Autobahndirektion Nordbayern BAB A 73 Nürnberg - Feucht Bau- km 162+750 bis 168+855 6-streifiger Ausbau der A 73 im Abschnitt AS Nürnberg-Hafen-Ost bis AK Nürnberg-Süd PROJIS-Nr.: 0991009300 PROJIS-Nr.: 0991008500 UNTERLAGE 11 - - aufgestellt: Autobahndirektion Nordbayern Nürnberg, den 28.07.2014 Blauth, Baudirektor
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen zum 1. Allgemeines 1 2. Kostentragung 1 3. Straßenbaulast und Unterhaltungspflicht 2 4. Widmung, Umstufung, Einziehung 3 5. Vorübergehende Inanspruchnahme von Geländeflächen für Baumaßnahmen 4 6. Straßensperrungen, Umleitungen, Zufahrten, Sondernutzungen 4 7. Wasserrechtliche Tatbestände 4 8. Ver- und Entsorgungsleitungen, Telekommunikationslinien 5 9. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft 5 Abkürzungen 7 1. Straßen, Wege, Zufahrten Blatt 1-16 2. Bauwerke und Anlagen Blatt 17-29 3. Entwässerung Blatt 30-37 4. Leitungen (Anlagen Dritter in der Straße) Blatt 38-43 5. Gewässerbau Blatt 44-45 6. Anlagen für Naturschutz und Landschaftspflege Blatt 46 7. Sonstige Maßnahmen Blatt 47 8. Lärmschutzmaßnahmen Blatt 48-51
Vorbemerkungen zum 1. Allgemeines Das enthält die wesentlichen Angaben zur Straße, zu den Bauwerken und zu den betroffenen Anlagen, aber auch rechtliche Regelungen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss verbindlich gemacht werden sollen. Die Nummerierung gliedert sich in 8 Kategorien. Innerhalb dieser Kategorien orientiert sie sich an der aufsteigenden Baukilometrierung (= Stationierung), beginnend vom Abschnittsbeginn im Norden. Bei den Lärmschutzanlagen ist zu beachten, dass an freien Enden soweit nichts anderes vermerkt ist eine Absenkung der Elementhöhe unter einer Neigung von 1:8 auf eine Endhöhe von 1 m vorgesehen ist. Die Anpassungs- und Absenkbereiche sind in der jeweils angegeben Abschnittslänge enthalten und werden nicht gesondert ausgewiesen. Die Angabe der Höhe der Lärmschutzanlage bezieht sich auf den nächstliegenden Fahrbahnrand der Bundesautobahn. Die Höhe der Beugungskante gegenüber dem autobahnabgewandten Gelände kann je nach Topographie erheblich abweichen. Sofern bei den Lärmschutzanlagen nichts anderes beschrieben ist, kommen herkömmlichen Oberflächenstrukturen ohne besondere Anforderungen an die Absorptionseigenschaften (Beton / Glas, schallhart) zum Einsatz. Die Bezeichnungen links und rechts beziehen sich jeweils auf die Blickrichtung in Stationierungsrichtung der Autobahn. In gleichem Sinne werden i. d. R. die Bezeichnungen Ostseite und Westseite verwendet. 2. Kostentragung Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) führt die nachstehend aufgeführten Baumaßnahmen durch. Sie trägt die Kosten, soweit im keine andere Regelung getroffen ist. Grundsätzlich werden ersatzweise anzulegende bzw. den geänderten Verhältnissen anzugleichende Straßen und Wege seitens der Bundesrepublik Deutschland nur in der bisher bestehenden Breite (vorhandener Ausbauquerschnitt) und nur mit dem bisher Autobahndirektion Nordbayern Seite 1
vorhandenen Aufbau wiederhergestellt. Wird jedoch ein aufwendigerer Ausbau gewünscht, gehen die Mehrkosten zu Lasten des jeweiligen Straßenbaulastträgers. Die Herstellung oder Änderung von Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen richtet sich nach 12 FStrG bzw. Art. 32 BayStrWG, von Kreuzungen mit Gewässern nach 12a FStrG bzw. Art. 32a BayStrWG. 3. Straßenbaulast und Unterhaltungspflicht Straßenbaulastträger für die Bundesautobahn einschließlich aller Nebenanlagen ist die Bundesrepublik Deutschland ( 5 Abs. 1 i. V. mit 3 Abs. 1 FStrG). Im Übrigen richtet sich die Baulast an den neuen oder geänderten öffentlichen Straßen und Wegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Straßenbaulastträger sind demnach, soweit im nichts anderes bestimmt ist, für Staatsstraßen: der Freistaat Bayern (Art. 41 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG), soweit nicht Art. 42 BayStrWG gilt, Kreisstraßen: die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 41 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG), soweit nicht Art. 42 BayStrWG gilt, Gemeindestraßen: die Gemeinden (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG), öffentliche Feld- und Waldwege (Art. 54 Abs. 1 BayStrWG) - soweit ausgebaut: die Gemeinden, - soweit nicht ausgebaut: die Beteiligten, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden, beschränkt-öffentliche Wege: die Gemeinden (Art. 54a Abs. 1 BayStrWG), Eigentümerwege: die Grundstückseigentümer (Art. 55 Abs. 1 BayStrWG). Die Unterhaltung an Kreuzungen der Bundesautobahn mit neuen oder geänderten öffentlichen Straßen, Wegen und Gewässern regelt sich nach 13, 13a, 13b FStrG in Verbindung mit der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung - FStrKrV -), den Straßenkreuzungsrichtlinien (StraKR) und den Fernstraßen/Gewässer- Autobahndirektion Nordbayern Seite 2
Kreuzungsrichtlinien (StraWAKR). Die Unterhaltung von Kreuzungen der Staats-, Kreisund Gemeindestraßen sowie öffentlichen Feld- und Waldwegen mit Gewässern richtet sich nach Art. 33 bzw. 33a BayStrWG. Die Unterhaltungslast kreuzender Straßen und Wege erstreckt sich auch auf die Deckschicht und Entwässerungseinrichtungen der Fahrbahn im Brückenbereich, auch wenn das Kreuzungsbauwerk selbst in der Bau- und Unterhaltungslast des Bundes steht. Die Unterhaltung der Gewässer richtet sich grundsätzlich nach dem jeweils geltenden Wasserrecht (Art. 22 BayWG). Für die Unterhaltung von Be- und Entwässerungsgräben mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung enthält das Wasserrecht keine Regelung (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 BayWG). Sie sind von den jeweiligen Eigentümern zu unterhalten. 4. Widmung, Umstufung, Einziehung Die im dargestellten Widmungen, Umstufungen und Einziehungen werden mit folgender Maßgabe verfügt: Die neu zu bauenden Straßen bzw. Straßenbestandteile werden entsprechend ihrer im angegebenen Verkehrsbedeutung gewidmet, wobei die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen ( 2 Abs. 2 und 6 FStrG bzw. Art. 6 Abs. 3 und 6 BayStrWG). Soweit sich die Verkehrsbedeutung von Straßen bzw. Straßenteilen ändert, werden sie umgestuft, wobei die Umstufung jeweils mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam wird ( 2 Abs. 4 und 6 FStrG bzw. Art. 7 Abs. 5 i. V. mit Art. 6 Abs. 6 BayStrWG). Soweit öffentliche Verkehrsflächen jegliche Verkehrsbedeutung verlieren, werden sie eingezogen mit der Maßgabe, dass die Einziehung jeweils mit der Sperrung für den öffentlichen Verkehr wirksam wird ( 2 Abs. 4 und 6 FStrG bzw. Art. 8 Abs. 5 i. V. mit Art. 6 Abs. 6 BayStrWG). Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet. Wird in diesem Autobahndirektion Nordbayern Seite 3
Zusammenhang der Teil einer Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen ( 2 Abs. 6a FStrG bzw. Art. 6 Abs. 8, Art 8 Abs. 6 BayStrWG). Wenn Teile einer Straße in eine andere Straße einbezogen werden, wird die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam. Die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken sind kenntlich gemacht. 5. Vorübergehende Inanspruchnahme von Geländeflächen für Baumaßnahmen Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) erhält mit dieser Planfeststellung auch das Recht, für die Bauzeit zusätzliche Flächen als Lager- und Arbeitsraum nach Maßgabe der Grunderwerbspläne vorübergehend in Anspruch zu nehmen (Besitzüberlassung oder Besitzeinweisung durch die Enteignungsbehörde). 6. Straßensperrungen, Umleitungen, Zufahrten, Sondernutzungen Soweit während der Bauzeit öffentliche Straßen und Wege gesperrt werden müssen oder Umleitungen notwendig werden, gelten hierfür die Bestimmungen des 14 FStrG bzw. Art. 34 BayStrWG. Private Grundstückszufahrten werden im Zuge der Bauarbeiten nach Maßgabe der Planunterlagen bzw. im Einvernehmen mit den Eigentümern wiederhergestellt. Es ist vorgesehen, das öffentliche Straßen- und Wegenetz im Bereich der Baustrecke durch Baufahrzeuge über den Gemeingebrauch hinaus zu benutzen. 7. Wasserrechtliche Tatbestände Die Einleitung von Oberflächenwasser der Straße in oberirdische Gewässer und in den Untergrund bedarf der Erlaubnis gemäß 8, 9, 11 und 19 Abs. 1 WHG und Art. 16 BayWG. Diese Erlaubnis wird mit dem Planfeststellungsbeschluss ausgesprochen. Gleiches gilt für die beschränkte Erlaubnis auf Bauwasserhaltung nach 8 WHG i.v.m. Art. 15 Abs. 2 BayWG. Der Ausbau von Gewässern im Sinne des 67 WHG ist Gegenstand des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (Konzentrationswirkung). Dies gilt auch Autobahndirektion Nordbayern Seite 4
für Änderungen von Gewässern (Renaturierung), Anlage von Altwässern und Stillgewässern im Rahmen der landschaftspflegerischen Maßnahmenplanung. 8. Ver- und Entsorgungsleitungen, Telekommunikationslinien Notwendige Änderungen und Schutzmaßnahmen an Ver- und Entsorgungsleitungen werden im Planfeststellungsverfahren nur dem Grunde nach geregelt. Die Kostentragung wird gemäß Rechtslage außerhalb des Planfeststellungsverfahrens unter Zugrundelegung der Hinweise zur Behandlung von Versorgungsleitungen bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes (Verkehrsblatt 2006, S. 899 ff.) geregelt. Im Übrigen richtet sich die Kostentragung nach den zwischen Straßenbauverwaltung und Versorgungsunternehmen bereits abgeschlossenen Vereinbarungen. Die Kostentragung für Verlegungs- oder Anpassungsmaßnahmen an Telekommunikationslinien richtet sich nach den 68 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG), soweit bereits Straßenbenutzungen vorliegen. Etwaige Vorteile für Versorgungsunternehmen sind auszugleichen entsprechend der Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) (ARS Nr. 5/2009 des BMVBS, VkBl. 2009 S 346). Soweit bei der Durchführung der Baumaßnahme Straßen und Wege in der Straßenbaulast Dritter mit Leitungen gekreuzt werden müssen, die zur Straße gehören (Entwässerungsleitungen, Daten-, Fernmelde-, Stromkabel usw.), werden zwischen den jeweiligen Straßenbaulastträgern Straßenbenutzungsverträge außerhalb der Planfeststellung abgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine Sondernutzung nach bürgerlichem Recht, für die keine Sondernutzungsgebühr zu erheben ist. 9. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft Um bei Gestaltung und Pflege der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die naturschutzfachliche Zielsetzung auf Dauer zu gewährleisten, gilt für Eigentum und Unterhaltungslast, vorbehaltlich anderer Regelungen im Einzelfall, Folgendes: Bei Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erwirbt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) das Eigentum und übernimmt die Unterhaltungslast, die auch die dem Ausgleichs- und Ersatzziel entsprechende Autobahndirektion Nordbayern Seite 5
Pflege der Flächen umfasst. Die Vergabe der Unterhaltung an Dritte wird durch Vereinbarung geregelt. In besonders gelagerten Fällen gehen die Flächen nicht in das Eigentum des Bundes über. Die dauerhafte Funktionserfüllung wird hier durch Grundbucheintrag (z.b. Auflagen zur Bewirtschaftung) gesichert. Ersatzwege, -flächen und andere der Öffentlichkeit dienende Anlagen zur Erholungsnutzung werden durch die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) angelegt. Es wird angestrebt, die Unterhaltslast und die Verkehrssicherungspflicht in Verwaltungsvereinbarungen mit den Gebietskörperschaften an diese zu übertragen. Sinngemäß Gleiches gilt für Flächen, die als Uferrandstreifen an Gewässer im Eigentum öffentlich-rechtlicher Träger angrenzen. Bei Schutzmaßnahmen für angeschnittene Waldflächen (im Regelfall Vor- und Unterpflanzung) übernimmt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) im Einvernehmen mit dem Waldeigentümer die eventuell notwendigen Hiebsmaßnahmen, die Neupflanzung und eine dreijährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Die Neupflanzung geht in das Eigentum des Waldeigentümers über. Autobahndirektion Nordbayern Seite 6
Abkürzungen A Autobahn (z. B. A 3) Abb. Abbildung Abs. Absatz AD Autobahndreieck AH-RAL-K-2 Aktuelle Hinweise zur Gestaltung planfreier Knotenpunkte außerhalb bebauter Gebiete, Ergänzungen zu den RAL-K-2 AM Autobahnmeisterei Art. Artikel AK Autobahnkreuz AS Anschlussstelle ASB Absetzbecken ASB-Nr. Erfassungsnummer f. Brücken in der Baulast des Bundes gemäß Anweisung Straßenbank (ASB), Teil B II - Bauwerksdaten (BMV, Abteilung Straßenbau) B Bundesstraße (z. B. B 2) BAB Bundesautobahn Bau-km Bau-Kilometer Betr.-km Betriebskilometer BayImSchG Bayerisches Immissionsschutzgesetz BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz BayVwfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz BayWG Bayerisches Wassergesetz BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz 16. BImSchV 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - Verkehrslärmschutzverordnung 39. BImSchV 39. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes- Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung BW Bauwerk db(a) Dezibel (A-bewertet) DA Außendurchmesser DN Nenndurchmesser DSchG Denkmalschutzgesetz Bayern D StrO DTV (Lärm-)Korrekturfaktor für unterschiedliche Straßenoberflächen in db(a) Durchschnittlicher täglicher Verkehr in Kfz/24h DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. Autobahndirektion Nordbayern Seite 7
- A 117 - Arbeitsblatt Bemessung von Regenrückhalteräumen - M 153 - Merkblatt Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser E Europastraße (z. B. E 50) EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz EU Europäische Union e. V. eingetragener Verein FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FGSV Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Köln FR Fahrtrichtung FStrG Bundesfernstraßengesetz FStrKrV Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung Fl.-Nr. Flurstücknummer Gde. Gemeinde gebr. gebrochen(es) GRW Geh- und Radweg GVS Gemeindeverbindungsstraße GW Grundwasser i. V. m. in Verbindung mit HBS Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) HW Hochwasser JMW Jahresmittelwert Kfz/24h Kraftfahrzeuge pro 24 Stunden Kr.< Kreuzungswinkel kv Kilovolt KVP Kreisverkehrsplatz kw Kilowatt LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan (Unterlage 12) LfD Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt LH Lichte Höhe Lkr. Landkreis Lkw Lastkraftwagen LS Lärmschutz LW Lichte Weite RLuS 2012 Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung MLC Militär-Last-Klassen Autobahndirektion Nordbayern Seite 8
MS Ministerielles Schreiben MÜ Mittelstreifenüberfahrt Nbg. Nürnberg NBr. Nutzbreite NO X, NO 2 Stickoxide, Stickstoffdioxid NW Nennweite OD Ortsdurchfahrt ODR Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten öfw öffentlicher Feld- und Waldweg OK Oberkante OPA Offenporiger Asphalt Pkw Personenkraftwagen Plafe Planfeststellung PlafeR Richtlinien für die Planfeststellung von Straßenbauvorhaben PM 10 Feinpartikel mit einem aerodynamischen Korndurchmesser bis 10 µm PM 2.5 Feinpartikel mit einem aerodynamischen Korndurchmesser bis 2.5 µm RAA Richtlinien für die Anlage von Autobahnen RAL-K-2 Richtlinie für die Anlage von Landstraßen, Teil III: Knotenpunkte, Abschnitt 2: Planfreie Knotenpunkte RAS Richtlinien für die Anlage von Straßen -L - Teil: Linienführung -Q - Teil: Querschnitte -K-1 - Teil: Plangleiche Knotenpunkte -K-2 - Teil: Planfreie Knotenpunkte RF Richtungsfahrbahn RHB Rückhaltebecken RiStWag Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten RiZ-ING Richtzeichnungen für Ingenieurbauten RLS Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLW Richtlinien für den ländlichen Wegebau RPS Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen RQ Regelquerschnitt RStO Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen SBA Streckenbeeinflussungsanlage SM Straßenmeisterei SMA Splittmastixasphalt St Staatsstraße (z. B. St 2409) Autobahndirektion Nordbayern Seite 9
StBA Staatliches Bauamt (früher: Straßenbauamt SBA) Str. Straße StraKR Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen StraWaKR Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien SV Schwerverkehr SQ Straßenquerschnitt Tab. Tabelle TKG Telekommunikationsgesetz TR Tank- und Rastanlage ü. NN über Normal- Null (Meeresniveau) UL Unterlage VBA Verkehrsbeeinflussungsanlage VFB Verteilerfahrbahn VLärmSchR Richtlinien für d. Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes VLS Verkehrsleitsystem V-RL Vogelschutzrichtlinie WaStrG Bundeswasserstraßengesetz WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) WWA Wasserwirtschaftsamt Zufahrten-Richtlinien Richtlinien f. d. rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen ZTVE-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau ZTV-Lsw Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen Autobahndirektion Nordbayern Seite 10