GummiLove Verein STATUTEN GUMMILOVE VEREIN 1! /! 6

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Transkript:

STATUTEN GUMMILOVE VEREIN 1! /! 6

NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen GummiLove besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art. 2 Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnsitz des amtierenden Präsidenten oder Vizepräsidenten oder an seinem Bürostandort. ZIEL UND ZWECK Art. 3 Abs. 1 GummiLove ist eine Non-Profit-Organisation, welche in erster Linie die Aufgabe hat Jugendliche auf sexuelle Gesundheit zu sensibilisieren. Im befinden sich Fachpersonen in den Bereichen, Jugendarbeit, Sexualität, Gesundheitswesen, Prävention, Jugendveranstaltungen, Finanzierungen, Kommunikation, Beratungen u.s.w. Diese Personen übernehmen eine beratende und überprüfende Funktion der Präventionsarbeit. Ziel ist es durch die Finanzierung von spezifischen Präventinsprojekten, Jugendlichen den geschützten Verkehr und den selbstbewussten Umgang mit ihrer Sexualität näher zu bringen und zu einem selbstverständlichen Thema zu machen. Im Vordergrund steht die Gesundheitsvorsorge für Jugendliche. GummiLove ist unparteiisch und konfessionell unabhängig. Er finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen, Gönnerbeiträgen, Spenden und Unterstützungsbeiträgen. Ziel ist es durch spezifische Kommunikationsmassnahmen Jugendliche zwischen 13-25 Jahren den geschützten Verkehr und den selbstbewussten Umgang mit ihrer Sexualität näher zu bringen und zu einem selbstverständlichen Thema zu machen. GummiLove unterstützt sinnvolle Projekte im Bereich: Schutz vor HIV/AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten Risikokompetenz Schwangerschaftsverhütung Umgang mit ungeplanter Schwangerschaft Liebevoller und respektvoller Umgang mit dem eigenen Körper Jugendsexualität und Medien Gewaltprävention, Sexualität und Rechte Respektvolle Beziehungen Sexuelle Identität 2! /! 6

Art. 3 Abs. 2 Ein Teil vom Vereinsgewinn fließt in ausgewählte, eigene und freie Projekte. MITGLIEDSCHAFT Art. 4 Die Mitglieder des Vereins GummiLove können natürliche und juristische Personen werden, sofern sie Ziel und Zweck des Vereines anerkennen und zu fördern bereit sind. Sie handeln stets nach dem Leitbild dem Konzept und dem Ziel des Vereins. Der Verein besteht aus Aktivmitglieder, Gönnermitglieder und Ehrenmitglieder. Art. 5 Mitglieder Aktivmitglieder Aktivmitglied sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und den Verein mit einer Leistung unterstützen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Aktivmitglieder werden durch ihren Antrag an den Verein, vom Vorstand in den Verein gewählt. Sie werden als Aktivmitglied auf der Mitgliederliste erwähnt. Sie werden an die Generalversammlung eingeladen und haben ein Stimmrecht. Aktivmitglieder können vom Vorstand jederzeit von ihrer Mitgliedschaft befreit werden. Gönnermitglieder (Spender) Sie unterstützen GummiLove durch einen Gönnerbeitrag von 100.-Fr. im Jahr, einer Spende oder ein Sponsoring. Sie haben die Möglichkeit durch eine höheren Mitgliederbeitrag, aktive Präventionsprojekte mit ihrem Namen zu unterstützen. Sie werden nicht in die Generalversammlung eingeladen und haben kein Stimmrecht. Sie erhalten einen Jahresbericht. Eine Mitgliedschaft für den Verein GummiLove als Gönnermitglied kostet: Gönnerbeitrag: CHF 100.- Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie sind über lange Zeit Mitglieder im Verein, haben ausserordentliche Leistungen vollbracht oder etwas sehr persönliches in den Verein mit eingebracht. Sie werden an die Generalversammlung eingeladen und haben ein Stimmrecht. Sie werden an der Generalversammlung offiziell als Ehrenmitglied vorgestellt und es wird ihnen für ihre Leistung für GummiLove gedankt. Mitgliedschaft bei anderen Organisationen Der Vorstand entscheidet bei welchen Organisationen der Mitglied ist. Organisationen die für eine Mitgliedschaft in Frage kommen, müssen dem Ziel und Zweck des s dienen. Neue Mitgliedschaften werden an der Hauptversammlung vorgestellt. 3! /! 6

Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch: - Austritt - Ausschluss - Todesfall Der Austritt muss schriftlich (per Brief oder Email) erklärt werden. Er kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist erfolgen. Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, welches die Interessen des Vereins GummiLove schädigt, oder dem Beschluss des Ausschlusses erfolgt durch Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich (per Brief oder Email) mitgeteilt und gilt sofort. Es besteht eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung. IV. ORGANE Art. 7 Die Organe des Vereins GummiLove sind: Die Hauptversammlung Der Vorstand Die Revisoren Die Hauptversammlung Art. 8 Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der alljährlich innerhalb der ersten vier Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich (per Brief oder Email) mindestens 1 Monat im Voraus. Dabei werden auch die Traktanden angekündet. Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens 15 Tage im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten. Art. 9 Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat im Minimum 15 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Art. 10 Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende: - Entlastung des Vorstandes - Jahresbericht und Jahresrechnung prüfen und genehmigen - Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge - Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle - Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder - Änderung der Statuten - Auflösung des Vereins GummiLove 4! /! 6

Art. 11 Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird mit zusätzlich einer Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei den natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Vereinsmitglied und des Vereins GummiLove, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. VORSTAND Art. 12 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und eine Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied des Vorstands wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Soweit alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, kann die Beschlussfassung auch auf den Zirkularweg erfolgen. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Art. 13 Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere: Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen; Ausarbeiten von Anträgen und Abstimmung; Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Kontrolle und Genehmigung der Präventionsprojekte. Art. 14 Der Vorstand vertritt den Verein GummiLove nach Außen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten. C) Revisionsstelle Art. 16 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf die Hauptversammlung wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. 5! /! 6

Art. 17 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Hauptversammlung schriftlichen Bericht. Art. 18 Die Hauptversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren, mindestens aber einen. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen. DIE VEREINSMITTEL Art. 19 Die Vereinsmittel bilden sich aus den Gönnerbeiträgen der Mitglieder, aus aller Art, aus allfälligen Schenkungen, Spenden, Veranstaltungsbeiträge und Vermächtnissen. Art. 20 Für die Verbindlichkeiten des Vereins GummiLove haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins GummiLove ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins GummiLove erlischt, haben keine Mitbestimmung, in welche gemeinnützige Organisation das restliche Vermögen einfliesst. AUFLÖSUNG Art. 21 Die Auflösung des Vereins GummiLove kann durch Beschluss einer außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr Zwei-Drittel der Anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zu übergeben. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Hauptversammlung 2015 genehmigt. Zürich, 18. Dezember 2015 Die Präsidentin Corinne Rietmann Vorstandsmitglied Daniel Rietmann 6! /! 6