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Transkript:

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Rüdinghausen vom 24.03.2015 Die Evangelische Kirchengemeinde Rüdinghausen vertreten durch das Presbyterium erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i. V. m. 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung VwO) vom 26. April 2001 und 12 Abs. 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung 1 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen. (3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. (4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind. 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. (2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin. 1

3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. (2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. (1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht 4 Nutzungsgebühren a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 15 Jahre) b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 25 Jahre) 200,00 Euro 270,00 Euro 1.100,00 Euro d) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre) 718,00 Euro (2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin und beschrifteter Grabplatte a) Erdbestattung (Ruhezeit 25 Jahre) 1.980,00 Euro b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre) 1.222,00 Euro (3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.315,00 Euro b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.077,00 Euro c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 43,83 Euro 2

d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 35,90 Euro 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren Von den Nutzungsberechtigten, die vor dem 16.02.1989 Nutzungsrechte erworben haben, wird bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 29 je Grab und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert: a. Personalkosten b. Sachkosten für die Unterhaltung c. Werkvertragskosten d. Auftragsarbeiten für die Verwaltungsarbeiten (1) Grundgebühren 6 Bestattungsgebühren a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 250,00 Euro b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 Euro c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 657,00 Euro d) Urnenbeisetzung 321,00 Euro (2) Besondere Gebühren a) Benutzung der Friedhofskapelle anlässlich der Trauerfeier einschließlich Grunddekoration 350,00 Euro b) Benutzung der Leichenkammer 70,00 Euro (1) Umbettung auf demselben Friedhof 7 Gebühren für Umbettungen 1.573,00 Euro b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr 1.573,00 Euro c) Urnenbeisetzungen je Grab 534,00 Euro 3

(2) Umbettung auf einen anderen Friedhof der Friedhofsträgerin (ohne Überführungskosten) 1.573,00 Euro b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr 1.573,00 Euro c) Urnenbeisetzungen je Grab 534,00 Euro (3) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof 1.115,00 Euro b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr 1.115,00 Euro c) Urnenbeisetzungen je Grab 364,00 Euro (4) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof 657,00 Euro b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr 657,00 Euro c) Urnenbeisetzungen je Grab 321,00 Euro 8 Sonstige Gebühren (1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales einschl. Standsicherheitsprüfung (2) Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmales, einer Einfassung oder Nebenmales 75,00 Euro 50,00 Euro (3) Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung (Schutzgebühr) 2,50 Euro (4) Ausstellung von sonstigen Urkunden / Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 10,00 Euro 4

9 Öffentliche Bekanntmachung (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 30.11.2011. 10 In-Kraft-Treten (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß 38 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 30.11.2011 in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.09.2011 außer Kraft. Witten, den 23.02.2015 Die Friedhofsträgerin... LS...... 5