Änderungen BDU-Recht
Änderungsvorschläge Umsetzung der 2014 beschlossenen Vorschläge für eine Strukturreformen für Fachverbände Anpassung der Regeln zur Kündigung der Mitgliedschaft an die Rechtsprechung. Seite_2
Fachverbandsreform I Anlass: Umsetzung der 2014 beschlossenen Vorschläge für eine Strukturreformen für Fachverbände Differenzierung in Fachverbände mit Vollbetreuung (m.v.) und mit Teilbetreuung (m.t.). Vollbetreuung liegt bei mehr als 15 Mitgliedern oder vertretenem Beitragsaufkommen ab 28.000 Euro vor. Sinkt die Teilnahmequote der Mitglieder unter 10 binnen zwei Jahren (Jahresdurchschnitt) entfällt der Status wieder (Ausnahmen durch Präsidium/Verbandskonferenz möglich). Nur FV (m.v.) haben Stimmrecht in der Verbandskonferenz und der Seite_3 Mitgliederversammlung.
Fachverbandsreform II Ergänzung 10 Absatz 3 der Satzung (3) Nach seiner Einrichtung kann ein Fachverband entweder ein Fachverband mit Vollbetreuung (m.v.) oder ein Fachverband mit Teilbetreuung sein (m.t.). Die Bedingungen hierfür regelt die Fachverbandsordnung. Über den Umfang der personellen Unterstützung eines Fachverbandes durch den Bundesverband entscheidet im Übrigen das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen. Seite_4
Fachverbandsreform III Ergänzung 1 Absatz 3 der Fachverbandsordnung (3) Nach seiner Einrichtung kann ein Fachverband entweder ein Fachverband mit Vollbetreuung (m.v.) oder ein Fachverband mit Teilbetreuung sein (m.t.). Ein Fachverband m.v. liegt vor, wenn er mehr als 15 Mitglieder oder ein Beitragsaufkommen der vertretenen Mitgliedsunternehmen von mindestens 28.000 Euro hat. Nehmen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren im Jahresdurchschnitt weniger als 10 seiner Mitglieder oder Vertreter an zwei Sitzungen pro Jahr teil und liegt zudem das Beitragsaufkommen der vertretenen Mitgliedsunternehmen unter 28.000 Euro, entfällt der Status Fachverband m.v.. Die diesbezüglichen Entscheidungen werden von der Verbandskonferenz auf Antrag des Präsidiums getroffen. Aus wichtigen verbandspolitischen Gründen kann auf Antrag des Präsidiums die Seite_5 Verbandskonferenz über Ausnahmen hiervon entscheiden.
Fachverbandsreform IV Ergänzung 9 Absatz 4 der Satzung durch neuen Satz 1 (4) Stimmberechtigt sind nur die Fachverbände mit Vollbetreuung im Sinne von 10 Abs. 3 (eine Stimme je Fachverband); Stimmenkumulation ist, auch durch Vertretung unzulässig. Seite_6
Fachverbandsreform V Ergänzung 1Abs. 1 der Abstimmungs- und Wahlordnung 1 (Stimmgewichtung) (1) Für die Abstimmung in der Mitgliederversammlung gemäß 2 Abs. 1 werden zwei Gruppen eine aus den stimmberechtigten Mitgliedern, eine aus den Vorsitzenden der stimmberechtigten Fachverbände gebildet. Seite_7
Fachverbandsreform VI Präzisierung der Fachverbandsordnung in Bezug auf Projektmittel: Ergänzung 4 Absatz 1 mit neuem Satz 2 (1) Die allgemeinen Verwaltungskosten des Fachverbandes gehen zu Lasten des Budgets des Bundesverbandes. Das Budget des Bundesverbandes soll Projektmittel für die Fachverbände mit Vollbetreuung vorsehen. Seite_8
Recht zur ordentlichen Kündigung Satzung 5 Absatz 2 Neufassung: Alte Fassung: (2) Ein Austritt ist spätestens drei Monate zum Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Geschäftsführung zu erklären. Neue Fassung: (2) Ein Austritt ist spätestens drei Monate zum Ende eines Geschäftsjahres gegenüber der Geschäftsführung zu erklären. Begründung: Die Formvorgabe mittels eingeschriebenem Brief wird in der neueren Rechtsprechung gelegentlich als unzumutbare Hürde angesehen. Dieser Seite_9 Rechtsprechung wird durch die Streichung Rechnung getragen.
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