Sechzehnter Staatsvertrag. zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

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Transkript:

Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:

- 2 - Artikel 1 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010, wird wie folgt geändert: 1. 8 wird wie folgt neu gefasst: 8 Höhe des Rundfunkbeitrags Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt. 2. 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,0454 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,1813 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio einen Anteil von 2,7733 vom Hundert. b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Betrag 163,71 Mio. Euro durch den Betrag 171,11 Mio. Euro ersetzt. 3. 14 wird wie folgt neu gefasst: 14 Umfang der Finanzausgleichsmasse Die Finanzausgleichsmasse beträgt 1,6 vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens. Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 50,92 vom Hundert zu 49,08 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.

- 3 - Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 3 am 1. April 2015 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

- 4 - Für das Land Baden-Württemberg: Berlin, den 11.07.2014 Winfried Kretschmann Für den Freistaat Bayern: Berlin, den 11.07.2014 Horst Seehofer Für das Land Berlin: Berlin, den 09.07.2014 Klaus Wowereit Für das Land Brandenburg: Berlin, den 09.07.2014 Dietmar Woidke Für die Freie Hansestadt Bremen: Berlin, den 11.07.2014 Jens Böhrnsen Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Berlin, den 11.07.2014 Olaf Scholz

- 5 - Für das Land Hessen: Berlin, den 11.07.2014 V. Bouffier Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Berlin, den 09.07.2014 Erwin Sellering Für das Land Niedersachsen: Berlin, den 11.07.2014 Stephan Weil Für das Land Nordrhein-Westfalen: Düsseldorf, den 04.07.2014 Hannelore Kraft Für das Land Rheinland-Pfalz: Berlin, den 11.07.2014 Malu Dreyer Für das Saarland: Berlin, den 11.07.2014 Annegret Kramp-Karrenbauer

- 6 - Für den Freistaat Sachsen: Berlin, den 11.07.2014 St. Tillich Für das Land Sachsen-Anhalt: Magdeburg, den 17.07.2014 Dr. Reiner Haseloff Für das Land Schleswig-Holstein: Berlin, den 11.07.2014 Torsten Albig Für den Freistaat Thüringen: Berlin, den 09.07.2014 Ch. Lieberknecht