Zulassungsordnung für Pilzsachverständige der ThAM e.v.

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Transkript:

Zulassungsordnung für Pilzsachverständige der ThAM e.v. 1. Allgemeines Diese Ordnung regelt die Tätigkeit, Zulassung, Prüfung und Weiterbildung von Pilzsachverständigen (Pilzberatern) der Thüringer Arbeitsgemeinschaft Mykologie e.v. (ThAM). 2. Tätigkeit der Pilzsachverständigen Die Tätigkeit eines Pilzsachverständigen der ThAM umfasst die Beratung der Bevölkerung über den Speisewert von Pilzen, über Vergiftungsmöglichkeiten sowie über richtiges und umweltgerechtes Sammeln und Verwerten. Wird der Pilzsachverständige von einer kommunalen Dienststelle oder einer anderen Organisation mit öffentlicher Pilzberatung beauftragt, sind die Bedingungen wie Umfang der Tätigkeit, Aufwandsentschädigung und Versicherungsschutz vertraglich festzuhalten. Die ThAM schließt für alle ThAM-Pilzsachverständigen eine Haftpflichtversicherung ab. Pilzberatung für ist für Bürger grundsätzlich kostenlos. Bei Wanderungen, Ausstellungen Vorträgen o.ä. kann jedoch eine Gebühr verlangt werden. Die Beratung von Ärzten und Krankenhäusern beschränkt sich auf die Feststellung der Pilzarten durch vorgelegte Putzreste u.dgl. Darüber hinaus gehende Leistungen (z.b. die Untersuchung von Mageninhalt, Erbrochenem u.ä.) gehören nicht zum normalen Aufgabengebiet eines Pilzsachverständigen der ThAM und sind gesondert zu honorieren. 3. Zulassung Als Pilzsachverständige der ThAM können nur ordentliche Mitglieder der ThAM anerkannt werden. Sie erhalten als Nachweis ihrer Zulassung einen Ausweis. Der Ausweis ist 4 Jahre gültig und kann bei durchgeführter Weiterbildung jeweils um 4 weitere Jahre verlängert werden. Voraussetzungen für die Zulassung als ThAM Pilzsachverständiger sind: Bestehen der Pilzsachverständigenprüfung bei der ThAM Nachweis einer aktuellen und bestandenen Prüfung bei einer der ThAM vergleichbaren Organisation Tätigkeit als aktiver Pilzsachverständiger bei einer vergleichbaren Organisation mit vergleichbaren Richtlinien für Zulassung, Prüfung und Weiterbildung file:///h /Daten/LW_C/Tham/tham_allgem/Sonstiges/2_Zulassungsordnung%20PB.htm (1 of 5) [20.01.2005 18:50:41]

Pilzberaterprüfungen nach DDR-Recht Liegt keine gültige Zulassung als Pilzsachverständiger mehr vor oder besitzt der Antragsteller lediglich eine Pilzberaterlizenz nach DDR-Recht, so ist für eine Neuzulassung die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung notwendig. Über die Zulassung als Pilzsachverständiger der ThAM entscheidet in jedem Fall der ThAM-Vorstand. In Streitfällen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 4. Prüfung Durch die Prüfung wird die Eignung eines Kandidaten als Pilzsachverständiger festgestellt. Die Prüfung erfolgt durch eine mindestens dreiköpfige Kommission, der mindestens ein Vorstandsmitglied und zwei weitere Mitglieder der ThAM angehören, welche Pilzsachverständige der ThAM sind. Die Kandidaten erklären vor Beginn der Prüfung schriftlich, dass sie die "Zulassungsordnung für Pilzsachverständige der ThAM e.v." anerkennen. Hilfsmittel sind zur Prüfung nicht zugelassen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die theoretische Prüfung besteht in der schriftlichen Beantwortung von Fragen. Die Kommission kann im Anschluss ergänzende Fragen stellen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung soll 90 min nicht überschreiten. Im praktischen Teil der Prüfung sind vorgelegte Pilze und auf einer kurzen Exkursion gefundene Pilze zu bewerten sowie eine simulierte Pilzberatung erfolgreich durchzuführen. Folgende Anforderungen werden gestellt: -sichere Kenntnis von mindestens 150 Pilzarten -sichere Kenntnis aller wichtigen Giftpilze, insbesondere Grüner und Weißer Knollenblätterpilz Spitzhütiger Knollenblätterpilz Pantherpilz Roter Fliegenpilz Brauner Fliegenpilz Ziegelroter Rißpilz Giftegerling Frühjahrslorchel Nadelholzhäubling Tigerritterling file:///h /Daten/LW_C/Tham/tham_allgem/Sonstiges/2_Zulassungsordnung%20PB.htm (2 of 5) [20.01.2005 18:50:41]

-sicheres Erkennen folgender Gattungen, die viele oder gefährliche Giftpilze enthalten insbesondere Rißpilze, Wissen über Giftwirkung fast aller Arten Schleierlinge, Kenntnis tödlich giftiger Arten Rötlinge, Kenntnis des Riesenrötlings Trichterlinge, Wissen um die Giftigkeit einiger weißer Arten -sichere Kenntnis der Unterscheidungsmerkmale häufiger Speisepilze und ähnlicher giftiger oder ungenießbarer Pilze. Zu vergleichen sind insbesondere Perlpilz und Grauer Wulstling mit dem Pantherpilz essbare Champignons mit Knollenblätterpilzen und Giftchampignons grüne Täublinge mit dem Grünen Knollenblätterpilz Speisemorcheln mit der Frühjahrslorchel Graublättriger Schwefelkopf mit bitteren Schwefelköpfen Stockschwämmchen mit dem Nadelholzhäubling Mairitterling mit dem Ziegelrotem Rißpilz Nelkenschwindling mit Rißpilzen, Wiesentrichterling Hexenröhrlinge mit dem Satanspilz essbare Röhrlinge mit bitteren Arten wie z. B. Gallenröhrling - Grober Überblick über die Systematik der Großpilze und Kenntnisse der Merkmale wichtiger Gattungen -Kenntnisse in folgenden Gebieten Vergiftungssymptome der einzelnen Giftpilze, Latenzzeiten Vergiftungen und Gesundheitsschäden durch verdorbene Pilze Kenntnis der Unverträglichkeit einiger Arten bei manchen Menschen, z.b. Graukappe, Butterpilz file:///h /Daten/LW_C/Tham/tham_allgem/Sonstiges/2_Zulassungsordnung%20PB.htm (3 of 5) [20.01.2005 18:50:41]

Wissen um die Rohgiftigkeit vieler Arten Verhalten bei Pilzvergiftungen richtiges Sammeln, Lagern und Verarbeiten von Pilzen Naturschutz, besonders geschützte Arten Grundwissen über die ökologische Bedeutung von Großpilzen Arbeiten mit Pilzliteratur; Anwendung von Bestimmungsschlüsseln Prüfungsergebnis: Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfer mehrheitlich die Eignung des Kandidaten bestätigen. Dazu ist das richtige Beantworten des überwiegenden Teiles der Fragen notwendig. Die Merkmale wichtiger Giftpilze müssen in jedem Fall bekannt sein. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, - wenn die Prüfungskommission zu dem Ergebnis kommt, dass wesentliche Inhalte nicht beherrscht werden - wenn grundlegende Merkmale wichtiger Giftpilze nicht bekannt sind - wenn ein giftiger Pilz als Speisepilz bezeichnet oder freigegeben wird - wenn der Kandidat sehr unsicher wirkt und keine Überzeugungskraft besitzt Rechtsmittel gegen das Nichtbestehen der Prüfung sind in jedem Fall ausgeschlossen. Bei Bestehen der Prüfung wird eine Urkunde (Urkunde ist kein Pilzsachverständigen-ausweis!) und für Mitglieder der ThAM ein Ausweis als Pilzsachverständiger der ThAM ausgegeben. 5. Weiterbildung Pilzsachverständige der ThAM haben die Pflicht zur Weiterbildung. Diese erfolgt im Selbststudium, durch den Besuch und das Mitwirken an Pilzausstellungen und Exkursionen sowie durch Teilnahme an den jedes zweite Jahr stattfindenden Weiterbildungstagungen. Die Verlängerung der Zulassung als Pilzsachverständiger der ThAM erfolgt nur bei Teilnahme an einer Weiterbildungstagung der ThAM bzw. des Nachweises der Weiterbildung bei einer der ThAM vergleichbaren Organisation. Pilzsachverständige über 70 Jahre, die aus gesundheitlichen Gründen nicht an Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen können und mindestens 12 Jahre aktiv waren, kann die Zulassung auch ohne Besuch solcher Kurse verlängert werden. Dies entbindet nicht von der grundsätzlichen Pflicht zur Weiterbildung. Voraussetzungen für die Anerkennung einer Veranstaltung als Weiterbildung sind: - ein Fortbildungskurs soll mindestens 12 Unterrichtsstunden umfassen - Schwerpunkte des Lehrgangs sind Ökologie, Toxikologie, Pilzbestimmung, file:///h /Daten/LW_C/Tham/tham_allgem/Sonstiges/2_Zulassungsordnung%20PB.htm (4 of 5) [20.01.2005 18:50:41]

Besprechung bestimmter Pilzgruppen sowie Lebensmittel- und Naturschutzrecht - es werden neue Erkenntnisse aus allen Bereichen vorgestellt und diskutiert, z.b. neu als giftig erkannte Arten Ein Fortbildungskurs muss mindestens eine Exkursion mit anschließender Fundauswertung enthalten. 6. Schlussbestimmungen Pilzsachverständige der ThAM sind verpflichtet, am Jahresende einen Bericht über absolvierte Beratungen, sonstige durchgeführte Veranstaltungen sowie aufgetretene Vergiftungsfälle zu erstellen. Bei mehrmaliger Verletzung dieser Verpflichtung kann dem Sachverständigen die ThAM-Lizenz entzogen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand, in Streitfällen die Mitgliederversammlung. Die Pilzsachverständigen der ThAM erklären sich bereit, dass ihr Name, Anschrift und Telefonnummer in einer Pilzsachverständigenliste geführt werden. Diese Liste wird auf Anforderung an Kliniken, Gesundheitsämter, Verbraucherzentrale oder ähnliche Einrichtungen ausgegeben und außerdem auf der Homepage der ThAM veröffentlicht. file:///h /Daten/LW_C/Tham/tham_allgem/Sonstiges/2_Zulassungsordnung%20PB.htm (5 of 5) [20.01.2005 18:50:41]