STATUTEN "ALFA BRERA PRIVILEGE OWNERS CLUB"

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Transkript:

STATUTEN DES VEREINS "ALFA BRERA PRIVILEGE OWNERS CLUB" I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "ALFA BRERA PRIVILEGE OWNERS CLUB" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein wird auf unbestimmte Zeit gegründet. Art. 2 Der Verein hat seinen Sitz in 8302 Kloten, Hardlenstrasse 50. II. ZIEL UND ZWECK Art. 3 Der Verein "ALFA BRERA PRIVILEGE OWNERS CLUB" bezweckt als primäres Ziel die Förderung der Geschichte der Marke Alfa Romeo und das Zusammenführen von Besitzern von Fahrzeugen der Marke Alfa Romeo. Speziell auch der Serien Alfa Romeo Brera und Alfa Romeo Spider 939. Mitgliedern soll durch geringe Vereinsbeiträge Zugang zu wichtigen Anlässen und Sportveranstaltungen ermöglicht werden. Der Verein kann Produkte verkaufen und Werbung für seine Anliegen machen, sofern diese mit dem primären Ziel vereinbar sind. Die Erbringung von geldwerten Vorteilen durch den Verein zugunsten der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein ist nicht gewinnorientiert. Der Gewinn aus Verkauf und Anlässen muss vollständig zur Erfüllung des primären Ziels verwendet werden. III. MITGLIEDSCHAFT Art. 4 Mitglieder des Vereins "ALFA BRERA PRIVILEGE OWNERS CLUB" können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv und Passivmitgliedern. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Art. 5 Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag von Euro 35 zu leisten. Aktivmitglieder haben zudem eine Benützungsgebühr nach den Vorschriften des Betriebsreglements und gemäss Vorstandsbeschluss zu entrichten. Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Todesfall

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht. IV. ORGANE Art. 7 Die Organe des Vereins "ALFA BRERA PRIVILEGE OWNERS CLUB" sind: a) Die Hauptversammlung b) Der Vorstand A. Die Hauptversammlung Art. 8 Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten. Art. 9 Eine außerordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Art. 10 Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende: a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle c) Festsetzung des Jahresbudgets d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen f) Änderung der Statuten g) Auflösung des Vereins. Art. 11 Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig. Bei der Beschlussfassung über die Décharge,

über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. B. Vorstand Art. 12 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Art. 13 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) Präsident b) Kassier Art. 14 Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere: a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Art. 15 Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten. C. Revisionsstelle Art. 16 Sind folgende zwei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten, so muss der Verein seine Buchführung durch eine von der Hauptversammlung gewählte Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: 1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken; 2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken; 3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Sind vorstehende Kriterien nicht erfüllt, so muss dennoch eine Revisionsstelle gewählt werden, welche die Buchführung eingeschränkt prüft, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt. Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt und sind alle Vereinsmitglieder damit einverstanden, so kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet werden. Art. 17 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss nach Art. 69b Abs. 3 ZGB i.v.m. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein. Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat der Verein mehrere

Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen. Ist der Verein zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die Hauptversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. Ist der Verein zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die Hauptversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich. Art. 18 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. V. DAS VEREINSVERMÖGEN Art. 19 Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen. Art. 20 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG Art. 21 Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig. Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder. Art. 22 Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Datum / Ort: 1.1.2017 Der Präsident: ( Stefano Ciccarelli Erster Präsident im Amt) Der Kassier & Protokollführer: (Salvatore Bozzacco Erster Kassier im Amt)