Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erlaubt sich darauf hinzuweisen,

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Transkript:

BMVIT - IV/SCH2 (Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im Bereich der Eisenbahnen)) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien E-Mail: sch2@bmvit.gv.at GZ. BMVIT-220.226/0005-IV/SCH2/2009 DVR:0000175 Wien, am 26. Jänner 2010 Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über genehmigungsfreie Vorhaben von Eisenbahnen (Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn- Vorhaben VgEV) Einführungserlass Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über genehmigungsfreie Vorhaben von Eisenbahnen (Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben VgEV) am 9. Dezember 2009 im Bundesgesetzblatt, BGBl. II Nr. 425/2009, kundgemacht wurde. Aus diesem Anlass werden nachstehende Klarstellungen getroffen: Von der eisenbahnrechtlichen Genehmigungspflicht nach 31 EisbG werden nur Eisenbahnanlagen (siehe 10 EisbG) und nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen umfasst. Nicht als genehmigungspflichtige Eisenbahnanlagen sind demnach eisenbahntechnische Einrichtungen anzusehen, die keine eisenbahnsicherungstechnischen Anlagen sind, wie zb Weichenheizanlagen, Energieversorgungs- und Beleuchtungsanlagen, Photovoltaikanlagen, Zugvorheizanlagen, Lagertanks, Telekommunikationsanlagen, Messeinrichtungen, maschinentechnische Anlagen wie Aufzüge und Fahrtreppen, nicht in Eisenbahnsicherungsanlagen eingebundene Signale, Löschwasserversorgungsanlagen, Heizungs-, Lüftungs-, Brandrauchentlüftungs- und Klimaanlagen. In diesem Sinne sind auch Festbrems- bzw. Heißläuferortungsanlagen oder der PZB-Magnet als Einzelkomponente keine Eisenbahnanlagen. Für derartige Anlagen ist eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gar nicht vorgesehen. Soweit aber nach 31 EisbG Baugenehmigungspflicht besteht, sieht 36 Abs. 1 EisbG wiederum Ausnahmen hievon vor. Die Befreiung von der Genehmigungspflicht nach 36 Abs. 1 Z 1 und 2 EisbG lässt sich systematisch dahingehend zusammen fassen, dass Neu-, Erweiterungs-, Erneue

rungs- und Umbauten bzw. Veränderungen von eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen bzw. Inbetriebnahmen von veränderten Schienenfahrzeugen dann genehmigungsfrei sind, wenn diese 1. unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß 40 geführten Person ausgeführt werden und 2. subjektiv öffentliche Rechte Dritter, denen unter der Voraussetzung einer Baugenehmigungspflicht für die unter Z 1 bis 4 angeführten Bauten, Veränderungen und Abtragungen Parteistellung zugekommen wäre, nicht verletzt werden und 3. a) keine umfangreichen Arbeiten bedingen oder b) zu keiner Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führen. Der Verweis auf Vorhaben, die keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung (der Eisenbahn) führenden Arbeiten bedingen, bedeutet, dass Genehmigungspflicht nur dann gegeben ist, wenn beide Voraussetzungen gemeinsam vorliegen. Vorhaben, die zwar umfangreiche Arbeiten bedingen, aber keine Verbesserung der Gesamtleistung bewirken und Arbeiten, die eine Verbesserung der Gesamtleistung bewirken, aber keine umfangreichen Arbeiten bedingen, sind daher bei Vorliegen der weiteren in 36 Abs. 1 EisbG angeführten Voraussetzungen genehmigungsfrei. Hinsichtlich des Kriteriums der subjektiv öffentlichen Rechte Dritter stellt das Gesetz eindeutig auf eine Verletzung dieser Rechte und nicht darauf ab, ob dieser Person unter der Voraussetzung einer Baugenehmigungspflicht Parteistellung zugekommen wäre. Wenn also durch ein Vorhaben der bestehende Bauverbotsbereich, der Gefährdungsbereich und der Feuerbereich nicht ausgedehnt werden (weil zb in einem Bahnhof nur Umbauten ohne Ausdehnung des Bahnhofsbereiches erfolgen), kann die Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechte Dritter ausgeschlossen werden. Auch bei vorliegenden Zustimmungen der Grundeigentümer werden keine subjektiv öffentlichen Rechte Dritter verletzt. Die Leitung durch eine im Verzeichnis gemäß 40 geführten Person schließt dabei auch die Personen nach 40 Abs. 5 EisbG mit ein. Soweit die mit der Leitung betraute Person nicht sämtliche erforderliche Fachgebiete persönlich abdeckt, kann diese weitere im Verzeichnis gemäß 40 geführten Person (bzw. diesen nach Abs. 5 gleichzuhaltenden Personen) beiziehen. Das Gesetz spricht aber klar davon, dass das Bauvorhaben von einer Person zu leiten ist. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass durch die VgEV nur die eisenbahnrechtliche Genehmigungspflicht betroffen sein kann. Allenfalls erforderliche Genehmigungen nach anderen Bundesoder Landesgesetzen werden durch 36 Abs. 1 EisbG bzw. die VgEV nicht berührt. ZB besteht die Sonderzuständigkeit der Eisenbahnbehörde gemäß 127 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für Anlagen, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen. Wenn eine Anlage keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bedarf, ist die allenfalls erforderliche wasserrechtliche Genehmigung von der nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zuständigen Behörde einzuholen. Gleiches gilt zb auch hinsichtlich einer allfälligen Genehmigungspflicht nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000. 2

Durch den Wegfall der Genehmigungspflicht werden die Eisenbahnunternehmen auch nicht von anderen aus dem EisbG erwachsenden Pflichten entbunden. Insbesondere die Pflichten nach 19 Abs. 1 bis 3 EisbG, sind ebenso wie die auf Grund des 19 Abs. 4 EisbG erlassenen Verordnungen wie die Eisenbahnverordnung 2003, BGBl. II Nr. 209/2003 idf BGBl. II Nr. 104/2005, die Eisenbahnbau- und betriebsverordnung, BGBl. II Nr. 398/2008, die Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000 idf BGBl. II Nr. 310/2002, die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991 idf BGBl. Nr. 450/1994, die Flüssiggas-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 446/2002, die Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 414/1993, die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, BGBl. Nr. 415/1993, sowie die Eisenbahn- Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2 idf BGBl. Nr. 123/1988, und Verordnungen nach dem Arbeitnehmerschutzrecht, speziell nach 3 ASchG, vom Eisenbahnunternehmen daher jedenfalls zu beachten. In der VgEV wird taxativ angeführt, bei Überschreitung welcher Grenzwerte ein Vorhaben als umfangreich anzusehen ist. Vorhaben, die diese Grenzwerte nicht überschreiten, sind daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen genehmigungsfrei. Hinsichtlich der einzelnen Bestimmungen wird festgehalten: Durch den Verweis auf Gesamtvorhaben in 3 Abs. 1 ist klargestellt, dass eine Stückelung eines Gesamtvorhabens in einzelne Teilvorhaben (zb in zwei aufeinanderfolgende Streckenteile zu je 3 km) unzulässig ist. Wenn im Zuge eines Gesamtvorhabens ein Teilgewerk die Voraussetzungen für umfangreiche Arbeiten überschreitet, so ist das Gesamtvorhaben genehmigungspflichtig. Die Formulierung eine Strecke oder Teil einer Strecke in 3 Abs. 1 Z 1 VgEV wurde gewählt, um eine irrtümliche Interpretation zu vermeiden, nur die Errichtung einer ganzen Eisenbahn bzw. Eisenbahnstrecke mit einer Länge von mindestens 5 km würde umfangreiche Arbeiten bedingen. Die Bestimmung bezieht sich vielmehr ebenso auf alle Streckenteile auch einer bestehenden Eisenbahnstrecke, wobei nicht zwischen Strecken im Bahnhofsbereich und freier Strecke abseits von Bahnhöfen unterschieden wird. Die in 3 Abs. 1 Z 2 VgEV angeführten Schwellwerte sind so zu verstehen, dass Erweiterungen dann umfangreiche Arbeiten bedingen, wenn entweder die bestehenden Anlagen um eine in lit. a bis f angeführte Anlage erweitert werden oder aber bei Erweiterung einer der in lit. a bis f angeführten Anlage unabhängig vom Bestand die Erweiterung die in der Verordnung angeführten Schwellwerte übersteigt. Bei den unter 3 Abs. 2 VgEV angeführten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist zu beachten, dass die unter 36 Abs. 3 EisbG angeführten Anlagen jedenfalls unabhängig vom Umfang der Arbeiten genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Für den Fall des 36 Abs. 3 EisbG ist auch die Neuerrichtung genehmigungsfrei, während 36 Abs. 1 Z 2 EisbG nur bestimm 3

te Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen genehmigungsfrei stellt. Der Neubau eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen ist daher immer genehmigungspflichtig. Der Klammerausdruck in 3 Abs. 2 Z 2 VgEV ist so zu verstehen, dass nicht alle Arbeiten an LZB- Rechner oder ETCS Radio Block Center als umfangreich anzusehen sind, sondern nur solche Veränderungen, die zentrale Funktionen der kontinuierlichen Zugbeeinflussung betreffen. Die Bestimmung des 3 Abs. 3 VgEV orientiert sich an Punkt 7.1.4 der Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (2008/232/EG), ABl. L 84 vom 26. März 2008, S. 132 in der Fassung der Berichtigung ABl. L 104 vom 14. April 2008, S. 80, nimmt aber unter Berücksichtigung von sprachlichen Unschärfen durch Rückgriff auf andere Sprachfassungen Präzisierungen vor. Bei 3 Abs. 3 Z 5 VgEV ist zu beachten, dass nicht jede der angeführten Änderungen des Systems als umfangreich anzusehen ist, sondern Änderungen nur dann umfangreich sind, wenn diese die Konzeption des jeweiligen Systems betreffen. Änderungen von festgelegten Einsatzbedingungen oder die Aufhebung von Beschränkungen gemäß 32c EisbG dürfen grundsätzlich nicht genehmigungsfrei nach 36 Abs. 1 EisbG durchgeführt werden, soweit 36 Abs. 4 EisbG keine Ausnahmen vorsieht. In 5 Abs. 1 VgEV wird jeweils wie in 36 Abs. 1 EisbG vorgegeben auf die Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn und nicht nur eines Teiles der Eisenbahn abgestellt. Das Eisenbahngesetz geht davon aus, dass ein Eisenbahnunternehmen mehrere Eisenbahnen betreiben kann. Das Gesetz unterscheidet aber klar, ob sich eine Bestimmung auf die gesamte Eisenbahn (wie in 36 Abs. 1 Z 1 EisbG) oder zusätzlich auch auf Teile einer Eisenbahn (zb 25, 28 und 29 EisbG) bezieht. Ergeht an: Ämter der Landesregierung: Die Ämter der Landesregierung werden ersucht, die Eisenbahnbehörden auf Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden verlässlich vom Inhalt dieses Erlasses in Kenntnis zu setzen. 1. Landeshauptmann von Burgenland, Landhaus, 7000 Eisenstadt; 2. Landeshauptmann von Kärnten, Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt; 3. Landeshauptmann von Oberösterreich, Klosterstraße 7, 4010 Linz; 4

4. Landeshauptmann von Tirol, Eduard Wallnöfer Platz 3, 6010 Innsbruck; 5. Landeshauptmann von Vorarlberg Landhaus, 6901 Bregenz; 6. Landeshauptmann von Niederösterreich Landhausplatz 1, 3100 St. Pölten; 7. Landeshauptfrau von Salzburg Chiemseehof, 5010 Salzburg; 8. Landeshauptmann von Steiermark, Burg und Landhaus, 8011 Graz; 9. Landeshauptmann von Wien, Lichtenfelsgasse 2, 1082 Wien; Interessensvertretungen: Die Interessensvertretungen werden ersucht, ihre Mitglieder vom Inhalt dieses Erlasses in Kenntnis zu setzen. 10. Wirtschaftskammer Österreich, 11. Fachverband der Schienenbahnen 12. Anschlussbahnverband, 13. Verband der Bahnindustrie, Mariahilfer Straße 37-39, 1060 Wien. Für die Bundesministerin: Dr. Gerhard Gürtlich elektronisch gefertigt Ihr(e) Sachbearbeiter(in): Mag. Rupert Holzerbauer Tel. Nr.: +43 (1) 71162 65 2212 E-Mail: Sch2@bmvit.gv.at 5