. 1. Über die Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren ist die Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistungen in Kenntnis zu setzen. Soweit das Kostenerstattungsverfahren für minderjährige Versicherte durchgeführt werden soll, ist unter Berücksichtigung des 36 SGB I eine besondere Erklärung erforderlich. 2. Die Wahl der Kostenerstattung kann auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen beschränkt werden. Nicht im Vierten Kapitel des SGB V genannte Leistungser-bringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden; die Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Qualität der Versorgung wie bei einem zugelassenen Leistungserbringer gewährleistet ist. 3. Die Versicherten sind an die Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden; sie kann nur für die Zukunft zum Ablauf eines Kalendervierteljahres widerrufen werden. 4. Für die Ermittlung des Erstattungsbetrages werden die Aufwendungen der versicherten Person bis zur Höhe der Kosten berücksichtigt, die der Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung oder Dienstleistung entstanden wären. Der so ermittelte Betrag ist zu mindern um a) einen Abschlag für Verwaltungskosten in Höhe von 5 v. H., höchstens jedoch 40 Euro, b) die vorgesehenen Zuzahlungen. (1a) Abweichend von Absatz 1 können Versicherte Kostenerstattung nach 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V für ein anderes Arzneimittel erhalten, das sie an Stelle des durch die Apotheke abzugebenden Arzneimittels erhalten haben. Die Verfahrensvorschriften des Absatzes 1 finden hier keine Anwendung. 1. Voraussetzung ist, dass dieses Arzneimittel mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt. 2. Für die Ermittlung des Erstattungsbetrages werden die Kosten des abgegebenen Arzneimittels berücksichtigt, die der Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung entstanden wären. Der so ermittelte Betrag ist zu mindern um a) einen Abschlag für Verwaltungskosten in Höhe von 5 v. H., höchstens jedoch 40 Euro, b) einen Abschlag für entgangene Rabatte nach 130a Abs. 8 SGB V in Höhe von 25 v. H., c) einen Abschlag für die Mehrkosten im Vergleich zu Abgabe eines Arzneimittels nach 129 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V in Höhe von 10 v. H., d) die vorgesehenen Zuzahlungen. (2) Versicherte können auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung nach Maßgabe der Ziffern 1 und 2 sowie des Absatzes 3 in Anspruch nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. 1. Im Rahmen der Kostenerstattung dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen 9

10 werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. 2. Für die Ermittlung des Erstattungsbetrages werden die Aufwendungen der versicherten Person bis zur Höhe der Kosten berücksichtigt, die der Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung oder Dienstleistung im Inland entstanden wären. Der so ermittelte Betrag ist zu mindern um a) einen Abschlag für Verwaltungskosten in Höhe von 7,3 v. H., mindestens 4 Euro, höchstens jedoch 55 Euro, b) einen Abschlag wegen fehlender Wirtschaftlichkeitsprüfung in Höhe von 2 v. H., bei Vorlage eines Behandlungsplans in Höhe von 1 v. H., sowie c) die vorgesehenen Zuzahlungen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen. (3) Abweichend von Absatz 2 können Versicherte in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach 39 SGB V nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkasse in Anspruch nehmen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für die versicherte Person ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann. (4) Der Kostenerstattung werden die von der versicherten Person vorgelegten Rechnungen über die Inanspruchnahme der erstattungsfähigen Leistungen zu Grunde gelegt. Für die Festsetzung der Kostenerstattung gelten die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im SGB X. 7. Wahltarife 40a Selbstbehalt (1) Mitglieder können jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten bis zur Höhe von 300 Euro übernehmen; eine hiervon abweichende Tarifstückelung ist nicht möglich. Der Selbstbehalt umfasst die Aufwendungen des Mitgliedes und die der nach 7 KVLG 1989 versicherten über 18 Jahre alten Angehörigen. Auf den Selbstbehalt werden die Kosten für die Inanspruchnahme folgender Leistungen nicht angerechnet: Prävention und Selbsthilfe, Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe, Individualprophylaxe), die zahnärztliche Untersuchung nach 55 SGB V, medizinische Vorsorgeleistungen mit Ausnahme ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten, Gesundheitsuntersuchungen, Kinderuntersuchungen. (2) Der Selbstbehalt ist der Krankenkasse schriftlich zu erklären. Die Erklärung wirkt frühestens vom Beginn des auf den Eingang der Erklärung bei der Krankenkasse folgenden Kalenderjahres an, wenn sie der Krankenkasse spätestens einen Monat davor zugegangen ist und gilt für mindestens drei Kalenderjahre. Die Erklärung kann jeweils zum Ablauf des Kalenderjahres, frühestens nach Ablauf der Mindestbindungsfrist, aufgehoben werden. (3) Die mit dem Selbstbehalt verbundene Prämienzahlung beträgt vorbehaltlich der Höchstgrenzen des 40e 240 Euro jährlich und wird bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres dem Mitglied gezahlt. Vom Mitglied im Laufe des Jahres ggf. in Anspruch genommene Leistungen sind der Krankenkasse bis zum Betrag von 300 Euro zu erstatten. (4) Endet die Mitgliedschaft vor Ablauf des Kalenderjahres, entfallen die Voraussetzungen für den Selbstbehalt vom Beginn des Kalenderjahres an. (5) Sofern der Tarif mit Selbstbehalt gewählt wird, ist die Wahl der Prämienzahlung nach 40b ausgeschlossen. 40b Prämienzahlung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen (1) Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate bei der Krankenkasse versichert waren, erhalten ein Zwölftel der im Kalenderjahr an die Krankenkasse gezahlten Beiträge zurück, wenn sie und ihre nach 7 KVLG 1989 versicherten über 18 Jahre alten Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben. Voraussetzung ist eine schriftliche Erklärung der Teil-

nahme an der Prämienzahlung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen. (2) Für die Prämienzahlung sind die Kosten für die Inanspruchnahme folgender Leistungen unschädlich: Prävention und Selbsthilfe, Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe, Individualprophylaxe), die zahnärztliche Untersuchung nach 55 SGB V, medizinische Vorsorgeleistungen mit Ausnahme ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten, Gesundheitsuntersuchungen, Kinderuntersuchungen. (3) Die Prämie wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahrs an das Mitglied gezahlt. Die Prämie ist vom Mitglied zurückzuzahlen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass in dem entsprechenden Kalenderjahr Leistungen in Anspruch genommen wurden. (4) Eine Wahl der Prämienzahlung ist ausgeschlossen, wenn das Mitglied den Tarif mit Selbstbehalt nach 40a gewählt hat. 40c Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten (1) Versicherte erhalten einen Bonus, wenn sie oder ihre nach 7 KVLG 1989 versicherten Angehörigen sich gesundheitsbewusst verhalten. Voraussetzung für die Gewährung ist die regelmäßige Inanspruchnahme von Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und von qualitätsgesicherten Leistungen zur primären Prävention. (2) Die Teilnahme am Bonusprogramm ist freiwillig und erfordert eine schriftliche Teilnahmeerklärung des Versicherten oder des gesetzlichen Vertreters, mit der die Satzungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden. Mit dem Ende der Versicherung endet auch die Teilnahme am Bonusprogramm. (3) Ein Bonus kommt für die nachfolgenden Leistungen in Betracht, sofern sie jeweils im gesetzlichen Rahmen durchgeführt werden. Diese Leistungen werden mit Bonuspunkten wie folgt bewertet: 1. Gesundheitsuntersuchungen nach 25 Abs. 1 SGB V - 10 Bonuspunkte je in Anspruch genommener Untersuchung - 2. Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach 25 Abs. 2 SGB V - 10 Bonuspunkte je in Anspruch genommener Untersuchung - 3. Leistungen zur Primärprävention - 10 Bonuspunkte je in Anspruch genommenem Leistungszyklus - 4. Schutzimpfungen nach 20d SGB V - 4 Bonuspunkte je durchgeführter Schutzimpfung - 5. Kinderuntersuchungen nach 26 SGB V - 10 Bonuspunkte für die vollständige Durchführung U3 bis U7 - - 10 Bonuspunkte je durchgeführte Untersuchung U 7a, U8, U9 und J1 - - 5 Bonuspunkte je durchgeführte zahnärztliche Kinder-Früherkennungsuntersuchung - (4) Die Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen ist vom Arzt oder Anbieter der Gesundheitsleistung im LKK-Bonusheft zu quittieren oder durch Einzelbelege nachzuweisen. Für Kinderuntersuchungen kann der Nachweis durch Vorlage des Vorsorgepasses erfolgen. (5) Voraussetzung für den Bonus ist, dass die Maßnahmen regelmäßig in Anspruch genommen werden. Regelmäßigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn zwischen den einzelnen anrechenbaren Maßnahmen ein Zeitraum von nicht mehr als 18 Monaten liegt. Wird dieser Zeitraum überschritten, verfallen die bis dahin angesammelten Bonuspunkte. (6) Der Bonus wird als Geldprämie gewährt. Ein Bonuspunkt entspricht einem Gegenwert von 1 Euro. Der Bonus wird frühestens mit Erreichen von 30 Punkten fällig und kann höchstens einmal pro Kalenderjahr beansprucht werden. Bei Erreichen von 50 Bonuspunkten wird ein Sonderbonus von zusätzlich 10 Euro gezahlt. Der Bonus wird ausgezahlt, wenn der Versicherte dies beantragt, den Nachweis über die Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 3 erbringt und zu diesem Zeitpunkt an dem Bonusprogramm teilnimmt. (7) Die Bonuspunkte werden grundsätzlich dem jeweiligen Versicherten zugeordnet. Bei Kindern vor dem vollendeten 15. Lebensjahr werden die Bonuspunkte dem Elternteil zugeordnet, bei dem die Familienversicherung besteht. (8) Die Anrechnung bonifizierbarer Leistungen, die während der Versicherung bei einer anderen Krankenkasse in Anspruch genommen wurden, ist möglich, sofern erklärt wird, dass für diese Leistungen noch kein Bonus in Anspruch genommen wurde. Für diese Leistungen gelten die vorstehenden Satzungsbestimmungen entsprechend. 40d Prämienzahlung bei Teilnahme an besonderen Versorgungsformen 11