Nummer 19. Vollzug der Bienenseuchenverordnung Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen Plan

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Transkript:

A M T S B L A T T DER STADT PASSAU P A S S A U Leben an drei Flüssen 05.07.2017 Nummer 19 INHALT Vollzug der Bienenseuchenverordnung Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen Plan SEITE 138 141 Herausgeber und presserechtlich verantwortlich: Stadt Passau - Hauptamt, Rathausplatz 2, 94032 Passau 137 Jahresabonnement (einschl. Zustellung) 23,00 Euro; Einzelpreis 0,80 Euro / Anzeigenfrei / bei Ausfall kein Ersatzanspruch

Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung; Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen Aufgrund des am 26.06.2017 amtlich festgestellten Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut in Passau, Stadtteil Maierhof, erlässt die Stadt Passau in Abstimmung mit dem Landratsamt Passau Veterinäramt folgende Allgemeinverfügung: I. Um den Ausbruchsort in Passau, Stadtteil Maierhof, wird ein Sperrbezirk mit einem Radius von 2 km festgelegt, der auch folgende Ortsteile der Stadt Passau umfasst: Bereiche im Stadtteil Hacklberg (Wörth, Oberstadel, Eck, Unterdietzing, Höflein, Doblhof, Sturmsölden, Wimhof, Grillenöd, Aignerhof, Breinhof), Bereiche in den Stadtteilen Haidenhof (Haidenhof-Nord), Auerbach, teilweise Neustift und Heining. Die genauen Grenzen ergeben sich aus der beigefügten Karte. Für den Sperrbezirk gilt nach 11 Bienenseuchen-Verordnung (Bund) Folgendes: II. 1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. 2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. 4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. Die Ziffer II. Nr. 3 dieser Verfügung findet keine Anwendung auf 1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung Seuchenwachs abgegeben werden und 2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist 138

III. Die unter Ziffer II. angeordneten Maßnahmen sind sofort vollziehbar. IV. Alle Besitzer von Bienenvölkern im Sperrgebiet haben unverzüglich ihre Bienenbestände unter Angabe des Standortes und der Anzahl der Bienenvölker dem Landratsamt Passau, Abteilung Veterinärwesen, Passauer Straße 39, 94121 Salzweg, Tel.: 0851/397 610, Telefax: 0851/397 613, innerhalb einer Woche nach In-Kraft-Treten der Allgemeinverfügung anzuzeigen ( 1a Bienenseuchen-Verordnung). V. Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei. VI. VII. Das Erlöschen und damit die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßnahmen werden in einer neuen Allgemeinverfügung bekanntgegeben, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen. VIII. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Passau in Kraft. IX. Diese Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung während der Dienstzeiten bei der Stadt Passau, Ordnungsamt, Vornholzstraße 40, 94036 Passau, Zimmer 204, 2. OG. zur Einsichtnahme auf. X. Die beiliegende Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung der Stadt Passau vom 30.06.2017 139

Passau, den 30.06.2017 Stadt Passau Zacher Leitender Verwaltungsdirektor 140

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