BAZ. Statuten. Bernische AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter. Gegründet Stand dieser Ausgabe Seite 1 von 6

Ähnliche Dokumente
STATUTEN KOMMUNIKATION SCHWEIZ SEKTION DEUTSCHSCHWEIZ

Statuten micropark Pilatus

Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs.

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

Statuten des Elternvereins Holziken (gegründet )

Datenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ

Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet )

Statuten VEREIN KÄSETAGE TOGGENBURG

Sitz Art. 2 Sitz des Vereins ist Glarus Süd. Das Tätigkeitsgebiet umfasst den ganzen Kanton Glarus.

STATUTEN DES GEWERBEVEREINS

S T A T U T E N Mutschellen Gemeinden Bergdietikon, Berikon, Oberwil-Lieli, Rudolfstetten-Friedlisberg, Widen

Statuten des LAC Wohlen

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf

Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Hausen Statuten

Statuten Gegründet 11. April 1935

Statuten des Vereins Altersheim Rotmonten

Statuten. f i n a n z fa c h le u t e a a rg a u e r g e m e i n d e n

Statuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg

Statuten Kinderhaus Malters

Verein Barmelweid. Statuten

Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten

Statuten des Vereins Spuntan

Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Ausgabenkompetenz Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes wird jeweils an der Generalversammlung

Statuten. der. Interessengemeinschaft Effektive Mikroorganismen Schweiz, IG-EM.ch

Verein BENEVOL Aargau. Statuten

STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt

Verein Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz Statuten Revidierte Fassung vom 6. Mai 2014

STATUTEN. 3. Fassung Seite 1

Art. 3 Aufgaben Aufgaben des Vereins sind: 3.1 Bildung der Frauen in persönlichen, religiösen, politischen und kulturellen Bereichen

Statuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben

STATUTEN des Vereins Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute

SwissBoardForum. Statuten

Statuten des Vereins

Statuten der Schweizerischen Vereinigung der Freunde Finnlands (SVFF) Gruppe Bern, Sport (SVFF-BE-Sport)

Statuten VEREIN «MUSIKLANDSCHAFT URI»

Statuten des Vereins DEBRA Schweiz

Statuten Verein Naturschule St. Gallen

Statuten des Vereins Sitterbugs

gegründet 1869 Statuten

Statuten. des. Gränicher Gwärb Vereins, Gränichen

Statuten. Gilt sowohl für die weibliche wie die männliche Form

7 Austritt Der Austritt ist auf Ende jedes Kalenderjahres durch schriftliche Anzeige bis zum 30. November möglich.

ART. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

STATUTEN DES KIRCHGEMEINDEVERBANDES DES KANTONS BERN

Statuten. Hauseigentümerverband Hinterthurgau. A u s g a b e

Mitglied des AGV können juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, die sich im Einzugsgebiet als Arbeitgeber betätigen.

Gemeinnütziger Frauenverein Zäziwil und Umgebung STATUTEN

Statuten des EM-Vereins Schweiz

Statuten Verein RAUM

Statuten. Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS. Zuchwilerstrasse Solothurn. Nationale Spitex-Nummer

Statuten der Vereinigung Cerebral Zentralschweiz

Vereinsstatuten Lebendige Oltner Nachbarschaft (Leona)

Statuten der SAC Sektion Burgdorf des Schweizer Alpen-Club SAC

Flumserberg Tourismus Statuten vom

S T A T U T E N VEREIN WALD - SCHÖNENGRUND

Statuten Verein AVOI avoi

Susigä Griech VEREINSSTATUTEN

Statuten. Verein Kindertagesstätte Menziken. gültig ab 1. Mai 2012

STATUTEN. Der Verein engagiert sich in der Freizeitgestaltung für Familien der Gemeinde Kallnach.

Statuten. I. Name, Sitz und Zweck. Artikel 1

Gemeinnütziger Frauenverein Kirchberg STATUTEN

Viscom Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation Statuten der Sektion Bern

Statuten Verein «Sentieri Ossolani»

STATUTEN BTV CHUR LEICHTATHLETIK

STATUTEN DES VEREINS

Statuten. 1. Name und Sitz 2. Zweck 3. Mitgliedschaft 4. Organisation 5. Sekretariat 6. Finanzen 7. Schlussbestimmungen

I. Name, Sitz und Zweck

Vereinsstatuten. Juni noi gass

Feuerwehrverband Kanton Solothurn FKSO STATUTEN

STATUTEN Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel Fax

Vereinsstatuten Gültig ab

Verein Landart Grindelwald

Statuten. des. s Drü-33-Clübli

Statuten des Vereins. Freunde Bruno Weber Park. I. Name, Sitz und Zweck

Statuten Inhaltsverzeichnis

Statuten Schweizerische Gesellschaft für Soziale Arbeit (SGSA)

Statuten des Vereins Illustratoren Schweiz

Unter dem Namen "Säntisblick" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, mit Sitz in Herisau.

SOVE Solothurnische Vereinigung für Erwachsenenbildung

Statuten. Stand: 31. März Seite 1/6

Statuten. Verein Tagesstrukturen Cheschtenebaum. Name, Sitz und Zweck des Vereins Seite Name 1.2. Sitz 1.3. Zweck

Verein Jugend- und Freizeit Hinwil. Statuten

VEREINSSTATUTEN. Mitglied der Dachorganisation Alumni UZH

Religionen im Dialog. Statuten des Vereins. 1. Name und Sitz. 2. Ziel und Zweck. 3. Mittel

Statuten des Vereins für. Liechtenstein

Verein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung. Statuten. vom 4. Juni 2012 I. NAME, SITZ UND ZWECK

Verein BoulderSchüür Lenk Statuten

S T A T U T E N DES GEHÖRLOSENVEREIN BASEL 1912 (GVB 1912)

Statuten. Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg

D r o g e n F o r u m Z u g Statuten

Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach

Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER

Statuten. handwerker und gewerbeverein der gemeinde freienbach

Statuten des Vereins «Interessengemeinschaft Kind und Jugend Basel» IG KiJu

Statuten. des Verbands Aluminium-Verband Schweiz. besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.

S T A T U T E N. Vereinigung insieme Cerebral Zug

I. Name und Sitz. II. Zweck

Transkript:

BAZ Statuten Bernische AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter Gegründet 1947 Stand dieser Ausgabe 2005 Seite 1 von 6

INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 ZWECK 3 ARTIKEL 1 NAME, SITZ 3 ARTIKEL 2 ZIEL, MITTEL 3 2 MITGLIEDSCHAFT 3 ARTIKEL 3 ART 3 ARTIKEL 4 MITGLIEDER 3 ARTIKEL 5 EHRENMITGLIEDER 3 ARTIKEL 6 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT 3 3 ORGANISATION 4 ARTIKEL 7 ORGANE 4 ARTIKEL 8 GESCHÄFTSJAHR 4 3.1 HAUPTVERSAMMLUNG 4 ARTIKEL 9 ORDENTLICHE, AUSSERORDENTLICHE ARTIKEL 10 EINLADUNG, GESCHÄFTE, ANTRÄGE DER MITGLIEDER, BESCHLÜSSE 4 UND WAHLEN ARTIKEL 11 4 3.2 VORSTAND 5 ARTIKEL 12 VORSTAND, KONSTITUIERUNG,, FINANZ-, BESCHLÜSSE, ZUSAMMENSETZUNG, ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG, WAHL, GESCHÄFTSSTELLE 5 3.3 KOMMISSIONEN 5 ARTIKEL 13 KOMMISSIONEN 5 ARTIKEL 14 AUFGABEN, 5 ARTIKEL 15 AUSBILDUNGSKOMMISSION 5 ARTIKEL 16 ÜBRIGE KOMMISSIONEN 5 3.4 REVISIONSSTELLE 6 ARTIKEL 17 REVISIONSSTELLE 6 4 FINANZEN 6 ARTIKEL 18 HAFTUNG 6 ARTIKEL 19 MITGLIEDERBEITRÄGE 6 5 ÄNDERUNGEN DER STATUTEN UND AUFLÖSUNG DES VEREINS 6 ARTIKEL 20 STATUTENÄNDERUNG 6 ARTIKEL 21 AUFLÖSUNG 6 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 6 ARTIKEL 22 INKRAFTTRETEN 6 Personenbezogene Begriffe beziehen sich jeweils auf beide Geschlechter Seite 2 von 6

ARTIKEL 1 1 ZWECK NAME SITZ Unter dem Namen Bernische AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral. Der Sitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten. ARTIKEL 2 ZIEL MITTEL Der Verein fördert das sachgerechte Erfüllen der Aufgaben einer bernischen AHV- Zweigstelle. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch: - Ausbildung der Lernenden - Fachausbildung - Organisation von Veranstaltungen und Seminaren auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und Sozialpolitik - Verbessern der Verwaltungsorganisation und Arbeitstechnik, insbesondere durch Erfahrungsaustausch - Zusammenarbeit mit der Ausgleichskasse des Kantons Bern - Mitwirkung bei Vernehmlassungen - Zusammenarbeit mit anderen Fachorganisationen, welche verwandte Ziele anstreben - Förderung von regionalen Treffen - Arbeitsplatzbewertungen - Pflege der Kollegialität und des guten Einvernehmens unter den Mitgliedern. 2 MITGLIEDSCHAFT ARTIKEL 3 ART ARTIKEL 4 MITGLIEDER Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglieder können werden: Leiter, Stellvertreter und übrige Mitarbeiter einer bernischen AHV-Zweigstelle sowie Mitarbeiter der Ausgleichskasse des Kantons Bern. Es können auch ehemalige Mitglieder beitreten. Die Aufnahme erfolgt gestützt auf eine schriftliche Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstands. ARTIKEL 5 EHRENMITGLIEDER ARTIKEL 6 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT Einzelpersonen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand 3 Monate vor Ende des Rechnungsjahres vorliegen. Der Vorstand kann ohne Angaben von Gründen Mitglieder ausschliessen. Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheides zuhanden der nächsten Hauptversammlung einen Rekurs einzureichen. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Der Austritt oder Ausschluss hebt die Zahlungspflicht für die geschuldeten Mitgliederbeiträge nicht auf. Seite 3 von 6

3 ORGANISATION ARTIKEL 7 ORGANE Die Organe des Vereins sind: ARTIKEL 8 GESCHÄFTSJAHR a) die Hauptversammlung b) der Vorstand c) die Ausbildungskommission d) allfällig weitere vom Vorstand eingesetzte Spezialkommissionen e) die Revisionsstelle. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 3.1 HAUPTVERSAMMLUNG ARTIKEL 9 ORDENTLICHE AUSSERORDENT- LICHE- ARTIKEL 10 EINLADUNG GESCHÄFTE ANTRÄGE DER MITGLIEDER BESCHLÜSSE UND WAHLEN ARTIKEL 11 Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Die ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen, wenn dies der Vorstand anordnet oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand verlangen. In diesem Fall beruft der Vorstand innert 3 Monaten eine ausserordentliche Hauptversammlung ein. Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit und erlässt die Einladung mindestens einen Monat im Voraus. Die Traktanden sind in der Einladung einzeln bekannt zu geben; über nicht angekündigte Geschäfte darf die Hauptversammlung nicht beschliessen. Anträge der Mitglieder an die ordentliche Hauptversammlung sind bis Ende Februar dem Vorstand schriftlich einzureichen. Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch einfaches Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet das Los. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Hauptversammlung ist zuständig für: a) die Annahme und Änderung der Statuten b) die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten des Vorstandes für 4 Jahre c) die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle für 4 Jahre d) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes e) die Genehmigung der Jahresrechnung f) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages g) die Genehmigung des Voranschlages h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern i) die Behandlung von Rekursen betreffend die Mitgliedschaft j) den Erlass und die Revision des Reglements über die Fachausbildung und Fachprüfung k) die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des Vorstandes und der gewählten Kommissionen l) die Behandlung weiterer Geschäfte, die nach den Bestimmungen dieser Statuten, von statutengemässen Vereinsbeschlüssen und von Artikel 66-68 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Sache der Mitgliederversammlung sind oder dieser vom Vorstand zur Beschlussfassung unterbreitet werden m) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens. Seite 4 von 6

3.2 VORSTAND ARTIKEL 12 VORSTAND Der Vorstand leitet den Verein und ist verantwortlich für das Erreichen des Vereinsziels. Er besteht aus dem Präsidenten und vier bis acht weiteren Mitgliedern. KONSTITUIERUNG Der Vorstand konstituiert sich selber; vorbehalten bleibt Artikel 11 lit. b. FINANZ- BESCHLÜSSE ZUSAMMENSETZUNG ZEICHNUNGS- BERECHTIGUNG WAHL GESCHÄFTSSTELLE Der Vorstand ist zuständig für die Geschäftsführung des Vereins, soweit die Kompetenzen nicht durch diese Statuten der Hauptversammlung vorbehalten oder an Kommissionen delegiert sind. Soweit nicht nach Geschäftsordnung die Kommissionen zuständig sind, steht dem Vorstand die generelle Finanzkompetenz im Rahmen des Voranschlages zu. Zudem ist der Vorstand berechtigt, ausserhalb des Voranschlages während des Geschäftsjahres Ausgaben bis zu einem Gesamtbetrag von 5000 Fr. zu tätigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist auf die Vertretung der einzelnen Regionen und auf die Gemeindegrössen angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Vertretung des Verbandes nach aussen erfolgt kollektiv zu zweien durch den Präsidenten und den Sekretär. Der Vorstand kann weitere Zeichnungsberechtigte ernennen. Der Vorstand wählt den Präsidenten und die Mitglieder von Kommissionen. Der Vorstand kann den Vollzug seiner Beschlüsse sowie die Erledigung administrativer Arbeiten aus allen Gebieten der Vereinstätigkeit einer Geschäftsstelle übertragen. Der Vorstand regelt die Kompetenzen der Geschäftsstelle. 3.3 KOMMISSIONEN ARTIKEL 13 KOMMISSIONEN ARTIKEL 14 AUFGABEN ARTIKEL 15 AUSBILDUNGS- KOMMISSION ARTIKEL 16 ÜBRIGE KOMMISSIONEN Die Kommissionen erfüllen besondere Aufgaben innerhalb des Vereinsziels. Die Mitgliederzahl der Kommissionen wird durch den Vorstand festgelegt. Die Kommissionen konstituieren sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten. Die Tätigkeit der Kommissionen ist durch die Geschäftsordnung zu regeln, welche der Vorstand zu genehmigen hat. Die finanziellen Kompetenzen der Kommissionen werden in Geschäftsordnungen festgesetzt. Die Ausbildungskommission hat die Aufgabe, für die Aus- und Weiterbildung des Personals bernischer AHV-Zweigstellen mit geeigneten Lehrveranstaltungen ein praxisbezogenes und kostengünstiges Schulungsangebot sicherzustellen. Sie kann das Angebot auf weitere Kreise ausrichten. Der Vorstand kann weitere Kommissionen und Arbeitsgruppen zur Bewältigung spezieller Aufgaben einsetzen. Seite 5 von 6

3.4 REVISIONSSTELLE ARTIKEL 17 REVISIONSSTELLE Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Sie hat die Rechnung des Vereins zu prüfen und darüber dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen. 4 FINANZEN Artikel 18 HAFTUNG ARTIKEL 19 MITGLIEDER- BEITRÄGE Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften ausschliesslich dessen eigene Mittel. Von den Mitgliedern wird ein von der Hauptversammlung jährlich festzusetzender Mitgliederbeitrag erhoben. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit. 5 ÄNDERUNGEN DER STATUTEN UND AUFLÖSUNG DES VEREINS ARTIKEL 20 STATUTEN- ÄNDERUNG ARTIKEL 21 AUFLÖSUNG Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder. Die Hauptversammlung, welche die Auflösung beschlossen hat, bestimmt mit einfachem Mehr das Verfahren der Liquidation und die Verwendung des Vereinsvermögens. 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ARTIKEL 22 INKRAFTTRETEN Diese Statuten sind am 20. Mai 2005 von der Hauptversammlung genehmigt worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 27. Mai 1994. Bernische AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter Theodor Kohler Präsident Claire Hostettler Sekretärin Saint-Imier, 20. Mai 2005 Seite 6 von 6